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Bekanntmachung der Neufassung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt) - Länderteil

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Bekanntmachung
der Neufassung der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland
in strafrechtlichen Angelegenheiten
(RiVASt)





Länderteil





Stand: September 2023





Länder A – Z





A



Stand: April 2018



Afghanistan
(Islamische Republik Afghanistan)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Afghanistan sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Afghanistan ist Mitglied der Interpol.





Stand: März 2012





Ägypten

(Arabische Republik Ägypten)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Die Zuständigkeit des Gerichts, das den Haftbefehl erlassen hat, ist von dem Landgerichtspräsidenten zu bestätigen. Die Vollstreckbarkeit eines Urteils ist von einem Richter oder einem Justizministerium zu bescheinigen.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet nicht statt.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die arabische oder französische, hilfsweise in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die Dauer der vorläufigen Auslieferungshaft wird von den ägyptischen Behörden bestimmt und in der Regel auf einen Monat begrenzt.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische oder französische, hilfsweise in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Ägypten sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Ägypten ist Mitglied der Interpol.


Stand: April 2022



Albanien
(Republik Albanien)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1998 S. 2749) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 1998 S. 2749) sowie in Verbindung mit dem Dritten Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1062, 1063; 2016 II S. 857) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21 und 23 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 5 und 17 des Dritten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778; 2016 II S. 857),


-
die von der albanischen Regierung zu den Artikeln 2, 6, 7, 12, 19 und 21 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1998 II S. 2749).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem albanischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die albanische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der albanischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2001 II S. 751) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der albanischen Regierung zu den Artikeln 3 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2001 II S. 751).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem albanischen Justizministerium andererseits übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die albanische, englische oder französische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2001 II S. 759) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124; 1991 II S. 909; 2001 II S. 759) sowie in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1038; 2015 II S. 520) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 15, 16 und 24 des Übereinkommens, zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11,13, 16, 17, 18, 19, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909; 2015 II S. 520),


-
die von der albanischen Regierung zu den Artikeln 5, 15, 16 und 24 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2001 II S. 759).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in fiskalischen Strafsachen,


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


-
bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem albanischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt. In diesen Fällen ist dem albanischen Justizministerium eine Abschrift des Ersuchens zu übermitteln.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem albanischen Strafregister übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem albanischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem albanischen Justizministerium andererseits übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die englische oder französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Albanien ist Mitglied der Interpol.


Stand: November 2022



Algerien
(Demokratische Volksrepublik Algerien)



I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten erscheint nicht ausgeschlossen.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet nicht statt.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg an den Generalstaatsanwalt bei dem Obersten Gerichtshof in Algier gerichtet oder über Interpol gestellt werden; sie sind auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu bestätigen.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 45 Tagen nach der Verhaftung bei der algerischen Regierung eingehen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Algerien sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Algerien ist Mitglied der Interpol.


Stand: März 2014





Andorra

(Fürstentum Andorra)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2001 II S. 704) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


-
die von der Regierung des Fürstentums Andorra zu den Artikeln 1, 6, 11, 12, 16, 21 und 23 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2001 II S. 704).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten erscheint nicht ausgeschlossen.


I.2. 
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die katalanische, spanische oder französische Sprache beizufügen


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der andorranischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2001 II S. 751) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der Regierung des Fürstentums Andorra zu den Artikeln 3 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2001 II S. 751; 2013 II S. 1221).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die katalanische, spanische oder französische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2005 II S. 1111) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799),


-
die von der Regierung des Fürstentums Andorra zu den Artikeln 2, 5, 7, 13, 15, 16, 21, 22 und 24 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2005 II S. 1111).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


-
bei der Verfolgung von Steuerstrafsachen auf der Grundlage des Abkommens vom 25. November 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Andorra über den Informationsaustausch in Steuersachen (BGBl. 2011 II S. 1223, 1224; 2012 II S. 146).


Rechtshilfe in anderen fiskalischen Strafsachen erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2. 
Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der zuständigen Behörde des Fürstentums Andorra (Ministeri de Finances, C/Prat de, la Creu, 62-64, AD500 Andorra, la Vella) andererseits übermittelt.


Die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen erwähnten Rechtshilfeersuchen sowie die in Artikel 11 erwähnten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem Justiz- und Innenministerium des Fürstentums Andorra andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt. In diesen Fällen ist dem Justiz- und Innenministerium des Fürstentums Andorra eine Abschrift des Ersuchens zu übermitteln.


Für Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des vorbezeichneten Übereinkommens ist der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden zulässig.


Falls der Gegenstand eines Ersuchens eine Vorladung als Beschuldigter, Geschädigter, Sachverständiger oder Zeuge einschließt, kann die Vorladung durch Einschreiben erfolgen.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem Strafregister des Fürstentums Andorra übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem Justiz- und Innenministerium des Fürstentums Andorra andererseits übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem Justiz- und Innenministerium des Fürstentums Andorra andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden und der Staatsanwaltschaft des Fürstentums Andorra übermittelt. In diesen Fällen ist dem Justiz- und Innenministerium des Fürstentums Andorra eine Abschrift der Anzeige zu übermitteln.


III.3. 
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die katalanische, spanische oder französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1. 
Andorra ist Mitglied der Interpol


Stand: Juni 2020



Anguilla
(Kronkolonie Anguilla)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg dem „Foreign and Commonwealth Office“ in London übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der Regierung von Montserrat eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


-
die von der britischen Regierung zu den Artikeln 3, 17 und 20 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Governor von Anguilla (Governor’s Office, Government House, Anguilla, West Indies) andererseits übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Erkenntnisse zum sonstigen Rechtshilfeverkehr liegen nicht vor.


Im Verhältnis zu Anguilla findet das Abkommen vom 19. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Anguila über den steuerlichen Informationsaustausch Anwendung (BGBl. 2010 II S. 1381, 1382; 2011 II S. 948). Rechtshilfeersuchen auf der Grundlage dieses Abkommens werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der zuständigen Behörde von Anguilla (Ministry of Finance, Economic Development, Investment and Commerce, The Secretariat, The Valley, Anguilla) andererseits übermittelt.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Anguilla ist Mitglied der Interpol (Sub-Büro des Vereinigten Königreichs).

Stand: April 2022



Argentinien
(Argentinische Republik)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr erfolgt vertraglos.


Den Auslieferungsunterlagen sind eine Begründung der Zuständigkeit des ersuchenden Gerichts, Abschriften der Straf- und Verjährungsbestimmungen sowie eine gerichtliche Bestätigung beizufügen, dass eine Verjährung noch nicht eingetreten ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen. Die Übersetzungen werden vor Ort auf Veranlassung der deutschen Botschaft durch einen amtlich vereidigten Übersetzer vorgenommen und anschließend durch die örtliche argentinische Übersetzungsvereinigung bestätigt und beglaubigt. Eine Kostenübernahmezusage der ersuchenden Stelle zugunsten der Deutschen Botschaft Buenos Aires ist erforderlich.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Verhaftung bei der argentinischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag 10 Tage verlängert werden.


Der Antrag auf Fristverlängerung sollte auch auf dem diplomatischen Geschäftsweg gestellt werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen. Die Übersetzungen werden auf Veranlassung der deutschen Botschaft durch einen amtlich vereidigten Übersetzer vorgenommen und anschließend durch die örtliche argentinische Übersetzungsvereinigung bestätigt und beglaubigt. Eine Kostenübernahmezusage der ersuchenden Stelle zugunsten der Deutschen Botschaft Buenos Aires ist erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Argentinien können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit – gegebenenfalls eidlich – vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereitfinden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen. Bei argentinischen Staatsangehörigen können sich im Einzelfall Einschränkungen ergeben.


IV.2.
Argentinien ist Mitglied der Interpol.



Stand: September 2011





Armenien

(Republik Armenien)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2002 II S. 2300) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 2004 II S. 455) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


-
die von der Regierung der Republik Armenien zu den Artikeln 1, 2, 3, 4, 6, 16 und 23 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2002 II S. 2300).


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auch auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die armenische, englische oder französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb eines Monats nach der Verhaftung bei der armenischen Regierung eingehen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1998 II S. 1632) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der armenischen Regierung zu den Artikeln 3 und 17 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1998 II S. 1632).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem armenischen Justizministerium andererseits übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die armenische, russische, englische oder französische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2002 II S. 1749) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2005 II S. 404) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


-
die von der armenischen Regierung zu den Artikeln 2, 3, 5, 7, 15, 16 und 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2002 II S. 1749; 2005 II S. 404).


Rechtshilfe wird auch geleistet


a)
in fiskalischen Strafsachen,


b)
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind.


III.2.
Die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Übereinkommens erwähnten Rechtshilfeersuchen sowie die in Artikel 11 erwähnten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem armenischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt. In diesen Fällen ist dem armenischen Justizministerium eine Abschrift des Ersuchens zu übermitteln.


Für Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens ist der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden zulässig.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar an das Ministerium für Innere Angelegenheiten der Republik Armenien – Informationszentrum – übermittelt werden:


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem Generalstaatsanwalt der Republik Armenien andererseits übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden bis auf Weiteres nur auf dem
diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die armenische, englische oder französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines armenischen Staatsangehörigen ist die Botschaft der Republik Armenien unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Armenien ist Mitglied der Interpol.

Stand: Juni 2020



Aruba, Curaçao und Sint Maarten





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778, 1988 II S. 155) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 1994 II S. 586; 2007 II S. 1061) sowie in Verbindung mit der deutsch-niederländischen Vereinbarung über die Ausdehnung der Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 auf die Niederländischen Antillen und Aruba (nunmehr Aruba, Curaçao und Sint Maarten) vom 11. Februar 2002 (BGBl. 2002 II S. 636) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


-
die von der Regierung des Königreichs der Niederlande zu den Artikeln 1, 6, 7, 9, 19, 21, 21, 27 und 28 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1785; 1988 II S. 155),


-
der Vertrag vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung in Verbindung mit der deutsch-niederländischen Vereinbarung zur Änderung des Vertrages vom 30. August 1979 über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung sowie über die Erstreckung seiner Anwendung auf die Niederländischen Antillen und Aruba vom 1. Februar 2002 (BGBl. 1981 II S. 1153; 1983 II S. 32; 2002 II S. 633).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


I.2.
Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Procureur Generaal auf Aruba, Curaçao bzw. Sint Maarten andererseits übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol an die Behörden auf Aruba, Curaçao bzw. Sint Maarten gestellt werden.


I.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der niederländischen Regierung eingehen. Die Frist für die richterlich angeordnete vorläufige Auslieferungshaft darf in den Niederlanden 20 Tage nicht überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1996 II S. 1456) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) sowie nach dem Übereinkommen vom 13. November 1991 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen (BGBl. 1997 II S. 1350, 1351; 1998 II S. 896; 2007 II S. 1427) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des erstgenannten Übereinkommens (BGBl. 1992 II, S. 98) sowie zu den Artikeln 5, 6, 8, 13, 18 und 21 des zuletzt genannten Übereinkommens (BGBl. 1998 II S. 896) abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen,


-
die von der Regierung des Königreichs der Niederlande zu den Artikeln 3, 17 und 20 des erstgenannten Übereinkommens, zu Artikel 6 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1992 II S. 98; 1996 II S. 1456; 2008 II S. 46) sowie zu den Artikeln 18 und 21 des zuletzt genannten Übereinkommens (BGBl. 1998 II S. 896; 2007 II S. 1427) abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der zuständigen Justizbehörde auf Aruba, Curaçao bzw. Sint Maarten andererseits übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die niederländische, englische oder spanische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1994 II S. 297) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1995 II S. 254) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II, S. 1799; 1991 II S. 909),


-
die von der Regierung des Königreichs der Niederlande zu den Artikeln 2, 5, 11, 16, 22, 24, 25 und 26 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 1, 2 und 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1807; 1994 II S. 298).


-
der Vertrag vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung in Verbindung mit der deutsch-niederländischen Vereinbarung zur Änderung des Vertrages vom 30. August 1979 über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung sowie über die Erstreckung seiner Anwendung auf die Niederländischen Antillen und Aruba (Aruba, Curaçao und Sint Maarten) vom 1. Februar 2002 (BGBl. 1981 II S. 1158; 1983 II S. 32, 2002 II S. 635).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


-
in Verfahren wegen Handlungen, die in einem der beiden Staaten strafbar sind und die in dem anderen Staat als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung auf Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilung,


-
in Gnadensachen,


-
in fiskalischen Strafsachen,


-
bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder die Zahlung von Verfahrenskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Anspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.


III.2.
Die in den Artikeln 3, 4 und 7 des Übereinkommens erwähnten Rechtshilfe- und Zustellungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem Procureur Generaal auf Aruba, Curaçao bzw. Sint Maarten andererseits übermittelt.


Ersuchen um Vornahme von Durchsuchungen oder Beschlagnahme, um Herausgabe von Gegenständen und um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Procureur Generaal auf Aruba, Curaçao bzw. Sint Maarten andererseits übermittelt. In dringenden Fällen können Doppel der Ersuchen unmittelbar übersandt werden.


Verwaltungsbehörden, die Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften zu verfolgen haben, können Rechtshilfeersuchen unmittelbar dem Procureur Generaal auf Aruba, Curaçao bzw. Sint Maarten übermitteln.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar der niederländischen Strafregisterbehörde übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem niederländischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Der Schriftverkehr bei der Erteilung von Auskünften über Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften wird unmittelbar zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg und dem Procureur Generaal Aruba, Curaçao bzw. Sint Maarten übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Procureur Generaal Aruba, Curaçao bzw. Sint Maarten andererseits übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte auf Aruba, Curaçao bzw. Sint Maarten sind berechtigt, Urkunden und Schriftstücke jeder Art zumindest an deutsche Staatsangehörige zuzustellen.


IV.2.
Aruba, Curaçao und Sint Maarten sind Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Aserbaidschan

(Aserbaidschanische Republik)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2002 II S. 2827) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 2002 II S. 2827) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


-
die von der aserbaidschanischen Regierung zu den Artikeln 1, 6, 21 und 23 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2002 II S. 2827)


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die aserbaidschanische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der aserbaidschanischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2001 II S. 751) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der aserbaidschanischen Regierung zu den Artikeln 3, 4, 5, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2001 II S. 751).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Vollstreckungshilfeersuchen einschließlich Unterlagen sind in die englische oder französische Sprache zu übersetzen. Weiterhin sind den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen Übersetzungen in die aserbaidschanische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2003 II S. 2004) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2003 II S. 2004) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens und zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


-
die von der aserbaidschanischen Regierung zu den Artikeln 2, 3, 5, 7, 15, 16 und 24 des Übereinkommens und zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2003 II S. 2004).


Rechtshilfe wird auch geleistet


a)
in fiskalischen Strafsachen, soweit es sich auch nach aserbaidschanischem Recht um eine strafbare Handlung handelt,


b)
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind.


Die Leistung von Rechtshilfe bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten sowie bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Übereinkommens erwähnten Rechtshilfeersuchen sowie die in Artikel 11 erwähnten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem aserbaidschanischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden übermittelt.


Für Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens ist der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden zulässig.


In Fällen der unmittelbaren Übersendung zwischen den Justizbehörden ist dem aserbaidschanischen Justizministerium eine Abschrift des Ersuchens zu übermitteln.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem aserbaidschanischen Justizministerium andererseits übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die aserbaidschanische oder englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines aserbaidschanischen Staatsangehörigen ist die Botschaft der Aserbaidschanischen Republik unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Aserbaidschan ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Äthiopien

(Demokratische Bundesrepublik Äthiopien)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung aus der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien ist nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung aus Anlass eines Einzelfalles erscheint nicht ausgeschlossen.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der äthiopischen Regierung zu übermitteln.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Ein sonstiger Rechtshilfeverkehr findet nicht statt.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Addis Abeba kann in eigener Zuständigkeit Anträge auf formlose Zustellung und Ersuchen um Vernehmung oder Abnahme von Eiden erledigen, wenn die Erledigung ohne Anwendung von Zwang möglich ist, falls der Zustellungsempfänger oder die zu vernehmende Person nicht nur die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt.


IV.2.
Äthiopien ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Australien

einschließlich der Kokosinseln und der Norfolkinsel





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutsch-australischen Vertrag über die Auslieferung vom 14. April 1987 (BGBl. 1990 II S. 110, 716) statt.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Festnahme bei der australischen Regierung eingehen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2002 II S. 2854) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98) zu beachten.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem australischen Attorney-General's Department andererseits
übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Rechtshilfe wird auch geleistet in fiskalischen Strafsachen.


III.2
Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem australischen Attorney-General's Department andererseits übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Australien können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Australien ist Mitglied der Interpol.

B





Stand: Juli 2012





Bahamas

(Commonwealth der Bahamas)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarungen vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarungen ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Bundes der Bahamas vom 5. Juli 1982/28. Februar 1983 (BGBl. 1983 II S. 313) unter den in diesem Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Kingston dem „Attorney General“ des Commonwealth der Bahamas übermittelt.


Nach dem Recht der Bahamas kann eine Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft nicht erfolgen.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98, 260, 1049) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der Regierung des Commonwealth der Bahamas zu den Artikeln 3, 5 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 260, 1049).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und „The Attorney General“ des Commonwealth der Bahamas andererseits übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Im Verhältnis zu den Bahamas findest das Abkommen vom 9. April 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Commonwealth der Bahamas über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch (BGBl. 2011 II S. 642, 643; 2012 II S. 63)


Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Vernehmungsersuchen sind Fragenkataloge für jede einzelne zu vernehmende Person beizufügen.


Rechtshilfeersuchen sind zu richten an – The Director of Legal Affairs, Office of the Attorney-General – in Nassau.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Kingston dem „Attorney General“ des Commonwealth der Bahamas übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte auf den Bahamas können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Die Bahamas sind Mitglied der Interpol.




Stand: März 2014





Bahrain

(Staat Bahrain)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Der Schuldverdacht wird auch bei Ersuchen um Auslieferung zur Strafvollstreckung nachgeprüft.


Die Auslieferungsunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 2013 II S. 1593) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen. Eine zusätzliche englische Übersetzung ist empfehlenswert.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der bahrainischen Regierung zu übermitteln.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen. Eine zusätzliche englische Übersetzung ist empfehlenswert.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Bahrain sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Bahrain ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Bangladesch
(Volksrepublik Bangladesch)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


Ein bangladeschischer Staatsangehöriger kann jedoch wegen einer im Ausland begangenen Straftat in Bangladesch strafrechtlich verfolgt werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Bangladesch ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Barbados

(Barbados)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Port of Spain der zuständigen Behörde von Barbados übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Barbados ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2017



Belgien
(Königreich Belgien)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung des Königreichs Belgien zu den Artikeln 6, 7, 13 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 16376/03, COPEN 139; ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 19).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung des belgischen Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz übermittelt werden.


Der Europäische Haftbefehl ist den belgischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung zu übermitteln.


Ist die SIS-Ausschreibung noch nicht aufgrund eines Europäischen Haftbefehls erfolgt, so muss den belgischen Justizbehörden innerhalb von 24 Stunden die Existenz eines Europäischen Haftbefehls bestätigt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz andererseits übermittelt.


I.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den belgischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung des Königreichs Belgien zu Artikel 2, 4 und 23 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/12, COPEN 171 [vom 12. Juli 2012]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung des Königreichs Belgien zu Artikel 3, 7 Abs. 5 und 19 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 8994/12, COPEN 93 [vom 20. April 2012] und EU-Ratsdokument 15548/13, COPEN 176 [vom 30. Oktober 2013]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die Staatsanwaltschaft in Brüssel („Parquet du procureur du Roi“ / „Parket van de Procureur des Konings“) zu richten.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die Staatsanwaltschaft zu richten, die für den Belegenheitsort (der Mehrheit) des einzuziehenden Vermögens örtlich zuständig ist.
(s. hierzu den EJN-Atlas unter:
http://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/AtlasChooseCountry.aspx?Type=2)
Die zentrale Behörde zur Unterstützung der zuständigen Staatsanwaltschaft im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 des RB Einziehung ist der „Federal Public Service Justice“ in Brüssel.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in niederländischer, französischer, englischer oder deutscher Sprache zulässig; eine Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils ist grds. nicht erforderlich. Das Königreich Belgien behält sich jedoch für Fälle, in denen der Inhalt der Bescheinigung nicht ausreicht, um über die Vollstreckung zu entscheiden das Recht vor, unmittelbar nach Erhalt des Ersuchens eine niederländische, französische oder deutsche Übersetzung des Urteils oder eines Teils davon anzufordern.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in der niederländischen, französischen, englischen oder deutschen Sprache zulässig; eine Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909, 2002 II S. 1751),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung des Königreichs Belgien abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 2, 5, 11, 22, 24 und 26 (BGBl. 1976 II S. 1801),


zu c) bzgl. Artikel 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 14228/06, COPEN 109 [vom 23. Oktober 2006]).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder belgischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Belgiens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem belgischen Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an die Staatsanwaltschaft zu richten, die für den Gerichtsbezirk in dem das Vermögen oder Beweismittel belegen sind, örtlich zuständig ist.
Befindet sich das Vermögen in mehreren Gerichtsbezirken, ist der Belegenheitsort des Vermögens nicht bekannt oder bestehen bei der übersendenden Behörde Zweifel hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit in den Gerichtsbezirken, ist das belgische Zentralamt für Beschlagnahme und Einziehung („Central Office for Seizure and Confiscation, COSC“) zu kontaktieren, um die zuständige Behörde zu bestimmen.


III.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist für die Bescheinigung nach Artikel 9 neben der englischen, französischen oder niederländischen auch die deutsche Sprache zulässig; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Belgien können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Belgien ist Mitglied der Interpol.






Stand: Oktober 2009





Belize

(Belize)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Guatemala-Stadt der zuständigen Behörde von Belize übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Belize ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Benin

(Republik Benin)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Benin ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Bermuda

(Bermuda)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York dem Gouverneur von Bermuda übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der bermudischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II, S. 1006, 1007; 1992 II, S. 98; 2002 II 2854) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen (BGBl. 1992 II, S. 98),


-
die von der britischen Regierung zu den Artikeln 3, 17 und 20 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen (BGBl. 1992 II, S. 98).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem „Governor“ von Bermuda (Government House, Hamilton, Bermuda) andererseits übermittelt.


II.3.
Eine Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in New York dem Gouverneur von Bermuda übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Bermuda ist Mitglied der Interpol (Sub-Büro des Vereinigten Königreichs).



Stand: Oktober 2009





Bhutan

(Königreich Bhutan)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der deutschen Botschaft in New Delhi der bhutanischen Regierung unter Benachrichtigung der indischen Regierung übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der deutschen Botschaft in New Delhi der bhutanischen Regierung unter Benachrichtigung der indischen Regierung übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.
Bhutan ist Mitglied der Interpol.

Stand: Mai 2018



Bolivien

(Plurinationaler Staat Bolivien)



I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Es kann jedoch nur um Auslieferung wegen Straftaten ersucht werden, die im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begangen worden sind.


Die Auslieferungsunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 2018 II S. 102) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden; sie sind auf dem diplomatischen Weg zu bestätigen.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der bolivianischen Regierung zu übermitteln.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S.1006, 1007; 1992 II S.98; BGBl. 2005 II S. 63) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:



- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),



-
die von der Regierung der Republik Bolivien zu den Artikeln 3, 5 und 17 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2005 II S. 63).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen erscheint nicht ausgeschlossen.


Die Rechtshilfeunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 2018 II S. 102) versehen sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Bolivien können deutsche Staatsangehörige und Angehörige von Drittstaaten vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen. Im Zusammenhang mit Rauschgiftdelikten sind konsularische Vernehmungen und Zustellungen jedoch nicht möglich.


IV.2.
Bolivien ist Mitglied der Interpol.




Stand: Oktober 2009





Bosnien und Herzegowina

(Bosnien und Herzegowina) 10





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2006 II S. 187) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 2005 II S. 1127) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Strafsachen ist möglich.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet nicht statt.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind bei Ersuchen an Behörden in der Republik Srpska Übersetzungen in die serbische Sprache beizufügen (in kyrillischer Schreibweise). Bei Ersuchen an Behörden in der Föderation von Bosnien und Herzegowina sind Übersetzungen in die bosnische oder kroatische Sprache beizufügen (in lateinischer Schreibweise).


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der bosnisch-herzegowinischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage ab dem Zeitpunkt der Verhaftung überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2005 II S. 1028) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98) zu beachten.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Abweichend von Artikel 17 Abs. 2 des Überstellungsübereinkommens sollten den Unterlagen bei Ersuchen an Behörden in der Republik Srpska Übersetzungen in die serbische Sprache beigefügt werden (in kyrillischer Schreibweise). Bei Ersuchen an Behörden in der Föderation von Bosnien und Herzegowina sollten Übersetzungen in die bosnische oder kroatische Sprache beigefügt werden (in lateinischer Schreibweise).


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2005 II S. 1111) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799).


Rechtshilfe wird auch geleistet in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind.


Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen, Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sowie Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind bei Ersuchen an Behörden in der Republik Srpska Übersetzungen in die serbische Sprache beizufügen (in kyrillischer Schreibweise). Bei Ersuchen an Behörden in der Föderation von Bosnien und Herzegowina sind Übersetzungen in die bosnische oder kroatische Sprache beizufügen (in lateinischer Schreibweise).


IV.
Sonstiges


IV.1.
Bosnien und Herzegowina ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Botsuana

(Republik Botsuana)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung aus Botsuana ist nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung aus Anlass eines Einzelfalles erscheint nicht ausgeschlossen.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der botsuanischen Regierung zu übermitteln.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Botsuana ist Mitglied der Interpol.





Stand: März 2012





Brasilien

(Föderative Republik Brasilien)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich. Die Gegenseitigkeit ist durch die Erklärung der brasilianischen Regierung vom 8. April 1926 verbürgt, die mit Wirkung vom 30. Juni 1952 wieder in Kraft gesetzt worden ist (RMinBl. Nr. 28 vom 25. Juni 1926 S. 595, BGBl. 1953 II S. 129).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten erscheint nicht ausgeschlossen.


