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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 6 des Wehrsoldgesetzes (VwV zu § 6 WSG) - Neufassung -

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VMBl 2011 S. 55


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 6 des Wehrsoldgesetzes
(VwV zu § 6 WSG)


- Neufassung –



Nach § 10 des Wehrsoldgesetzes (WSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718)1, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678)2 geändert worden ist, wird zu § 6 des WSG folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift (VwV) erlassen:


1.

Die VwV zu § 69 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG)3 ist entsprechend anzuwenden, sofern sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.


2.

Bei Wehrdienst nach dem Vierten und Fünften Abschnitt des Soldatengesetzes4 von bis zu sechs Monaten wird zahnärztliche Versorgung nur zur Beseitigung akuter Zustände sowie zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gewährt, es sei denn, es handelt sich um einen Fall des § 2 Absatz 2 der VwV zu § 69 Absatz 2 BBesG.


3.

Die bei voll- und teilstationärer Krankenhausbehandlung, Unterbringung in einem Pflegeheim sowie bei einer Kur oder stationärer Rehabilitation bereitgestellte Verpflegung wird als Gemeinschaftsverpflegung im Sinne von § 3 Satz 1 WSG unentgeltlich bereitgestellt.


4.

Diese VwV tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.

Die VwV zu § 6 des WSG in der Fassung vom 14. Februar 2007 (VMBl S. 60) wird zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben.


Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) ist beteiligt worden.



BMVg, 1. August 2011

PSZ III 2 - Az 19-11-08