Logo jurisLogo Bundesregierung

Grenzüberschreitende Behördenvereinbarung zwischen der Zollverwaltung Niederlande und der Bundesrepublik Deutschland über Vereinfachungen für die RRP/RMR-Pipeline

Zurück zur Teilliste Bundesministerium der Finanzen

Kennung E-VSF: V 82 15-5





Grenzüberschreitende Behördenvereinbarung
über
die Verfahren zur Steuerung und Überwachung der RRP/RMR-Pipeline





Die Zollverwaltung der Niederlande und

die Generalzolldirektion der Bundesrepublik Deutschland



sind in Anerkennung besonderer Umstände betreffend die durch die Rotterdam-Rijn Pijpleiding Maatschappij N.V. und die Rhein-Main-Rohrleitungstransportgesellschaft mbH betriebene RRP/RMR–Pipeline wie folgt übereingekommen:



Artikel 1

In dieser Vereinbarung werden die Verfahren zur Überwachung und Kontrolle der RRP/RMR–Pipeline in Situationen festgelegt, in denen Energieerzeugnisse die Grenze zwischen den beiden EU-Mitgliedstaaten Niederlande und Bundesrepublik Deutschland überschreiten.



Artikel 2

„RRP/RMR - Pipeline“ für die Zwecke dieser Vereinbarung ist der Teil des RRP/RMR-Pipelinesystems, der für die Beförderung von Energieerzeugnissen genutzt wird.



Artikel 3

Im Wege eines vereinfachten Verfahrens nach den Artikeln 30 und 31 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sind die Zollverwaltung der Niederlande und die Generalzolldirektion der Bundesrepublik Deutschland übereingekommen, dass jeder nationale Abschnitt der RRP/RMR–Pipeline im jeweiligen EU-Mitgliedstaat als ein separates nationales Steuerlager betrachtet wird. Die grenzüberschreitende Beförderung von Energieerzeugnissen zwischen den beiden EU-Mitgliedstaaten gilt als Beförderung zwischen den nationalen Steuerlagern in einem Verfahren der Steueraussetzung nach Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2008/118/EG. Die Beförderungen von Energieerzeugnissen über die Rohrleitung müssen auf Grundlage der nach Artikel 9 erhaltenen Daten überwacht und gesteuert werden.



Artikel 4

„Energieerzeugnisse“ für die Zwecke dieser Vereinbarung sind Erzeugnisse im Sinne der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, die den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen nach Definition und Maßgabe der Richtlinie des Rates 2008/118/EG unterliegen.



Artikel 5

Die Überwachung und Kontrolle der Beförderung von Energieerzeugnissen, die zollrechtlich als Nicht-Unionswaren gelten, sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.



Artikel 6

Ungeachtet der Regelungen dieser Vereinbarung unterliegt der betroffene zugelassene Lagerinhaber sämtlichen in der Richtlinie 2008/118/EG enthaltenen Bestimmungen sowie den entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften.



Artikel 7

Im Einklang mit Artikel 31 der Richtlinie 2008/118/EG haben die Zollverwaltung der Niederlande und die Generalzolldirektion der Bundesrepublik Deutschland beschlossen, für die grenzüberschreitende Beförderung von Energieerzeugnissen über die RRP/RMR–Pipeline vereinfachte Verfahren festzulegen und auf die Anwendung des in Artikel 21 dieser Richtlinie genannten EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems EMCS zu verzichten.



Artikel 8

Ein Begleitdokument ist nicht erforderlich. Während der Beförderung von Erzeugnissen über die in Rede stehende Rohrleitung in den jeweils anderen EU-Mitgliedstaat muss jedoch eine genaue Zählung der Menge der beförderten Erzeugnisse mithilfe eines elektronischen Durchflussmessgeräts erfolgen. Die Zollverwaltung der Niederlande und die Generalzolldirektion der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren, die Daten der vorhandenen Durchflussmessgeräte zu verwenden.



Artikel 9

Die für den zugelassenen Lagerinhaber national zuständigen Behörden werden monatlich vom Lagerinhaber über die Einspeisungen in den und Entnahmen aus dem nationalen Abschnitt der Rohrleitung (einschließlich Fehlmengen und Überschüsse) oder über andere von diesen Behörden erbetene Informationen unterrichtet.

Diese Informationen werden auf Ersuchen zwischen der Zollverwaltung der Niederlande und der Generalzolldirektion der Bundesrepublik Deutschland ausgetauscht. Beide Behörden legen untereinander die Art und das Format des Austauschs sowie die Übertragung dieser Daten fest.



Artikel 10

Verluste infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt werden nach den geltenden Vorschriften des EU-Mitgliedstaats abgewickelt, in dem sie eingetreten sind.



Artikel 11

Die nationalen zuständigen Behörden werden von dem betroffenen zugelassenen Lagerinhaber über Folgendes informiert:

sämtliche an der Rohrleitung vorgenommene Umbaumaßnahmen,
die Position von Zugangspunkten für die Einspeisung und Entnahme von

Energieerzeugnissen,

die Art der Energieerzeugnisse,
das Format der Datensätze und die Häufigkeit ihrer Bereitstellung, darunter sämtliche

Informationen über Durchflussmessgeräte.



Diese Informationen werden ebenfalls zwischen der Zollverwaltung der Niederlande und der Generalzolldirektion der Bundesrepublik Deutschland ausgetauscht.



Artikel 12

Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2008/118/EG werden die Zollverwaltung der Niederlande und die Generalzolldirektion der Bundesrepublik Deutschland für alle unter diese Vereinbarung fallenden Beförderungen auf die Sicherheitsleistung verzichten.



Artikel 13

Diese Vereinbarung kann durch gemeinsamen Beschluss beider Parteien geändert werden und tritt nach Ablauf von 3 Monaten ab dem Tag des Beschlusses in Kraft. Jede Partei kann diese Vereinbarung gegenüber der anderen beteiligten Partei kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von 3 Monaten nach Erhalt wirksam.



Artikel 14

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer letzten Unterzeichnung in Kraft.



Artikel 15

Grundlage dieser Vereinbarung ist Artikel 31 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates. Es handelt sich um eine rechtlich bindende Vereinbarung, nicht aber um einen völkerrechtlichen Vertrag.





Unterzeichnet in ____________________/____________________

am ____________/____________

in zweifacher Ausfertigung jeweils in niederländischer und deutscher Sprache, wobei beide Sprachversionen die gleiche Gültigkeit haben.



Für die Zollverwaltung der Niederlande:

die Generaldirektorin

Aly van Berckel - van de Langemheen





Für die Generalzolldirektion der Bundesrepublik Deutschland:

der Präsident der Generalzolldirektion

Uwe Schröder