Nach brasilianischem Recht unterliegt die Spezialitätsbindung keiner zeitlichen Begrenzung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 Nr. 2 des deutschen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) (vgl. Anhang I).


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg gestellt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Verhaftung bei der brasilianischen Regierung eingehen. Sie kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos. Die Gegenseitigkeit ist durch die Erklärung der brasilianischen Regierung vom 8. April 1926, die mit Wirkung vom 30. Juni 1952 wieder in Kraft gesetzt worden ist (RMinBl. Nr. 28 vom 25. Juni 1926 S. 595, BGBl. 1953 II S. 129) sowie durch den deutsch-brasilianischen Notenwechsel vom 6. Februar/15. Mai 1957 (BAnz. Nr. 91 vom 14. Mai 1958) verbürgt.


Rechtshilfe wird auch geleistet in fiskalischen Strafsachen.


Das brasilianische Oberste Bundesgericht nimmt Rechtshilfeersuchen regelmäßig nur von ausländischen Richtern oder Gerichten an.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Brasilien sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Brasilien ist Mitglied der Interpol.






Stand: Juli 2012





Britische Jungferninseln





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 219) statt.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain dem Gouverneur der Britischen Jungferninseln übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der Regierung der Britischen Jungferninseln eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der britischen Regierung zu den Artikeln 3, 17 und 20 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem „Governor“ der Britischen Jungferninseln (Government House, Roadtown, British Virgin Islands) andererseits übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Im Verhältnis zu den Britischen Jungferninseln findet das Abkommen vom 5. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Britischen Jungferninseln über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch Anwendung (BGBl. 2011 II S. 895, 896, 2012 II S. 536).


Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen auf der Grundlage des Abkommens werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der zuständigen Behörde der Britischen Jungferninseln (Mr Neil Smith, Financial Secretary, Ministry of Finance, Government of the British Virgin Islands, 33 Admin Drive, Road Town, Tortola, British Virgin Islands, VG1110) andererseits übermittelt.


Sonstige Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain dem Gouverneur der Britischen Jungferninseln übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Die Britischen Jungferninseln sind Mitglied der Interpol (Sub-Büro des Vereinigten Königreichs).






Stand: März 2012





Brunei Darussalam

(Brunei Darussalam)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse über den Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse über den Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Brunei Darussalam sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Brunei Darussalam ist Mitglied der Interpol.


Stand: März 2017



Bulgarien
(Republik Bulgarien)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Republik Bulgarien zu den Artikeln 6, 7, 8 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 17078/06, COPEN 135).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2
Der Europäische Haftbefehl wird auf dem unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung des bulgarischen Justizministeriums übermittelt werden.


Der Europäische Haftbefehl sollte den bulgarischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem bulgarischen Justizministerium andererseits übermittelt.


I.3
Der Europäische Haftbefehl ist in die bulgarische Sprache zu übersetzen.


I.4
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 72 Stunden vom Zeitpunkt der Verhaftung an den bulgarischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1106, 1007; 1992 II S. 98; 1995 II S. 39) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) sowie in Verbindung mit den Artikeln 67-69 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S.631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1146; 2007 II S. 127; ABl. der EU Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, S. 49) statt.


Bei der Anwendung dieser Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der Regierung der Republik Bulgarien zu den Artikeln 3, 7 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1995 II S. 39; 2002 II S. 2490).


[Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), wurde in der Republik Bulgarien bislang nicht umgesetzt, weshalb die zuvor genannten Übereinkommen weiterhin Anwendung finden.]


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung der Republik Bulgarien zu Artikel 3, 7 Abs. 5 und 19 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 7563/11, COPEN 44 [vom 10. März 2011]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem bulgarischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Provinzgericht zu übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich die betroffene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; im Fall von juristischen Personen ist das Ersuchen dem Provinzgericht zu übermitteln, in dessen Zuständigkeitsbereich sich ihr Sitz, ihre Verwaltungsadresse oder ihre Korrespondenzadresse im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien befindet.
Wenn für eine Person der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt – oder im Fall einer juristischen Person der Sitz, die Verwaltungsadresse oder die Korrespondenzadresse im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien – nicht festgestellt werden kann, ist das Ersuchen an das Stadtgericht Sofia zu richten.
Sofern ein direkter Kontakt zwischen den zuständigen Behörden nicht möglich ist, ist für die administrative Übermittlung und Entgegennahme von Entscheidungen über die Einziehung oder die Beschlagnahme das bulgarische Justizministerium zuständig.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen sind Übersetzungen in die bulgarische, englische oder französische Sprache beizufügen.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die bulgarische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses bedarf es nicht.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1995 II S. 347) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124; 1991 II S. 909; 1995 II S. 254),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1146; 2007 II S. 127; ABl. der EU Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, S. 49),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379; 2009 II S. 1154; ABl. der EU Nr. L 307 vom 24. November 2007, S. 18) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379; 2009 II S. 1154; ABl. der EU Nr. L 307 vom 24. November 2007, S. 18),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Republik Bulgarien abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 2, 5, 7, 13, 15, 16 und 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1995 II S. 254, 347; 2002 II S. 2797; 2004 II S. 1610),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2009 II S. 1154),


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder bulgarischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen, soweit es sich auch nach bulgarischem Recht um eine strafbare Handlung handelt, sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Bulgariens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der bulgarischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an das Provinzgericht in Sofia zu richten. (In Ermangelung einer diesbezüglichen Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016]).


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die bulgarische, englische oder französische Sprache beizufügen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die bulgarische Sprache erforderlich; einer Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung bedarf es nicht.


IV.
Sonstiges


IV.
Bulgarien ist Mitglied der Interpol.








Stand: März 2012





Burkina Faso

(Burkina Faso)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden; sie müssen auf dem diplomatischen Weg bestätigt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Verhaftung bei der Regierung von Burkina Faso eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall drei Monate vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Burkina Faso sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Burkina Faso ist Mitglied der Interpol.






Stand: März 2012





Burundi

(Republik Burundi)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung aus Burundi ist nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung aus Anlass eines Einzelfalles erscheint nicht ausgeschlossen.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach der Verhaftung bei der burundischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Burundi sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Burundi ist Mitglied der Interpol.


C



Stand: März 2020



Chile
(Republik Chile)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten erscheint nicht ausgeschlossen.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft. Beweismittel, die in Auslieferungsunterlagen aufgeführt sind, müssen dem zuständigen chilenischen Gericht im Original und in amtlich beglaubigter Übersetzung in die spanische Sprache vorgelegt werden.


Die chilenischen Behörden können über ein Auslieferungsersuchen nur entscheiden, wenn dem Auslieferungsersuchen der Bundesregierung ein ergänzendes Scheiben oder ein ergänzender Beschluss des den Haftbefehl erlassenden Gerichts beigefügt wird, in dem die Bundesregierung um Stellung eines Auslieferungsersuchens gebeten wird. Ein im chilenischen Auslieferungsverfahren festgesetzter Verhandlungstermin kann nur einmal um höchstens zwei Monate verlegt werden.


Die Auslieferungsunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 2016 II S. 1008) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg gestellt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der chilenischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98, 1999 II S. 58) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98) zu beachten.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem chilenischen Justizministerium übermittelt.


II.3.
Abweichend von Artikel 17 Abs. 2 des Überstellungsübereinkommens sollten den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen Übersetzungen in die spanische Sprache beigefügt werden.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2012 II S. 187) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2012 II S. 189) sowie in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1038; 2015 II S. 520) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens, zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909; 2015 II S. 520),


die von der Regierung der Republik Chile zu den Artikeln 3, 4, 5, 7, 11, 15, 16, 21 und 24 des Übereinkommens, zu Artikel 3 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 3, 4, 6, 9, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 26, 27 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2012 II S. 187, 189; 2015 II S. 520)1.


Rechtshilfe wird auch geleistet


in fiskalischen Strafsachen,


in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder die Zahlung von Verfahrenskosten,


bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Anspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.


Zu der Möglichkeit einer Vernehmung per Videokonferenz nach dem zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen sollen ergänzend möglichst folgende Verfahrensweisen gelten:


Die Parteien unterrichten sich wechselseitig über die Möglichkeiten, unter denen in ihren Ländern die Durchführung einer Vernehmung per Videokonferenz in Betracht kommt.


Hält sich eine Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Partei auf und ist sie als Zeuge oder Sachverständiger durch die ersuchende Partei zu vernehmen, so soll die ersuchte Partei es prüfen diesen Behörden zu ermöglichen, die Zeugenaussage oder Stellungnahme der betreffenden Person per Videokonferenz einzuholen, sofern ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Partei im Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei nicht zweckmäßig oder möglich ist. Die ersuchende und die ersuchte Partei konsultieren einander, wenn nötig, um die Klärung rechtlicher, technischer oder logistischer Fragen, die sich bei der Erledigung des Ersuchens ergeben könnten, zu erleichtern.


Die ersuchte Partei soll die ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreifen, um die in dem Ersuchen bezeichnete zu vernehmende Person zu identifizieren und ihre Erkenntnisse an den ersuchenden Staat weiterleiten.


Sofern die ersuchte Partei damit einverstanden ist, kann die ersuchende Partei die Vernehmung aufzeichnen.


Die Parteien benennen wechselseitig technische Ansprechpartner, die für die Unterstützung einer Videokonferenz zur Verfügung stehen.


III.2.
Die Rechtshilfeersuchen und die Unterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 2016 II S. 1008) versehen sein.


Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem chilenischen Justizministerium übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Chile können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen, falls keine Rechtswirkungen in Chile hervorgerufen werden sollen. Sie können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls diese sich freiwillig dazu bereitfinden.


IV.2.
Weitere Einzelheiten zur Vereinfachung der Zusammenarbeit ergeben sich aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbrauchschutz vom 16. April 2019 - Aktenzeichen II B7 – 9360C1-27 298/2018 - und der damit übermittelten bilateralen Vereinbarung. Die Landesjustizverwaltungen oder das Bundesamt für Justiz stellen diese Vereinbarung auf Anforderung zur Verfügung.


IV.3.
Chile ist Mitglied der Interpol.


Stand: April 2018



China (Volksrepublik China)
(Volksrepublik China)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die chinesische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in der Volksrepublik China können Zeugen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Ladungsurkunden in den Räumen der Auslandsvertretung zustellen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden. Ob konsularische Zustellungen von sonstigen Schriftstücken (gegebenenfalls auch an Beschuldigte) in der Volksrepublik China möglich sind, ist ungeklärt.


IV.2.
Die Volksrepublik China ist Mitglied der Interpol.





Stand: September 2011





China (Sonderverwaltungsregion Hongkong)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die Überstellung flüchtiger Straftäter vom 26. Mai 2006 (BGBl. 2009 II S. 62, 75, 497) statt.


Die Auslieferungsunterlagen müssen beglaubigt sein. Die Beglaubigung erfolgt durch Unterschrift oder Bestätigung eines Richters oder zuständigen Beamten (z. B. Staatsanwalt) und durch das amtliche Siegel des Bundesamtes für Justiz.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem Ministerium der Justiz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China andererseits übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem vorstehenden Geschäftsweg oder durch Vermittlung von Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische oder chinesische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 60 Tagen ab der Festnahme des Verfolgten eingegangen sind.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse über den Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 26. Mai 2006 (BGBl. 2009 II S. 62, 64, 497) statt.


Rechtshilfeersuchen sind an das „Department of Justice of the Hong Kong
Special Administrative Region of the People’s Republic of China” zu richten und sollten eine Bestätigung enthalten, dass das Ersuchen


-
sich nicht auf die Strafverfolgung oder Bestrafung einer Person wegen einer Straftat bezieht, welche eine Straftat politischen Charakters ist,


-
nicht zum Zwecke der Strafverfolgung einer Person wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder politischen Meinung gestellt wird und


-
sich nicht auf die Verfolgung einer Straftat bezieht, wegen der der Beschuldigte von einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde verurteilt, freigesprochen oder begnadigt worden ist.


In steuerstrafrechtlichen Angelegenheiten ist darüber hinaus zuzusichern, dass der Hauptzweck des Ersuchens nicht die Festsetzung oder Beitreibung von Steuern ist.


Hinweise für die Stellung von Rechtshilfeersuchen an die Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China finden sich in den von den hongkonger Behörden zur Verfügung gestellten Richtlinien für Antragstellungen nach der Verordnung über Gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen. Eine deutsche Arbeitsübersetzung der Richtlinien ist bei den Landesjustizverwaltungen oder beim Bundesamt für Justiz erhältlich.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem Ministerium der Justiz der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China andererseits übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Hongkong können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Hongkong ist Mitglied der Interpol (Sub-Büro der Volksrepublik China).




Stand: Oktober 2009





China (Sonderverwaltungsregion Macau)




I.
Auslieferung


I.1.
Ein Auslieferungsverkehr findet nicht statt.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die portugiesische oder chinesische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Macau ist Mitglied der Interpol (Sub-Büro der Volksrepublik China).

Stand: September 2021



China (Taiwan)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Die Vollstreckungshilfe findet nach der Absprache zwischen dem Deutschen Institut Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland über die Überstellung von verurteilten Personen und über die Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Strafurteilen vom 15. November 2013 statt. Der Text der Absprache ist bei den Landesjustizverwaltungen oder beim Bundesamt für Justiz erhältlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Rechtshilfeersuchen sind zu richten an die „Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland“, Markgrafenstraße 35, 10117 Berlin.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden über das Auswärtige Amt an das Deutsche Institut in Taipeh weitergeleitet.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die chinesische Sprache (chinesische Langzeichen) beizufügen.

Stand: September 2013





Costa Rica

(Republik Costa Rica)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Die Auslieferungsunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 2011 II S. 79) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft werden auf dem diplomatischen Weg gestellt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 10 Tagen nach der Verhaftung bei der costaricanischen Regierung eingehen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1998 II S. 1622) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98) zu beachten.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Abweichend von Artikel 17 Abs. 2 des Überstellungsübereinkommens sollten den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen Übersetzungen in die spanische Sprache beigefügt werden.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeersuchen und die Unterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 2011 II S. 79) versehen sein.


Ersuchen um Vernehmung eines Beschuldigten müssen sämtliche Beweismittel des deutschen Verfahrens beigefügt werden.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1 
Deutsche Konsularbeamte in Costa Rica können Zeugen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Costa Rica ist Mitglied der Interpol.




Stand: Oktober 2009





Côte d'Ivoire

(Republik Côte d'Ivoire)





I.
Auslieferung


I.1.
Ein Auslieferungsverkehr ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb eines Monats nach der Verhaftung bei der ivorischen Regierung eingehen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in der Côte d'Ivoire können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Côte d'Ivoire ist Mitglied der Interpol.

D



Stand: März 2017



Dänemark
(Königreich Dänemark)
ohne Färöerinseln und Grönland



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung des Königreichs Dänemark zu den Artikeln 6, 7, 8, 13, 25 und 27 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 5348/04 ADD 1, COPEN 13; ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 19).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden und dem dänischen Justizministerium übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den dänischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem dänischen Justizministerium andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die dänische, schwedische oder englische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den dänischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:


https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx


Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung des Königreichs Dänemark zu Artikel 2 Abs. 1, 23, 29 Abs. 2 und 26 Abs. 4 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 6298/12, COPEN 33 [vom 09. Februar 2012]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung des Königreichs Dänemark zu Artikel 3 Abs. 1, 19 und 22 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15970/09, COPEN 229 [vom 12. November 2009]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das dänische Justizministerium zu richten.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das dänische Justizministerium zu richten.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die dänische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es nicht.
Das Königreich Dänemark behält sich für Fälle, in denen der Inhalt der Bescheinigung unzureichend ist, um über die Vollstreckung zu entscheiden, das Recht vor, unmittelbar nach Erhalt des Ersuchens eine Übersetzung des Urteils oder wesentlicher Teile davon in die dänische Sprache anzufordern.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die dänische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses bedarf es nicht.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1982 II S. 982) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2000 II S. 1106, 1108; 2002 II S. 627, 628),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung des Königreichs Dänemark zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 2, 3, 5, 7, 11, 13, 16, 24 und 26 des Übereinkommens (BGBl. 1976 II S. 1802),


zu c) bzgl. Artikel 6, 9, 10, 14 und 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 9 des Protokolls (BGBl. 2006 II S. 1379),


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder dänischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Dänemarks aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem dänischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an das örtlich zuständige Polizeipräsidium oder die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.
(In Ermangelung einer Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016]).


III.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die dänische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.
(In Ermangelung einer Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016]).


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Dänemark sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Dänemark ist Mitglied der Interpol.










Stand: März 2012





Dänemark

(Färöerinseln und Grönland)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


-
die von der dänischen Regierung zu den Artikeln 1, 3, 4, 6, 9, 12 und 28 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1779; 2003 II S. 257),


-
die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark vom 11. Januar/22. Juli 1971 über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung ihrer Anwendung (BGBl. 1976 II S. 1827).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet nicht statt.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem dänischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der dänischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf auf keinen Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.A. 
Faröerinseln


II.A.1. 
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


-
die von der dänischen Regierung zu den Artikeln 3, 17 und 20 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


II.A.2. 
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem dänischen Justizministerium andererseits übermittelt.


II.A.3. 
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


II.B. 
Grönland


II.B.1.
 Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


-
die von der dänischen Regierung zu den Artikeln 2, 3, 5, 7, 11, 13, 16, 24 und 26 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1802),


-
die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark vom 11. Januar/22. Juli 1971 über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung ihrer Anwendung (BGBl. 1976 II S. 1827).


Rechtshilfe wird auch geleistet:


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


-
in fiskalischen Strafsachen,


-
bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.


III.2.
Die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Übereinkommens erwähnten Rechtshilfeersuchen sowie die in Artikel 11 erwähnten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem dänischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden übermittelt.


Für Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens ist der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden zulässig.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar der dänischen Reichspolizei ‑Strafregister– übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem dänischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem dänischen Justizministerium andererseits
übermittelt.


III.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Dänemark sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Dänemark ist Mitglied der Interpol




Stand: Oktober 2009





Dominica

(Commonwealth Dominica)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Dominicanischen Bundes vom 5. Dezember 1983/25. Januar 1985 (BGBl. 1985 II S. 687) unter den in diesem Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Port of Spain der zuständigen Behörde von Dominica übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der dominicanischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Erkenntnisse zum sonstigen Rechtshilfeverkehr liegen nicht vor.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines dominicanischen Staatsangehörigen ist die dominicanische Botschaft in London unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Dominica ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Dominikanische Republik

(Dominikanische Republik)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist Kontakt mit der obersten Justizbehörde aufzunehmen.11


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der dominikanischen Regierung zu übermitteln.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in der Dominikanischen Republik können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen, soweit der Empfänger zur Annahme bereit ist. Ersuchen um förmliche Zustellung sind eine Blankovollmacht und eine Kostenzusage beizufügen. Die Blankovollmacht sollte den Umfang der Vollmacht, nicht jedoch den zu Bevollmächtigten benennen (wird von der Botschaft angegeben).


IV.2.
Die Dominikanische Republik ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Dschibuti
(Republik Dschibuti)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Dschibuti ist Mitglied der Interpol.

E





Stand: März 2015





Ecuador

(Republik Ecuador)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Den Auslieferungsunterlagen sind Abschriften der Straf- und Verjährungsvorschriften beizufügen. Das zuständige Gericht muss bestätigen, dass eine Verjährung nicht eingetreten ist, eine in Ecuador wegen der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten verbüßten Haftstrafe auf die zu erkennende Strafe angerechnet und das Strafmaß aufgrund politischer Erwägungen nicht verschärft wird.


Die Auslieferungsunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 2005 II S. 752) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 40 Tagen nach der Verhaftung bei der ecuadorianischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.




II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2007 II S. 1066) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


- die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


- die von der Regierung der Republik Ecuador zu den Artikeln 5 und 17 des Übereinkommens abgegebene Erklärung (BGBl. 2007 II S. 1066)1.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.




III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeersuchen und die Unterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 2005 II S. 752) versehen sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.




IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsulatsbeamte in Ecuador können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Ecuador ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





El Salvador

(Republik El Salvador)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Die Auslieferungsunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 1996 II S. 934) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg gestellt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Verhaftung bei der salvadorianischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeersuchen und die Unterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 1996 II S. 934) versehen sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in El Salvador können deutsche Staatsangehörige und Angehörige von Drittstaaten vernehmen sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden.


IV.2.
El Salvador ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2017



Estland
(Republik Estland)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Republik Estland zu den Artikeln 6, 7, 8, 25 und 27 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokumente 5774/13, COPEN 12; 5775/13, COPEN 13).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden und dem estnischen Justizministerium übermittelt.


In dringenden Fällen außerhalb der Bürozeiten ist die kriminalpolizeiliche Zentralstelle in Estland (SIRENE) zu kontaktieren.


Der Europäische Haftbefehl sollte den estnischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem estnischen Justizministerium andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die englische oder estnische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 3 Arbeitstagen vom Zeitpunkt der Verhaftung den estnischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]).


-
von der Regierung der Republik Estland wurden bislang weder Vorbehalte noch Erklärungen bzgl. des RB Freiheitsstrafen abgegeben und notifiziert.


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


Von der Regierung der Republik Estland abgegebene Vorbehalte und Erklärungen sind nicht feststellbar.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das estnische Justizministerium in Tallinn zu richten.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die estnische Generalstaatsanwaltschaft zu richten (laut den Fiches Belges; EJN-Website).


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die estnische oder englische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es nicht.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die estnische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses bedarf es nicht.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1997 II S. 1818 1820) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1997 II S. 1525),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 50; Nr. L 323 vom 8. Dezember 2007, S. 34)


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Republik Estland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 15, 16, 23 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 1997 II S. 1818, 1819),


zu c) bzgl. Artikel 9, 14 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379)


Rechtshilfe wird auch geleistet



-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder estnischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens;


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen;


-
in Gnadensachen;


-
in Adhäsionsverfahren;


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten;


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung.


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Estlands aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem estnischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Estland findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an die estnische Generalstaatsanwaltschaft zu richten.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die estnische oder englische Sprache beizufügen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die estnische oder englische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Estland ist Mitglied der Interpol.




F





Stand: Oktober 2009





Falklandinseln (Malwinen)

(Falklandinseln)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg dem "Foreign and Commonwealth Office" in London übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der britischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II, S. 1006, 1007; 1992 II, S. 98) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


-
die von der britischen Regierung zu den Artikeln 3, 17 und 20 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II, S. 98).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem „Governor“ der Falklandinseln (Government House, Stanley, Falkland Islands) andererseits übermittelt.


II.3.
Eine Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg dem "Foreign and Commonwealth Office" in London übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.



Stand: Oktober 2009





Fidschi

(Republik Fidschi)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Fidschi vom 12. September/13. Oktober 1975 (BGBl. 1976 II S. 420) unter den in diesem Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Wellington der zuständigen Behörde von Fidschi übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der fidschianischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Wellington der zuständigen Behörde von Fidschi übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Fidschi können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit – gegebenenfalls eidlich – vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


Von der Festnahme eines fidschianischen Staatsangehörigen ist die fidschianische Botschaft in London unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Fidschi ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2017



Finnland
(Republik Finnland)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Republik Finnland zu den Artikeln 6, 7, 8, 13 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 5166/04, COPEN 6; ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 19).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unter Einschaltung der SIRENE Finnland übermittelt. Er kann jedoch auch unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt werden.


Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann auch unter Einschaltung des finnischen Justizministeriums übermittelt werden.


Der Europäische Haftbefehl sollte den finnischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem finnischen Justizministerium andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die finnische, schwedische oder englische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich nach der Verhaftung den finnischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]).


-
die von der Regierung der Republik Finnland zu Artikel 2 Abs. 1, 23 und 26 Abs. 2, 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5493/12, COPEN 11 [vom 26. Januar 2012]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung der Republik Finnland zu Artikel 3 Abs. 1 und Art. 19 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 7732/09, COPEN 54 [vom 18. März 2009]; EU-Ratsdokument 5817/14, COPEN 31 [vom 30. Januar 2014]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die zentrale Verwaltungsstelle der finnischen Behörde für strafrechtliche Sanktionen („Rikosseuraamuslaitos“) zu senden.
Sofern das Urteil hingegen eine freiheitsberaubende Maßnahme außerhalb einer Haftstrafe vorsieht ist das finnische Justizministerium die zuständige Behörde. Dieses ist außerdem zuständig für die Entscheidung über eine Durchbeförderung im Sinne des Artikel 16 des RB Freiheitsstrafen.


Zuständig für die Entscheidung über eine vorläufige Haft im Sinne des Artikel 14 bzw. für den Erhalt der Einwilligung des Verurteilten im Sinne des Artikel 18 Abs. 1 lit. f ist hingegen das örtlich zuständige Bezirksgericht.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundeland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das finnische Registerzentrum („Oikeusrekisterikeskus“/ „Legal Register Centre“) zu richten.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die finnische, schwedische oder englische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es nicht. Die zuständige finnische Empfangsbehörde kann im Einzelfall auch eine anderssprachige Bescheinigung akzeptieren, sofern keine weiteren Hindernisse bestehen.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die finnische, schwedische oder englische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses bedarf es nicht.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1995 II S. 348) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2000 II S. 1106, 1112; 2002 II S. 627, 628),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661, 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Republik Finnland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 2, 5, 7, 11, 16, 22 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 1995 II S. 348, 2005 II S. 96),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 12022/05, COPEN 138 [vom 7. September 2005]).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder finnischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Finnlands aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem finnischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an folgende Bezirksstaatsanwaltschaften zu richten:


a)
an die Bezirksstaatsanwaltschaft Helsinki, sofern sich das sicherzustellende Vermögen oder die Beweismittel in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Appellationsgerichtes Helsinki oder Kouvola befinden,


b)
an die Bezirksstaatsanwaltschaft Kuopio, sofern sich das sicherzustellende Vermögen oder die Beweismittel in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des östlichen Appellationsgerichtes („Eastern Finnland Court of Appeal“) befinden,


c)
an die Bezirksstaatsanwaltschaft Oulo, sofern sich das sicherzustellende Vermögen oder die Beweismittel in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Appellationsgerichtes Rovaniemi befinden,


d)
an die Bezirksstaatsanwaltschaft Tampere, sofern sich das sicherzustellende Vermögen oder die Beweismittel in dem örtlichen Zuständigkeitsbereich des Appellationsgerichtes von Turku oder Vaasa befinden.


