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Bekanntmachung des Bundespersonalausschusses; hier: Geschäftsordnung des Bundespersonalausschusses

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Bekanntmachung des Bundespersonalausschusses



Fundstelle: GMBl 2015, S. 582



hier:   

Geschäftsordnung des Bundespersonalausschusses



– Bek. d. BPersA v. 1.6.2015 – BPersA – 12003/1#1 –





Auf Grund des § 122 Bundesbeamtengesetzes (BBG) gibt sich der Bundespersonalausschuss folgende Geschäftsordnung.



§ 1



(1) Die Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses führt die Bezeichnung: „Geschäftsstelle des Bundespersonalausschusses im Bundesministerium des Innern“.



(2) Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesministeriums des Innern zuständigen Referatsleitung.



(3) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte des Bundespersonalausschusses nach Weisung der oder des Vorsitzenden. Sie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden laufend über wichtige Fragen, die Angelegenheiten des Bundespersonalausschusses betreffen, zu unterrichten.



§ 2



(1) Auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden bestimmt der Bundespersonalausschuss die Sitzungstermine.



(2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzungen vor und lädt die Mitglieder des Bundespersonalausschusses unter Übersendung der Sitzungsunterlagen zu den Sitzungen ein. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Sitzungstermin soll eine Frist von mindestens zehn Tagen liegen.



(3) Ist ein Mitglied verhindert, unterrichtet es unverzüglich die Geschäftsstelle und leitet ggf. die Sitzungsunterlagen an das stellvertretende Mitglied weiter.



(4) Die Geschäftsstelle veranlasst die Ladung der Beauftragten der beteiligten Verwaltungen und anderer Personen, soweit ihre Anwesenheit notwendig ist.



(5) Ist die Behandlung eines Antrags z. B. wegen besonderer Dringlichkeit in einer Sitzung des Bundespersonalausschusses nicht möglich, kann die oder der Vorsitzende durch die Geschäftsstelle die Zustimmung der Mitglieder des Bundespersonalausschusses ohne mündliche Beratung einholen lassen. Stimmen nicht alle Mitglieder dem Antrag zu, muss in einer Sitzung des Bundespersonalausschusses darüber entschieden werden.



§ 3



(1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind im Rahmen der ihnen nach § 119 BBG übertragenen Aufgaben berechtigt:



1.
die dem Bundespersonalausschuss zur Entscheidung vorgelegten Akten einzusehen, sofern sie an den Sitzungen teilnehmen,


2.
von der oder dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle Auskünfte zu verlangen, soweit sie für ihre Mitwirkung im Bundespersonalausschuss von Bedeutung sind,


3.
bestimmte Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung einer Sitzung setzen zu lassen.


(2) Die Mitglieder sind in den Sitzungen über alle wichtigen Fragen zu unterrichten.



(3) Die stellvertretenden Mitglieder vertreten diejenigen ordentlichen Mitglieder, als deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sie berufen wurden.



(4) Auf die Mitglieder des Bundespersonalausschusses findet § 41 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) sinngemäß Anwendung.



§ 4



(1) Der Bundespersonalausschuss lässt sich vor seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage von der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle vortragen und entscheidet, soweit notwendig, nach Anhörung der in § 2 Absatz 4 genannten Beteiligten.



(2) Der Bundespersonalausschuss kann die oder den Vorsitzenden ermächtigen, über bestimmte Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung, die nicht durch Rechtsvorschriften dem Bundespersonalausschuss in seiner Gesamtheit vorbehalten sind, selbständig zu entscheiden.



§ 5



(1) Über jede Sitzung des Bundespersonalausschusses ist eine Niederschrift abzufassen, die von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu fertigen und der oder dem Vorsitzenden zur Unterschrift vorzulegen ist.



(2) In die Niederschrift sind aufzunehmen:



1.
Die Namen aller Personen, die an der Sitzung teilgenommen haben,


2.
Tag, Beginn und Ende der Sitzung,


3.
die Beratungsgegenstände,


4.
der Wortlaut der Beschlüsse, die auch als Anlagen beigefügt werden können; bei ablehnenden Beschlüssen und bei Beschlüssen, denen der Bundespersonalausschuss grundsätzliche Bedeutung beimisst, ist eine Begründung in die Niederschrift aufzunehmen.


§ 6



(1) Beschlüsse und Stellungnahmen des Bundespersonalausschusses sind den beantragenden Behörden durch die Geschäftsstelle mitzuteilen.



(2) Beschlüsse, die nach § 123 Absatz 5 BBG bekannt zu machen sind, wie z. B. über die Erteilung allgemeiner Ausnahmebewilligungen, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.



§ 7



Der Bundespersonalausschuss legt regelmäßig Geschäftsberichte vor.



§ 8



(1) Diese Geschäftsordnung sowie die Vorschriften, die das Verfahren nach § 19 BBG, § 38 Absatz 4 BLV, § 54 BLV i. V. m. § 33a Absatz 4 und § 33b Absatz 3 BLV in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, regeln, werden im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.



(2) Für den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für Angelegenheiten der Bundesrichter gilt die vorstehende Geschäftsordnung mit folgender Ergänzung: Die Niederschrift ist unverzüglich nach Unterzeichnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden jedem Mitglied des Ausschusses und jedem stellvertretenden Mitglied in Abschrift des vollen Wortlauts zu übersenden.



(3) Für den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für Angelegenheiten der Soldaten finden die für § 120 Absatz 2 und 3 BBG geltenden Bestimmungen keine Anwendung (§ 27 Absatz 8 SG).