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zu § 44 BHO; RdSchr. d. BMF vom 2. Juni 2004: Insolvenzsicherung gemäß § 8a Altersteilzeitgesetz (AtG); Regelungen für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger des Bundes

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E-VSF: H 07 11-2







Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und mit Bezug auf Nr. 1.5 des o.g. Rundschreibens gebe ich zur Insolvenzsicherung gemäß § 8a Altersteilzeitgesetz (AtG) bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängern folgende ergänzende Hinweise:



Führt eine Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit im Sinne von § 2 Abs. 2 AtG zum Aufbau eines Wertguthabens, das den Betrag des Dreifachen des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AtG einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Wertguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern.



Zuwendungsempfänger können insolvenzfähige Arbeitgeber im Sinne des § 8a AtG sein. Ausgenommen von der Anwendung der Regelungen des § 8a Abs. 1 bis 5 AtG sind lediglich die in § 8a Abs. 6 AtG genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.



Zur Vermeidung von Ausgaben für Maßnahmen zur Absicherung vorhandener Wertguthaben, die in den Wirtschaftsplänen der betroffenen institutionell geforderten Zuwendungsempfänger einzusparen wären, sollen die obersten Bundesbehörden ihren Zuwendungsempfängern nach beigefügtem Muster (Anlage) verbindlich zusichern, dass sie im Fall der Zahlungsunfähigkeit für die Auszahlung der entstandenen Wertguthaben an die Arbeitnehmer finanziell einstehen. Da diese Zusicherungen im Zusammenhang mit der Zuwendung von Mitteln zur institutionellen Förderung erteilt werden, ist eine gesetzliche Ermächtigung im Sinne des § 39 BHO nicht erforderlich (vgl. VV Nr. 4 zu § 39 BHO).



Die dem einzelnen Zuwendungsempfänger zu erteilende Zusicherung soll sich auf alle Wertguthaben erstrecken, die während der Fortdauer der institutionellen Förderung entstehen werden. Sind andere öffentliche Zuwendungsgeber an der institutionellen Förderung des Zuwendungsempfängers beteiligt, darf die Zusicherung nur entsprechend dem Anteil der Bundeszuwendungen an den Gesamtzuwendungen erfolgen. Im jährlichen Wirtschaftsplan soll der Stand der Wertguthaben zum 30. Juni des Vorjahres angegeben werden.



Sollte der Bund aus einer Zusicherung in Anspruch genommen werden, sind die erforderlichen Ausgaben im jeweils betroffenen Einzelplan einzusparen.