Logo jurisLogo Bundesregierung

Einsatz von ausländischen Binnenschiffen im innerdeutschen Verkehr sowie im Drittland- und Transitverkehr - Kabotage-Merkblatt

Zurück zur Teilliste Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Kabotage - Merkblatt

Einsatz von ausländischen Binnenschiffen im innerdeutschen Verkehr sowie im Drittland- und Transitverkehr



(Stand: Juli 2002)

Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen





1.
Kabotage


1.1
Definition


Beförderung von Personen und/oder Gütern zwischen Lade- und Löschplätzen an deutschen Binnenwasserstraßen.



1.2
Kabotagefreiheit


Für Schiffe mit Flagge der EU-Staaten ist die Kabotage erlaubnisfrei.



Gemäß Erklärung der Bundesrepublik Deutschland vom Mai 1998 vor der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt wird auch Fahrzeugen unter schweizerischer Flagge im Interesse einer Gleichbehandlung die Kabotage gestattet.





1.3
Kabotageerlaubnispflicht


Für alle übrigen Schiffe ist die Kabotage erlaubnispflichtig.



1.4
Rechtsgrundlage


Für Schiffe aus Ländern, mit denen Deutschland bilaterale Binnenschifffahrtsabkommen geschlossen hat (z. Zt. Ungarn, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Bulgarien, Rumänien, Ukraine und Polen), dient § 2 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) in Verbindung mit dem jeweiligen Abkommen als Rechtsgrundlage. Für alle anderen Schiffe, so weit sie nicht unter Punkt 1.2 fallen, ist § 2 BinSchAufgG Rechtsgrundlage zur Erteilung der Kabotageerlaubnis.



1.5
Besonderheiten


1.5.1
Rheinstromgebiet


(deutsche Rheinstrecke mit ihren schiffbaren Nebenflüssen (außer Mosel) und dem Spoykanal)



Nach dem Zusatzprotokoll Nr. 2 zur Mannheimer Akte (MA) darf der Transport von Personen und Waren im Rheinstromgebiet (vgl. Artikel 4 Abs. 1 MA) innerhalb eines Vertragsstaates der MA (so genannte kleine Kabotage) bzw. zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten der MA (so genannte große Kabotage) nur von solchen Schiffen durchgeführt werden, die zur Rheinschifffahrt gehören. Nach Artikel 2 Abs. 3 MA wird zur Rheinschifffahrt gehörig jedes Schiff betrachtet, das zur Führung der Flagge eines der Vertragsstaaten berechtigt ist und sich hierüber durch eine von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde auszuweisen vermag. Schiffe, die die Flagge jedes anderen Mitgliedstaates der EU führen, werden gleichbehandelt.



1.5.2
Deutsche Donaustrecke


Als allgemein genehmigt gilt für Schiffe ohne EU- oder Schweizer Flagge

das Verstellen eines Schiffes innerhalb eines Donauhafens sowie das Nachholen von zeitweilig abgelegten Schubleichtern/Schleppkähnen eines Schiffsverbandes zwischen einem Liegeplatz und einem Lade-/Löschplatz; entsprechendes gilt für das Zusammenstellen eines Schiffsverbandes;
der Weitertransport von Gütern, die von Schiff auf Schiff geleichtert werden.


1.5.3
Bilaterale Besonderheiten


Tschechischen Schiffen wird in Zeiten niedriger Wasserstände auf der Elbe auch das Befahren des Elbe-Seitenkanals mit dem für die Elbe vorgeschriebenen Binnenschifffahrts-Attest gemäß § 10 Abs. 2 Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchU0) erlaubt. Werden Importgüter, die für die Tschechische Republik bestimmt sind, auf dem Transportweg von deutschen Seehäfen nach der Tschechischen Republik wegen Niedrigwasser auf der Elbe in einem deutschen Binnenhafen umgeladen, gilt für diese Schiffe die besondere Erlaubnis zur Kabotage nach Artikel 6 des deutsch-tschechischen Binnenschifffahrtsabkommens als erteilt, wenn der Elbewasserstand am Tage der Fertigstellung der Beladung des Schiffes in dem deutschen Seehafen nur eine Abladung von weniger als 1,40 m zulässt, also der Pegelstand am Pegel Aussig (Usti) unter 2 m liegt. Jede Beförderung, für die eine allgemein erteilte besondere Erlaubnis in Anspruch genommen wird, ist von dem Eigentümer des betreffenden Binnenschiffs unterzüglich der WSD Nord schriftlich mitzuteilen. Eine Kopie der Meldung ist an Bord mitzuführen.



