Runderlass Außenwirtschaft Nr. 10/2003 für die Erteilung von Sammelausfuhrgenehmigungen für Dual use-Güter und für Rüstungsgüter
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Runderlass Außenwirtschaft Nr. 10/2003
für die Erteilung
von Sammelausfuhrgenehmigungen
für Dual use-Güter und für Rüstungsgüter
Vom 2. Juni 2003
Gemäß Artikel 6 der EG-Dual use-VO (EG-VO Nr. 1334/2000) und § 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) kann des Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Sammelausfuhrgenehmigungen (SAG) erteilen. SAG genehmigen eine Vielzahl von Ausfuhren oder Verbringungen an verschiedene Empfänger in eines oder mehrere Länder. Sie werden nach Maßgabe der exportkontrollrechtlichen Regelungen und exportkontrollpolitischen Belange, insbesondere des Artikels 8 EG-Dual use-VO, des Verhaltenskodex der EU, des § 7 des Außenwirtschaftsgesetzes sowie der politischen Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern vom 19. Januar 2000 erteilt.
SAG können sowohl für Dual use-Güter (Anhang I der EG-Dual use-VO sowie Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste; Anlage AL zur AWV) als auch für Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A der AL) erteilt werden.
Bei SAG für Dual use-Güter ist zu beachten, dass die Ausfuhr bestimmter Güter bzw. die Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Länder nicht genehmigungsfähig ist. Nähere Angaben können hierzu vom BAFA eingeholt werden.
SAG für Rüstungsgüter (Teil I Abschnitt A der AL) werden nur im Rahmen regierungsamtlicher Kooperationen sowie anderer Kooperationen mit staatlicher Beteiligung erteilt. Die Genehmigungsfähigkeit beschränkt sich grundsätzlich auf NATO und NATO-gleichgestellte Länder.
II. Antragsbefugnis und Genehmigungsvoraussetzungen
- 1.
- Antragsbefugnis und Darstellung des AntragsvolumensDer Antragsteller hat seine Antragsbefugnis in der Regel durch die Beantragung von fünfzig Einzelanträgen innerhalb von zwölf Monaten vor Antragstellung nachzuweisen. Von dieser Voraussetzung kann das BAFA abweichen, wenn eine erhebliche Steigerung des Antragsvolumens zu erwarten ist und glaubhaft gemacht wird. Darüber hinaus hat der Antragsteller sowohl bei der Beantragung einer SAG als auch bei ihrer Verlängerung einen nachvollziehbaren Güterwert auf der Grundlage tatsächlicher Geschäftserfordernisse glaubhaft darzulegen.
- 2.
- Ausfuhrverantwortlicher und betriebsinterne ExportkontrolleGemäß den Grundsätzen der Bundesregierung zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Exporteuren von Kriegswaffen und rüstungsrelevanten Gütern vom 25. Juli 2001 (BAnz. S. 17 177) und vom 1. August 2001 (BAnz. S. 17 281) in der jeweils gültigen Fassung werden SAG nur zuverlässigen Ausführern erteilt.Das Vorfahren zur Erteilung einer SAG setzt unabhängig von den dort genannten Fallgruppen stets die Benennung eines Ausfuhrverantwortlichen voraus. Im Verantwortungsbereich des Ausfuhrverantwortlichen ist ein betriebsinternes Exportkontrollprogramm zur Einhaltung der Exportkontrollvorschriften einzurichten. Der Antragsteller hat außerdem eine Liste mit den Personen vorzulegen, die für die Einhaltung dieser Vorschriften verantwortlich sind. Die Kenntnis der exportkontrollrechtlichen Vorschriften durch diese Personen sowie erforderliche außenwirtschaftsrechtliche Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind sicherzustellen.Es ist sicherzustellen, dass die Nutzung der SAG in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Kriegswaffenkontrollgesetzes erfolgt.
- 3.
- EmpfängerkreisSAG werden grundsätzlich nur für bestimmte, in der SAG konkret benannte Empfänger erteilt. In Ausnahmefällen können sie auch Direktlieferungen an Vertragspartner dieser Empfänger aufgrund eines Auftrags des Empfängers zur Direktlieferung genehmigen. Dies gilt jedoch nur für Ersatzteillieferungen innerhalb des Landes des Empfängers für solche Güter, die nach einer Lieferung an den Empfänger rechtmäßig an dessen Vertragspartner (Endempfänger) weitergeliefert wurden.