Der Bezirksstaatsanwalt von Helsinki ist außerdem zuständig, sofern sich das maßgebliche Vermögen in mehreren örtlichen Zuständigkeitsbereichen befindet, der Belegenheitsort unbekannt ist oder in sonstigen speziellen Fällen.


III.3.
Eine Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die finnische, schwedische oder englische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich. Die zuständige Staatsanwaltschaft kann im Einzelfall auch eine anderssprachige Bescheinigung akzeptieren, sofern keine sonstigen Hindernisse ersichtlich sind.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Finnland sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Finnland ist Mitglied der Interpol.




Stand: März 2017



Frankreich
(Französische Republik)
ohne Übersee-Departements und -Territorien



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 1. November 1993 begangene strafbare Handlungen nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Französischen Republik zu den Artikeln 6, 7, 25 und 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 7450/04, COPEN 30; ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 19).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den französischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem französischen Justizministerium andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die französische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 6 Werktagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an den französischen Behörden vorliegen.


I.5.
Für vor dem 1. November 1993 begangene strafbare Handlungen findet der Auslieferungsverkehr nach folgenden Übereinkommen statt:


a)
Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1986 II S. 631),


b)
Artikel 59 - 66 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242),


c)
Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 2229, 2230; 1999 II S. 357; 2012 II S. 258),


d)
Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 2253, 2254; 1999 II S. 707; 2012 II S. 262).


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 6, 21, 23 und 27 (BGBl. 1976 II S. 1778),


zu c) bzgl. Artikel 9, 12, 15 und 16 (BGBl. 1999 II S. 357),


zu d) bzgl. Artikel 7, 11, 13, 14 und 18 (BGBl. 1999 II S. 707),


-
die von der Regierung der Französischen Republik zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 14, 16, 21, 23 und 27 (BGBl. 1986 II S. 631),


zu c) bzgl. Artikel 7, 9, 12, 15 und 16 (BGBl. 2012 II S. 258)


zu d) bzgl. Artikel 5, 7, 12, 13 und 18 (BGBl. 2012 II S. 262).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich; es bedarf in diesen Fällen jedoch jeweils einer Einzelfallvereinbarung nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, die nach französischer Auffassung bereits vor dem Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft zu schließen ist. Eine Auslieferung wegen der in Artikel 50 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten fiskalischen Straftaten ist ohne Einzelfallvereinbarung möglich.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet in diesen Fällen nicht statt.


Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden in diesen Fällen zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem französischen Außenministerium andererseits übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können in diesen Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gestellt werden; ist letzteres aus Rechtsgründen nicht möglich, können diese Ersuchen auch über Interpol gestellt werden.


Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der französischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]).


-
die von der Regierung der Französischen Republik zu Artikel 2, 7 Abs. 4, 23 Abs. 3 und 29 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 11299/14, COPEN 180 [vom 26. Juni 2014]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Derzeit findet kein Vollstreckungshilfeverkehr statt.


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung der Französischen Republik zu Artikel 3 Abs. 2, 7 Abs. 5 und 19 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17038/10, COPEN 272 [vom 26. November 2010]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die für den zuletzt bekannten Wohnort des Verurteilten oder dessen Festnahmeort örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Sofern die maßgeblichen Handlungen auf französischem Staatsgebiet ausgeführt wurden, kann das Vollstreckungshilfeersuchen auch an die Staatsanwaltschaft gerichtet werden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Straftat begangen wurde.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.
(In Ermangelung einer diesbezüglichen Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 14344/16, COPEN 335 [vom 16. November 2016]).


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die französische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des maßgeblichen Urteils bedarf es grds. nicht. Der zuständigen französischen Staatsanwaltschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten in Fällen, in denen der Inhalt der Bescheinigung unzureichend für eine Entscheidung über die Vollstreckung ist, eine Übersetzung des maßgeblichen Urteils oder eines Teiles davon in die französische Sprache anzufordern.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die französische Sprache erforderlich; eine Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses ist nicht erforderlich


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).
Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:



-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Französischen Republik abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 7, 15, 22, 24 und 25 des Übereinkommens (BGBl. 1976 II S. 1803),


zu c) bzgl. Artikel 6, 10 und 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 9 des Protokolls (BGBl. 2006 II S. 1379),


-
die Artikel III, IX Abs. 1, X und XI des Vertrages vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1978 II S. 328; 1980 II S. 1435).


Rechtshilfe wird auch geleistet



-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder französischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Frankreichs aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem französischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind je nach Inhalt an die zuständige Staatsanwaltschaft, den Ermittlungsrichter oder den Haftrichter zu richten.
(In Ermangelung einer Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016]).


III.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die französische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.
(In Ermangelung einer Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 9617/14, COPEN 143 [vom 14. Mai 2014]).


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Frankreich sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Frankreich ist Mitglied der Interpol.








Stand: März 2012





Frankreich

Übersee-Departements

(Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und Réunion)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 1. November 1993 begangene strafbare Handlungen nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.07.2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12180/04, COPEN 103, EJN 57, EUROJUST 74).


-
Die von der Regierung der Französischen Republik zu den Artikeln 6, 7, 25 und 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 7450/04, COPEN 30, EJN 14, EUROJUST 18; ABl. L 190 vom 18.07.2002, S. 19) sowie die im EU-Ratsdokument 11356/04, SIRIS 80, COPEN 90, COMIX 468, veröffentlichte Mitteilung der Regierung der Französischen Republik.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den Behörden der Übersee-Departements in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem französischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Fahndungsersuchen sind auf der Grundlage der Daten des Europäischen Haftbefehls über Interpol zu stellen.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die französische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 6 Werktagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an den Behörden der Übersee-Departements vorliegen.


I.5.
Für vor dem 1. November 1993 begangene strafbare Handlungen findet der Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1986 II S. 631) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778).


-
Die von der Regierung der Französischen Republik zu den Artikeln 1, 2, 3, 5, 6, 14, 16, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1986 II S. 631).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich; es bedarf in diesen Fällen jedoch jeweils einer Einzelfallvereinbarung nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, die nach französischer Auffassung bereits vor dem Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft zu schließen ist.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet in diesen Fällen nicht statt.


Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden in diesen Fällen auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können in diesen Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der französischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


-
die von der Regierung der Französischen Republik zu den Artikeln 3, 9 und 10 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem französischen Justizministerium andererseits übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


-
die von der Regierung der Französischen Republik zu den Artikeln 7, 15, 22, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu dem Zusatzprotokoll abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1803; 1991 II S. 909),


-
der Vertrag vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1978 II S. 328; 1980 II S. 1435),


-
die deutsch-französische Vereinbarung vom 26. Februar 1981 zur Ergänzung des Vertrags vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1981 II S. 906).


Rechtshilfe wird auch geleistet:


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem oder französischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;


-
in fiskalischen Strafsachen;


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen zu Unrecht erlittener Haft oder zu Unrecht erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen;


-
in Adhäsionsverfahren;


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten;


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung.


III.2.
Die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen erwähnten Rechtshilfeersuchen sowie die in Artikel 11 erwähnten Ersuchen werden unmittelbar zwischen der zuständigen Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem zuständigen Generalstaatsanwalt bei dem Appellationsgericht andererseits übermittelt.


Der gleiche Geschäftsweg ist auch für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Für Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens ist der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden beider Staaten zulässig.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar der französischen Strafregisterbehörde übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt der Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem französischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem französischen Justizministerium andererseits übermittelt.


III.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Frankreich sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Frankreich ist Mitglied der Interpol.










Stand: Juli 2012





Frankreich

überseeische Körperschaften und Gebiete



(Körperschaft Französisch-Polynesien, umfasst die Austral-(Tubuai-)Inseln, die Gambierinseln, die Gesellschaftsinseln (mit Tahiti), die Marquesasinseln und die Tuamotu-Inseln; Gebiet Neukaledonien; Körperschaft Staint-Barthélemy; Körperschaft Saint-Martin; Körperschaft Saint-Pierre und Miquelon; Körperschaft Wallis und Futuna)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 1. November 1993 begangene strafbare Handlungen nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.07.2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12180/04, COPEN 103, EJN 57, EUROJUST 74).


-
Die von der Regierung der Französischen Regierung zu den Artikeln 6, 7, 25 und 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 7450/04, COPEN 30, EJN 14, EUROJUST 18; ABl. L 190 vom 18.07.2002, S. 19) sowie die im EU-Ratsdokument 11356/04, SIRIS 80, COPEN 90, COMIX 468, veröffentlichte Mitteilung der Regierung der Französischen Republik.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den Behörden der Übersee-Territorien in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem französischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Fahndungsersuchen sind auf der Grundlage der Daten des Europäischen Haftbefehls über Interpol zu stellen.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die französische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 6 Werktagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an den Behörden der Übersee-Territorien vorliegen.


I.5.
Für vor dem 1. November 1993 begangene strafbare Handlungen erfolgt der Auslieferungsverkehr vertraglos.


Auslieferungsersuchen werden in diesen Fällen in der Regel über den zuständigen Konsul, ausnahmsweise über die französische Regierung, dem französischen Hochkommissar zugeleitet, der berechtigt ist, selbständig über Auslieferungsersuchen zu entscheiden und solche Ersuchen zu stellen.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können in diesen Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg an den zuständigen französischen Hochkommissar oder an den zuständigen deutschen Konsul gerichtet werden.


Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden in der Regel über den zuständigen Konsul, ausnahmsweise über die französische Regierung, dem französischen Hochkommissar zugeleitet, der berechtigt ist, selbständig über Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und solche Ersuchen zu stellen.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Der zuständige deutsche Konsul kann deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Frankreich ist Mitglied der Interpol.




Stand: Juli 2012



Frankreich
überseeische Körperschaften und Gebiete



(Körperschaft Französisch-Polynesien, umfasst die Austral-(Tubuai-)Inseln, die Gambierinseln, die Gesellschaftsinseln (mit Tahiti), die Marquesasinseln und die Tuamotu-Inseln; Gebiet Neukaledonien; Körperschaft Staint-Barthélemy; Körperschaft Saint-Martin; Körperschaft Saint-Pierre und Miquelon; Körperschaft Wallis und Futuna)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 1. November 1993 begangene strafbare Handlungen nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.07.2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12180/04, COPEN 103, EJN 57, EUROJUST 74).


-
Die von der Regierung der Französischen Regierung zu den Artikeln 6, 7, 25 und 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 7450/04, COPEN 30, EJN 14, EUROJUST 18; ABl. L 190 vom 18.07.2002, S. 19) sowie die im EU-Ratsdokument 11356/04, SIRIS 80, COPEN 90, COMIX 468, veröffentlichte Mitteilung der Regierung der Französischen Republik.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den Behörden der Übersee-Territorien in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem französischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Fahndungsersuchen sind auf der Grundlage der Daten des Europäischen Haftbefehls über Interpol zu stellen.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die französische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 6 Werktagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an den Behörden der Übersee-Territorien vorliegen.


I.5.
Für vor dem 1. November 1993 begangene strafbare Handlungen erfolgt der Auslieferungsverkehr vertraglos.


Auslieferungsersuchen werden in diesen Fällen in der Regel über den zuständigen Konsul, ausnahmsweise über die französische Regierung, dem französischen Hochkommissar zugeleitet, der berechtigt ist, selbständig über Auslieferungsersuchen zu entscheiden und solche Ersuchen zu stellen.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können in diesen Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg an den zuständigen französischen Hochkommissar oder an den zuständigen deutschen Konsul gerichtet werden.


Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden in der Regel über den zuständigen Konsul, ausnahmsweise über die französische Regierung, dem französischen Hochkommissar zugeleitet, der berechtigt ist, selbständig über Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und solche Ersuchen zu stellen.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Der zuständige deutsche Konsul kann deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Frankreich ist Mitglied der Interpol.






Stand: Oktober 2009





Französische Süd- und Antarktisgebiete

(Territorium Französische Süd- und Antarktisgebiete)





1.
Der Auslieferungs- und der sonstige Rechtshilfeverkehr für die französischen Süd- und Antarktisgebiete richten sich nach den Grundsätzen, die zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Französisch-Polynesien gelten.


2.
Im Übrigen siehe unter „Französisch-Polynesien“.

G





Stand: Oktober 2009





Gabun

(Gabunische Republik)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung aus Gabun ist nur auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung aus Anlass eines Einzelfalles erscheint nicht ausgeschlossen.


Die Auslieferungsunterlagen müssen von dem zuständigen Konsul legalisiert sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeersuchen und die Unterlagen müssen von dem zuständigen Konsul legalisiert sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Gabun sind nur berechtigt, Urkunden und Schriftstücke jeder Art zuzustellen.


IV.2.
Gabun ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Gambia

(Republik Gambia)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung aus Gambia ist nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung aus Anlass eines Einzelfalls erscheint nicht ausgeschlossen.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Dakar der zuständigen Behörde von Gambia übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Erkenntnisse zum sonstigen Rechtshilfeverkehr liegen nicht vor.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Gambia ist Mitglied der Interpol.

Stand: Juni 2020



Georgien
(Georgien)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2003 II S. 257) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 2003 II S. 257) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21 und 23 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


-
die von der georgischen Regierung zu den Artikeln 1, 6, 21 und 23 des Übereinkommens sowie zu Artikel 5 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2003 II S. 257).


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet nicht statt.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auch auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die russische oder englische Sprache beizufügen


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der georgischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1998 II S. 1632) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866, 2008 II S. 45) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


-
die von der georgischen Regierung zu den Artikeln 3 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1998 II S. 1623).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem georgischen Justizministerium andererseits übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die georgische, englische oder russische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2001 II S. 759) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl.1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2003 II S. 1549) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1038; 2015 II S. 520) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 15,16 und 24 des Übereinkommens, zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909; 2015 II S. 520),


-
die von der georgischen Regierung zu den Artikeln 2, 5, 15, 16 und 24 des Übereinkommens, zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 11, 13, 17, 18, 19 und 26 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2001 II S. 759; 2003 II S. 1549; 2015 II S. 520)1.


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen, soweit es sich auch nach georgischem Recht um eine strafbare Handlung handelt und es sich nicht um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen handelt,


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind.


Die Leistung von Rechtshilfe bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten sowie bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden grundsätzlich zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem georgischen Justizministerium übermittelt.


Spontanauskünfte sowie Ersuchen um grenzüberschreitende Observationen, kontrollierte Lieferungen, verdeckte Ermittlungen und um Urteilsabschriften werden unmittelbar zwischen den Justizbehörden und dem georgischen Innenministerium übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in englischer oder russischer Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines georgischen Staatsangehörigen ist die georgische Botschaft unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Georgien ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2020



Ghana
(Republik Ghana)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr richtet sich nach der deutsch-ghanaischen Vereinbarung vom 8./10. Juni 1966 über die Auslieferung flüchtiger Rechtsbrecher (BGBl. 1967 II S. 1743).


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


Die Verhängung der vorläufigen Auslieferungshaft zum Zwecke der Strafverfolgung kann jedoch durch ghanaische Behörden nur angeordnet werden, wenn ein in die englische Sprache übersetzter und legalisierter Haftbefehl vorgelegt wird.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der ghanaischen Regierung zu übermitteln.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2019 II S. 303) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98) zu beachten.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Abweichend von Artikel 17 Abs. 2 des Überstellungsübereinkommens sollten den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen Übersetzungen in die englische Sprache beigefügt werden.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Ghana können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereitfinden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Ghana ist Mitglied der Interpol.




Stand: März 2015





Gibraltar

(Kolonie Gibraltar)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94, EJN 22, EUROJUST 43),


-
die von der Regierung von Gibraltar abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 9974/2/07 REV 2 EXT 1, CRIMORG 96, COPEN 76, EJN 12, EUROJUST 26 – Annex E).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem Office of the Chief Secretary andererseits übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den Behörden von Gibraltar in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem Office of the Chief Secretary andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die englische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Zurzeit erfolgt eine Verhaftung in Gibraltar in der Regel erst nach Vorliegen des Europäischen Haftbefehls.




II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


-
die von der britischen Regierung zu den Artikeln 3, 17 und 20 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II, S. 98).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt der Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem „Governor and Commander-in-Chief“ (The Convent, Gibraltar) von Gibraltar andererseits übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.




III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Rechtshilfeersuchen sind zu richten an – The Competent Judicial Authorities in Gibraltar – oder – The Attorney General for Gibraltar – .


Rechtshilfe wird auch geleistet bei der Verfolgung von Steuerstrafsachen auf der Grundlage des Abkommens vom 13. August 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Gibraltar über den Austausch in Steuerstrafsachen (BGBl. 2010 II S. 984; 2011 II S. 535).


III.2.
Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der zuständigen Behörde von Gibraltar (Finance Centre Director, Gibraltar Competent Authority, Ministry of Financial Services, 761 Europort, Gibraltar) andererseits übermittelt.


Sonstige Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in London an die zuständige Behörde von Gibraltar übermittelt.


Verfahrensurkunden können an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Gibraltars aufhalten, auch unmittelbar durch die Post übersandt werden.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.




IV.
Sonstiges


IV.1.
Gibraltar ist Mitglied der Interpol (Sub-Büro des Vereinigten Königreichs).



Stand: Oktober 2009





Grenada

(Grenada)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist von der Regierung von Grenada durch Note vom 19. August 1974 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen (BGBl. 1975 II S. 366) bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Port of Spain der zuständigen Behörde von Grenada übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der grenadischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Port of Spain der zuständigen Behörde von Grenada übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines grenadischen Staatsangehörigen ist die grenadische Botschaft in Brüssel unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Grenada ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2017



Griechenland
(Griechische Republik)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Griechischen Republik zu den Artikeln 6, 7 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12887/04, COPEN 116).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung des griechischen Justizministeriums übermittelt werden.


Der Europäische Haftbefehl sollte den griechischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem Staatsanwalt bei dem Berufungsgericht Athen andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die griechische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den griechischen Behörden vorliegen. Die Frist kann verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]).


Von der Regierung der Griechischen Republik abgegebene Vorbehalte oder Erklärungen bzgl. des RB Freiheitsstrafen sind nicht feststellbar.


Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Gelstrafen und Geldbußen (RB Geld) (ABl. der EU Nr. L 76/16 vom 22. März 2005) wurde von der Griechischen Republik bislang nicht umgesetzt.


Der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59), wurde von der Griechischen Republik bislang nicht umgesetzt.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden nach Angaben auf der Website des EJN (Fiches Belges und Hinweise auf eine englische Übersetzung des Umsetzungsgesetzes 4307/2014) an die Staatsanwaltschaft am erstinstanzlichen Gericht zu richten, das örtlich für den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verurteilten zuständig ist.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die griechische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es nicht.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) sowie in Verbindung mit den Artikeln 40 und 48-53 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242, 2542, 2543; 1998 II S. 1968, 2951; 2001 II S. 866) statt.


Der Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45) wurde von der Griechischen Republik bislang nicht umgesetzt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des erstgenannten Übereinkommens sowie zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


-
die von der Regierung der Griechischen Republik zu den Artikeln 4 und 11 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte (BGBl. 1976 II S. 1805).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder griechischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe von Artikel 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommen,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Urkunden und Schriftstücke können im Rahmen von Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Griechenlands aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt werden.


Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Bei Zustellungsersuchen, denen eine Handlung zugrunde liegt, die nach dem Recht beider Staaten als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, ist grundsätzlich der Postweg nach Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) zu beschreiten.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem griechischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Auskünfte über die örtliche Zuständigkeit können die griechischen Konsulate in Deutschland erteilen. Postalische Anschriften griechischer Behörden sollten nicht in deutscher, sondern in griechischer, englischer oder französischer Sprache abgefasst werden.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Griechischen Republik findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlungen gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Alle anderen Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem griechischen Justizministerium andererseits übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die griechische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Griechenland sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


Von der Festnahme eines griechischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Griechenland ist Mitglied der Interpol.




Stand: April 2018



Guatemala
(Republik Guatemala)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen. Diese Übersetzungen müssen auf Veranlassung der deutschen Botschaft von einem vom guatemaltekischen Ministerium für das Öffentliche Unterrichtswesen zugelassenen und vereidigten Übersetzer angefertigt werden.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Guatemala können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit - gegebenenfalls eidlich - vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Guatemala ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Guinea
(Republik Guinea)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Guinea ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Guyana

(Kooperative Republik Guyana)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse über den Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse über den Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Port of Spain der zuständigen Behörde von Guyana übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


VI.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines guyanischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Guyana ist Mitglied der Interpol.

H





Stand: Oktober 2009





Haiti

(Republik Haiti)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Die Auslieferungsunterlagen und die Übersetzungen müssen beglaubigt sein. Der Beglaubigungsvermerk soll die Angaben enthalten, dass die Urkunde echt ist, dass der Richter oder Beamte, der sie ausgestellt hat, hierfür zuständig war, dass seine Unterschrift echt ist und er bei allen seinen Amtshandlungen die Unterschrift wie auf der Urkunde vollzieht. Die Auslieferungsunterlagen müssen außerdem von dem zuständigen Konsul legalisiert sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können der deutschen Botschaft in Port-au-Prince übermittelt werden, die über das Staatssekretariat für Auswärtige Beziehungen einen entsprechenden Antrag an den Regierungskommissar oder an den Untersuchungsrichter richtet.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 90 Tagen nach der Verhaftung bei den zuständigen haitianischen Behörden eingehen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeersuchen und die Unterlagen müssen von dem zuständigen Richter oder Beamten unterzeichnet, beglaubigt und von dem zuständigen Konsul legalisiert sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Die für Haiti zuständigen deutschen Konsularbeamten sind nur berechtigt, Urkunden und Schriftstücke jeder Art zuzustellen.


IV.2.
Haiti ist Mitglied der Interpol.



Stand: Mai 2010





Honduras

(Republik Honduras)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse über den Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2009 II S. 1200) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98) zu beachten.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Abweichend von Artikel 17 Abs. 2 des Überstellungsübereinkommens sollten den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen Übersetzungen in die spanische Sprache beigefügt werden.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeersuchen und die Unterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 2005 II S. 64) versehen sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Honduras sind berechtigt, Urkunden und Schriftstücke jeder Art zumindest an deutsche Staatsangehörige zuzustellen.


IV.2.
Honduras ist Mitglied der Interpol.

I



Stand: Juni 2020



Indien
(Republik Indien)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutsch-indischen Auslieferungsvertrag vom 21. Juni 2001 (BGBl. 2003 II S. 1634, 1635; 2004 II S. 787) statt.


Die Auslieferungsunterlagen müssen durch einen Richter oder zuständigen Beamten unterschrieben sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können entweder auf dem diplomatischen oder justizministeriellen Geschäftsweg oder durch Vermittlung von Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Ergreifung des Verfolgten eingegangen sind.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der Regierung von Indien zu den Artikeln 3, 5, und 17 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen (BGBl. 2018 II S. 72).1


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Indien sind nur berechtigt, Urkunden und Schriftstücke jeder Art an Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zuzustellen.


IV.2.
Indien ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Indonesien

(Republik Indonesien)





I.
Auslieferung


I.1.
Auslieferungen sind auf vertragloser Grundlage möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die indonesische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die indonesische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Indonesien können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Indonesien ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Irak
(Republik Irak)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Irak ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Iran, Islamische Republik
(Islamische Republik Iran)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


Vor Stellung eines Rechtshilfeersuchens ist die Stellungnahme der Bundesregierung einzuholen. Dies gilt auch, wenn lediglich die Inanspruchnahme konsularischer Amtshilfe durch die deutsche Botschaft Teheran beabsichtigt ist.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die neupersische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in der Islamischen Republik Iran können Zeugen – gegebenenfalls eidlich – vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, und Zeugen und Beschuldigten Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Die Islamische Republik Iran ist Mitglied der Interpol.

Stand: Oktober 2020



Irland
(Irland)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94).


-
die von der Regierung Irlands zu den Artikeln 6, 7, 8, 13 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 16378/03, COPEN 140; ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 19).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden und dem irischen Justizministerium übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den irischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Dabei muss nach irischem Auslieferungsrecht in Strafverfolgungsfällen eine ergänzende Beilage („Undertaking“) zum Europäischen Haftbefehl beigefügt werden (EU-Ratsdokument 9218/04, COPEN 59).


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem irischen Justizministerium andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die englische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Zurzeit erfolgt eine Verhaftung in Irland erst nach Vorliegen des Europäischen Haftbefehls.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98, 1996 II S. 467) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
der von der Regierung Irlands abgegebene allgemeine Vorbehalt sowie die zu den Artikeln 3 und 9 des Übereinkommens sowie zu dem Artikel 3 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1996 II S. 467; 2008 II S. 45).


Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S. 27) wurde laut EU-Ratsdokument 14328/16, COPEN 333 (vom 17. November 2016) mit der dort genannten Stichtagsregelung (s. zu dem auf das Datum des Urteils bezogenen Stichtag 05. Dezember 2011 auch ABl. der EU Nr. L 91 vom 29. März 2012, S. 28) umgesetzt. Allerdings ist eine Notifikation nicht feststellbar; auf der Website des EJN (Fiches Belges) findet sich die Angabe, dass der RB Freiheitsstrafen im Jahr 2016 umgesetzt werden soll.


Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Gelstrafen und Geldbußen (RB Geld) (ABl. der EU Nr. L 76/16 vom 22. März 2005) wurde von Irland bislang nicht umgesetzt.


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung Irlands zu Artikel 3 und 19 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 9102/16, COPEN 161 [vom 23. Mai 2016]),


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem irischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das irische Justizministerium zu richten.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die englische oder irische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses bedarf es nicht.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1997 II S. 1323) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1997 II S. 1525) sowie in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1038; 2015 II S. 520),


b)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2009 II S. 1154),


c)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. den Artikeln 5, 7, 11, 15, 16 und 24 des Übereinkommens und zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11,13, 16, 17, 18, 19, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909; 2015 II S. 520),


zu b) bzgl. den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu c) bzgl. den Artikeln 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung Irlands abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. den Artikeln 2, 3, 5, 11, 15, 16, 21, 22 und 24 des Übereinkommens und zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 13, 16, 17, 18 und 19 des Zweiten Zusatzprotokolls (BGBl. 1997 II S. 1323; 1997 II S. 1525),


zu b) bzgl. den Artikeln 6, 9, 14, 18, 19, 20 und 24 des Übereinkommens


zu c) bzgl. den Artikeln 4 Abs. 2 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 17405/08, COPEN 255 [vom 19. Dezember 2008]).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


-
in fiskalischen Strafsachen.


