Richtlinie zur Förderung der Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl
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Bekanntmachung
der Richtlinie zur Förderung der Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl
Vom 1. Oktober 2001
Nachstehend wird die Richtlinie zur Förderung der Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl bekannt gegeben (Anlage).
Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Gewährung eines Zuschusses für das Jahr 2001 aus haushaltstechnischen Gründen bis spätestens 15. November 2001 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu stellen sind.
Nähere Informationen zum Zuschussverfahren können im Internet unter www.bmu.de (folgende Links: Themen A – F, Abfallwirtschaft, rechtes pull down – Förderrichtlinie/Altölaufarbeitung) eingesehen werden.
Bonn, den 1. Oktober 2001
WA II 5 (B) – 32034/4
Anlage
Richtlinie
zur Förderung der Aufarbeitung
von Altöl zu Basisöl
Vom 1. Oktober 2001
Im Interesse eines zukunftsfähigen, nachhaltigen Rohstoffumgangs mit hochwertigen Mineralölprodukten und angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Ressourcen sowie aus Gründen des Umweltschutzes ist es erforderlich, entsprechend der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 in der Fassung der Richtlinie 87/101/EWG vom 22. Dezember 1986 über die Altölbeseitigung den Anteil aufgearbeiteten Altöls auch angesichts einer vergleichsweise hohen Aufarbeitungsrate im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten der EU zu erhöhen. Dazu muss die Marktdurchdringung mit effizienten, energiesparenden und zur Herstellung hochwertiger Basisöle geeigneten Verfahren gestärkt werden. Hierzu bedarf es eines wirtschaftlichen Anreizes für die Betreiber von Anlagen zur Aufarbeitung von Altöl zu Basisöl.
Deshalb fördert die Bundesregierung den stärkeren Einsatz entsprechender fortschrittlicher Technologien in dem beschriebenen Bereich nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen. Ein zentrales Ziel der Förderung nach dieser Richtlinie ist es, durch wirtschaftliche Anreize für die Betreiber diese zu veranlassen, zur Senkung der Kosten und damit zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit ihrer Anlagen Investitionen durchzuführen. Die Förderung erfolgt degressiv und ist auf sieben Jahre begrenzt.
§ 2
Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen
- 1.
- Das Basisöl muss in Deutschland aus in Deutschland anfallendem Altöl hergestellt und durch Raffinerieverfahren erzeugt sein, die insbesondere die Trennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze sicherstellen.Altöle, die von deutschen und ausländischen, in deutschen Häfen liegenden Schiffen sowie von Schiffen der Bundesmarine, aus deutschen Freihäfen und von ausländischen im Inland stationierten Streitkräften stammen, gelten als in Deutschland angefallen.
- 2.
- Das Basisöl muss zur Herstellung von Schmierstoffen entsprechend § 1a Abs. 3 der Änderung der Altölverordnung oder, falls diese noch nicht in Kraft getreten ist, entsprechend den Nummern 1 bis 11 des Schmierstoffverzeichnisses des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bundesamt) vom Januar 1999 verwendet werden.
- 3.
- Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Zuwendungen steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
- 1.
- Zuwendungsempfänger können nur gewerbliche Unternehmen sein, die Anlagen in Deutschland betreiben, die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 erfüllen.
- 2.
- Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs-, Konkurs-, Sequestrations- oder ein Gesamtvollstreckungsverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird kein Zuschuss gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben haben.
§ 4
Art, Umfang und Höhe er Förderung
- 1.
- Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse zum Ausgleich von Verlusten bei der Herstellung von Basisöl aus Altöl. Zur Bestimmung der Verluste werden die Kosten durch Kalkulationen nach den „Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP - (Anlage zur Verordnung PR 30/53)“ ermittelt und den Erlösen für Basisöl gegenübergestellt. Die Höhe des Zuschusses bemisst sich nach der Höhe des für das jeweilige Vorjahr des Jahres der Bewilligung ermittelten Verlustes. Sie beträgt im Jahr 2001 maximal 50,- DM pro Tonne Basisöl; dieser Förderhöchstsatz verringert sich in den Folgejahren um jeweils 5,- DM. Es wird ein Selbstbehalt von 20,- DM pro Tonne angerechnet. Sobald die zur Förderung vorgesehenen Mittel erschöpft sind, entfällt die Förderung.Die Förderung läuft im Jahre 2007 aus.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 gilt für die Anrechnung des Selbstbehalts folgende Regelung:Für die ersten 3000 Tonnen pro Anlage und Jahr entfällt der Selbstbehalt.Für die zusätzliche Produktion bis einschließlich 10 000 Tonnen pro Jahr und Anlage beträgt der Selbstbehalt 5,- DM pro Tonne.Für die weitere Produktion bis einschließlich 20 000 Tonnen pro Jahr und Anlage beträgt der Selbstbehalt 10,- DM pro Tonne.
