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Vertretung des Bundes als Drittschuldner; Mitteilung über Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungs- sowie Insolvenzbeschlüsse an die personalbearbeitenden Dienststellen

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A-2170/1



Vertretung des Bundes als Drittschuldner;
Mitteilung über Abtretungserklärungen, Pfändungs- und Überweisungs-
sowie Insolvenzbeschlüsse an die personalbearbeitenden Dienststellen



Fundstelle: GMBl 2015 Nr. 68, S.1348





1 Grundsätze



101. Bei der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen (§ 829 der Zivilprozessordnung – ZPO), Pfändungsbenachrichtigungen (§ 845 ZPO) sowie sonstigen Pfändungs- und Überweisungsentscheidungen oder -benachrichtigungen wird der Bund als Drittschuldner bei Forderungen gegenüber den Angehörigen oder den ehemaligen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) oder den ehemaligen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (NVA) wie folgt vertreten:



a)
bei der Pfändung von Bezügen der Soldatinnen und Soldaten nach § 1 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes (WSG)1 durch


die für die Wehrsoldzahlung der Soldatin oder des Soldaten zuständige Stelle,
das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), wenn die Soldatin oder der Soldat einer Dienststelle im Ausland angehört (Anschrift siehe Abschnitt 4);


b)
bei der Pfändung von Dienstbezügen der Soldatinnen und Soldaten, Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter, von Unterhaltszuschüssen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, von Versorgungsbezügen der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen, von Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden, von nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Versorgungsleistungen nach der geschlossenen Versorgungsordnung der NVA an ehemalige Angehörige der NVA (Dienstbeschädigungsausgleich, Übergangsrente)


durch diejenige Organisationseinheit des Bundesverwaltungsamtes (BVA), die die Zahlung dieser Bezüge anzuordnen hat (Anschriften siehe Nr. 401 c));


c)
bei der Pfändung von Versorgungsbezügen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes, der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sowie ihrer Hinterbliebenen nach dem Beamtenversorgungsgesetz


durch das Service-Center der Generalzolldirektion, das die Zahlung dieser Bezüge anzuordnen hat (Anschriften siehe Nr. 401 d));


d)
bei der Pfändung sonstiger Ansprüche


durch die Stelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung des geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.


2 Verfahren



201. Wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder ein sonstiges der in Nr. 101 genannten Schriftstücke einer Stelle zugestellt, so hat sie auf dem zugestellten Schriftstück den Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken und dann sofort zu prüfen, ob sie zur Entgegennahme der Zustellung zuständig ist.



202. Ist an eine Stelle zugestellt worden, die nach Abschnitt 1 zur Vertretung des Bundes nicht zuständig ist, so hat sie das Schriftstück dem Gläubiger unverzüglich mit einem entsprechenden Anschreiben zurückzusenden. Hierüber ist ein Vermerk zu den Akten zu nehmen. Im Anschreiben an den Gläubiger ist der Grund der Rücksendung anzugeben. Kann die zur Vertretung des Bundes zuständige Stelle im Geschäftsbereich des BMVg zweifelsfrei ermittelt werden, so ist sie dem Gläubiger zu benennen. Keinesfalls darf eine Stelle, die zur Vertretung des Bundes in der Angelegenheit nicht zuständig ist, das Schriftstück an die zuständige Stelle weiterleiten.



203. Ist eine Stelle außerhalb des Geschäftsbereichs des BMVg zur Vertretung des Bundes als Drittschuldner zuständig und steht diese zweifelsfrei fest, bleibt die Pfändung wirksam. In diesem Fall ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit den sonstigen die Pfändung betreffenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten.



3 Unterrichtung



301. Die für die Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen zuständigen Stellen des Geschäftsbereichs des BMVg unterrichten über Pfändungen der Bezüge von Soldatinnen und Soldaten nach § 1 Abs. 1 WSG deren nächsten Disziplinarvorgesetzten bzw. deren nächste Disziplinarvorgesetzte.



302. Die Unterrichtungspflicht über Pfändungen im Übrigen richtet sich nach dem Abschnitt 5 dieser Zentralen Dienstvorschrift.



303. Im Geschäftsbereich des BMVg richtet sich die Auskunftserteilung an Gläubiger von Bundeswehrangehörigen nach der Zentralen Dienstvorschrift A-1400/6 „Auskünfte an Gläubiger von Beschäftigten“.