Die Leistung von Rechtshilfe bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten sowie bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung erscheint nicht ausgeschlossen.


Vernehmungsersuchen sind Fragenkataloge für die zu vernehmenden Personen beizufügen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden zwischen den Justizbehörden und dem irischen Justizministerium, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Irlands aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an das irische Justizministerium zu richten.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die irische oder englische Sprache beizufügen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die englische oder irische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Irland können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit – gegebenenfalls eidlich – vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereitfinden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Irland ist Mitglied der Interpol.

Stand: Juni 2020



Island
(Republik Island)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die das Übereinkommen vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21. 10.2006, S. 2; BGBl. 2017 S. 1414, 2019 S. 1999) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 9, 11 und 28 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5638/1/20, COPEN 25),


-
die von der isländischen Regierung zu den Artikeln 3, 5, 6, 7, 9, 11, 28 und 34 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5638/1/20, COPEN 25).


I.2.
Auslieferungsersuchen auf Grundlage eines Haftbefehls im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Übereinkommens werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gestellt werden; ist letzteres aus Rechtsgründen nicht möglich, können diese Ersuchen auch über Interpol gestellt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen Justizbehörden und dem isländischen Justizministerium übermittelt.


I.3.
Dem Haftbefehl im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Übereinkommens sind Übersetzungen in die isländische oder englische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1994 II S. 385) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) sowie in Verbindung mit den Artikeln 67-69 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2000 II S. 1106, 1120; 2002 II S. 628) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der isländischen Regierung zu den Artikeln 3, 9 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1994 II S. 385).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem isländischen Justizministerium andererseits übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die isländische, englische, dänische, norwegische oder schwedische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach den folgenden Übereinkommen statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1984 II S. 911) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909)


b)
Artikel 40 und 48-53 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013, 1902, 1912; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2000 II S. 1106, 1120; 2002 II S. 628)


c)
Übereinkommen vom 19. Dezember 2003 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 (ABl. EU L26 vom 29. Januar 2004, S. 3; BGBl. 2005 II S. 650, 661; 2006 II S. 1379; ABl. EU L322 vom 21. November 2012, S. 1).


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu a) abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens und zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


-
die von der isländischen Regierung zu a) abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu den Artikeln 1, 5, 7, 13, 15, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 1984 II S. 911).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder isländischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Urkunden und Schriftstücke können im Rahmen von Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Islands aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt werden.


Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Bei Zustellungsersuchen, denen eine Handlung zugrunde liegt, die nach dem Recht beider Staaten als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, ist grundsätzlich der Postweg nach Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) zu beschreiten.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem isländischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem isländischen Justizministerium übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem isländischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlungen gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Alle anderen Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem isländischen Justizministerium andererseits übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die isländische, dänische, norwegische, schwedische oder englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Island sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Island ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2020



Israel
(Staat Israel)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21 und 23 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


die von der israelischen Regierung zu den Artikeln 2, 9, 14, 15, 21, 22 und 23 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1782; 1998 II S. 1030; 2002 II S. 2302).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten erscheint nicht ausgeschlossen.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Die Auslieferungsunterlagen müssen entweder von einem Richter oder Beamten des ersuchenden Staates unterschrieben oder mit einer Bescheinigung des Richters oder Beamten versehen oder von dem Bundesamt für Justiz unter Verwendung des Dienstsiegels beglaubigt sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden. Es gelten hier zwar keine strengen Beweisvorschriften im Hinblick auf die Schuldverdachtsprüfung; Israel fordert jedoch bereits in diesem Stadium generell mindestens eine Beschreibung der Beweise.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die hebräische oder englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der israelischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1998 II S. 1622) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


die von der israelischen Regierung zu den Artikeln 3, 9, 10 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1998 II S. 1622).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem israelischen Justizministerium andererseits übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die hebräische oder englische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1038; 2015 II S. 520) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 15, 16 und 24 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 2015 II S. 520),


die von der israelischen Regierung zu den Artikeln 7, 15, 16, 22 und 24 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 4, 6, 11, 13, 16, 17, 18, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1999 II S. 395; 2002 II S. 1751; 2015 II S. 520)1,


der Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1980 II S. 1334; 1981 II S. 94),


die Vereinbarung vom 20. Juli 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel zu dem deutsch-israelischen Vertrag über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1982 II S. 689),


die Vereinbarung vom 16./27. April 1981 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Israel zu dem deutsch-israelischen Vertrag über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1982 II S. 691).


Rechtshilfe wird auch geleistet


in Verfahren wegen Handlungen, die nach dem Recht eines oder beider Staaten nur mit Geldbuße bedroht sind, soweit mindestens in einem der beiden Staaten ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann2,


in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung wegen zu Unrecht erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen,


in Gnadensachen,


bei Ersuchen um Zustellung von Aufforderungen zum Strafantritt oder zur Zahlung von Geldstrafen und von Geldbußen sowie von Entscheidungen über Verfahrenskosten, wenn die Frist für den Beginn der Vollstreckung mindestens 60 Tage nach der Zustellung beträgt,


bei Zivilansprüchen, die mit einer Strafklage verbunden sind, solange das für Strafsachen zuständige Gericht noch nicht endgültig über den Strafanspruch entschieden hat.


Rechtshilfe in fiskalischen Strafsachen erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem israelischen Justizministerium (Ministry of Justice, Directorate of Courts, Department of Legal Assistance to Foreign Countries) andererseits übermittelt. In dringenden Fällen können Ersuchen vorab elektronisch übermittelt werden, wobei die Gründe für die Dringlichkeit bei der Übermittlung zu benennen sind.


Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem National Police Headquarters übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem israelischen Justizministerium übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem israelischen Justizministerium übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sowie den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die hebräische oder englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Israel sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Israel ist Mitglied der Interpol.


Stand: März 2017



Italien
(Italienische Republik)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 7. August 2002 begangene strafbare Handlungen nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Italienischen Republik zu den 6, 7, 8, 25 und 32 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 8687/05 und 8687/05 ADD1, COPEN 84).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem italienischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den italienischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden und nach dem 14. Mai 2005 ausgestellt sein.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem italienischen Justizministerium andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die italienische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den italienischen Behörden vorliegen.


I.6.
Für vor dem 7. August 2002 begangene strafbare Handlungen findet der Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874) sowie in Verbindung mit den Artikeln 59-66 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013, 1902, 1904; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 1997 II S. 1530; 1998 II S. 1968, 1969) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 21 Abs. 2, 21 Abs. 4 Buchst. a), 23 und 27 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


-
die von der Regierung der Italienischen Republik zu den Artikeln 1 und 11 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1784),


-
der Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1982 II S. 106; 1985 II S. 835), mit Ausnahme des Artikels VI des Vertrages, welcher durch die diesbezügliche Bestimmung des Schengener Durchführungsübereinkommens ersetzt worden ist.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet in diesen Fällen nicht statt.


Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem italienischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gestellt werden; ist letzteres aus Rechtsgründen nicht möglich, können diese Ersuchen auch über Interpol gestellt werden.


Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der italienischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]).


Die bilaterale Zusammenarbeit betreffende Vorbehalte oder Erklärungen seitens der Republik Italien sind nicht feststellbar.


In der Republik Italien wurde der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) im März 2016 umgesetzt. Derzeit findet noch kein Vollstreckungshilfeverkehr statt.


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 1709/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


Von der Regierung der Republik Italien abgegebene Vorbehalte oder Erklärungen sind nicht feststellbar.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das italienische Justizministerium zu senden. (In Ermangelung einer diesbezüglichen Notifizierung zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 14328/16, COPEN 333 [vom 17. Dezember 2016])


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die italienische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es nicht.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgendem Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013, 1902, 1904; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 1997 II S. 1530; 1998 II S. 1968, 1969) statt.


c)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des erstgenannten Übereinkommens sowie zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 4 und Artikel 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Italienischen Republik abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1806; 1978 II S. 270; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 9 Absatz 3 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 6982/17, COPEN 70 [vom 6. März 2017].


-
der Vertrag vom 24. Oktober 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1982 II S. 111; 1985 II S. 836) mit Ausnahme der Artikel I, II und IX Absätze 1, 2 und 5 des Vertrages, welche durch die diesbezügliche Bestimmungen des Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Schengener Durchführungsübereinkommens ersetzt worden sind.


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder italienischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Urkunden und Schriftstücke können im Rahmen von Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Italiens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt werden.


Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Bei Zustellungsersuchen, denen eine Handlung zugrunde liegt, die nach dem Recht beider Staaten als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, ist grundsätzlich der Postweg nach Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) zu beschreiten.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem italienischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlungen gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften werden unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Alle anderen Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem italienischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an die italienische Staatsanwaltschaft an dem Gericht zu richten, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Vermögensgegenstand oder das Beweismittel belegen ist. Wenn Vermögenswerte oder Beweismittel in mehr als einem Gerichtsbezirk belegen sind, ist die Staatsanwaltschaft an dem Ort zuständig, an dem die Mehrzahl der Vermögensgegenstände oder Beweismittel belegen ist. Bei gleichem Umfang ist die Staatsanwaltschaft zuständig, die das Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung zuerst erhalten hat. Zur Benennung von insgesamt 22 Staatsanwaltschaften einschließlich Kontaktdaten: Anhang 2 zum EU-Ratsdokument 6982/17, COPEN 70 [vom 6. März 2017].


III.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist die Bescheinigung nach Artikel 9 in die italienische Sprache zu übersetzen; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Italien können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


Von der Festnahme eines italienischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Italien ist Mitglied der Interpol.




J





Stand: Oktober 2009





Jamaika

(Jamaika)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist von der Regierung von Jamaika durch Note vom 29. März 1967 (BGBl. 1972 II S. 689) bestätigt worden.14


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der jamaikanischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines jamaikanischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Jamaika ist Mitglied der Interpol.





Stand: April 2012





Japan

(Japan)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist nicht ausgeschlossen.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Weg gestellt werden, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt wird.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die japanische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 6 Wochen nach der Verhaftung bei der japanischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S.1006, 1007; 1992 II S.98; 2003 II S. 560) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der japanischen Regierung zu den Artikeln 3, 5 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2003 II S. 560).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Dem Vollstreckungshilfeersuchen sind Übersetzungen in die japanische oder englische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Abkommen der Europäischen Union und Japan über Rechtshilfe in Strafsachen statt. (ABl. der EU Nr. L 39 vom 12. Februar 2010, S. 20; Nr. L 343 vom 29. Dezember 2010, S. 1)


Rechtshilfe wird auch geleistet in Fällen der Einziehung von Erträgen oder Tatwerkzeugen und Unterstützung der Vermögensabschöpfung.


Hinweise für die Stellung von Rechtshilfeersuchen an Japan finden sich in dem von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Informationsblattes zur praktischen Durchführung von Rechtshilfeverfahren in Strafsachen. Eine deutsche Arbeitsübersetzung der Richtlinien ist bei den Landesjustizverwaltungen oder beim Bundesamt für Justiz erhältlich.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem japanischen Justizministerium bzw. der Nationalen Kommission für Öffentliche Sicherheit übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die japanische, in dringenden Fällen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Japan können Personen, die allein die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, vernehmen sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden und die japanische Regierung dem im Einzelfall nach Verbürgung der Gegenseitigkeit zustimmt. Japan verweigert allerdings zurzeit grundsätzlich diese Zustimmung.


IV.2.
Japan ist Mitglied der Interpol.






Stand: Oktober 2009





Jemen

(Republik Jemen)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Jemen ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Jordanien
(Haschemitisches Königreich Jordanien)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Jordanien sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Jordanien ist Mitglied der Interpol.

K





Stand: September 2011





Kaimaninseln




I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kingston dem Gouverneur der Kaimaninseln übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der britischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


-
die von der britischen Regierung zu den Artikeln 3, 17 und 20 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem „Governor“ der Kaimaninseln (Government House, Grand Cayman, Cayman Islands) andererseits übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Rechtshilfe wird auch geleistet bei der Verfolgung von Steuerstrafsachen auf der Grundlage des Abkommens vom 27. Mai 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Kaimaninseln über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch (BGBl. 2010 II S. 664, 665; 2011 II S. 823).


III.2.
Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der zuständige Behörde der Kaimaninseln (Elizabethan Square (3rd Floor, Phase III), 80 Shedden Road, George Town, P O Box 10080, Grand Cayman, KY1-1001, Cayman Islands) andererseits übermittelt.


Sonstige Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kingston dem Gouverneur der Kaimaninseln übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Die Kaimaninseln sind Mitglied der Interpol (Sub-Büro des Vereinigten Königreichs).

Stand: April 2018



Kambodscha
(Königreich Kambodscha)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.1


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf diplomatischem Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Dem Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache oder, wenn möglich, in Khmer beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Kambodscha können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit erklären sowie Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Kambodscha ist Mitglied der Interpol.





Stand: Oktober 2009





Kamerun

(Republik Kamerun)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden; sie sind an den Procureur de la Republique oder Chief Magistrate zu richten.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb eines Monats nach der Festnahme bei der kamerunischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Kamerun können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls diese sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Kamerun ist Mitglied der Interpol.





Stand: August 2012





Kanada

(Kanada)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutsch-kanadischen Vertrag über die Auslieferung vom 11. Juli 1977 (BGBl. 1979 II S. 665, 1049) in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 13. Mai 2002 zu dem vorbezeichneten Vertrag (BGBl. 2004 II S. 974, 1564) statt.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Zur Nachprüfung des Schuldverdachts sind dem Auslieferungsersuchen Beweismittel beizufügen, welche die Anordnung der Hauptverhandlung rechtfertigen würden, wenn die Tat im ersuchten Staat begangen worden wäre. Nach kanadischem Strafverfahrensrecht ist hierzu u. a. eine umfassende Sachverhaltsdarstellung erforderlich, in der keine Schlussfolgerungen gezogen werden.


Hinweise für die Stellung von Auslieferungsersuchen an Kanada finden sich in einem Leitfaden des kanadischen Justizministeriums. Eine deutsche Arbeitsübersetzung des Leitfadens ist bei den Landesjustizverwaltungen oder beim Bundesamt für Justiz erhältlich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem kanadischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auch über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische oder französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 60 Tagen, gerechnet vom Tag der Ergreifung des Verfolgten, oder einer weiteren von dem zuständigen Richter des ersuchten Staates gegebenenfalls festgesetzten Frist vorgelegt werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem kanadischen Justizministerium andererseits übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem deutsch-kanadischen Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 13. Mai 2002 (BGBl. 2004 S. 963, 1564) statt.


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern sie in dem Zeitpunkt, in dem das Ersuchen gestellt wird, bei einem Strafgericht anhängig sind,


-
in fiskalischen Strafsachen.


Rechtshilfe wird nicht geleistet in Verfahren nach den Kartellgesetzen beider Länder.


Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe von Gegenständen erfordern nach kanadischem Strafverfahrensrecht eine sehr umfangreiche Sachverhaltsdarstellung, in der die einzelnen Beweismittel detailliert erläutert werden, ohne Schlussfolgerungen zu ziehen.


Bei Ersuchen um Vernehmung von Zeugen ist ausdrücklich anzugeben, ob eine - ggf. eidliche - Vernehmung durch einen Staatsanwalt, welche durch einen von einem Gericht beauftragten „court reporter“ protokolliert wird (kostenpflichtig) oder eine - uneidliche - polizeiliche Vernehmung gewünscht ist. Vernehmungen durch einen Richter finden in Kanada nur in besonders begründeten Ausnahmefällen statt.


Ersuchen um Vernehmung müssen den Gegenstand, zu dem die Person vernommen werden soll, einschließlich, soweit möglich, eines Fragenkatalogs enthalten sowie Angaben über das Recht des Betroffenen, die Aussage zu verweigern.


Ersuchen um Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen werden von Kanada unter Hinweis auf entgegenstehende innerstaatliche Regelungen nicht erledigt.


Hinweise für die Stellung von Rechtshilfeersuchen an Kanada finden sich in einem Leitfaden des kanadischen Justizministeriums. Eine deutsche Arbeitsübersetzung des Leitfadens ist bei den Landesjustizverwaltungen oder beim Bundesamt für Justiz erhältlich.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem kanadischen Justizministerium andererseits übermittelt.


In dringenden Fällen kann die Übermittlung auf dem Interpol-Weg erfolgen. Bei einem Ersuchen um Zusammenarbeit beim Einsatz von Polizei- und Zollbeamten im Zusammenhang mit gemeinsamen Ermittlungen, kontrollierten Lieferungen oder verdeckten Ermittlungen kann das Ersuchen von den deutschen Justizbehörden unmittelbar an die Royal Canadian Mounted Police gestellt werden.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und Unterlagen sind Übersetzungen in die englische oder die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Kanada sind nur bei Freiwilligkeit der Betroffenen und nur mit Zustimmung des kanadischen Außenministeriums berechtigt, Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit – gegebenenfalls eidlich – zu vernehmen und ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zuzustellen.


Sofern beabsichtigt ist, durch eine deutsche Auslandsvertretung einen Commissioner mit einer Vernehmung zu beauftragen, sollte vorher die Frage möglicher Kosten geklärt werden.


IV.2.
Kanada ist Mitglied der Interpol.






Stand: Oktober 2009





Kap Verde

(Republik Kap Verde)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Dakar der zuständigen Behörde von Kap Verde übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Dakar der zuständigen Behörde von Kap Verde übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Kap Verde ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Kasachstan
(Republik Kasachstan)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr ist auf vertragloser Grundlage möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die kasachische oder russische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos und in Anwendung der deutschkasachischen Gegenseitigkeitsabsprache vom 30. Januar 1996.


III.2.
Rechtshilfeersuchen sowie Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die kasachische oder russische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Kasachstan können deutsche Staatsangehörige oder Angehörige von Drittstaaten, die nicht auch die kasachische Staatsangehörigkeit besitzen, vernehmen sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art in den Räumen der Auslandsvertretung zustellen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden.


IV.2.
Von der Festnahme eines kasachischen Staatsangehörigen ist die Botschaft der Republik Kasachstan unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.3.
Kasachstan ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Katar

(Staat Katar)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Die Auslieferungsunterlagen müssen vom zuständigen Gerichtspräsidenten beglaubigt sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die arabische oder englische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der katarischen Regierung zu übermitteln.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische oder englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Katar können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Katar ist Mitglied der Interpol.

Stand: September 2013





Kenia

(Republik Kenia)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia vom 17. Mai/13. Oktober 1965 (BGBl. 1969 II S. 2065) bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der kenianischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1 Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.



III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach der Vereinbarung zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und Kenia vom 13. April/20. Juni 1970 über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1971 II S. 924) statt.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Kenia können deutsche Staatsangehörige und Angehörige von Drittstaaten – gegebenenfalls eidlich – vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie deutschen Staatsangehörigen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen. Eine Zustellung an kenianische Staatsangehörige ist nur unter Einschaltung kenianischer Justizbehörden möglich.


IV.2.
Kenia ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Kirgisistan
(Kirgisische Republik)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines kirgisischen Staatsangehörigen ist die Botschaft der Kirgisischen Republik unverzüglich zu unterrichten.


IV.2.
Kirgisistan ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2020



Kiribati
(Republik Kiribati)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die kiribatische oder englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Kiribati ist Mitglied der Interpol.




Stand: Oktober 2009





Kolumbien

(Republik Kolumbien)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Die Auslieferungsunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 1970 I S. 805; 2001 II S. 298) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg gestellt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Verhaftung bei der kolumbianischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 1970 I S. 805; 2001 II S. 298) versehen sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Kolumbien können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit - gegebenenfalls eidlich - vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Kolumbien ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Kongo

(Republik Kongo)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Kinshasa der zuständigen Behörde der Republik Kongo übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Verhaftung bei der kongolesischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall drei Monate vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Kinshasa der zuständigen Behörde der Republik Kongo übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in der Republik Kongo können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Kongo ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Kongo, Demokratische Republik

(Demokratische Republik Kongo)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Verhaftung bei der Regierung der Demokratischen Republik Kongo eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall drei Monate vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in der Demokratischen Republik Kongo können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Die Demokratische Republik Kongo ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Korea, Demokratische Volksrepublik
(Demokratische Volksrepublik Korea)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die koreanische Sprache beizufügen.





Stand: Juli 2012





Korea, Republik

(Republik Korea)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 2012 II S. 100) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 2012 II S. 101) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


-
die von der koreanischen Regierung zu den Artikeln 2, 11, 12, 16 und 21 des Übereinkommens sowie zu Artikel 5 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2012 II S. 100, 101).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet nicht statt.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die koreanische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S.1006, 1007; 1992 II S.98; 2007 II S. 1066) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der Regierung der Republik Korea zu den Artikeln 3, 5, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2007 II S. 1066).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die koreanische oder englische Sprache beizufügen.


Rechtshilfe



III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2012 II S. 187) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2012 II S. 189) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909)


-
die von der Regierung der Republik Korea abgegebene allgemeine Erklärung sowie die zu den Artikeln 5, 7, 15, 16 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2012 II S. 188).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in fiskalischen Strafsachen,


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


-
bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder die Zahlung von Verfahrenskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Anspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die koreanische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Die Republik Korea ist Mitglied der Interpol.




Stand: August 2023



Kosovo
(Republik Kosovo)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo vom 29. Juni 2015 über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (BGBl. 2016 II S. 938, 939; 2019 II S. 744) statt.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem kosovarischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die albanische oder serbische Sprache beizufügen.*


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der kosovarischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo vom 29. Juni 2015 über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (BGBl. 2016 II S. 938, 939; 2019 II S. 744) statt.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem kosovarischen Justizministerium andererseits übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen sowie den Unterlagen sind Übersetzungen in die albanische oder serbische Sprache beizufügen.*


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kosovo vom 29. Juni 2015 über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (BGBl. 2016 II S. 938, 939; 2019 II S. 744) statt.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem kosovarischen Justizministerium andererseits übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen sowie den Unterlagen sind Übersetzungen in die albanische oder serbische Sprache beizufügen.*

Stand: März 2017



Kroatien
(Republik Kroatien)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Republik Kroatien zu den Artikeln 6, 8, 25 und 32 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12335/14, COPEN 203).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und der Bezirksstaatsanwaltschaft andererseits übermittelt, in deren Bezirk die verfolgte Person angetroffen wurde oder sich ständig oder vorübergehend aufhält. Wenn der Aufenthaltsort der verfolgten Person nicht bekannt ist, ist der Europäische Haftbefehl an die Bezirksstaatsanwaltschaft in Zagreb zu übermitteln.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl und etwaige ergänzende Unterlagen sind in die kroatische Sprache zu übersetzen. In dringenden Fällen wird unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit eine Übersetzung in die englische Sprache akzeptiert.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von sieben Tagen vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S. 27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung der Republik Kroatien zu Artikel 2 Abs. 1, 7 Abs. 4 und 23 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 12335/14, COPEN 203 [vom 17. September 2014]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung der Republik Kroatien zu Artikel 3, 7 Abs. 5 und 19 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 12335/14, COPEN 203 [vom 17. September 2014]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Bezirksgericht zu senden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die betroffene Person dauerhaft oder vorübergehend wohnhaft ist oder sich aufhält. Alternativ können sie an das Bezirksgericht gesendet werden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Familie der betroffenen Person dauerhaft oder vorübergehend wohnhaft ist.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die Bezirksstaatsanwaltschaft zu richten, die für den Belegenheitsort des Vermögens örtlich zuständig ist. Sie können auch an die Bezirksstaatsanwaltschaft gerichtet werden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich, die betroffene Person, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, dauerhaft oder vorübergehend wohnhaft ist oder sich aufhält. Handelt es sich um eine juristische Person, so ist der angemeldete Sitz derselben entscheidend.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4, sowie aller begleitender Dokumente in die kroatische Sprache erforderlich. In dringenden Fällen ist auch eine Übersetzung in die englische Sprache zulässig, sofern dies im umgekehrten Fall ebenso möglich wäre. Eine Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils ist nicht erforderlich


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind die Bescheinigung nach Artikel 4, sowie alle sonstigen begleitenden Dokumente in die kroatische Sprache zu übersetzen. In dringenden Fällen ist auch eine Übersetzung in die englische Sprache zulässig, sofern dies im umgekehrten Fall ebenso möglich wäre. Eine Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2000 II S. 555) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124,125; 1991 II 909; 2000 II S. 555),


b)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu b) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Republik Kroatien abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 15, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2000 II S. 555),


zu b) bzgl. Artikel 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 12335, COPEN 203 [vom 17. September 2014]).


Rechtshilfe wird auch geleistet



-
in fiskalischen Strafsachen,


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


-
bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder die Zahlung von Verfahrenskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Anspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.


III.2.
Die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Übereinkommens erwähnten Rechtshilfeersuchen sowie die in Artikel 11 genannten Ersuchen werden zwischen den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem kroatischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Für Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens ist der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden zulässig.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem kroatischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an die Bezirksstaatsanwaltschaft zu richten, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die Vermögensgegenstände oder Beweismittel befinden.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die kroatische oder wo dies nicht möglich ist, in die englische Sprache beizufügen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung sind die Bescheinigung nach Artikel 9, sowie alle sonstigen Dokumente in die kroatische Sprache zu übersetzen. In dringenden Fällen ist auch eine Übersetzung in die englische Sprache zulässig, sofern dies im umgekehrten Fall ebenso möglich wäre. Eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Kroatien sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Kroatien ist Mitglied der Interpol.




Stand: April 2018



Kuba
(Republik Kuba)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen. Die Unterschriften des Übersetzers müssen durch den zuständigen Präsidenten des Landgerichts oder Amtsgerichts beglaubigt sein.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Kuba ist Mitglied der Interpol.





Stand: Juli 2012





Kuwait

(Staat Kuwait)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der kuwaitischen Regierung zu übermitteln.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Kuwait sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Kuwait ist Mitglied der Interpol.