- 3.
- Werden zusätzliche Hilfen, insbesondere verlorene Zuschüsse oder Steuerbefreiungen aus anderen strukturpolitischen Gründen gewährt, so sind die Zuschüsse entsprechend zu kürzen.
- 1.
- Bewilligungsbehörde ist dasBundesamt für Wirtschaft und AusfuhrkontrolleFrankfurter Straße 29 – 3565760 EschbornTel: 06196/908-0Fax: 06196/908-800.
- 2.
- Die Antragsberechtigten können einmal jährlich, spätestens bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres (für das Jahr 2001 spätestens bis zum 15. November 2001) einen Antrag auf Gewährung eines Zuschusses beim Bundesamt stellen.
- 3.
- Dem erstmaligen Antrag ist eine Abschrift oder Fotokopie der Zulassung der Anlage zur Aufarbeitung von Altöl sowie Änderungen der Zulassung beizufügen.
- 4.
- Dem Antrag ist die Nachkalkulation des jeweiligen Vorjahres beizufügen. Das Bundesamt prüft diese Kalkulation. Es ist berechtigt, diese zu korrigieren, soweit es Fehler bei der Aufstellung der Kalkulation feststellt oder Preisangaben nicht der Marktlage entsprechen.
- 5.
- Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 5.1.
- Menge und Herkunft des Altöls, Menge der Basisölerzeugung und den Ort der Anlage.
- 5.2.
- Angabe der Sortengruppe und Bezeichnung des Basisöls entsprechend § 1a Abs. 3 der Änderung der Altölverordnung bzw., solange diese noch nicht in Kraft getreten ist, entsprechend den Nummern 1 bis 11 des Schmierstoffverzeichnisses des Bundesamtes sowie Spezifikation wie Viskositätsindex oder andere technische Anforderungen, deren Einhaltung vom Abnehmer gefordert wurden.
- 5.3.
- Name und Sitz des zu beliefernden Schmierölherstellers und Termin der Anlieferung bei diesem.
- 5.4.
- Die Einverständniserklärung, dem Bundesamt, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und dem Bundesrechnungshof sowie deren Beauftragten ein uneingeschränktes Prüfungs- und Auskunftsrecht beim antragstellenden Betrieb in Deutschland hinsichtlich der Tatsachen und Unterlagen, die mit der Gewährung des Zuschusses in Zusammenhang stehen, zu gewähren.
- 6.
- Die Zuschüsse werden bei Vorliegen des vollständigen Antrags vom Bundesamt bewilligt.
- 7.
- Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Verwendung des Basisöles zur Herstellung von Schmierstoffen entsprechend § 1a Abs. 3 der Änderung der Altölverordnung oder, solange diese nicht in Kraft gesetzt ist, entsprechend den Nummern 1 bis 11des Schmierstoffverzeichnisses des Bundesamtes vom Januar 1999. Die Höhe der Förderung wird auf Grund des nach § 4 Nr. 1 festgestellten Verlustes für das Vorjahr des Bewilligungsjahres ermittelt.
- 8.
- Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
§ 6
Auskunft, Prüfungsrecht und Subventionserheblichkeit
- 1.
- Der Antragsteller hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Prüfung der Unterlagen zu dulden. Das Prüfungsrecht kann an Ort und Stelle oder am Sitz der die Prüfung durchführenden Stelle ausgeübt werden.
- 2.
- Dem Beauftragten des BMU sind auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. Der Bundesrechnungshof ist nach den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
- 3.
- Der Antragsteller muss sich im Antrag auf einen Zuschuss damit einverstanden erklären, dass das BMU dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers und Höhe des Zuschusses in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt.
- 4.
- Die Angaben des Antragsstellers nach § 5 Nr. 3 bis 5 sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. Januar 2001 in Kraft.