1.6
Kriterien für die Erteilung von Kabotageerlaubnissen


Eine Kabotageerlaubnis für Schiffe aus Drittstaaten kann nach Durchführung einer Schiffsraumlageprüfung dann erteilt werden, wenn kein geeigneter deutscher oder sonstiger EU-Schiffsraum zur Verfügung steht. Entsprechend § 2 Absatz 3 BinSchAufgG und zur Durchführung der bilateralen Binnenschifffahrtsabkommen können auch andere Kriterien angewendet werden. Die Erlaubnis bezieht sich auf ein Schiff zur Durchführung eines Transports. Sie kann auf einzelne Verkehrsarten, Güterarten, Gütermengen, Verkehrsrelationen und auf andere Weise beschränkt werden. Sie kann insbesondere versagt werden, soweit die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist oder das Befahren Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.



So genannte Stückelungen, d. h. Aufteilung größerer Partien, allein um sie für kleinere Drittschiffe passend zu machen, sind unzulässig. Liegen hinreichende Anhaltspunkte hierfür vor, werden entsprechende Erlaubnisanträge abgelehnt.



1.7
Zuständigkeiten


Zuständig für die Erlaubniserteilung ist

die WSD Nord für solche Beförderungen, die in Häfen oder an Ladestellen ihres Bereichs oder im Hamburger Hafen beginnen;
im übrigen die WSD, in deren Bereich die Beförderung beginnt.




2.
Drittlandverkehr


2.1
Definition


Grenzüberschreitende Beförderung von Personen und/oder Gütern zwischen einem Lade-/Löschplatz in Deutschland und einem Lade-/Löschplatz in einem Drittland oder umgekehrt durch ein Schiff, das weder die deutsche Flagge noch die Flagge des Drittlands führt.



2.2
Freiheit des Drittlandverkehrs


2.2.1
EU-Raum


Schiffe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union benötigen für Drittlandverkehre zwischen deutschen Häfen und der übrigen EU-Staaten keine Erlaubnis. Schiffe Schweizer Flagge sind den EU-Schiffen gleichgestellt.



2.2.2
Donauraum


Unter Bezugnahme auf Artikel 1 der Belgrader Donaukonvention (Schifffahrtsfreiheit im grenzüberschreitenden Verkehr) stellt die deutsche Seite die Verkehre zwischen deutschen Donauhäfen und Donauhäfen in Drittländern und umgekehrt von der Erlaubniserteilung frei. Die Donauanlieger Slowakei und Ungarn fordern jedoch für Drittlandverkehre zwischen deutschen Donauhäfen und den Donauhäfen dieser Staaten und umgekehrt die Stellung eines Erlaubnisantrages.



2.3
Erlaubnispflicht des Drittlandverkehrs


Für Schiffe der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz ist die Beförderung von Personen und/oder Gütern in anderen als den unter 2.2.2 genannten Fällen zwischen Deutschland und einem nicht zur EU gehörenden Drittland und umgekehrt erlaubnispflichtig.



Für alle übrigen Schiffe ist die Beförderung von Personen und/oder Gütern zwischen Deutschland und einem Drittland und umgekehrt erlaubnispflichtig (siehe 2.2.2).



2.4
Rechtsgrundlage


Als Rechtsgrundlage für die Erlaubnis dient § 2 BinSchAufgG ggf. i. V. m. dem jeweiligen bilateralen Binnenschifffahrtsabkommen.



