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Änderung der Trennungsgeldverordnung (TGV)

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Änderung der Trennungsgeldverordnung (TGV)



- RdSchr. d. BMI v. 1. 11. 2001 - D I 5 - 222 700/22 -



I.



Die TGV ist mit der Achten Verordnung zur Änderung der Trennungsgeldverordnung vom 20. Oktober 2001 (BGBl I S. 2757) zum 1. November 2001 geändert worden.

Die Änderung korrigiert 1. die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Trennungstagegeld und enthält 2. eine Klarstellung bezüglich der Zweckbestimmung des Trennungsübernachtungsgeldes. Schließlich wird die überholte, auf eine frühere Änderung der TGV bezogene Übergangsvorschrift des § 10 ersatzlos aufgehoben.



II.



Zur Anwendung gebe ich folgende Hinweise:



Zu 1. Ergänzung des § 3 Abs. 2 TGV



Nach dem bisherigen Recht waren die Voraussetzungen für den Bezug von Trennungstagegeld unabhängig davon gleich, ob eine Maßnahme mit oder ohne Zusage der Umzugskostenvergütung erfolgt ist. Der neu eingefügte Satz 2 legt für Maßnahmen ohne eine Zusage der Umzugskostenvergütung fest, dass ein Trennungsgeldanspruch weiter besteht, wenn der Berechtigte während des Bezuges von Trennungsgeld seine Wohnung am bisherigen Wohnort aufgibt, also umzieht und die neue Wohnung nicht am neuen Dienstort und auch nicht im Einzugsgebiet zur neuen Dienststätte liegt. Allerdings müssen weiterhin mehrere Haushalte geführt werden. Der letzte Halbsatz weist lediglich darauf hin, dass nach einem Umzug kein höheres Trennungsgeld gezahlt werden kann als vorher. (Am Tage des Inkrafttretens der Rechtsänderung bestehende Maßnahmen oder zurückliegende und noch nicht bestandskräftige Fälle im Sinne des neuen Satzes 2 können nach neuem Recht beschieden werden.) Für Maßnahmen mit Zusage der Umzugskostenvergütung gilt das bisherige Recht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 a. a. O.) unverändert.



Zu 2. Neufassung des § 3 Abs. 4 Satz 1 TGV



1.1
Die im Rundschreiben vom 29. Juli 1999 - D I 5 - 222 700/22 (GMBl S. 524) enthaltene Klarstellung, welche Unterkunftskosten als Trennungsübernachtungsgeld zustehen, ist nunmehr in den Verordnungstext aufgenommen worden. Andersartige finanzielle Belastungen im Zusammenhang mit dem Wohnen im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung (z. B. Erwerbskosten, Finanzierungskosten) sind keine Unterkunftskosten im Sinne des § 3 Abs. 4 TGV.
2.2
Gleichzeitig mit Inkrafttreten der Achten Verordnung zur Änderung der TGV hebe ich die bereits hinsichtlich der Verlängerung der Bezugsdauer von Trennungsreisegeld gegenstandslos gewordenen Rundschreiben vom 22. April 1992 - D III 5 - 222 704-2/1 (GMBl S. 408), 9. März 1993 - D III 5 - 222 704-2/1 und 16. Oktober 1995 - D I 5 - 222 704-2/1 insgesamt auf.


Oberste Bundesbehörden



nachrichtlich:

Für das Reise- und Umzugskostenrecht
zuständige oberste Landesbehörden



Spitzenorganisationen der Beamten-
und Richtervereinigungen



GMBl 2001, S. 918