- 4.
- Zuverlässigkeit von Empfängern und EndempfängernSAG werden nur für zuverlässige Empfänger erteilt. Der Antragsteller hat die Zuverlässigkeit des Empfängers insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung des Verwendungszwecks und den Endverbleib der Güter zu prüfen und auf Anfrage dem BAFA das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. Das gleiche gilt bei im Zeitpunkt der Antragstellung voraussehbaren Direktlieferungen für die Zuverlässigkeit des Endempfängers.
- 5.
- EndverbleibsdokumenteDer Antragsteller hat gemäß Artikel 6 Abs. 2 EG-Dual use-VO und § 17 Abs. 2 AWV den Endverbleib der Güter gemäß seinen Angaben im Genehmigungsverfahren durch die Vorlage von Endverbleibsdokumenten glaubhaft zu machen. Darüber hinaus hat er auf Verlangen des BAFA ein Firmenprofil des Empfängers vorzulegen.
- a)
- Dual use-GüterDie Endverbleibsdokumente müssen grundsätzlich den Mustervorgaben der Bekanntmachung des BAFA über Endverbleibsdokumente nach § 17 Abs. 2 der AWV vom 12. Februar 2002 (BAnz. Nr. 60b vom 27. März 2002) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen und insbesondere nach den dortigen Maßgaben Aussagen zum Bestimmungsland und zu Reexporteinschränkungen enthalten.
- b)
- RüstungsgüterDer Konsortialführer (Hauptauftragnehmer) hat die regierungsamtlichen Kooperationsverträge bzw. die staatlichen Aufträge auszugsweise vorzulegen. Sie dienen der Sicherung des Endverbleibs der Rüstungsgüter. Eine zusätzliche Vorlage weiterer Endverbleibsdokumente ist grundsätzlich nicht erforderlich. Der Antragsteller hat seine Anträge über den Konsortialführer beim BAFA einzureichen.
III. Nebenbestimmungen und Gültigkeitsdauer
Die SAG kann mit Nebenbestimmungen (§ 36 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) versehen werden, die jederzeit aufgenommen, geändert oder ergänzt werden können (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). SAG werden unter Widerrufsvorbehalt erteilt.
Dem Antragsteller kann u. a. auferlegt werden, dass er
- –
- dem BAFA Hinweise auf Verstöße, insbesondere gegen den Inhalt endverwendungsbezogener Erklärungen durch Empfänger und Endempfänger, meldet,
- –
- dem BAFA auf Verlangen darlegt, dass er sich von der Zuverlässigkeit der Empfänger und Endempfänger gemäß Abschnitt II Nr. 4 des Runderlasses überzeugt hat,
- –
- für die Möglichkeit der Vorlage aller kaufmännischen Unterlagen sorgt, die exportkontrollrechtlich relevant sind,
- –
- dem BAFA periodisch die auf Grund der SAG vorgenommenen Ausfuhren und Verbringungen meldet,
- –
- dem BAFA gegenüber den Nachweis über die Funktionsfähigkeit seiner betriebsinternen Exportkontrolle erbringt, Geeignet und erforderlich dafür erscheint im Regelfall eine Vor-Ort-Präsentation im Unternehmen.
Die Sammelausfuhrgenehmigung wird in der Regel mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt. Grundsätzlich kann sie einmal um zwei Jahre verlängert werden.
IV. Inkrafttreten des Runderlasses
Nach diesem Runderlass wird ab sofort verfahren.
Der Runderlass Außenwirtschaft Nr. 7/97 vom 25. April 1997 (BAnz. S. 6225) wird aufgehoben.
Die nach Maßgabe des Runderlasses Außenwirtschaft Nr. 7/97 vom 25. April 1997 erteilten Sammelausfuhrgenehmigungen bleiben unberührt.
Berlin, den 2. Juni 2003
V B4 - 510387
Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit
Im Auftrag
Dr. von Portatius