L





Stand: Oktober 2009





Laos

(Demokratische Volksrepublik Laos)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Erkenntnisse zum sonstigen Rechtshilfeverkehr liegen nicht vor.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Laos ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Lesotho

(Königreich Lesotho)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Lesotho vom 26. April/3. Juni 1971 (BGBl. 1971 II S. 1020) bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Pretoria der zuständigen Behörde von Lesotho übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der lesothischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Rechtshilfeersuchen sind zu richten an den – Registrar of the High Court – in Maseru.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Pretoria der zuständigen Behörde von Lesotho übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines lesothischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.3.
Lesotho ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2017



Lettland
(Republik Lettland)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Republik Lettland zu den Artikeln 6, 7, 8 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 10784/04, COPEN 78) sowie die im EU-Ratsdokument 10784/04 ADD1 veröffentlichte Mitteilung der Regierung der Republik Lettland.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und der lettischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den lettischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und der lettischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die lettische oder englische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung den lettischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung der Republik Lettland zu Artikel 2 und 23 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 14363/13, COPEN 145 [vom 4. Oktober 2013]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung der Republik Lettland zu Artikel 3, 19 Abs. 2 und 22 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15586/09, COPEN 224 [vom 6. November 2009]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das zuständige lettische Bezirksgericht zu richten. Zentrale Stelle zur Entgegennahme ist außerdem das lettische Justizministerium.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das zuständige lettische Bezirksgericht zu senden. Zentrale Stelle zur Entgegennahme ist außerdem das lettische Justizministerium.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die lettische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es nicht.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die lettische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses bedarf es nicht.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1998 II S. 770, 771) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1998 II S. 771),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 50; Nr. L 323 vom 8. Dezember 2007, S. 34),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650, 2000 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 137),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 137),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Republik Lettland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 15, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 1998 II S. 770, 771),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 24 des Übereinkommens sowie Artikel 9 des Protokolls (BGBl. 2006 II S. 137),


zu d) bzgl. Artikel 4 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 13688/08, COPEN 177 [vom 2. Oktober 2008]).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder lettischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Lettlands aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem lettischen Justizministerium oder der lettischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Lettland findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an die lettische Generalstaatsanwaltschaft („Ģenerālprokuratūra“) in Riga zu richten.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die lettische Sprache beizufügen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die lettische oder englische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Lettland können Personen als Zeugen und Sachverständige vernehmen, falls diese freiwillig dazu bereit sind, sowie Schriftstücke jeder Art an Personen zustellen, die damit einverstanden sind.


IV.2.
Lettland ist Mitglied der Interpol.




Stand: Oktober 2020



Libanon
(Libanesische Republik)



I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung auf vertragloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Der Libanon liefert keine eigenen Staatsangehörigen aus.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Ein Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nicht statt. Darüber hinaus liegen Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III. 1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III. 2. Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III. 3. Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV. 1. Deutsche Konsularbeamte im Libanon sind nur berechtigt, deutschen Staatsangehörigen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zuzustellen.


IV.2.
Libanon ist Mitglied der Interpol.

Stand: Oktober



Liberia
(Republik Liberia)



I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung aus Liberia ist nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung aus Anlass eines Einzelfalles erscheint nicht ausgeschlossen.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Liberia sind nicht zu Vernehmungen berechtigt. Es ist ungeklärt, ob Urkunden und Schriftstücke jeder Art zugestellt werden dürfen.


IV.2.
Liberia ist Mitglied der Interpol.




Stand: Juni 2018





Libyen
(Staat Libyen)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtsverkehr auf vertragsloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Libyen können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Libyen ist Mitglied der Interpol.








Stand: Juli 2012





Liechtenstein

(Fürstentum Liechtenstein)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


-
die von der liechtensteinischen Regierung zu den Artikeln 1, 6, 11, 21 und 23 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1784).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten findet nicht statt.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Die Beifügung von Übersetzungen entfällt.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der liechtensteinischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991  II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98, 1998 II S. 1623) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


-
die vom Fürstentum Liechtenstein zu den Artikeln 3, 5, 6 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1998 II S. 1623).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen entfällt.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 17. Februar/29. Mai 1958 über den unmittelbaren Geschäftsverkehr in Zivil- und Strafsachen zwischen den Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland und des
Fürstentums Liechtenstein (BAnz. Nr. 73 vom 17. April 1959) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799),


-
die von der liechtensteinischen Regierung zu den Artikeln 5 und 16 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1806).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeit in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind.


-
bei der Verfolgung von Steuerstrafsachen auf der Grundlage des Abkommens vom 2. September 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (BGBl. 2010 II S. 950, 951; 2011 II S. 326).


III.2.
Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein andererseits übermittelt.


Sonstige Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Ein Verzeichnis der Justizbehörden des Fürstentums Liechtenstein, denen der unmittelbare Rechtshilfeverkehr mit den deutschen Justizbehörden gestattet ist, ist im Bundesanzeiger Nr. 73 vom 17. April 1959 veröffentlicht.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem Landgericht des Fürstentums Liechtenstein übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der Landesverwaltung in Vaduz andererseits übermittelt.


III.3.
Die Beifügung von Übersetzungen entfällt.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Für Liechtenstein zuständige deutsche Konsularbeamte in Kroatien sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.3.
Liechtenstein ist Mitglied der Interpol.




Stand: März 2017



Litauen
(Republik Litauen)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Republik Litauen zu den Artikeln 6, 8, und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokumente 9652/04, COPEN 68; 6309/14, COPEN 44).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und der litauischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits übermittelt.


In dringenden Fällen außerhalb der Bürozeiten ist der Dienst für Internationale Beziehungen des Landeskriminalamtes von Litauen zu kontaktieren.


Der Europäische Haftbefehl sollte den litauischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und der litauischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die litauische oder englische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung den litauischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung der Republik Litauen zu Artikel 2 Abs. 1, 4, 7 Abs. 1, 21, 23 Abs. 1, 3 und 28 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5798/15, COPEN 22 [vom 2. Februar 2015]; EU-Ratsdokument 5798/2/15 REV 2, COPEN 22 [vom 07. Oktober 2015]; EU-Ratsdokument 12824/15, COPEN 260 [vom 08. Oktober 2015]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung der Republik Litauen zu Artikel 3 Abs. 1, 7 Abs. 5 und 19 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17911/13, COPEN 248 [vom 17. Dezember 2013]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das litauische Justizministerium zu senden (Kontaktinformationen unter: http://www.tm.lt/tm/kontaktai/).


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Bezirksgericht zu richten, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die von der Einziehung betroffene Person wohnhaft ist oder, sofern eine juristische Person betroffen ist, diese ihren Sitz hat. Sofern die betroffene natürliche Person keinen Wohnsitz in Litauen, bzw. die juristische Person keinen Sitz in Litauen hat, ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das maßgebliche Vermögen, bzw. der Hauptteil desselben befindet.
Die demnach zuständigen Gerichte werden vom litauischen Justizministerium als zentrale Behörde im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 des RB Einziehung unterstützt.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die litauische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es grds. nicht. Die Republik Litauen behält sich jedoch in Fällen, in denen die Bescheinigung nicht ausreicht, um eine Entscheidung über die Vollstreckung zu treffen das Recht vor, unmittelbar nach Erhalt des Ersuchens eine Übersetzung des Urteils oder eines wesentlichen Teils davon in die litauische Sprache anzufordern.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die litauische oder englische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses bedarf es nicht.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1997 II S. 1818) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1997 II S. 1525),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23.09.2003, S. 50; Nr. L 323 vom 8. Dezember 2007, S. 34),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; BGBl. 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Republik Litauen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 2, 5, 13, 15, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 1997 II S. 1818),


zu c) bzgl. Artikel 6 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 14 Abs. 2 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 8548/08, COPEN 79 [vom 23. April 2008]).


Rechtshilfe wird auch geleistet:


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder litauischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Litauens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem litauischen Justizministerium oder der litauischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Litauen findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an die litauische Generalstaatsanwaltschaft zu richten.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die litauische Sprache beizufügen.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung sind darüber hinaus auch Übersetzungen der Ermittlungsakten, gegebenenfalls der relevanten Teile, beizufügen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die litauische oder englische Sprache erforderlich; einer Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung bedarf es nicht.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Litauen können Personen als Zeugen und Sachverständige vernehmen und ihnen Schriftstücke jeder Art zustellen, falls diese sich freiwillig dazu bereit finden.


IV.2.
Litauen ist Mitglied der Interpol.




Stand: März 2017



Luxemburg
(Großherzogtum Luxemburg)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 7. August 2002 begangene strafbare Handlungen nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zu den Artikeln 6, 8, 25 und 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 7754/04, COPEN 35).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den luxemburgischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft in Luxemburg andererseits übermittelt.


I.3.
Die Beifügung von Übersetzungen entfällt.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 6 Werktagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an den luxemburgischen Behörden vorliegen.


I.5.
Für vor dem 7. August 2002 begangene strafbare Handlungen findet der Auslieferungsverkehr nach folgenden Übereinkommen statt:


a)
Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1977 II S. 252),


b)
Artikel 59-66 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242),


c)
Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 2229, 2230; 1999 II S. 357; 2001 II S. 1225),


d)
Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 2253, 2254; 1999 II S. 707; 2002 II S. 1653).


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 6, 21, 23 und 27 (BGBl. 1976 II S. 1778),


zu c) bzgl. Artikel 9, 12, 15 und 16 (BGBl. 1999 II S. 357),


zu d) bzgl. Artikel 7, 11, 13, 14 und 18 (BGBl. 1999 II S. 707),


-
die von der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 1, 6, 7, 9, 19, 21 und 28 (BGBl. 1977 II S. 252),


zu c) bzgl. Artikel 9, 12, 13, 15 und 16 (BGBl. 2001 II S. 1226),


zu d) bzgl. Artikel 3, 5, 6, 7, 12, 13, 14 und 18 (BGBl 2002 II S. 1654).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten findet in diesen Fällen nur nach Maßgabe des Artikels 63 i.V.m. Artikel 50 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens statt.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet in diesen Fällen nicht statt.


Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden in diesen Fällen zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem luxemburgischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können in diesen Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gestellt werden; ist letzteres aus Rechtsgründen nicht möglich, können diese Ersuchen auch über Interpol gestellt werden.


Die vorläufige Auslieferungshaft kann in diesen Fällen aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der luxemburgischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


Von der Regierung des Großherzogtums Luxemburg abgegebene Vorbehalte und Erklärungen bezüglich des RB Freiheitsstrafen sind nicht feststellbar.


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


[Der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) wurde von dem Großherzogtum Luxemburg bislang nicht umgesetzt.]


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die luxemburgische Generalstaatsanwaltschaft zu richten.
(In Ermangelung einer Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht:
http://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libdocumentproperties.aspx?Id=1540)


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die luxemburgische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es nicht.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1977 II S. 250) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 2001 II S. 759, 767),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661, 2013 II S. 1636).


[Der Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45) wurde von dem Großherzogtum Luxemburg bislang nicht umgesetzt.]


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


-
die von der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 2, 5, 11, 16, 22, 24 und 26 des Übereinkommens sowie zu Kapitel I und Artikel 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1977 II S. 250; 2001 II S. 767; 2002 II S. 897),


zu c) bzgl. Artikel 6, 18, 23 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2013 II S. 1636).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder belgischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Luxemburgs aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem luxemburgischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


III.3.
Die Beifügung von Übersetzungen entfällt.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Luxemburg sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Luxemburg ist Mitglied der Interpol.




M





Stand: Oktober 2009





Madagaskar

(Republik Madagaskar)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden; sie sind auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu bestätigen.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die madagassische oder französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Verhaftung bei der madagassischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall drei Monate vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


I.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die madagassische oder französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Madagaskar können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Madagaskar ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Malawi

(Republik Malawi)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Malawi vom 16. November 1965/3. Januar 1967 (BGBl. 1969 II S. 1526) bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der malawischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines malawischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Malawi ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Malaysia
(Malaysia)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Malaysia sind berechtigt, Urkunden und Schriftstücke jeder Art zuzustellen.


IV.2.
Malaysia ist Mitglied der Interpol.





Stand: Februar 2012





Malediven

(Republik Malediven)





I.
Auslieferung


I.1.
Ein Auslieferungsverkehr findet nicht statt.


Es liegen keine Erkenntnisse vor, ob kontrollierte Abschiebungen möglich sind.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Colombo der zuständigen Behörde der Malediven übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte auf den Malediven können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Die Malediven sind Mitglied der Interpol.








Stand: Juli 2012





Mali

(Republik Mali)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Die Auslieferungsunterlagen müssen von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bamako beglaubigt sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden; sie sind auf dem diplomatischen Weg zu bestätigen.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft ist in Mali zeitlich nicht begrenzt.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Rechtshilfe wird auch geleistet in fiskalischen Strafsachen.


Die Rechtshilfeersuchen und die Unterlagen müssen von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Bamako beglaubigt sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Mali sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Mali ist Mitglied der Interpol.




Stand: März 2017



Malta
(Republik Malta)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Republik Malta zu den Artikeln 6, 7und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12438/04, COPEN 106).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und der maltesischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den maltesischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem Commissioner of Police and Principal Immigration Officer andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die maltesische oder englische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Zurzeit erfolgt eine Verhaftung in Malta in der Regel erst nach Vorliegen des Europäischen Haftbefehls. In allen anderen Fällen muss der Europäische Haftbefehl innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung den maltesischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung der Republik Malta zu Artikel 2 Abs. 1, 2, 23 Abs. 1, 3 und 28 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 7638/12, COPEN 56 [vom 14. März 2012]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung der Republik Malta zu Artikel 3 Abs. 1, 3 und 19 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 16711/10, COPEN 263 [vom 7. Dezember 2010]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die maltesische Generalstaatsanwaltschaft („Office of the Attorney General“) in Valletta zu richten.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die maltesische Generalstaatsanwaltschaft in Valletta zu richten.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die maltesische oder englische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es grds. nicht. Die Republik Malta behält sich jedoch in Fällen, in denen der Inhalt der Bescheinigung nicht ausreichend ist, um über die Vollstreckung zu entscheiden, das Recht vor, unmittelbar nach Erhalt des Ersuchens eine Übersetzung des Urteils oder eines wesentlichen Teils davon in die maltesische oder englische Sprache anzufordern.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die maltesische oder englische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses bedarf es nicht.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1994 II S. 627),


b)
Artikeln 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 50; Nr. L 323 vom 8. Dezember 2007, S. 34),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379; 2009 II S. 1154) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379; 2009 II S. 1154),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Republik Malta abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 2, 3, 5, 7, 11, 12, 15, 16, 21 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 627),


zu c) bzgl. Artikel 6, 9 und 18 des Übereinkommens (BGBl. 2009 II S. 1154),


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder maltesischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung.


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Maltas aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem maltesischen Generalstaatsanwalt in Valletta andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Ersuchen, die sich allein auf die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Art. 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen richten, sollen an das Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – zur Weiterleitung an die maltesische Zentralbehörde übermittelt werden (§ 57a Abs. 7 BZRG).


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an die maltesische Generalstaatsanwaltschaft in Valletta zu richten.
(In Ermangelung einer Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016]).


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sind nach Maßgabe des Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister in die maltesische oder englische Sprache zu übersetzen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die maltesische oder englische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.
(In Ermangelung einer Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016]).


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Malta können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit – gegebenenfalls eidlich – vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


Von der Festnahme eines maltesischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Malta ist Mitglied der Interpol.










Stand: Januar 2013





Marokko

(Königreich Marokko)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten erscheint nicht ausgeschlossen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden; sie sind auf diplomatischem Weg zu bestätigen.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizu-fügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von dreißig Tagen nach der Verhaftung bei der marokkanischen Regierung eingehen. Auf Antrag kann diese Frist um einen Monat verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach der durch Notenwechsel vom 14. April/17. Juli 1958 geschlossenen deutsch-marokkanischen Vereinbarung (BGBl. 1959 II S. 118) statt.


Rechtshilfe wird auch geleistet in fiskalischen Strafsachen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Marokko sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Marokko ist Mitglied der Interpol.






Stand: Oktober 2009





Marshallinseln

(Republik Marshallinseln)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Manila der zuständigen Behörde von den Marshallinseln übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Die Marshallinseln sind Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Mauretanien

(Islamische Republik Mauretanien)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der mauretanischen Regierung zu übermitteln.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Mauretanien können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Mauretanien ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Mauritius

(Republik Mauritius)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Mauritius vom 25. Mai 1971 (BGBl. 1972 II S. 307) bestätigt worden.17


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Antananarivo der zuständigen Behörde von Mauritius übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der mauritischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2005 II S. 63) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der Regierung von Mauritius zu dem Artikel 20 des Übereinkommens abgegebene Erklärung (BGBl. 2005 II S. 63).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Antananarivo der zuständigen Behörde von Mauritius übermittelt.


II.3.
Abweichend von Artikel 17 Abs. 2 des Überstellungsübereinkommens sollten den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen Übersetzungen in die englische Sprache beigefügt werden.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Antananarivo der zuständigen Behörde von Mauritius übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines mauritischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Mauritius ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Mayotte

(Departement-Körperschaft Mayotte)





siehe unter "Frankreich - Übersee-Territorien"

Stand: Oktober 2020



Mazedonien
(ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)



Jetzt:



Nordmazedonien
(Republik Nordmazedonien; ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)



Stand: Oktober 2009





Mexiko

(Vereinigte Mexikanische Staaten)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der deutsch-mexikanischen Vereinbarung vom 4. Oktober/18. Dezember 1956 über die gegenseitige Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1957 II S. 500) statt.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Die Auslieferungsunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 1995 II S. 694) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen nach der Verhaftung dem zuständigen Richter vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2008 II S. 21) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten zu den Artikeln 3, 5, 9 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2008 II S. 21).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach der deutsch-mexikanischen Vereinbarung vom 4. Oktober/18. Dezember 1956 über die gegenseitige Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1957 II S. 500) statt.


Die Rechtshilfeersuchen und die Unterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 1995 II S. 694) versehen sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Mexiko können deutsche Staatsangehörige und Angehörige von Drittstaaten vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass in dem Verfahren keine mexikanischen Staatsangehörigen beteiligt sind.


IV.2.
Mexiko ist Mitglied der Interpol.

Stand: Mai 2018



Moldau

(Republik Moldau)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1998 II S. 1029, 1030) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 S. 119; 1991 II S. 874; 2002 II S. 954) und mit dem Dritten Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 (BGBl. 2014 II S. 1062,1063; 2018 II S. 88) zu dem vorbezeichneten Übereinkommen statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 5 und 17 des Dritten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778; 2016 II S. 857),


-
die von der Regierung der Republik Moldau zu den Artikeln 1, 3, 6, 7, 9, 16, 21 und 23 des Übereinkommens sowie zu dem Artikel 5 des Dritten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1998 II S. 1029, 1030; 2018 II S. 88).1


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die moldauische, französische oder englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der moldauischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98, 2005 II S. 63) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der Regierung der Republik Moldau zu den Artikeln 3 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2005 II S. 63).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem moldauischen Justizministerium andererseits übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die moldauische, französische oder englische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1998 II S. 771) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2001 II S. 1118) sowie mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1038; 2015 II S. 520) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens, zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909; 2015 II S. 520),


-
die von der Regierung der Republik Moldau zu den Artikeln 2, 5, 13, 15, 16 und 24 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 4, 6, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 26 und 27 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1998 II S. 771; 2015 II S. 520)2.


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in fiskalischen Strafsachen,


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


-
bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder die Zahlung von Verfahrenskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Anspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem moldauischen Justizministerium oder der moldauischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem moldauischen Justizministerium oder der moldauischen Generalstaatsanwaltschaft übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem moldauischen Justizministerium oder der moldauischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem moldauischen Justizministerium andererseits übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die moldauische, französische oder englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines moldauischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Die Republik Moldau ist Mitglied der Interpol.


Stand: September 2013





Monaco

(Fürstentum Monaco)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1995 II S. 448; 2009 II S. 1035) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 2009 II S. 1036) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


a)
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


b)
die von der Regierung des Fürstentums Monaco zu den Artikeln 6 und 16 des Übereinkommens sowie zu dem Artikel 9 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2009 II S. 1035, 1036).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist nach Maßgabe des Vorbehalts des Fürstentums Monaco zum Zweiten Zusatzprotokoll möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der Direktion der Justizdienste des Fürstentums Monaco andererseits übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der monegassischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2011 II S. 836) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799),


-
die von der Regierung des Fürstentums Monaco zu den Artikeln 2, 5, 7, 15 und 16 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2011 II S. 836).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


-
bei der Verfolgung von Steuerstrafsachen auf der Grundlage des Abkommens vom 27. Juli 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Monaco über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch (BGBl. 2011 II S. 653, 654; 2012 II S. 92).


Die Leistung von Rechtshilfe in anderen fiskalischen Strafsachen wird von Monaco abgelehnt.


III.2.
Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der zuständigen Behörde des Fürstentums Monaco (Département des Finances et de l’Economie – Ministère d’Etat, 98000 MONACO) andererseits übermittelt.


Die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen erwähnten Rechtshilfeersuchen sowie die in Artikel 11 erwähnten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der Direktion der Justizdienste des Fürstentums Monaco andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt.


Für Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des vorbezeichneten Übereinkommens ist der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden zulässig.


In Fällen der unmittelbaren Übersendung zwischen den Justizbehörden ist der Direktion der Justizdienste des Fürstentums Monaco eine Abschrift des Ersuchens zu übermitteln.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem Strafregister des Fürstentums Monaco übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der Direktion der Justizdienste des Fürstentums Monaco andererseits übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der Direktion der Justizdienste des Fürstentums Monaco andererseits
übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Die für Monaco zuständigen deutschen Konsularbeamten in Marseille können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


Von der Festnahme eines monegassischen Staatsangehörigen ist die Direktion der Justizdienste des Fürstentums Monaco unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Monaco ist Mitglied der Interpol.

Stand: Juni 2018





Mongolei
(Mongolei)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S.1006, 1007; 1992 II S.98; 2016 II S. 519) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der Regierung der Mongolei zu den Artikeln 3, 5, 9, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2016 II S. 519).1


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die mongolische oder englische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die mongolische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Die Mongolei ist Mitglied der Interpol.




Stand: März 2020



Montenegro
(Montenegro)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2003 II S. 257; 2008 II S. 233) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 2003 II S. 956; 2008 II S. 233) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21 und 23 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


die ehemals von der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien zu den Artikeln 6 und 21 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2003 II S. 258).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet nicht statt.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die serbische oder montenegrinische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der montenegrinischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2002 II S. 2489, 2008 II S. 21) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98) zu beachten.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Abweichend von Artikel 17 Abs. 2 des Überstellungsübereinkommens sollten den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen Übersetzungen in die serbische oder montenegrinische Sprache beigefügt werden.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1982 I S. 2071; 2003 II S. 439; 2008 II S. 176) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2003 II S. 1549; 2008 II S. 176) sowie in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1038; 2015 II S. 520) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 15, 16 und 24 des Übereinkommens, zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909; 2015 II S. 520),


die ehemals von der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien zu den Artikeln 1, 7, 15 und 24 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2003 II S. 439; 2008 II S. 176) sowie von der montenegrinischen Regierung zu den Artikeln 6, 16, 17, 18 und 19 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2015 II S. 520)1.


Rechtshilfe wird auch geleistet


in fiskalischen Strafsachen,


in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten,


bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Anspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem montenegrinischen Justizministerium, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden, übermittelt.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem montenegrinischen Justizministerium übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Absatz 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem montenegrinischen Justizministerium übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die serbische oder montenegrinische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Montenegro sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Montenegro ist Mitglied der Interpol.




Stand: Oktober 2009





Montserrat




I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain dem Gouverneur von Montserrat übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der Regierung von Montserrat eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


-
die von der britischen Regierung zu den Artikeln 3, 17 und 20 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem „Governor“ von Montserrat (Government House, Brades, Montserrat) andererseits übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Port-of-Spain dem Gouverneur von Montserrat übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Montserrat ist Mitglied der Interpol (Sub-Büro des Vereinigten Königreichs).

Stand: April 2018



Mosambik
(Republik Mosambik)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse über den Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Mosambik ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Myanmar
(Republik der Union Myanmar)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeersuchen und die Unterlagen müssen beglaubigt und von dem zuständigen Konsul legalisiert sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Myanmar sind nur berechtigt, Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zu vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden. Zu eidlichen Vernehmungen sind deutsche Konsularbeamte in Myanmar nicht berechtigt.


IV.2.
Myanmar ist Mitglied der Interpol.

N





Stand: Oktober 2009





Namibia

(Republik Namibia)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Die Auslieferungsunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 2001 II S. 298) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen. Apostillen müssen in die englische Sprache übersetzt sein.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Namibia können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit – gegebenenfalls eidlich – vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen. Namibische Staatsangehörige müssen jedoch zur Entgegennahme der Schriftstücke bereit sein.


IV.2.
Namibia ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Nauru

(Republik Nauru)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Canberra der zuständigen Behörde von Nauru übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol
gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Verhaftung bei dem für die Haftanordnung zuständigen Gericht eingehen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeersuchen sind zu richten an: Department of Justice, Republik Nauru, Nauru/Pacific.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Canberra der zuständigen Behörde von Nauru übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Nauru ist Mitglied der Interpol.





Stand: Juni 2012





Nepal





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden. Die vorläufige Auslieferungshaft wird jedoch von einem nepalesischen Gericht erst angeordnet, wenn die nepalesische Regierung die Auslieferungsunterlagen geprüft hat.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Nepal können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, und ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.1


IV.2.
Nepal ist Mitglied der Interpol.






Stand: Oktober 2009





Neukaledonien

(Territorium Neukaledonien)





siehe unter "Frankreich - Übersee-Territorien"

Stand: April 2022



Neuseeland
(Neuseeland)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr erfolgt vertraglos.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der neuseeländischen Regierung vorzulegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Neuseeland sind nur berechtigt, Zeugen zu vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereitfinden.


IV.2.
Neuseeland ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2015





Nicaragua

(Republik Nicaragua)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Die Auslieferungsunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 2013 II S. 528) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der nicaraguanischen Regierung zu übermitteln.