2.5
Besonderheiten


2.5.1
Drittlandverkehr von und nach den Niederlanden


Die Drittlandverkehrsgenehmigungen, insbesondere für osteuropäische Binnenschiffe, die das niederländische Hoheitsgebiet tangieren, werden im Rahmen der Abstimmung mit den niederländischen Behörden erteilt. Mit Vertretern der niederländischen Behörde wurde folgendes Abstimmungsverfahren vereinbart:



Wird in Deutschland oder in den Niederlanden durch ein Nicht-EU-Schiff eine Drittlandverkehrsgenehmigung beantragt, so informiert die Behörde dieses Staates den jeweils anderen Staat von der Erteilung der Genehmigung per Fax. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, dass diese Genehmigung nicht etwaige andere vorgeschriebene Genehmigungen des Empfangslandes ersetzt. Für den Fall, dass der niederländische Genehmigungsrahmen überschritten wird, wird die deutsche Seite entsprechend informiert werden. Als die in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle wurde die folgende WSD benannt:



WSD West, Münster; Telefon 0251/27 08-368



Ansprechpartner für die deutschen Behörden in den Niederlanden ist die für die Erteilung der Drittlandgenehmigungen zuständige Stelle:



Rijksverkeersinspektie

Bureau SCRB

(Leiter dieses Büros: Herr R.N.P. Rikken)

Postbus 1 07 00

NL - 2501 HS DEN HAAG



Telefon +31 70.305.24.25

Telefax (Rotterdam) +31 10.238.25.25 (Herr A.K.J. Philipsen)



2.5.2
Drittlandverkehr durch polnische Schiffe


Polnischen Binnenschiffen ist ein Drittlandverkehr zu genehmigen, wenn auf dem Rückweg von einer von Polen ausgehenden Transitfahrt Güter aus dem Land, in das die Transitfahrt geführt hatte oder von anderen Ländern, die auf dem direkten Rückweg durchfahren werden, nach auf dem Rückweg liegenden Stationen in Deutschland befördert werden (vgl. Art. 5 Satz 2 des deutsch-polnischen Binnenschifffahrtsabkommens).



2.5.3
Drittlandverkehr von und nach Jugoslawien/Kroatien


Schiffe der EU-Staaten und der Schweiz benötigen zur Durchführung des Drittlandverkehrs mit Jugoslawien und Kroatien keine Erlaubnis.



2.6
Kriterien für die Erteilung der Erlaubnis


Die unter Nr. 1.6 aufgeführten Kriterien finden entsprechende Anwendung.



2.7
Zuständigkeiten


Zuständig für die Erlaubniserteilung ist diejenige WSD, in deren Bereich der Drittlandverkehr beginnt oder endet.



Die Teilnahme von Drittschiffen am Wechselverkehr mit Staaten, mit denen Deutschland bilaterale Binnenschifffahrtsabkommen abgeschlossen hat, bedarf auch der Zustimmung der jeweiligen Vertragspartner.



3.
Transitverkehr


3.1
Definition


Beförderung von Personen und/oder Gütern durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ohne dass Personen zu- oder aussteigen beziehungsweise Güter geladen oder gelöscht haben.



3.2
Transitfreiheit


Der Transit von Schiffen mit Flagge der EU-Staaten und der Schweiz ist frei.



Der Transit von Schiffen aus Staaten, mit denen bilaterale Abkommen bestehen, ist vorbehaltlich der Regelungen in 3.3 und 3.5 frei.



3.3
Erlaubnispflicht des Transits


Transitverkehre, die im Gebiet der EU beginnen und enden, durch Nicht-EU-Schiffe außer der Schweiz sind erlaubnispflichtig.



Transitverkehre aus Drittstaaten außerhalb des EU-Raums sind ebenfalls erlaubnispflichtig.



3.4
Rechtsgrundlagen


Als Rechtsgrundlage für die Erlaubnispflicht dient § 2 BinSchAufgG i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1356/96 des Rates vom 8. Juli 1996 und ggf. dem jeweiligen bilateralen Binnenschifffahrtsabkommen.



3.5
Besonderheiten


3.5.1
Transitverkehr slowakischer Schiffe


Der Transit von Schiffen slowakischer Flagge ist nur dann erlaubnisfrei, wenn diese Schiffe Beförderungen zwischen slowakischen Häfen und Häfen in westlichen Nachbarländern Deutschlands und umgekehrt durchführen.



3.5.2
Transitverkehr ungarischer Schiffe


Der Transit von Schiffen ungarischer Flagge ist nur dann erlaubnisfrei, wenn diese Schiffe Beförderungen zwischen ungarischen Häfen und Häfen in westlichen Nachbarstaaten Deutschlands und umgekehrt durchführen.



3.6
Kriterien für die Erteilung einer Erlaubnis


Die unter Nr. 1.6 aufgeführten Kriterien finden entsprechende Anwendung.



