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Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Ausbildungsförderung in der deutschen Binnenschifffahrt

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Richtlinien für die Gewährung von Beihilfen zur Ausbildungsförderung in der deutschen Binnenschifffahrt



vom 1. September 1999



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) erlässt zur Ausführung des Beschlusses des Verkehrsausschusses des Deutschen Bundestages vom 17. März 1999 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Zustimmung der EG-Kommission folgende Richtlinie:



1.
Rechtsgrundlage, Zielsetzung


1.1
 

Der Bund kann nach Maßgabe der für diesen Zweck in den Haushalt 1999 eingestellten Mittel, dieser Richtlinien, der Leitlinien der Europäischen Union (EU) für staatliche Beihilfen und der Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) auf Antrag Zuwendungen (Ausbildungsbeihilfen/Projektförderungen/Teilfinanzierung) an Unternehmen der Binnenschifffahrt gewähren.



1.2
 

Entsprechend den Förderzielen, insbesondere dem Abbau der Jugendarbeitslosigkeit, sollen diese Ausbildungsbeihilfen einen zusätzlichen Beschäftigungs- und Ausbildungsanreiz bieten.



1.3
 

Die Ausbildungsbeihilfen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse auf Antrag gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung. Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.





2.
Zuwendungsempfänger und –voraussetzungen


2.1
 

Ausbildungsbeihilfen werden für die Ausbildung von Schiffsjungen, die in einem durch einen Lehrvertrag begründeten Ausbildungsverhältnis (Auszubildender) auf einem Binnenschiff stehen, gewährt. Erstmalig für Auszubildende, die im Jahr 1999 ein Ausbildungsverhältnis zum Binnenschiffer begründet haben oder begründen.



2.2
 

Die Ausbildungsbeihilfen werden Binnenschifffahrtsunternehmen gewährt, die mit eigenen, gemieteten, gepachteten oder geleasten Binnenschiffen Binnenschifffahrt betreiben, ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben und Ausbildungsplätze auf ihren Binnenschiffen mit Auszubildenden besetzen. Ausbildungsbeihilfen können auch Ausbildungsvereine der Binnenschifffahrt erhalten, die Ausbildungsplätze im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit Kooperationspartnern aus der Binnenschifffahrt einrichten und als solche vom BMVBW anerkannt sind.



2.3
 

Der Auszubildende muss seinen ersten Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Er befindet sich in der Ausbildung zum Binnenschiffer, gemäß dem Berufsbild des staatlich anerkannten Lehrberufes "Binnenschiffer/in".



2.4
 

Wird das bestehende Ausbildungsverhältnis während der dreijährigen Ausbildungsdauer gelöst und wird die Ausbildung in einem anderen Binnenschifffahrtsunternehmen oder Ausbildungsverbund in der Binnenschifffahrt gemäß 2.2 unverzüglich fortgesetzt, so wird auf Antrag der neue Ausbildungsbetrieb Empfänger der verbleibenden Ausbildungsbeihilfe.





3.
Höhe der Ausbildungsbeihilfen


3.1
 

Die Ausbildungsbeihilfe für den einzelnen Auszubildenden darf 50 % der gesamten Ausbildungskosten, höchstens jedoch 50.000,-- DM für die Dauer der gesamten dreijährigen Ausbildungszeit zum Binnenschiffer, nicht überschreiten.



3.2
 

Die Auszahlung der bewilligten Ausbildungsbeihilfen erfolgt bei Nachweis des bestehenden Ausbildungsverhältnisses anteilig zu Beginn eines jeden Ausbildungshalbjahres.



3.3
 

Die Ausbildungsbeihilfe ist pro Unternehmen auf die Förderung von 10 Ausbildungsplätzen begrenzt. Diese Begrenzung gilt bis zum Ende des 3. Quartals im Jahr 1999. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch Fördermittel zur Verfügung stehen, können auch in Unternehmen, für die bereits eine Förderung für 10 Ausbildungsverhältnisse beantragt wurde, weitere Ausbildungsverhältnisse gefördert werden.





4.
Verfahren


4.1
 

Anträge auf Gewährung von Ausbildungsbeihilfen sind für den jeweiligen Auszubildenden schriftlich bei der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion West zu stellen.



4.2
 

Den Anträgen sind beizufügen:

Der von beiden Seiten (Auszubildende und Lehrherr/Ausbildungsbetrieb) unterschriebene Lehrvertrag.
Eine Bestätigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer über das Zustandekommen des Ausbildungsvertrages.
Ein Nachweis, dass der Ausbildungsbetrieb seinen Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges oder eine amtliche Bestätigung für die Anmeldung und Ausübung eines Gewerbebetriebes in der Binnenschifffahrt seit mindestens 1. Januar 1999 oder - bei Ausbildungsvereinen - durch Vorlage des Vereinsregisterauszuges.
Eine Bestätigung des zuständigen Einwohnermeldeamtes, dass der Auszubildende seinen ersten Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes begründet hat.
Eine Erklärung des Antragstellers, dass kein Vergleichs- oder Konkurs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet worden ist.
Eine Zusammenstellung der Ausbildungskosten.




5.
Rückzahlung der Ausbildungsbehilfen


Wird im Bewilligungszeitraum ein Ausbildungsverhältnis gelöst oder eine Zuwendungsvoraussetzung verändert, wird die bisher bezahlte Ausbildungsbeihilfe unter Beachtung der Nummer 6 bis zur vollen Höhe zurückgefordert werden, es sei denn, die Gründe für die Lösung des Ausbildungsverhältnisses liegen nicht auf Seiten des ausbildenden Betriebes. Im Fall des 2.4 ist die Rückzahlung bei Lösen des Ausbildungsverhältnisses während eines begonnenen Ausbildungshalbjahres anteilig nur für den Rest dieses Ausbildungshalbjahres zu leisten.





6.
Zu beachtende Vorschriften


Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Ausbildungsbeihilfen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO, §§ 48, 49a VwVfG, so weit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.



7.
Inkrafttreten


Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft.





Der Bundesminister
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Wolfgang Tiefensee