4 Anschriften der Vertretungsbehörden



401. Im Nachfolgenden sind die Anschriften der Vertretungsbehörden aufgelistet:



a)
Für die freiwillig Wehrdienst leistenden Soldatinnen und Soldaten, vgl. Nr. 101 a)


das jeweils zuständige Bundeswehr-Dienstleistungszentrum.


b)
Für die bei einer Bundeswehr-Dienststelle im Ausland beschäftigten Soldatinnen und Soldaten:


das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Fontainengraben 200, 53123 Bonn.


c)
Für Soldatinnen und Soldaten, Beamtinnen und Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Empfängerinnen oder Empfänger von Dienstzeitversorgung als ehemalige Soldatin auf Zeit oder ehemaliger Soldat auf Zeit oder deren Hinterbliebene, von Dienstbeschädigungsausgleich oder von Übergangsrente nach der geschlossenen Versorgungsordnung der ehemaligen NVA, vgl. Nr. 101 b)


Bundesverwaltungsamt

Bundesverwaltungsamt

Außenstelle Hannover

Außenstelle Stuttgart

Hans-Böckler-Allee 16

Heilbronner Straße 186

30173 Hannover

70191 Stuttgart



Bundesverwaltungsamt

Bundesverwaltungsamt

Außenstelle Kiel

Außenstelle München

Feldstraße 234

Dachauer Straße 128

24106 Kiel

80637 München



Bundesverwaltungsamt

Bundesverwaltungsamt

Außenstelle Düsseldorf

Außenstelle Strausberg

Wilhelm-Raabe-Str. 46

Prötzeler Chaussee 25

40470 Düsseldorf

15344 Strausberg



Bundesverwaltungsamt


Außenstelle Wiesbaden

Moltkering 9

65189 Wiesbaden.



d)
Für Empfängerinnen oder Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem Dienstverhältnis als Beamtin, Beamter, Richterin, Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder deren Hinterbliebene, vgl. Nr. 101 c)


Generalzolldirektion

Generalzolldirektion

Service-Center Düsseldorf

Service-Center Stuttgart

Wilhelm-Raabe-Straße 46

Heilbronner Straße 186

40470 Düsseldorf

70191 Stuttgart.



5 Benachrichtigung



501. Das BVA benachrichtigt bei Eingang eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder eines Beschlusses im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sowie bei Vollzug einer Abtretungserklärung zur Kreditaufnahme (ausgenommen Bauspardarlehen), für Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit, Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende die jeweils zuständige Personalbearbeitende Stelle (PersBSt) durch Übersendung des Formulars „Mitteilung über Abtretungserklärungen/ Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse/Insolvenzbeschlüsse“ (Formular Nr. Bw-2221) in zweifacher Ausfertigung.



502. Das BVA benachrichtigt die betroffene Person mit der 3. Ausfertigung der Mitteilung über diese Datenübermittlung.



6 Versand



601. Bei dem Versand der Mitteilungen sind das Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), die Zentrale Dienstvorschrift A-2122/4 „Datenschutz“ sowie die einschlägigen Regelungen zu beachten. Die Mitteilungen sind immer in doppeltem Umschlag zu versenden. Der äußere Umschlag ist mit der Anschrift der Dienststelle zu versehen, zu der die PersBSt (Referat, Dezernat usw.) gehört. Der innere Umschlag ist verschlossen mit der Aufschrift „Persönlich! Personalangelegenheit!“ bzw. „Vertraulich – Personalangelegenheit“ an die Leiterin bzw. den Leiter des Personalreferates usw. o. V. i. A. zu versenden.



602. Für Soldatinnen und Soldaten, die im BMVg eingesetzt sind, ist der innere Umschlag an die Referatsleiterin bzw. den Referatsleiter o. V. i. A. des für die Bearbeitung von truppendienstlichen Personalangelegenheiten zuständigen Referates, für das zivile Personal im BMVg an die Referatsleiterin bzw. den Referatsleiter o. V. i. A. des zuständigen Personalreferates zu adressieren.



7 Prüfung



701. Die PersBSt prüft, ob der bzw. die Betroffene eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 oder 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG)2 ausübt oder ausüben soll (vgl. auch Nr. 2407 der Zentralen Dienstvorschrift A-1130/3 „Militärische Sicherheit/Personeller Geheim- und Sabotageschutz“).



702. Ist diese Voraussetzung erfüllt, leitet sie unverzüglich eine Ausfertigung der Mitteilung der Leiterin bzw. dem Leiter der Beschäftigungsdienststelle oder – bei Soldatinnen und Soldaten – der bzw. dem Disziplinarvorgesetzten zur weiteren Bearbeitung gemäß Anlage A-3 der Zentralen Dienstvorschrift A-1130/1 VS-NfD „Militärische Sicherheit in der Bundeswehr – Militärische Sicherheit“ und zur Unterrichtung der bzw. des Sicherheitsbeauftragten zu.



Ist die Voraussetzung nicht erfüllt, der Inhalt der Mitteilung unter Würdigung der bekannten finanziellen Situation der oder des Betroffenen aber gleichwohl geeignet, die Sicherheitsinteressen des Dienstherrn potentiell gefährdet erscheinen zu lassen, so hat die PersBSt entsprechend zu verfahren.