3.7
Zuständigkeiten


Zuständig für die Erteilung einer Transiterlaubnis ist die WSD, in deren Gebiet das Drittschiff zuerst einfährt.



4.
Verfahren


Über das Antragsverfahren geben die zuständigen WSDn Auskunft. Der Antrag muss schriftlich (auch per Fax oder im Internet) rechtzeitig gestellt werden, damit eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Prüfung der Frage, ob geeigneter deutscher oder sonstiger EU-Schiffsraum zur Verfügung steht, gewährleistet ist. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Bei einer Umdisposition ist eine neue Erlaubnis erforderlich. Leichterungen von Schiff zu Schiff sind mit Ausnahme von Transporten nach Ungarn erlaubnisfrei.



Anträge sind spätestens 3 Werktage vor dem geplanten Beginn der Fahrt zu stellen. Der Samstag zählt dabei nicht als Werktag. Ein deutsches oder EU-Schiff hat die Möglichkeit, sich auf mehrere Anträge zu melden. Wenn mit einem Antragsteller ein Transportvertrag abgeschlossen wurde, sind die Meldungen für die übrigen Anträge zurückzuziehen.



Die zuständige WSD entscheidet in einem angemessenen Zeitraum über den Antrag.



Die Binnenschifffahrtsunternehmen der EU-Mitgliedstaaten können sich über die bei den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen (WSD) vorliegenden Anträge auf Genehmigung von Kabotagetransporten durch Nicht-EU-Schiffe wie folgt informieren und ihren geeigneten Schiffsraum anbieten:

im Internet unter www.elwis.de (zur Zeit nur Information über Anträge möglich)
telefonisch oder per Fax unter folgenden Rufnummern:
WSD Nord, Kiel; Telefon 0431/33 94-0 oder 262, Fax 0431/33 94-348
WSD Nordwest, Aurich; Telefon 04941/6 02-362, Fax 04941/6 02-378
WSD Mitte, Hannover; Telefon 0511/91 15-3358 und -3352, Fax 0511/91 15-3355
WSD West, Münster; Telefon 0251/27 08-368, Fax 0251/27 08-368
WSD Südwest, Mainz; Telefon 06131/9 79-361/363, Fax 06131/9 79-159
WSD Süd, Würzburg; Telefon 0931/41 05-358, Fax 0931/41 05-355
WSD Ost, Berlin; Telefon 030/2 69 90-353, Fax 030/2 69 90-359


Für Schiffsraum sowie für Schlepp- und Schubkraft im Bereich der Bundeswasserstraße Donau ist das Wasser- und Schifffahrtsamt Regensburg (Tel.: 0941/81 09-361/363, Fax: 0941/81 09-160) zuständig.



5.
Gebühren


Anträge auf Durchführung von Kabotage, Drittland- und Transitverkehr sind nach der Binnenschifffahrtskostenverordnung (BGBl. I S. 4218 vom 21.12.2001) gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 100 EURO pro Antrag und wird von der zuständigen WSD erhoben. Abweichungen von der Gebührenhöhe richten sich nach den Vorschriften der Verordnung.



6.
Personenschifffahrt


Es gelten folgende Besonderheiten:

Anträge auf Durchführung von Kabotage, Drittland- und Transitfahrten eines zur Personenbeförderung bestimmten Schiffes können auch für einen längeren Zeitraum (bis zu einem Jahr) gestellt werden.



Die Anträge sind rechtzeitig, mindestens 3 Monate vor geplantem Fahrtbeginn bei der zuständigen WSD zu stellen.



Als Kriterium zur Erlaubnis von Kabotage, Drittland- oder Transitverkehren für ein Personenschiff mit Drittflagge gilt vor allem, ob ein Konkurrenzverhältnis mit einem Personenschiff deutscher Flagge dahingehend besteht, dass das Drittschiff

auf derselben Relation,
im gleichen Zeitraum und
zu einem vergleichbaren Preis verkehrt.


7.
Ahndung von Verstößen


Verstöße gegen § 2 BinSchAufgG i. V. m. den jeweiligen Abkommen stellen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 BinSchAufgG Ordnungswidrigkeiten dar, die durch die zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen durch Festsetzung einer Geldbuße bis zu 25.000,00 EURO als solche geahndet werden können.