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zu § 44 BHO; RdSchr. d. BMF vom 1. Oktober 1998: Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit (TV ATZ) vom 5. Mai 1998; Durchführungshinweise zur Bewirtschaftung der Ausgaben bei Zuwendungsempfängern

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E-VSF: H 07 11-1







1.
Gemeinsames Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern - D II 4 - 220 770 - 1/18 -
und des Bundesministeriums der Finanzen -II A 4 - BA 3605 - 16198 - vom 9. September
2.
Mein Schreiben vom 26 Februar 1998 IIA2-H12D0-3/9 -




Die in Ziffer V 3.5 angekündigte Regelung für Zuwendungsempfänger - insbesondere zur Bewirtschaftung der Minderausgaben - wird wie folgt getroffen:



Das Bezugschreiben ist entsprechend auf Zuwendungsempfänger anzuwenden. Für die Bewirtschaftung der Ausgaben gilt:



Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß durch die Gewährung von Altersteilzeit zunächst Minderausgaben in den Wirtschaftsplänen der Zuwendungsempfänger entstehen werden, weil erwartet wird, daß das Blockmodell deutlich bevorzugt wird.



In Höhe der durch die Gewährung von Altersteilzeit nicht ausgeschöpften Haushaltsermächtigungen können nach Maßgabe des Rundschreibens zu 2. Ausgabereste beim entsprechenden Zuwendungstitel des Bundeshaushalts gebildet und in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden. Soweit in künftigen Haushaltsjahren durch die Gewährung von Altersteilzeit Personalmehrausgaben entstehen, können die Ausgabereste zur Deckung in Anspruch genommen werden.



Falls die gebildeten und übertragenen Ausgabereste aus den Vorjahren zur Deckung des Mehrbedarfs nicht ausreichen, ist verbleibender Mehrbedarf im Rahmen der Ansätze des für den Zuwendungsempfänger geltenden Finanzplans zu erwirtschaften.