703. Das Ermessen der PersBSt, die Leiterin bzw. den Leiter der Beschäftigungsdienststelle oder – bei Soldatinnen und Soldaten – die Disziplinarvorgesetzte bzw. den Disziplinarvorgesetzten im Rahmen der Fürsorgeverpflichtung zu unterrichten, bleibt unberührt.



704. Die Übersendung durch die PersBSt erfolgt im verschlossenen Umschlag und ist als „Persönlich! Personalangelegenheit!“ bzw. „Vertraulich – Personalangelegenheit“ zu kennzeichnen.



705. Die Leiterin bzw. der Leiter der Beschäftigungsdienststelle oder – bei Soldatinnen und Soldaten – die bzw. der Disziplinarvorgesetzte hat mit der bzw. dem Betroffenen über den der Mitteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ein Gespräch zu führen. Grundlage für das Gespräch und das weitere Vorgehen ist die A-1130/1 VS-NfD, Anlage A-3.



706. Falls die bzw. der Betroffene eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 oder 4 SÜG bzw. A-1130/3, Nr. 2407 ausübt oder ausüben soll, ist die Mitteilung mit der Erklärung gemäß A-1130/1 VS-NfD, Anlage A-3 zur Sicherheitsakte zu nehmen (vgl. § 18 Abs. 2 SÜG). Trifft dies nicht zu, ist die Mitteilung entsprechend der A-2122/4 zu vernichten.



707. Die bzw. der Sicherheitsbeauftragte hat die Mitteilung und die Erklärung nach A-1130/1 VS-NfD, Anlage A-3 als Nachbericht mit Anlage C 11 der A-1130/3 (Formular Nr. Bw-2895) gemäß § 18 Abs. 5 SÜG zu übermitteln.



8 Wegfall der Voraussetzungen



801. Bei Wegfall der Voraussetzungen, unter denen die Mitteilung abgegeben worden ist, wird die PersBSt von dem BVA mit einer entsprechenden Mitteilung (Formular Nr. Bw-2222) in zweifacher Ausfertigung informiert. Das BVA übersendet die 3. Ausfertigung der Mitteilung der betroffenen Person zu Benachrichtigung.



802. Soweit die Ausgangsmitteilung gemäß Nr. 702 an die Leiterin bzw. den Leiter der Beschäftigungsdienststelle oder die Disziplinarvorgesetzte bzw. den Disziplinarvorgesetzten weitergeleitet wurde, hat die PersBSt eine Ausfertigung der Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Ausgangsmitteilung unverzüglich der Leiterin bzw. dem Leiter der Beschäftigungsdienststelle oder – bei Soldatinnen und Soldaten – der bzw. dem Disziplinarvorgesetzten zuzusenden. Sie bzw. er unterrichtet den zuständigen Sicherheitsbeauftragten bzw. die zuständige Sicherheitsbeauftragte. Nr. 706 gilt entsprechend. Unmittelbar danach sind aus den Personalakten sowohl die Mitteilung über das Vorliegen von Abtretungen/Pfändungen/Insolvenzen als auch die Mitteilung über den Fortfall der Voraussetzungen zu entnehmen und zu vernichten, soweit sie nicht unter Nr. 901 fallen.



803. Falls die bzw. der Betroffene eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 2 oder 4 SÜG/ A-1130/3, Nr. 2407 ausübt oder ausüben soll, ist auch die Mitteilung über den Fortfall der Voraussetzungen für die Mitteilung nach Nr. 901 zur Sicherheitsakte zu nehmen.



804. Der Wegfall der Voraussetzungen ist durch die Sicherheitsbeauftragte oder den Sicherheitsbeauftragten ebenfalls als Nachbericht mit Anlage C 11 der A-1130/3 zu übermitteln.



9 Tilgung



901. Führt ein der Mitteilung zugrunde liegender Sachverhalt zu einer dienst-, disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahme (z. B. Versetzung, Disziplinarmaßnahme, Abmahnung), ist die Mitteilung zur entsprechenden Personal- oder Sachakte zu nehmen, für die besondere Tilgungs- oder Aufbewahrungsfristen gelten. Die Unterrichtungspflicht nach A-1130/3, Nr. 2623 ist in solchen Fällen zu beachten.



10 Anlagen



10.1 Änderungsjournal



 Version 

Gültig ab

Geänderter Inhalt

1

29.09.2014  


Formale Überführung



Erstveröffentlichung











2

01.10.2015


Inhaltliche Überarbeitung gesamt











2.1

26.01.2017


Redaktionelle Änderungen (Nrn. 701, 702, 705 – 707, 803, 804, 901)