II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.




III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeersuchen und die Unterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 2013 II S. 528) versehen sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.




IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Nicaragua sind nur berechtigt, Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zu vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden.


IV.2.
Nicaragua ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2017



Niederlande
(Königreich der Niederlande einschließlich der besonderen
Gemeinden Bonaire, Saba und Sint Eustatius)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung des Königreichs der Niederlande zu den Artikeln 6, 8 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 9002/04, COPEN 55).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem Staatsanwalt der Bezirksstaatsanwaltschaft von Amsterdam andererseits übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den niederländischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem Staatsanwalt der Bezirksstaatsanwaltschaft von Amsterdam andererseits übermittelt.


In dringenden Fällen kann außerhalb der Bürozeiten Kontakt mit dem niederländischen SIRENE-Büro aufgenommen werden.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die niederländische oder englische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 23 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den niederländischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung des Königreichs der Niederlande zu Artikel 2 Abs. 1, 7 Abs. 4, 23 Abs. 1,3 und 28 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 14427/12, COPEN 217 [vom 01. Oktober 2012] und EU-Ratsdokument 9265/09, COPEN 79 [vom 30. April 2009]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung des Königreichs der Niederlande zu Artikel 19 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 12709/09, COPEN 151 [vom 25. August 2009]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das „Ministerie van Veiligheid en Justitie“ in Den Haag zu richten.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das „Central Justitieel Incassobureau“ in Leeuwarden zu richten.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die niederländische oder englische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es nicht. Die Niederlande behalten sich jedoch für Fälle, in denen der Inhalt der Bescheinigung unzureichend ist, um über die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils zu entscheiden das Recht vor, eine Übersetzung des Urteils oder eines wesentlichen Teils davon in die niederländische Sprache oder in eine andere Amtssprache der EU anzufordern.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die niederländische oder englische Sprache erforderlich; eine Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses ist nicht erforderlich. Bescheinigungen in anderen Amtssprachen der Mitgliedstaaten werden auch akzeptiert, sofern eine Übersetzung in die englische Sprache beigefügt ist.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631, 1996 II S. 242),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung des Königreichs der Niederlande abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 2, 5, 11, 22, 24, 25 und 26 des Übereinkommens (BGBl. 1976 II S. 1807),


zu c) bzgl. Artikel 10 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 S. 1379),


zu d) bzgl. den Artikeln 4 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokumente 11729/05, COPEN 126 und 11730/05, COPEN 127 [beide vom 25. August 2005]).


-
der Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten (BGBl. 2006 II S. 194, 196, 1285),


-
der Vertrag vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1981 II S. 1158; 1983 II S. 32) mit Ausnahme der Artikel II, VI, IX Absätze 1 und 3, XI Abs. 6, welche durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt worden sind.


Rechtshilfe wird auch geleistet:


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder niederländischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verwaltungsbehörden, die Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften zu verfolgen haben, können Rechtshilfeersuchen unmittelbar den zuständigen niederländischen Strafverfolgungsbehörden übermitteln.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Niederlande aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem niederländischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Der Schriftverkehr bei der Erteilung von Auskünften über Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften wird unmittelbar zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg und den niederländischen Justizbehörden geführt.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an das jeweils örtlich zuständige Zentrum für Rechtshilfe (IRC) zu richten (s. dazu EJN-Atlas unter: http://www.ejncrimjust.europa.eu/ejn/).


III.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist die Bescheinigung nach Artikel 9 in die niederländische oder englische Sprache zu übersetzen; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich. Bescheinigungen in anderen Amtssprachen der Mitgliedstaaten werden auch akzeptiert, sofern eine Übersetzung in die englische Sprache beigefügt ist.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in den Niederlanden sind berechtigt, Urkunden und Schriftstücke jeder Art zumindest an deutsche Staatsangehörige zuzustellen.


IV.4.
Die Niederlande sind Mitglied der Interpol.






Stand: Juli 2012





Niederländische Antillen und Aruba






siehe unter "Aruba, Curaçao und Sint-Marten"









Stand: Juli 2012





Niger

(Republik Niger)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.1


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Niger sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Niger ist Mitglied der Interpol.






Stand: Oktober 2009





Nigeria

(Bundesrepublik Nigeria)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Nigeria ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2020



Nordmazedonien
(Republik Nordmazedonien; ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2001 II S. 704) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II, S. 118, 119) sowie in Verbindung mit dem Dritten Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1062, 1063; 2016 II S. 857) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


die von der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21 und 23 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 5 und 17 des Dritten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778; 2016 II S. 857),


die von der Regierung der Republik Nordmazedonien zu den Artikeln 1, 6, 12, und 18 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2001 II S. 704).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die mazedonische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der Regierung der Republik Nordmazedonien eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98, 2000 II S. 785) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866, 2008 II S. 45) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Justizministerium der Republik Nordmazedonien andererseits übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2000 II S. 555) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2000 II S. 556) sowie in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1038; 2015 II S. 520) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 15, 16 und 24 des Übereinkommens, zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909; 2015 II S. 520).


die von der Regierung der Republik Nordmazedonien zu den Artikeln 15 und 24 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 4, 6, 13, 17, 18, 19, 26, 27 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2015 II S. 520)1.


Rechtshilfe wird auch geleistet


in fiskalischen Strafsachen,


in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder die Zahlung von Verfahrenskosten,


bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Anspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Justizministerium der Republik Nordmazedonien, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Übereinkommens erwähnten Rechtshilfeersuchen sowie die in Artikel 11 genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem mazedonischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem Justizministerium der Republik Nordmazedonien übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem Justizministerium der Republik Nordmazedonien übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Justizministerium der Republik Nordmazedonien andererseits übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die mazedonische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Nordmazedonien ist Mitglied der Interpol.


Stand: Juni 2020



Norwegen
(Königreich Norwegen)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die das Übereinkommen vom 28. Juni 2006 zwischen der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über das Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Island und Norwegen (ABl. L 292 vom 21. 10.2006, S. 2; BGBl. 2017 S. 1414, 2019 S. 1999) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 9, 11 und 28 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5638/1/20, COPEN 25),


-
die von der Regierung des Königreichs Norwegen zu den Artikeln 3, 5, 7, 9, 10, 11, 28 und 34 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5638/1/20, COPEN 25).


I.2.
Auslieferungsersuchen auf Grundlage eines Haftbefehls im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Übereinkommens werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gestellt werden; ist letzteres aus Rechtsgründen nicht möglich, können diese Ersuchen auch über Interpol gestellt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen Justizbehörden und dem norwegischen Justizministerium übermittelt.


I.3.
Dem Haftbefehl im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 des Übereinkommens sind Übersetzungen in die norwegische, schwedische, dänische oder englische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1993 II S. 696) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S 45) sowie in Verbindung mit den Artikeln 67-69 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013, 1902, 1912; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2000 II S. 1106, 1120; 2002 II S. 628) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der Regierung des Königreichs Norwegen zu den Artikeln 3, 5, 9, 17 und 20 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1993 II S. 696).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Directorate of Norwegian Correctional Service andererseits übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die norwegische, englische, dänische oder schwedische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach den folgenden Übereinkommen statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1982 II S. 982) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) sowie in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1038; 2015 II S. 520)


b)
Artikel 40 und 48-53 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013, 1902, 1912; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2000 II S. 1106, 1120; 2002 II S. 628)


c)
Übereinkommen vom 19. Dezember 2003 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des dazugehörigen Protokolls von 2001 (ABl. EU L 26 vom 29. Januar 2004, S. 3; BGBl. 2005 II S. 650, 661; 2006 II S. 1379; ABl. EU L322 vom 21. November 2012, S. 1).


d)
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen vom 27. August/22. Oktober 1973 über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung ihrer Anwendung (BGBl. 1976 II S. 1838).


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu a) abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu den Artikeln 5, 7, 11, 15, 16 und 24 des Übereinkommens, zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909; 2015 II S. 520),


-
die von der Regierung des Königreichs Norwegen zu a) abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu den Artikeln 2, 5, 7, 16, 24 und 26 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 4, 9, 13, 16, 17, 18, 19, 26 des Zweiten Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1808; 1995 II S. 347, 736; 2012 II S. 1558; 2015 II S. 520)1,


-
die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Norwegen vom 27. August/22. Oktober 1973 über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung ihrer Anwendung (BGBl. 1976 II S. 1838).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder norwegischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Urkunden und Schriftstücke können im Rahmen von Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Norwegens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt werden.


Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Bei Zustellungsersuchen, denen eine Handlung zugrunde liegt, die nach dem Recht beider Staaten als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, ist grundsätzlich der Postweg nach Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) zu beschreiten.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem norwegischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar der norwegischen Polizeibehörde übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem norwegischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlungen gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Alle anderen Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem norwegischen Justizministerium andererseits übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die norwegische oder englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Norwegen sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Norwegen ist Mitglied der Interpol.

O



Stand: März 2017



Österreich
(Republik Österreich)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 7. August 2002 begangene strafbare Handlungen nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Republik Österreich zu den Artikeln 6, 7, 8, 25, 27 und 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 5711/08, COPEN 15; EU-Ratsdokument 9608/04, COPEN 66; ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 19).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. Auf Artikel 33 des Rahmenbeschlusses wird jedoch verwiesen.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung des österreichischen Justizministeriums oder der SIRENE Österreich übermittelt werden.


Der Europäische Haftbefehl sollte den österreichischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem österreichischen Justizministerium andererseits übermittelt.


I.3.
Die Beifügung von Übersetzungen entfällt.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 40 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den österreichischen Behörden vorliegen.


I.5.
Für vor dem 7. August 2002 begangene strafbare Handlungen findet der Auslieferungsverkehr nach folgenden Übereinkommen statt:


a)
Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874),


b)
Artikel 59-66 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242) in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 28. April 1995 über den Beitritt der Republik Österreich zum Schengener Durchführungsübereinkommen (BGBl. 1997 II S. 966; 1998 II S. 1969),


c)
Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 2229, 2230; 1999 II S. 357; 2001 II S. 533),


d)
Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 2253, 2254; 1999 II S. 707; 2001 II S. 868, 2003 II S. 127).


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 6, 21, 23 und 27 (BGBl. 1976 II S. 1778),


zu c) bzgl. Artikel 9, 12, 15 und 16 (BGBl. 1999 II S. 357),


zu d) bzgl. Artikel 7, 11, 13, 14 und 18 (BGBl. 1999 II S. 707),


-
die von der Regierung der Republik Österreich zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 16, 21 des Übereinkommens sowie zu Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1787; 1985 II S. 802; 1995 II S. 253),


zu c) bzgl. Artikel 9, 12, 15 und 16 (BGBl. 2001 II S. 533),


zu d) bzgl. Artikel 3, 5, 7, 11, 13, 14 und 18 (BGBl. 2001 II S. 868, 2003 II S. 127).


-
der Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II S. 1163; 1976 II S. 1798) mit Ausnahme der Artikel IV und VI Abs. 1 des Vertrages, welche durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens ersetzt worden sind.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet in diesen Fällen nicht statt.


Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden in diesen Fällen zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem österreichischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können in diesen Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gestellt werden; ist letzteres aus Rechtsgründen nicht möglich, können diese Ersuchen auch über Interpol gestellt werden.


Die vorläufige Auslieferungshaft kann in diesen Fällen aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der österreichischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung der Republik Österreich zu Artikel 2, 4 Abs. 7 a, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 1 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5698/12, COPEN 17 [vom 26. Januar 2012]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung der Republik Österreich zu Artikel 3, 7 Abs. 5 und 19 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5880/08, COPEN 18 [vom 30. Januar 2008]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Landesgericht zu senden, das für den Bezirk in dem der Verurteilte seinen Wohnsitz hat oder sich dauerhaft aufhält örtlich zuständig ist. Befindet sich der Verurteilte in österreichischer Haft, so ist der Bezirk in dem er inhaftiert ist maßgeblich.
Lässt sich hiernach die Zuständigkeit eines bestimmten Landesgerichtes nicht bestimmen, so ist das Landesgericht für Strafsachen in Wien zuständig.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das örtlich zuständige Bezirksgericht zu richten.
Die Vollstreckungshilfeersuchen sind an das Landesgericht zu senden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das maßgebliche Vermögen befindet oder in dem die betroffene Person über Vermögen verfügt.
Lässt sich der Belegenheitsort nicht feststellen, ist der Ort maßgeblich an dem die betroffene Person ihren Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt hat, bzw. im Falle einer juristischen Person, an welchem diese ihren Hauptsitz, ihre Filiale oder eine andere Niederlassung hat.
Lässt sich nach diesen Kriterien die Zuständigkeit eines Landesgerichtes nicht feststellen, so ist das Landesgericht für Strafsachen in Wien zuständig.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen entfällt.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 1997 II S. 966; 1998 II S. 1969),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Republik Österreich abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 1, 2, 5, 7, 11, 16 und 24 des Übereinkommens sowie zu Kapitel I des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1809; 1983 II S. 541; 1991 II S. 909; 1995 II S. 254),


zu c) bzgl. Artikel 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 1 und 2 des Protokolls (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 16187/06, COPEN 123 [vom 6. Dezember 2006]).


-
der Vertrag vom 31. Januar 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II S. 1157; 1976 II S. 1818; 1995 II S. 254) mit Ausnahme der Artikel I, II, XII Abs. 1, welche durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt worden sind.


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder österreichischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung der Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, die Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Österreichs aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem österreichischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an das Landesgericht zu senden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich das maßgebliche Vermögen oder die Beweismittel befinden.


III.3.
Die Beifügung von Übersetzungen entfällt.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Österreich sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Österreich ist Mitglied der Interpol.






Stand: Oktober 2009





Oman

(Sultanat Oman)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Oman ist Mitglied der Interpol.

P



Stand: April 2018



Pakistan
(Islamische Republik Pakistan)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Pakistan sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Pakistan ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Panama

(Republik Panama)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Die Auslieferungsunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 1970 I S. 805; 1991 II S. 998) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden; sie müssen auf dem diplomatischen Geschäftsweg bestätigt werden.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Verhaftung bei der panamaischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98, 1999 II S. 964; 2001 II S. 753) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der Regierung Panamas zu den Artikeln 3 Absatz 4, 5 Absatz 3 und 17 Absatz 3 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1999 II S. 964; 2001 II S. 753).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 1970 I S. 805; 1991 II S. 998) versehen sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Panama können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vernehmen sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art in den Räumen der Auslandsvertretung zustellen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden.


IV.2.
Panama ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Papua-Neuguinea
(Unabhängiger Staat Papua-Neuguinea)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Canberra der zuständigen Behörde von Papua-Neuguinea übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Papua-Neuguinea ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Paraguay

(Republik Paraguay)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach ständiger Übung der paraguayischen Justiz nach dem deutsch-paraguayischen Auslieferungsvertrag vom 26. November 1909 (RGBl. 1915 S. 571) statt.


Die paraguayischen Behörden können über ein Auslieferungsersuchen nur entscheiden, wenn dem Auslieferungsersuchen der Bundesregierung zusätzlich ein „Auslieferungsersuchen“ des Gerichts beigefügt wird, das in dem Verfahren entscheidet, in dessen Verlauf der Haftbefehl ergangen oder die Freiheitsstrafe verhängt worden ist.


Die Auslieferungsunterlagen müssen mit einer vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) entsprechend dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 1970 I S. 805) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft werden auf dem diplomatischen Weg gestellt. Dem Ersuchen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach der Verhaftung bei der paraguayischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Paraguay können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen. Vernehmungen können nicht durchgeführt werden, wenn sich die zu vernehmende Person in Paraguay in Haft befindet.


IV.2.
Paraguay ist Mitglied der Interpol.



Stand: März 2014





Peru

(Republik Peru)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr erfolgt vertraglos.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Die Auslieferungsunterlagen müssen gebunden sein und die einzelnen Blätter durchnummeriert. Sie müssen je Vorgang eine gebundene Akte bilden.


Die Auslieferungsunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 2014 II S. 137) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden; sie müssen auf dem diplomatischen Weg bestätigt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Verhaftung bei der peruanischen Regierung eingehen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeunterlagen müssen gebunden sein und die einzelnen Blätter durchnummeriert. Sie müssen je Vorgang eine gebundene Akte bilden.


Die Rechtshilfeunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 2014 II S. 137) versehen sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Peru können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Peru ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Philippinen
(Republik der Philippinen)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeersuchen und die Unterlagen (jeweils dreifach) müssen von dem zuständigen Konsul legalisiert sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte auf den Philippinen sind berechtigt, Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit – gegebenenfalls eidlich – zu vernehmen sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zuzustellen.


IV.2.
Die Philippinen sind Mitglied der Interpol.

Stand: Juni 2020



Pitcairninseln
umfasst Ducie, Oeno, Henderson und Pitcairn





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington der „British High Commission“ in Wellington übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der Regierung von Pitcairn eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der britischen Regierung zu den Artikeln 3, 17 und 20 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem „Governor“ der Pitcairninseln (British High Commission, Wellington, New Zealand) andererseits übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wellington der „British High Commission“ in Wellington übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


Stand: März 2017



Polen
(Republik Polen)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Republik Polen zu den Artikeln 6, 7 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 9328/04, COPEN 62; EU-Ratsdokument 5912/08, COPEN 19),


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung der polnischen Generalstaatsanwaltschaft übermittelt werden.


Der Europäische Haftbefehl sollte den polnischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und der polnischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die polnische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung den polnischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung der Republik Polen zu Artikel 28 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (ABl. der EU L 146, S. 21 [vom 01. Juni 2011]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung der Republik Polen zu Artikel 3 Abs. 1 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5314/10, COPEN 10 [vom 13. Januar 2010]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die örtlich zuständigen Gerichte zu senden.
(s. hierzu den EJN-Atlas unter:
http://www.ejncrimjust.europa.eu/ejn/AtlasChooseCountry.aspx?Type=2)


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das örtlich zuständige Bezirksgericht zu richten. Zuständig für die Unterstützung der Bezirksgerichte im Sinne des Artikel 3 Abs. 2 des RB Einziehung ist das Dezernat für Internationale Kooperation und Europäisches Recht im Justizministerium der Republik Polen. Dieses ist auch zuständig für abschließende Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten über die Verfügung über beschlagnahmtes oder eingezogenes Vermögen der Republik Polen im Sinne des Artikel 16 Abs. 4 des RB Einziehung.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die polnische Sprache erforderlich; eine Übersetzung des maßgeblichen Urteils ist nicht erforderlich.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die polnische Sprache erforderlich; eine Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1997 II S. 635) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1996 II S. 1054),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003; S. 50; Nr. L 323 vom 8. Dezember 2007, S. 34),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Republik Polen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 13, 15, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 1997 II S. 635),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 7199/06, COPEN 23 [vom 10. März 2006]).


-
der Vertrag vom 17. Juli 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 2004 II S. 531, S. 1339) mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 5, 10 Absätze 1 und 4, 11 Absätze 3 und 4 sowie 13 Abs. 1, welche durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt worden sind.


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder polnischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Polens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem polnischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister – übermittelt werden.


Ersuchen in Verfahren wegen NS-Verbrechen sind auf dem unmittelbaren Geschäftsweg an die Hauptkommission zur Verfolgung von Verbrechen gegen die polnische Nation (Glówna Komisja Ścigania Zbrodni przeciwko Narodowi Polskiemu) zu richten.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind nach Erhebung der Anklage an das örtlich zuständige Bezirksgericht, im Vorverfahren an die örtlich zuständige Kreisstaatsanwaltschaft zu richten.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die polnische Sprache beizufügen.


Bei Rechtshilfeersuchen an die polnische Hauptkommission zur Untersuchung der Verbrechen am polnischen Volk kann auf die Beifügung von Übersetzungen verzichtet werden, wenn diese Stelle selbst für die Erledigung des Ersuchens zuständig ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Hauptkommission Auskünfte aus eigenen Unterlagen erteilen kann.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die polnische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Polen können deutsche Staatsangehörige, die nicht gleichzeitig auch die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, vernehmen sowie ihnen Schriftstücke jeder Art zustellen. Andere Staatsangehörige, die nicht die polnische Staatsangehörigkeit besitzen, können als Zeugen vernommen werden, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden.


IV.2.
Polen ist Mitglied der Interpol.




Stand: März 2017



Portugal
(Portugiesische Republik)
einschließlich der Azoren und Madeira



I.
Auslieferung+


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Portugiesischen Republik zu den Artikeln 6, 7 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 5165/04, COPEN 5).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung der portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft übermittelt werden.


Der Europäische Haftbefehl sollte den portugiesischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und der portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die portugiesische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den portugiesischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1994 II S. 385) sowie in Verbindung mit den Artikeln 67-69 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013, 1902, 1921; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der Regierung der Portugiesischen Republik zu den Artikeln 3, 9, 16 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1994 II S. 385).


[Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), wurde von der Portugiesischen Republik bislang nicht umgesetzt, weshalb die zuvor genannten Übereinkommen weiterhin Anwendung finden.]


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


Von der Regierung der Portugiesischen Republik abgegebene Vorbehalte und Erklärungen sind nicht feststellbar.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits übermittelt.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Gericht in Portugal zu richten, das für den Ort zuständig ist, an dem sich der Vermögensgegenstand oder die meisten Vermögensgegenstände befinden (Fiches Belges; EJN-Website).


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die portugiesische oder französische Sprache beizufügen.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die portugiesische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses bedarf es nicht.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1995 II S. 347; 1997 II S. 1818) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1995 II S. 425),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013, 1902, 1921; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2009 II S. 1154),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Portugiesischen Republik abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 1997 II S. 1818),


zu b) Erklärung gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über den Beitritt der Portugiesischen Republik zum Schengener Durchführungsübereinkommen (BGBl. 1993 II S. 1921),


zu c) bzgl. Artikel 18 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder portugiesischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Portugals aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der portugiesischen Generalstaatsanwaltschaft andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Ersuchen, die sich allein auf die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen richten, sollen an das Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister – zur Weiterleitung an die portugiesische Zentralbehörde übermittelt werden (§ 57a Abs. 7 BZRG).


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an das Untersuchungsgericht in Portugal zu richten, das für den Ort zuständig ist, an dem sich die sicherzustellenden Gegenstände befinden (Fiches Belges; EJN-Website).


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die portugiesische oder französische Sprache beizufügen.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sind nach Maßgabe des Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister in die portugiesische Sprache zu übersetzen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die portugiesische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Portugal sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Portugal ist Mitglied der Interpol.




R



Stand: März 2020



Ruanda
(Republik Ruanda)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Ruanda sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Ruanda ist Mitglied der Interpol.


Stand: März 2017



Rumänien
(Rumänien)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung Rumäniens zu den Artikeln 6, 7, 8, 25, 27 und 28 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 16907/06, COPEN 134; EU-Ratsdokument 16285/08, COPEN 237; EU-Ratsdokument 6451/09, COPEN 34).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung des rumänischen Justizministeriums übermittelt werden.


Der Europäische Haftbefehl sollte den rumänischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem rumänischen Justizministerium andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die rumänische, englische oder französische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung den rumänischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung Rumäniens zu Artikel 2 Abs. 1, 7 Abs. 4 und 23 abgegebene Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5762/14, COPEN 24 [vom 06. Februar 2014]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung Rumäniens zu Artikel 3, 4, 7 Abs. 5 und 19 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 16284/08, COPEN 236 [vom 01. Dezember 2008]; EU-Ratsdokument 6453/09, COPEN 35 [vom 24. Februar 2009]; EU-Ratsdokument 5769/14, COPEN 25 [vom 06. Februar 2014]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das rumänische Justizministerium zu richten. Zuständig für die Anerkennung und Vollstreckung der Urteile ist das Appellationsgericht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Verurteilte seinen Wohnsitz hat oder sich dauerhaft aufhält.
Vollstreckungshilfeersuchen, die auf eine vorläufige Haft im Sinne des Artikel 14 des RB Freiheitsstrafen gerichtet sind, sind an die Staatsanwaltschaft des Appellationsgerichtes von Bukarest („Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Bucureşti“) zu richten.


Vollstreckungshilfeersuchen, die auf eine Durchbeförderung im Sinne des Artikel 16 gerichtet sind, sind ebenfalls an das rumänische Justizministerium zu senden.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das rumänische Justizministerium (Abteilung für internationales Recht und justizielle Zusammenarbeit, Bereich für internationale justizielle Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten) zu richten.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die rumänische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es nicht.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die rumänische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollstreckenden Entscheidung ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1992 II S. 1234; 1999 II S. 566) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1999 II S. 567),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1146; 2007 II S. 127; ABl. der EU Nr. L 157 vom 21. Juni 2005, S. 49),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379; 2009 II S. 1154; ABl. der EU Nr. L 307 vom 24. November 2007, S. 18) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379; 2009 II S. 1154; ABl. der EU Nr. L 307 vom 24. November 2007, S. 18),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung Rumäniens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikeln 5, 7, 15, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 1999 II S. 566, 567),


zu c) bzgl. Artikel 6 des Übereinkommens (BGBl. 2009 II S. 1154),


zu d) bzgl. Artikel 2 a, 4 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokumente 16286/08, COPEN 238 [vom 1. Dezember 2008]; EU-Ratsdokument 5773/14, COPEN 27 [vom 12. Februar 2014]).


Rechtshilfe wird auch geleistet:


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder rumänischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Rumäniens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem rumänischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an das rumänische Justizministerium zu richten.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die rumänische Sprache beizufügen.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung sind darüber hinaus auch Übersetzungen der Ermittlungsakten, gegebenenfalls der relevanten Teile, beizufügen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die rumänische Sprache erforderlich; einer Übersetzung der maßgeblichen Entscheidung bedarf es nicht.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Rumänien können deutsche Staatsangehörige – gegebenenfalls eidlich – vernehmen, falls sie freiwillig dazu bereit sind und wegen des Sachverhalts, der dem deutschen Verfahren zu Grunde liegt, in Rumänien noch kein Verfahren anhängig ist.


IV.2.
Rumänien ist Mitglied der Interpol.




