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zu § 49; Verbindlichkeit des Stellenplans für Angestellte

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E-VSF: H 07 16–1

VV-BHO – Anhang zur BHO; Teil III





– RdSchr. d. BMF vom 2. Januar 1973 – II A 4 – BA 3600 – 45/72 – in der Fassung vom 8. Oktober 1993 – II A 4 – BA 3600 – 4/93 –



I.
Nach dem Haushaltsgesetz ist der sich aus den Erläuterungen zu Titel 425 01 ergebende Stellenplan für Angestellte verbindlich; Abweichungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des BMF.
Hiernach dürfen Angestellte nur eingestellt werden, wenn besetzbare Stellen der in Betracht kommenden Vergütungsgruppen zur Verfügung stehen oder Abweichungen vom Stellenplan allgemein (vgl. Abschnitt II) oder im Einzelfall zugestimmt worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn Angestellten höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden; eine nur vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten (§ 24 BAT) begründet keinen Anspruch auf Höhergruppierung und ist daher unabhängig vom Stellenplan zulässig.


II.
Abweichungen vom Stellenplan für Angestellte, die sich aus nachstehenden Grundsätzen ergeben, hat der BMF allgemein zugestimmt:
1.1
Eine Stelle darf grundsätzlich nur mit einem Angestellten der entsprechenden Vergütungsgruppe besetzt werden.
1.2
Die Besetzung einer Stelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten Angestellten ist zulässig. Die arbeitsvertragliche Gesamtarbeitszeit dieser Angestellten darf die regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Angestellten nicht übersteigen.
1.3
Die Besetzung einer Stelle mit einem Angestellten einer niedrigeren Vergütungsgruppe ist zulässig. Mit einem Angestellten einer höheren Vergütungsgruppe darf eine Stelle nur nach Maßgabe der Nr. 5 besetzt werden. Sätze 1 und 2 gelten auch im Rahmen der Nr. 1.2.
2
Eine Stelle, aus der keine Vergütung gezahlt wird, darf für eine Ersatzkraft in Anspruch genommen werden.
3
Hinsichtlich der Inanspruchnahme von Planstellen für Angestellte vgl. Vorl. VV Nr. 2 zu § 49.
4
Sind besetzbare Stellen oder Planstellen nicht vorhanden, dürfen im Rahmen der bei Tit. 425 01 zur Verfügung stehenden Ausgaben zusätzliche Angestellte nur beschäftigt werden, wenn sichergestellt ist, dass sie spätestens 6 Monate nach Beginn der Beschäftigung auf eine besetzbare Stelle oder Planstelle übernommen werden. Soweit insgesamt in einem Ressortbereich die Pflichtquote gem. § 5 Absatz 1 Schwerbehindertengesetz noch nicht erreicht ist, beträgt bei der Neueinstellung von Schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Behinderten die Vorgriffsfrist ein Jahr. Die Vorlesekraft für einen Blinden und die besondere Hilfskraft für einen sonstigen Schwerbehinderten i.S. von § 6 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe a Schwerbehindertengesetz dürfen bis zur Bewilligung einer entsprechenden Stelle durch den Haushaltsgesetzgeber außerhalb des Stellenplans beschäftigt werden.
5
Angestellte, die ohne Änderung ihrer Tätigkeit ausschließlich wegen Ablaufs einer für die einzelnen Vergütungsgruppen tariflich besonders festgesetzten Zeit höhergruppiert werden, sind weiterhin auf ihren bisherigen Stellen in der niedrigeren Vergütungsgruppe zu führen (vgl. auch Nr. 9.2.9 HRB).
6
In den Fällen des § 1 Abs. 2 BAT dürfen Arbeiter im Rahmen der zur Verfügung stehenden Ausgaben auch dann in das Angestelltenverhältnis übernommen werden, wenn besetzbare Stellen oder Planstellen nicht vorhanden sind; Voraussetzung hierfür ist, dass sie nicht höher als in Vergütungsgruppe IX a BAT eingruppiert werden. Diese Angestellten sind solange auf ihren bisherigen Arbeiterstellen zu führen, bis sie in entsprechende Stellen für Angestellte übernommen werden.


III.
Andere Abweichungen vom Stellenplan bedürfen im Einzelfall der vorherigen Zustimmung des BMF. Das gilt bei Höhergruppierungen auch dann, wenn sie damit begründet werden, dass den Angestellten auf Grund bisheriger oder neuer Tarifverträge ein Anspruch darauf zustehe. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung bei Höhergruppierungen nur erforderlich ist, wenn besetzbare Stellen der in Betracht kommenden Vergütungsgruppen nicht vorhanden sind und die in Abschnitt II genannten Voraussetzungen für Abweichungen vom Stellenplan nicht vorliegen.


IV.
Für die Überwachung der Stellen sind die für die Überwachung von Planstellen geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.