Stand: September 2021



Russische Föderation
(Russische Föderation)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21 und 23 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


die von der Regierung der Russischen Föderation zu den Artikeln 1, 2, 3, 6, 16, 18, 21 und 23 des Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 706 bis 710) sowie zu Kapitel V des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2002 II S. 954).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet nicht statt.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation andererseits übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der russischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2008 II S. 21) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


die von der Regierung der Russischen Föderation zu den Artikeln 3, 9, 16 und 17 des Übereinkommens sowie zu dem Artikel 3 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2008 II S. 21, 45).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem russischen Justizministerium andererseits übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 2001 II S. 759) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2001 II S. 759) und in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1038, 1039; 2019 II S. 1137) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


die von der Regierung des Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens, zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11, 16, 17, 18, 19, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909; 2014 II S. 1038),


die von der Regierung der Russischen Föderation zu den Artikeln 3, 5, 7, 11, 12, 13, 15, 16, 22, 23 und 24 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 10, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 26, 27 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2001 II S. 759; 2019 II S. 1137)1.


Rechtshilfe wird auch geleistet


in fiskalischen Strafsachen,


in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten,


bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Anspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.


III.2.
Die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Übereinkommens erwähnten Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt. In diesen Fällen ist der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation eine Abschrift des Ersuchens zu übermitteln.


Die in Artikel 7 und 11 des Übereinkommens erwähnten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem russischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Die in Artikel 13 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem russischen Justizministerium oder der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation andererseits übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem russischen Justizministerium andererseits übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung sind darüber hinaus auch Übersetzungen der Ermittlungsakten, gegebenenfalls der relevanten Teile, beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in der Russischen Föderation können deutsche Staatsangehörige vernehmen sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art in den Räumen der Auslandsvertretung zustellen, falls diese sich freiwillig dazu bereitfinden.


IV.2.
Die Russische Föderation ist Mitglied der Interpol.

S





Stand: Oktober 2009





Salomonen

(Salomonen)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Canberra der zuständigen Behörde von den Salomonen übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.



Stand: Oktober 2009





Sambia

(Republik Sambia)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrages und der Vereinbarung ist von der Regierung der Republik Sambia durch Note vom 1. September 1965 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der kenianischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Sambia sind berechtigt, Urkunden und Schriftstücke jeder Art zuzustellen.


IV.2.
Sambia ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Samoa

(Unabhängiger Staat Samoa)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Samoa können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen mit Zustimmung der samoanischen Regierung Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Samoa ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2014





San Marino

(Republik San Marino)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1995 II S. 448; 2009 II S. 1035) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


a)
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


b)
die von der Regierung der Republik San Marino zu den Artikeln 1, 2, 6 und 23 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2009 II S. 1035).


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet nicht statt.


I.2. 
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von dem Generalkonsulat in Mailand der zuständigen Behörde von San Marino übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die italienische, englische oder französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der sanmarinesischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2008 II S. 21) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die von der Regierung der Republik San Marino zu den Artikeln 5, 9 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2008 II S. 21, 45).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und der Segretaria di Stato per gli Affari Esteri von San Marino andererseits übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die italienische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799),


-
die von der Regierung der Republik San Marino zu den Artikeln 2, 5, 7, 15, 16 und 24 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2009 II, S. 1296).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind.


-
bei der Verfolgung von Steuerstrafsachen auf der Grundlage des Abkommens vom 21. Juni 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik San Marino über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch (BGBl. 2011 II S. 908, 909; 2012 II S. 147).


III.2. 
Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der zuständigen Behörde von San Marino (Ministerium der Finanzen, 47890 San Marino) andererseits übermittelt.


Die in den Artikeln 3, 4 und 5 des Übereinkommens erwähnten Rechtshilfeersuchen sowie die in Artikel 11 erwähnten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem san-marinesischen Einheitsgericht (San Marino Single Court) andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt.


Für Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens ist der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden zulässig.


In Fällen der unmittelbaren Übersendung zwischen den Justizbehörden ist dem sanmarinesischen Secretary of State for Justice eine Abschrift des Ersuchens zu übermitteln.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem Strafregister der Republik San Marino übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem san-marinesischen Einheitsgericht (San Marino Single Court) übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem san-marinesischen Einheitsgericht (San Marino Single Court) andererseits übermittelt.


III.3. 
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die italienische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
San Marino ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





São Tomé und Principe

(Demokratische Republik São Tomé und Principe)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Libreville der zuständigen Behörde von São Tomé und Principe übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse über den Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Libreville der zuständigen Behörde von São Tomé und Principe übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die portugiesische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in São Tomé und Principe können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
São Tomé und Principe ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Saudi-Arabien
(Königreich Saudi-Arabien)



I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der saudi-arabischen Regierung zu übermitteln.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


III.4.
Auf das Rundschreiben des Bundesamts für Justiz vom 14. November 2011 wird verwiesen.


Die Nennung von Zivilregister- oder Passnummern aller beteiligten saudi-arabischen Personen ist zwingend erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Saudi-Arabien können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit in den Räumen der Auslandsvertretung vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie deutschen Staatsangehörigen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Saudi-Arabien ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2017



Schweden
(Königreich Schweden)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung des Königreichs Schweden zu den Artikeln 6, 7, 8, 13, 25, 27 und 28 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 10400/09, COPEN 101; ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 20).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Sollte unklar sein, welcher Staatsanwalt zur Entgegennahme des Europäischen Haftbefehls befugt ist, erteilen der Reichsstaatsanwalt, das Reichspolizeiamt oder die Kontaktstelle des EJN sachdienliche Auskünfte.


Der Europäische Haftbefehl sollte den schwedischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem schwedischen Reichspolizeiamt andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die schwedische, dänische, norwegische oder englische Spreche zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich nach der Verhaftung den schwedischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung des Königreichs Schweden zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 23 Abs. 1, 3 und 26 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 7051/1/09, REV 1, COPEN 41 [vom 6. März 2009]; EU-Ratsdokument 9822/1/15 REV 1, COPEN 155 [vom 16. Juni 2015]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung des Königreichs Schweden zu Artikel 3, 7 Abs. 5, 19 Abs. 2 und 22 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 16840/11, COPEN 316 [vom 14. November 2011]; EU-Ratsdokument 17842/11, COPEN 349 [vom 29. November 2011]; EU-Ratsdokument 12005/14, COPEN 199 [vom 25. Juli 2014]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an den schwedischen Gefängnis- und Bewährungsdienst („Swedish Prison and Probation Service“/ „Kriminalvården“) zu richten. In den Fällen der Durchbeförderung im Sinne des Artikel 16 des RB Freiheitsstrafen ist hingegen die schwedische Polizeibehörde („Polismyndigheten“) zuständig.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das schwedische Amt für Beitreibung und Vollstreckung („Kronofogdemyndigheten“) zu richten.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die schwedische, dänische, norwegische oder englische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es grundsätzlich nicht. Schweden behält sich jedoch für Fälle, in denen der Inhalt der Bescheinigung nicht ausreichend ist, um über die Vollstreckung zu entscheiden das Recht vor, eine Übersetzung des Urteils oder eines Teils davon in die schwedische, dänische, norwegische oder englische Sprache anzufordern.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die schwedische, dänisch, norwegische oder englische Sprache erforderlich; eine Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1982 II S. 982) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2000 II S. 1106, 1116; 2002 II S. 627, 628),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung des Königreichs abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 2, 5, 7, 11, 13, 16, 22 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 1976 II. S. 1810; 1992 II S. 1237; 2001 II S. 1244),


zu c) bzgl. Artikel 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. den Artikeln 4, 9 Abs. 3 und 14 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 11191/05, COPEN 107 [vom 15. Juli 2005]; EU-Ratsdokument 11728/05, COPEN 125 [vom 27. April 2006]).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder schwedischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Schwedens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem schwedischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. Bei Zweifeln hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit kann der Generalstaatsanwalt kontaktiert werden.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die schwedische, dänische oder norwegische Sprache beizufügen.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung sind darüber hinaus auch Übersetzungen der Ermittlungsakten, gegebenenfalls der relevanten Teile, beizufügen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die schwedische, dänische, norwegische oder englische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Schweden sind nur berechtigt, mit Zustimmung der schwedischen Regierung Zeugen zu vernehmen.


IV.2.
Schweden ist Mitglied der Interpol.






Stand: März 2014





Schweiz

(Schweizerische Eidgenossenschaft)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874) sowie in Verbindung mit den Artikeln 59 und 61-66 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S.631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1362, 1363; Abl. der EU Nr. L 53 vom 27. Februar 2008, S. 60; Abl. der EU Nr. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


-
die von der schweizerischen Regierung zu den Artikeln 1, 2, 3, 6, 9, 11, 14, 16, 21 und 23 des Übereinkommens sowie zu Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1790; 1983 II S. 316; 1991 II S. 874; 1992 II S. 194),


-
der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II S. 1175; 1976 II S. 1798),


-
der Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl. 2001 II S. 946, 961; 2002 II S. 606),


-
die Bemerkungen der Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur einheitlichen Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie der beiden dazu geschlossenen Zusatzverträge (BGBl. 1976 II S. 1819).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten findet nach Maßgabe des Artikels 63 i.V.m. Artikel 50 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens statt.


I.2. 
Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz in Bonn oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Bundesamt für Justiz in Bern andererseits übermittelt.


Die Schweiz hat mitgeteilt, dass ein Europäischer Haftbefehl eine gültige Grundlage für ein Ersuchen um vorläufige Inhaftnahme bildet (EU-Ratsdokument 8501/09, SIRIS 56, COPEN 70, ENFOPOL 75, COMIX 292).


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Die Beifügung von Übersetzungen entfällt.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei dem Bundesamt für Justiz in Bern eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) sowie in Verbindung mit den Artikeln 67-69 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S.631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1362, 1363; Abl. der EU Nr. L 53 vom 27. Februar 2008, S. 60; Abl. der EU Nr. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


-
die von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu den Artikeln 3, 5, 6, 7 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


-
die Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dass keine Zusicherung zur Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität abgegeben werden kann.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz in Bonn oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Bundesamt für Justiz in Bern andererseits übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen entfällt.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit den Artikeln 40 und 48-53 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S.631; 1996 II S. 242; 2006 II S. 1362, 1363; Abl. der EU Nr. L 53 vom 27. Februar 2008, S. 60; Abl. der EU Nr. L 327 vom 5. Dezember 2008, S. 15) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung des Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799),


-
die von der schweizerischen Regierung zu den Artikeln 1, 2, 5, 7, 11, 12, 13, 15, 16 und 24 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1813; 1986 II S. 544; 1997 II S. 1820; 2002 II S. 1750),


-
der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen
Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 1975 II S. 1169; 1976 II S. 1818),


-
der Vertrag vom 8. Juli 1999 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Änderung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 13. November 1969 (BGBl. 2001 II S. 946, 962; 2002 II S. 607),


-
das Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen (BGBl. 2008 II S. 182, 184; 2009 II S. 1117),


-
die Bemerkungen der Delegationen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur einheitlichen Anwendung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie der beiden dazu geschlossenen Zusatzverträge (BGBl. 1976 II S. 1819).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder schweizerischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;


-
in fiskalischen Strafsachen nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens;


-
in Verfahren wegen der Hinterziehung indirekter Steuern nach Maßgabe des Artikel 2 Abs. 1 des Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen;


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen;


-
in Gnadensachen;


-
in Adhäsionsverfahren;


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten;


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung.


III.2. 
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden auf dem unmittelbaren Geschäftsweg zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Die örtlich zuständige Justizbehörde in der Schweiz kann im Internet unter folgender Adresse ermittelt werden:


http://www.elorge.admin.ch/.


Erfordert die Ausführung eines strafrechtlichen Ersuchens Ermittlungen, die von mehreren zuständigen Behörden in der Schweiz vorzunehmen sind, so empfiehlt es sich, solche Ersuchen an das Bundesamt für Justiz in Bern zu richten. Dieses hat die Möglichkeit, die Koordination der Ermittlungen einer einzigen schweizerischen Behörde zu übertragen.


Urkunden und Schriftstücke können im Rahmen von Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt werden.


Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Bei Zustellungsersuchen, denen eine Handlung zugrunde liegt, die nach dem Recht beider Staaten als Zuwiderhandlung gegen Ordnungsvorschriften durch Behörden geahndet wird, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, ist grundsätzlich der Postweg nach Artikel 52 des Schengener Durchführungsübereinkommens (vgl. hierzu Anlage III zu Anhang II) zu beschreiten.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz in Bonn oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Bundesamt für Justiz in Bern andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem schweizerischen Strafregister übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz in Bonn oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem Bundesamt für Justiz in Bern andererseits übermittelt.


Der Schriftverkehr bei der Erteilung von Auskünften über Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften wird unmittelbar zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg und dem Bundesamt für Straßen geführt.


III.3. 
In den Kantonen Genf, Jura, Tessin und Waadt ist die deutsche Sprache nicht Amtssprache. Es empfiehlt sich daher zur Beschleunigung der Verfahren den Ersuchen, die in diesen Kantonen erledigt werden sollen, Übersetzungen in die französische bzw. (für den Kanton Tessin) in die italienische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1. 
Deutsche Konsularbeamte in der Schweiz sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Die Schweiz ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Senegal

(Republik Senegal)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Die Unterschrift des Richters unter dem Haftbefehl muss beglaubigt sein. Eine Legalisation ist nicht erforderlich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der senegalesischen Regierung zu übermitteln.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach der durch Notenwechsel vom 11. Juni 1968/27. März und 17. April 1969 geschlossenen deutsch-senegalesischen Vereinbarung über die gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1971 II S. 1309) statt.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Senegal ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2020



Serbien
(Republik Serbien)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2003 II S. 257) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874; 2003 II S. 956) sowie in Verbindung mit dem Dritten Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1062, 1063; 2016 II S. 857) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21 und 23 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 5 und 17 des Dritten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778; 2016 II S. 857),


die ehemals von der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien zu den Artikeln 6 und 21 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2003 II S. 257).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die serbische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der serbischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2002 II S. 2489) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98) zu beachten.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Abweichend von Artikel 17 Abs. 2 des Überstellungsübereinkommens sollten den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen Übersetzungen in die serbische Sprache beigefügt werden.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1982 I S. 2071; 2003 II S. 439) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2003 II S. 1549) sowie in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1038; 2015 II S. 520) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 15, 16 und 24 des Übereinkommens, zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909; 2015 II S. 520),


die ehemals von der Regierung der Bundesrepublik Jugoslawien zu den Artikeln 1, 7, 15 und 24 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2003 II S. 439) sowie von der serbischen Regierung zu den Artikeln 6, 16, 17, 18, 19 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (2015 II S. 520)1.


Rechtshilfe wird auch geleistet


in fiskalischen Strafsachen,


in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder die Zahlung von Verfahrenskosten,


bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Anspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem serbischen Justizministerium, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Absatz 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und dem serbischen Justizministerium übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die serbische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Serbien sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Serbien ist Mitglied der Interpol.




Stand: Oktober 2009





Seychellen

(Republik Seychellen)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Seychellen vom 7. August/24. November 1987 (BGBl. 1988 II S. 171) unter den in diesem Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Nairobi der zuständigen Behörde von den Seychellen übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der seychellischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Erkenntnisse zum sonstigen Rechtshilfeverkehr liegen nicht vor.


IV.
Sonstiges


IV.1
Die Seychellen sind Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Sierra Leone
(Republik Sierra Leone)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines sierra-leonischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Sierra Leone ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Simbabwe

(Republik Simbabwe)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse über den Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Simbabwe können Zeugen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Simbabwe ist Mitglied der Interpol.





Stand: August 2012





Singapur

(Republik Singapur)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr richtet sich weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191).


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarungen ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Singapur vom 5. Februar 1974/21. März 1974 unter den in diesem Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen bestätigt worden.1


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Weg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Rechtshilfeersuchen sollen eine Bestätigung enthalten, dass das Ersuchen


-
sich nicht auf die Strafverfolgung oder Bestrafung einer Person wegen einer Straftat bezieht, die eine politische Straftat ist oder die aufgrund der Umstände, unter denen sie begangen worden sein soll oder begangen wurde, eine politische Straftat darstellt,


-
nicht für den Zweck der Strafverfolgung, Bestrafung oder sonstigen Benachteiligung einer Person aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Anschauungen gestellt wird,


-
sich nicht auf die Strafverfolgung einer Person wegen einer Straftat bezieht, die einer Rechtssache zugrunde liegt, in der die Person von einem zuständigen Gericht oder einer sonstigen Behörde der [ersuchenden Partei] wegen dieser Straftat oder wegen einer sonstigen Straftat, welcher dieselbe Handlung oder Unterlassung wie dieser Straftat zugrunde liegt, verurteilt, freigesprochen oder begnadigt wurde.


Hinweise für die Stellung von Rechtshilfeersuchen an Singapur ergeben sich aus dem im Internet zu findenden MUTUAL ASSISTANCE IN CRIMINAL MATTERS ACT (CHAPTER 190A) (http://statutes.agc.gov.sg/).


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Singapur können Beschuldigte und Zeugen vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie in Singapur ansässigen Personen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Singapur ist Mitglied der Interpol.




Stand: März 2017



Slowakei
(Slowakische Republik)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Slowakischen Republik zu den Artikeln 6, 7 und 25 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 8718/05, COPEN 86).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl und damit zusammenhängende Korrespondenz kann unter Einschaltung des EJN oder von Interpol übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem slowakischen Justizministerium andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die slowakische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung den slowakischen Behörden in Kopie vorliegen. Beglaubigte Mehrfertigungen des Europäischen Haftbefehls müssen den slowakischen Behörden innerhalb von 18 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung der Slowakischen Republik zu Artikel 2 Abs. 1, 23 Abs. 1, 3 und 26 Abs. 4 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 11945/12, COPEN 156 [vom 03. Juli 2012]; EU-Ratsdokument 10654/15, COPEN 192 [vom 28. Juli 2015]; EU-Ratsdokument 11321/15, COPEN 219 [vom 30. Juli 2015])


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


[Der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) wurde in der Slowakischen Republik bislang nicht umgesetzt]


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Landgericht zu richten, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der Verurteilte für gewöhnlich aufhält oder in dem dieser eine Haftstrafe verbüßt.
Lässt sich hiernach die Zuständigkeit eines bestimmten Landgerichts nicht feststellen, so ist das Landgericht in Bratislava zuständig.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die slowakische oder tschechische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es grds. nicht.
Die Slowakische Republik behält sich jedoch für Fälle, in denen der Inhalt der Bescheinigung nicht ausreicht um über die Vollstreckung zu entscheiden das Recht vor, unmittelbar nach Erhalt des Ersuchens eine Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils oder wesentlicher Teile davon in die slowakische Sprache anzufordern.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1992 II S. 1234; 1993 II S. 239) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1997 II S. 206),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 50; ABl. der EU Nr. L 323 vom 8. Dezember 2007, S. 34),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Slowakischen Republik abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 15, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 1992 II S. 1234; 1993 II S. 239, 2001 II S. 765),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 10654/15, COPEN 192 [vom 28. Juli 2015]; EU-Ratsdokument 11319/15, COPEN 217 [vom 30. Juli 2015]).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder slowakischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Slowakei aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt werden. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem slowakischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Slowakischen Republik findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Ersuchen, die Verfahren wegen NS-Verbrechen betreffen, können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar der Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik („Generálna prokuratura Slovenskéj republiky“) übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an die örtlich zuständige Bezirksstaatsanwaltschaft zu richten.
(In Ermangelung einer Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016])


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die slowakische Sprache beizufügen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die slowakische oder tschechische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Die Slowakei ist Mitglied der Interpol.




Stand: März 2017



Slowenien
(Republik Slowenien)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 7. August 2002 begangene Straftaten nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Republik Slowenien zu den Artikeln 6, 7, 8, 25 und 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokumente 9651/04, COPEN 67; 17988/13, COPEN 249).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Das Justizministerium der Republik Slowenien kann als zentrale Behörde zur Unterstützung bei der Übermittlung des Europäischen Haftbefehls herangezogen werden.


Der Europäische Haftbefehl sollte den slowenischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem slowenischen Justizministerium andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die slowenische oder englische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den slowenischen Behörden vorliegen.


I.5.
Für vor dem 7. August 2002 begangene Straftaten findet der Auslieferungsverkehr nach folgenden Übereinkommen statt:


a)
Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1995 II S. 448, 449) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1992 II S. 1092; 1995 II S. 448, 449),


b)
Artikel 59, 61-63, 65-66 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 50),


c)
Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 2229, 2230; 1999 II S. 357; 2012 II S. 258),


d)
Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 1998 II S. 2253, 2254; 1999 II S. 707; 2012 II S. 262).


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 6, 21, 23 und 27 (BGBl. 1976 II S. 1778),


zu c) bzgl. Artikel 9, 12, 15 und 16 (BGBl. 1999 II S. 357),


zu d) bzgl. Artikel 7, 11, 13, 14 und 18 (BGBl. 1999 II S. 707),


-
die von der Regierung Sloweniens zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu c) bzgl. Artikel 7, 9, 12, 15 und 16 (BGBl. 2012 II S. 260),


zu d) bzgl. Artikel 3, 7, 12, 13, 14 und 18 (BGBl. 2012 II S. 265).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet in diesen Fällen nicht statt.


Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden in diesen Fällen zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem slowenischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können in diesen Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gestellt werden; ist letzteres aus Rechtsgründen nicht möglich, können diese Ersuchen auch über Interpol gestellt werden.


Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der slowenischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die slowenische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung der Republik Slowenien zu Artikel 2, 7 Abs. 4, 16 und 23 Abs. 1, 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5507/14, COPEN 15 [vom 23. Januar 2014]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung der Republik Slowenien zu Artikel 3 Abs. 1, 7 Abs. 5 und 19 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 13203/08, COPEN 164 [vom 19. September 2008]; EU-Ratsdokument 5506/14, COPEN 14 [vom 23. Januar 2014]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Bezirksgericht zu senden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Verurteilte dauerhaft oder vorübergehend wohnhaft ist. Kann die örtliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes nach diesem Kriterium nicht festgestellt werden, so ist das Bezirksgericht in Ljubljana zuständig.
Sofern das Ersuchen auf eine Durchbeförderung im Sinne des Artikel 16 des RB Freiheitsstrafen gerichtet ist, ist es zusammen mit allen anderen darauf bezogenen Dokumenten an das Justizministerium der Republik Slowenien zu richten.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Bezirksgericht zu senden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das einzuziehende Vermögen belegen ist. Sind mehrere Vermögenswerte betroffen, so ist das Bezirksgericht zuständig, dem die erste Vollstreckungsmaßnahme angezeigt wurde.
Lässt sich die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes nach diesen Kriterien nicht bestimmen, so richtet sie sich bei einer betroffenen natürlichen Person nach deren dauerhaftem oder vorübergehendem Wohnort, bei einer juristischen Person nach deren eingetragenem Sitz oder deren Niederlassung.
Ist auch nach diesen Kriterien die Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes nicht feststellbar, ist das Bezirksgericht in Ljubljana zuständig.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die slowenische oder englische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es grds. nicht. Die Republik Slowenien behält sich jedoch in Fällen, in denen der Inhalt der Bescheinigung nicht ausreicht, um über die Vollstreckung zu entscheiden, das Recht vor, unmittelbar nach Erhalt des Ersuchens eine Übersetzung des Urteils oder eines wesentlichen Teils davon in die slowenische Sprache anzufordern.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die slowenische oder englische Sprache zu übersetzen; eine Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2002 II S. 170),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 50; Nr. L 323 vom 8. Dezember 2007, S. 34),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009])


-
die von der Regierung der Republik Slowenien abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2002 II S. 170),


zu c) bzgl. Artikel 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokumente 8549/08, COPEN 80 [vom 23. April 2008], 17989/13, COPEN 250 [vom 15. Januar 2014]).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder slowenischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Sloweniens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem slowenischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Ersuchen, die sich allein auf die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen richten, sollen an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister – zur Weiterleitung an die slowenische Zentralbehörde übermittelt werden (§ 57a Abs. 7 BZRG).


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an den Ermittlungsrichter bei dem örtlich zuständigen Bezirksgericht zu richten.
(In Ermangelung einer Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016])


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die slowenische Sprache beizufügen.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sind nach Maßgabe des Beschlusses des Rates vom 21. November 2005 über den Austausch von Informationen aus dem Strafregister in die slowenische Sprache zu übersetzen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die slowenische oder englische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Slowenien sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Slowenien ist Mitglied der Interpol.




Stand: April 2018



Somalia
(Bundesrepublik Somalia)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Somalia ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2017



Spanien
(Königreich Spanien)
einschließlich der Balearen und der Kanarischen Inseln



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung des Königreichs Spanien zu den Artikeln 6, 7 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 16232/03, COPEN 129).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den spanischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem spanischen Justizministerium andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die spanische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den spanischen Behörden vorliegen. Die Frist wird durch das Gericht festgesetzt.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung des Königreichs Spanien zu Artikel 2 Abs. 1, 23 Abs. 3 und 29 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 8138/15, COPEN 93 [vom 23. April 2015] und EU-Ratsdokument 8714/15, COPEN 119 [vom 11. Mai 2015]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung des Königreichs Spanien zu Artikel 3 Abs. 1, 7 Abs. 5 und 22 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 5534/11, COPEN 9 [vom 21.Januar 2011], EU-Ratsdokument 5534/11 COR1, COPEN 9 [vom 25. Januar 2011], EU-Ratsdokument 8138/15, COPEN 93 [vom 23. April 2015] und EU-Ratsdokument 8721/15, COPEN 123 [vom 11. Mai 2015]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das spanische zentrale Strafgericht („Juzgado Central de lo Penal“) zu richten. Sofern es um die Festnahme von Minderjährigen geht, ist das zentrale Jugendgericht („Juzgado Central de Menores“) zuständig.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das spanische Strafgericht zu richten, das für den Belegenheitsort irgendeines Teiles des Vermögens örtlich zuständig ist. Sollte sich der Belegenheitsort des Vermögens ändern, so hat dies keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Strafgerichtes, das die Anerkennung und Vollstreckung des Vollstreckungshilfeersuchens angeordnet hat. Sollte das Vermögen in mehreren Gerichtsbezirken belegen sein, so ist das Strafgericht, welches das Ersuchen zuerst erhalten hat und in dessen Bezirk wenigstens ein Teil des Vermögens belegen ist, auch für die Entscheidung über die übrigen Vermögenswerte zuständig. Falls das Urteil den Belegenheitsort des Vermögens nicht feststellt, ist das Ersuchen an den Richter des Strafgerichtes zu senden, das für den Wohnort oder den eingetragenen Firmensitz der verurteilten Person zuständig ist. Dies gilt auch, wenn sich später herausstellt, dass sich das Vermögen an einem anderen Ort befindet oder die betroffene Person umzieht.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die spanische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des maßgeblichen Urteils bedarf es grundsätzlich nicht. Das Königreich Spanien behält sich jedoch die Anforderung einer solchen Übersetzung in die spanische Sprache für solche Fälle vor, in denen diese unabdingbar zur Vollstreckung des Urteils ist.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die spanische Sprache zu übersetzen; eine Übersetzung des zu vollziehenden Erkenntnisses ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1982 II S. 982) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013, 1902, 1912; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung des Königreichs Spanien abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 15, 16, 22 und 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1982 II S. 982; 1991 II S. 909; 2013 II S. 388),


zu b) Erklärung unter III.2. in der Schlussakte zum Übereinkommen über den Beitritt des Königreichs Spanien zum Schengener Durchführungsübereinkommen (BGBl. 1993 II S. 1916),


zu c) bzgl. Artikel 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379).1


zu d) bzgl. Artikel 14 Abs. 2 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 8138/15, COPEN 93 [vom 23. April 2015] und EU-Ratsdokument 8720/15, COPEN 122 [vom 11. Mai 2015]).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder spanischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Spaniens aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem spanischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt.
Sie sind an den Untersuchungsrichter („Juez de Instrucción“), in dessen Bezirk sich die betroffenen Vermögensgegenstände oder Beweismittel befinden, oder an die im Übrigen zuständige Staatsanwaltschaft zu richten.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die spanische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Spanien sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


Von der Festnahme eines spanischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen in Kenntnis zu setzen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, das Verlangen um Unterrichtung zu stellen.


IV.2.
Spanien ist Mitglied der Interpol.






Stand: Oktober 2009





Sri Lanka

(Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung aus Sri Lanka ist nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung aus Anlass eines Einzelfalles erscheint nicht ausgeschlossen.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der srilankischen Regierung zu übermitteln.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Sri Lanka können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Sri Lanka ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





St. Helena

(Kronkolonie St. Helena und Nebengebiete)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg dem „Foreign and Commonwealth Office“ in London übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der Regierung von St. Helena eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


-
die von der britischen Regierung zu den Artikeln 3, 17 und 20 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem „Governor and Commander-in-Chief“ von St. Helena (Plantation House, St. Helena Island, South Atlantic Ocean) andererseits übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg dem „Foreign and Commonwealth Office“ in London übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.



Stand: Oktober 2009





St. Kitts und Nevis

(Föderation St. Kitts und Nevis)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderation St. Kitts und Nevis vom 6. März 1986/12. Januar 1987 (BGBl. 1987 II S. 536) unter den in diesem Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Port-of-Spain der zuständigen Behörde von St. Kitts und Nevis übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der
Regierung von St. Kitts und Nevis eingehen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Erkenntnisse zum sonstigen Rechtshilfeverkehr liegen nicht vor.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines Staatsangehörigen von St. Kitts und Nevis ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
St. Kitts und Nevis ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





St. Lucia

(St. Lucia)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von St. Lucia vom 1. Juni/30. August 1983 (BGBl. 1984 II S. 3) unter den in diesem Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Port of Spain der zuständigen Behörde von St. Lucia übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der
Regierung von St. Lucia eingehen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Port of Spain der zuständigen Behörde von St. Lucia übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
St. Lucia ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





St. Pierre und Miquelon

(Gebietskörperschaft St. Pierre und Miquelon)





siehe unter "Frankreich - Übersee-Territorien"

Stand: Mai 2018



St. Vincent und die Grenadinen

(St. Vincent und die Grenadinen)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von St. Vincent und die Grenadinen vom 5. Dezember 1983/17. Dezember 1984 (BGBl. 1985 II S. 1098) unter den in diesem Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Port of Spain der zuständigen Behörde von St. Vincent und die Grenadinen übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der vincentischen Regierung eingehen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Erkenntnisse zum sonstigen Rechtshilfeverkehr liegen nicht vor.


Im Verhältnis zu St. Vincent und die Grenadinen findet das Abkommen vom 29. März 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und St. Vincent und die Grenadinen über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch Anwendung (BGBl. 2011 II S. 253, 254, 696). Rechtshilfeersuchen auf der Grundlage dieses Abkommens werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der zuständigen Behörde von St. Vincent und die Grenadinen (Minister of Finance, Ministry of Finance, Administrative Centre, Kingstown, St. Vincent, St. Vincent and the Grenadines, West Indies) andererseits übermittelt.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines vincentischen Staatsangehörigen ist die vincentische Botschaft in London unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
St. Vincent und die Grenadinen sind Mitglied der Interpol.




Stand: Oktober 2009





Sudan

(Republik Sudan)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung aus dem Sudan ist nur aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung zulässig. Der Abschluss einer derartigen Vereinbarung aus Anlass eines Einzelfalles erscheint nicht ausgeschlossen.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der sudanesischen Regierung zu übermitteln.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte im Sudan sind nur berechtigt, Zeugen, die nicht die sudanesische Staatsangehörigkeit besitzen, zu vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden.


IV.2.
Sudan ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Südafrika

(Republik Südafrika)

nimmt die internationalen Beziehungen der Prinz-Eduard- und Marion-Inseln wahr





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 2003 II S. 523) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II, S. 118, 119; 1991 II S. 874; 2003 II S. 523) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778),


-
die von der südafrikanischen Regierung zu den Artikeln 2 und 6 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 2003 II S. 1783).


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Die Auslieferungsunterlagen sind in dreifacher Ausfertigung (drei Originale) einzureichen. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der südafrikanischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeersuchen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 1970 I S. 805) versehen sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Südafrika können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit – gegebenenfalls eidlich – vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen. Südafrikanische Staatsangehörige müssen jedoch zur Entgegennahme der Schriftstücke bereit sein.


IV.2.
Südafrika ist Mitglied der Interpol.

Stand: Januar 2014





Suriname

(Republik Suriname)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse über den Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse über den Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft Port of Spain der zuständigen Behörde von Suriname übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


VI.
Sonstiges


IV.1.
Suriname ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Swasiland

(Königreich Swasiland)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Swasiland vom 15. September/1. Oktober 1971 (BGBl. 1972 II S. 284) bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Pretoria der zuständigen Behörde von Swasiland übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der Regierung von Swasiland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Pretoria der zuständigen Behörde von Swasiland übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Swasiland ist Mitglied der Interpol.

Stand: Juni 2018





Syrien, Arabische Republik
(Arabische Republik Syrien)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in der Arabischen Republik Syrien können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereitfinden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Die Arabische Republik Syrien ist Mitglied der Interpol.




T



Stand: September 2021



Tadschikistan
(Republik Tadschikistan)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Tadschikistan ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Tansania

(Vereinigte Republik Tansania)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Tansania ist Mitglied der Interpol.





Stand: Juli 2012





Thailand

(Königreich Thailand)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Die Ersuchen sind in dreifacher Ausfertigung zu übersenden.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden; sie müssen auf dem diplomatischen Weg bestätigt werden.


Die Anordnung der Auslieferungshaft ist nur möglich, sofern die Straftat nach thailändischem Recht mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind beglaubigte Übersetzungen in die thailändische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der thailändischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Vertrag vom 26. Mai 1993 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern und über die Zusammenarbeit bei der Vollstreckung von Strafurteilen (BGBl. 1995 II S. 1010, 1996 II 1S. 220) statt.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind beglaubigte Übersetzungen in die thailändische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind beglaubigte Übersetzungen in die thailändische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Thailand sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Thailand ist Mitglied der Interpol.






Stand: Oktober 2009





Togo

(Republik Togo)





I.
Auslieferung


I.1.
Ein Auslieferungsverkehr ist auf vertragloser Grundlage möglich.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Togo können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Togo ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Tonga

(Königreich Tonga)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Tonga vom 23. August 1978/30. März 1979 (BGBl. 1983 II S. 106) unter den in diesem Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Wellington der zuständigen Behörde von Tonga übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der Regierung von Tonga eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


I.1.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2001 II S. 751) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98) zu beachten.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Wellington der zuständigen Behörde von Tonga übermittelt.


II.3.
Abweichend von Artikel 17 Abs. 2 des Überstellungsübereinkommens sollten den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen Übersetzungen in die englische Sprache beigefügt werden.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Wellington der zuständigen Behörde von Tonga übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Tonga sind nur berechtigt, Urkunden und Schriftstücke jeder Art zuzustellen.


IV.2.
Tonga ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Trinidad und Tobago

(Republik Trinidad und Tobago)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Trinidad und Tobago vom 5. Dezember 1983/21. November 1986 (BGBl. 1987  II S. 723) unter den in diesem Notenwechsel näher bezeichneten Voraussetzungen und Bedingungen bestätigt worden.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Port of Spain der zuständigen Behörde von Trinidad und Tobago übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der Regierung von Trinidad und Tobago eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98, 1994 II S. 663) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98) zu beachten.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Port of Spain der zuständigen Behörde von Trinidad und Tobago übermittelt.


II.3.
Abweichend von Artikel 17 Abs. 2 des Überstellungsübereinkommens sollten den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen Übersetzungen in die englische Sprache beigefügt werden.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Port of Spain der zuständigen Behörde von Trinidad und Tobago übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Trinidad und Tobago ist Mitglied der Interpol.



Stand: Oktober 2009





Tschad

(Republik Tschad)





I.
Auslieferung


I.1.
Ein Auslieferungsverkehr ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden; sie müssen auf dem diplomatischen Weg bestätigt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 45 Tagen nach der Verhaftung bei der tschadischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Tschad können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Tschad ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2017



Tschechische Republik
(Tschechische Republik)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Tschechischen Republik zu den Artikeln 6, 7, 8, 25, 31 und 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 5403/05, COPEN 9, EU-Ratsdokument 10750/06, COPEN 69).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist nur für nach dem 1. November 2004 begangene Straftaten möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Zur Unterstützung der zuständigen Justizbehörden wurden folgende zentrale Behörden benannt:


a)
das Justizministerium der Tschechischen Republik, Abteilung für Internationale Angelegenheiten,


b)
die Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik, Abteilung für Internationale Angelegenheiten,


c)
das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik, Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit.


Der Europäische Haftbefehl sollte den tschechischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und der Strafkammer bei dem Obersten Gerichtshof der Tschechischen Republik andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die tschechische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 40 Tagen nach der Verhaftung den tschechischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung der Tschechischen Republik zu Artikel 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, 4 und 23 Abs. 1 und 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 10079/14, COPEN 156 [vom 20. Mai 2014]; EU-Ratsdokument 10079/1/14, REV 1, COPEN 156 [vom 21. Januar 2016]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


-
die von der Regierung der Tschechischen Republik zu Artikel 3 Abs. 1 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 12002/09, COPEN 135 [vom 22. Juli 2009]).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die örtlich zuständigen Landgerichte zu richten.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das örtlich zuständige Landgericht oder an das örtlich zuständige Kommunalgericht in Prag zu richten. Zuständig für die Unterstützung der Gerichte ist das Justizministerium der Tschechischen Republik.
Verantwortlich für abschließende Vereinbarungen mit anderen Mitgliedsstaaten über die Verfügung über beschlagnahmtes oder eingezogenes Vermögen im Sinne des Art. 16 Abs. 4 des RB Einziehung ist das Finanzministerium der Tschechischen Republik.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die tschechische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es grds. nicht. Die Tschechische Republik behält sich jedoch für den Fall, dass der Inhalt der Bescheinigung nicht ausreichend ist, um über die Vollstreckung zu entscheiden das Recht vor, unmittelbar nach Erhalt des Ersuchens eine Übersetzung des Urteils oder eines wesentlichen Teils davon in die tschechische Sprache anzufordern.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die tschechische Sprache zu übersetzen; eine Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1992 II S. 1234; 1993 II S. 239; 1997 II S. 635, 636) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1997 II S. 635, 636, 1525, 1818, 1821),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003; S. 50; Nr. L 323 vom 8. Dezember 2007, S. 34),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Tschechischen Republik abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 15 und 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1992 II S. 1234; 1993 II S. 239; 1997 II S. 635, 636, 1525, 1818, 1821; 2016 II S. 995),


zu c) bzgl. Artikel 6, 9 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. den Artikeln 4 und 9 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 11811/06, COPEN 83 [vom 20. Juli 2006]).


-
der Vertrag vom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 2001 II S. 733; 2002 II S. 1163) mit Ausnahme der Artikel 1, 2, 6, 11 Absätze 1 und 4, 12 Abs. 2 sowie 14 Abs. 1, welche durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt worden sind.


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder tschechischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem tschechischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an die Staatsanwaltschaft zu richten, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich die betroffenen Vermögensgegenstände befinden.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die tschechische Sprache beizufügen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die tschechische Sprache erforderlich; einer Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung bedarf es nicht.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Die Tschechische Republik ist Mitglied der Interpol.




Stand: Mai 2018



Türkei

(Republik Türkei)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1992 II S. 1092) sowie in Verbindung mit dem Dritten Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1062, 1063; 2016 II S. 1011) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 5 und 17 des Dritten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778; 2016 II S. 857),


-
die von der türkischen Regierung zu Artikel 11 des Übereinkommens, zu Artikel 5 des Zweiten Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 2, 4 und 5 des Dritten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1795; 1992 II S. 1092).1


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet nicht statt.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die türkische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Festnahme bei der türkischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2016 II S. 728) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


-
die von der türkischen Regierung zu den Artikeln 5 und 17 des Übereinkommens sowie zu Artikel 3 des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98)2,


-
die Mitteilung der türkischen Regierung, dass keine Zusicherung zur Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität abgegeben werden kann.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die türkische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) und in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1038, 1039; 2016 II S. 1023) sowie mit Artikel 23 des Auslieferungsvertrags zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 3. September 1930 (RGBl. 1931 II S. 197; BGBl. 1976 II S. 1799) und der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei vom 4./7. November 1974 über den Geschäftsweg bei der gegenseitigen Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1975 II S. 417; 1976 II S. 1799) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens, zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11, 16, 17, 18, 19, 26 und 23 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909; 2014 II S. 1038),


-
die von der türkischen Regierung zu den Artikeln 5 und 7 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 4, 6, 11, 16, 17, 27 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1814).3


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in fiskalischen Strafsachen,


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


-
bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.


III.2.
Rechtshilfeersuchen sowie Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden bis auf Weiteres auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Vernehmungs- und Zustellungsersuchen können jedoch von den deutschen Justizbehörden unmittelbar der Konsularabteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara übermittelt werden.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar der türkischen Strafregisterbehörde übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem türkischen Justizministerium andererseits übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sowie den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die türkische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in der Türkei können deutsche Staatsangehörige – gegebenenfalls eidlich – vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Die Türkei ist Mitglied der Interpol.






Stand: Oktober 2009





Tunesien

(Tunesische Republik)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutsch-tunesischen Vertrag vom 19. Juli 1966 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1969 II S. 1157; 1970 II S. 127) statt.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten erscheint nicht ausgeschlossen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen, die mit einem Amtssiegel zu versehen sind.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Verhaftung bei der tunesischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem deutsch-tunesischen Vertrag vom 19. Juli 1966 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1969 II S. 1157; 1970 II S. 127) statt.


Rechtshilfe wird auch geleistet in fiskalischen Strafsachen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen, die mit einem Amtssiegel zu versehen sind.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Tunesien können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


Von der Festnahme eines tunesischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Tunesien ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Turkmenistan
(Turkmenistan)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die turkmenische oder russische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines turkmenischen Staatsangehörigen ist die Botschaft von Turkmenistan unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Turkmenistan ist Mitglied der Interpol.





Stand: Juli 2012





Turks- und Caicosinseln





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191) statt.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kingston dem Gouverneur der Turks- und Caicosinseln übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der Regierung von Montserrat eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Im Verhältnis zu den Turks- und Caicosinseln findet das Abkommen vom 4. Juni 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Turks- und Caicosinseln über den steuerlichen Informationsaustausch Anwendung (BGBl. 2011 II S. 882, 883, 2012 II S. 116).


Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen auf der Grundlage des vorbezeichneten Abkommens werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und der zuständigen Behörde der Turks- und Caicosinseln (Ministry of Finance and Economic Planning, NJS Francis Building, Pond Street, Grand Turk, Turks and Caicos Islands) andererseits übermittelt.


Sonstige Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kingston dem Gouverneur der Turks- und Caicosinseln übermittelt.


I.3.
Den Rechtshilfeersuchen und der Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Die Turks- und Caicosinseln sind Mitglied der Interpol (Sub-Büro des Vereinigten Königreichs).






Stand: Mai 2010





Tuvalu

(Tuvalu)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg von der Botschaft in Wellington der zuständigen Behörde von Tuvalu übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.

U





Stand: Oktober 2009





Uganda

(Republik Uganda)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr richtet sich weiterhin nach dem deutsch-britischen Auslieferungsvertrag vom 14. Mai 1872 (RGBl. 1872 S. 229) in der Fassung der deutsch-britischen Vereinbarung vom 23. Februar 1960 über die Auslieferung flüchtiger Verbrecher (BGBl. 1960 II S. 2191).


Die weitere Anwendbarkeit dieses Vertrags und der Vereinbarung ist durch Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Uganda vom 14. Januar/29. Oktober 1965 (BGBl. 1969 II S. 887) bestätigt worden. Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Niederschriften über Zeugenaussagen müssen Beeidigungsvermerke oder – im Fall von Eideshindernissen – begründete Bescheinigungen über die Nichtbeeidigung enthalten. Lichtbilder und Überführungsstücke werden nur anerkannt, wenn eine eidliche Zeugenaussage über ihre Auffindung, Entstehung oder sonstige Vorgeschichte beigefügt wird, aus der die Echtheit des Beweismittels hervorgeht. Für Urkunden, die durch Schnur und Siegel miteinander verbunden sind, reicht eine Gesamtbescheinigung aus. Jedoch muss jede einzelne Urkunde mit Nummern bezeichnet und angegeben sein, welches Schriftstück sich auf welchen Zeugen bezieht oder diesem vorgelegen hat. Jede Bescheinigung muss Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten, die von dem Richter unter Angabe seiner Amtsstellung und Beifügung des Dienstsiegels eigenhändig zu unterschreiben ist.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem diplomatischen Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Verhaftung bei der ugandischen Regierung eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1 Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Uganda können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Uganda ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2021



Ukraine
(Ukraine)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1998 II S. 2749, 2750) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 1991 II S. 874) sowie in Verbindung mit dem Dritten Zusatzprotokoll vom 10. November 2010 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1062, 1063; BGBl. 2019 II S. 2) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21 und 23 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 5 und 17 des Dritten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778; 2016 II S. 857),


die von der ukrainischen Regierung zu den Artikeln 1, 2, 4, 6, 12, 21 und 23 des Übereinkommens, zu Artikel 5 des Zweiten Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4 und 5 des Dritten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1998 II S. 2749, 2750; 2002 II S. 955; 2019 II S. 2)1.


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich


I.2.
Auslieferungsersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem Justizministerium der Ukraine oder der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine andererseits übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die ukrainische, englische oder französische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der ukrainischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 1996 II S. 467) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98) zu beachten.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem ukrainischen Justizministerium andererseits übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1998 II S. 1664) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909) sowie in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1038; 2015 II S. 520) statt.


Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 15, 16 und 24 des Übereinkommens, zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909; 2015 II S. 520),


die von der ukrainischen Regierung zu den Artikeln 2, 5, 7, 15, 16 und 24 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 3, 4, 6, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 20, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1998 II S. 1664; 2001 II S. 765; 2015 II S. 520)2.


Rechtshilfe wird auch geleistet


a)
in fiskalischen Strafsachen,


b)
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


c)
bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten,


d)
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) einerseits und dem ukrainischen Justizministerium (bei Ersuchen einer gerichtlichen Instanz) oder der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (bei Ersuchen der Ermittlungsbehörden) andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden übermittelt. Anfragen von Verwaltungsbehörden sind an die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft zu senden.


Für Zustellungsersuchen nach Artikel 7 des Übereinkommens ist der unmittelbare Geschäftsweg zwischen den Justizbehörden zulässig.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar dem ukrainischen Strafregister übermittelt werden. Wenn keine direkte Kommunikation gewählt wird, ist das Rechtshilfeersuchen an das ukrainische Justizministerium (bei Ersuchen einer gerichtlichen Instanz) oder an die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (bei Ersuchen der Ermittlungsbehörden) zu übermitteln.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem ukrainischen Justizministerium oder der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine andererseits übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz und der ukrainischen Generalstaatsanwaltschaft übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die ukrainische, englische oder französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines Staatsangehörigen der Ukraine ist die Botschaft der Ukraine unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Die Ukraine ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2017



Ungarn
(Republik Ungarn)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94).


-
die von der Regierung der Republik Ungarn zu den Artikeln 6, 7, 8 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 8929/04, COPEN 52).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem ungarischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den ungarischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem ungarischen Justizministerium andererseits übermittelt.


I.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 40 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den ungarischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx


Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung der Republik Ungarn zu Artikel 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 14413/16, COPEN 337 [vom 15. November 2016]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]),


Vorbehalte und Erklärungen seitens der Regierung der Republik Ungarn sind nicht feststellbar.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Ministerium für öffentliche Verwaltung und Justiz zu richten (Angabe auf der EJN-Website; Fiches Belges). Eine diesbezügliche Notifikation ist nicht feststellbar.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das örtlich zuständige Gericht zu richten. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich dabei aus dem aus dem Wohnsitz der betroffenen Person oder aus dem Belegenheitsort des Vermögens (Angabe auf der EJN-Website; Fiches Belges). Eine diesbezügliche Notifikation ist nicht feststellbar.


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die ungarische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es grds. nicht.


Die Republik Ungarn behält sich jedoch in Fällen, in denen der Inhalt der Bescheinigung nicht ausreichend ist, um über die Vollstreckung zu entscheiden, das Recht vor, unmittelbar nach Erhalt des Ersuchens eine Übersetzung des Urteils oder eines wesentlichen Teils davon in die ungarische Sprache anzufordern.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die ungarische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses bedarf es nicht.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1994 II S. 297) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124; 1991 II S. 909; 1994 II S. 297),


b)
Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 50; ABl. der EU Nr. L 323 vom 8. Dezember 2007, S. 34),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Republik Ungarn abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 2, 13, 15, 16, 22 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 297),


zu c) bzgl. Artikel 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 11960/05, COPEN 135 [vom 7. September 2005]).


-
Die Mitteilung der ungarischen Behörden, dass Ersuchen um Durchsuchung von Bankkonten aufgrund einer gesetzlichen Regelung1 nur noch erledigt werden können, wenn vorab von den deutschen Behörden eine Spezialitätszusicherung erteilt wird.


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder ungarischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Ungarns aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem ungarischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an das Justizministerium oder an die Generalstaatsanwaltschaft in Budapest zu richten.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die ungarische Sprache beizufügen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die ungarische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Ungarn ist Mitglied der Interpol.




Stand: September 2013





Uruguay

(Republik Östlich des Uruguay)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Die Auslieferungsunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 2012 II S. 1029) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden; sie sind auf dem diplomatischen Weg zu bestätigen.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 50 Tagen nach der Verhaftung bei der uruguayischen Regierung eingehen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


Die Rechtshilfeersuchen und die Unterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 2012 II S. 1029) versehen sein.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Uruguay können deutsche Staatsangehörige in den Räumen der Auslandsvertretung vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen von Drittstaaten Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Uruguay ist Mitglied der Interpol.

Stand: April 2018



Usbekistan
(Republik Usbekistan)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die usbekische oder russische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Usbekistan können deutsche Staatsangehörige vernehmen sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art in den Räumen der Auslandsvertretung zustellen, falls diese sich freiwillig dazu bereit finden.


IV.2.
Usbekistan ist Mitglied der Interpol.

V



Stand: März 2020



Vanuatu
(Republik Vanuatu)





I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr auf vertragloser Grundlage erscheint nicht ausgeschlossen.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in Bislama oder in die englische oder französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Vanuatu ist Mitglied der Interpol.


Stand: April 2018



Vatikanstadt
(Staat Vatikanstadt)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die italienische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Vatikanstadt ist Mitglied der Interpol.


Stand: März 2015





Venezuela

(Bolivarische Republik Venezuela)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Die Auslieferungsunterlagen einschließlich der Übersetzungen müssen mit der vereinfachten Form der Echtheitsbescheinigung (sog. Apostille) gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. 1965 II S. 875; 1966 II S. 106; 1970 I S. 805; 1999 II S. 142) versehen sein.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg gestellt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 60 Tagen nach der Verhaftung bei der venezolanischen Regierung eingehen, sie kann nicht verlängert werden.




II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98; 2003 II S. 957) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98) zu beachten.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden bis auf Weiteres nur auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Abweichend von Artikel 17 Abs. 2 des Überstellungsübereinkommens sollten den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen Übersetzungen in die spanische Sprache beigefügt werden.




III.
Rechtshilfeverkehr


III.1
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die spanische Sprache beizufügen.




IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Venezuela sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.


IV.2.
Venezuela ist Mitglied der Interpol.






Stand: Oktober 2009





Vereinigte Arabische Emirate

(Zusammenschluss von Abu Dhabi, Adschman, Dubai,
Fudschaira, Ras al Chaima, Schardscha und Umm al Kaiwan)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Im Auslieferungsersuchen ist die voraussichtlich zu erwartende Strafe zu benennen. Sollte diese unter 6 Monaten Freiheitsstrafe liegen, kommt eine Auslieferung nicht in Betracht.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


I.4.
Die Frist zur Vorlage der Auslieferungsunterlagen beträgt 14 Tage. Die Frist kann auf Ersuchen um 40 Tage einmalig verlängert werden.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die arabische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in den Vereinigten Arabischen Emiraten können deutsche Staatsangehörige als Zeugen vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden.


IV.2.
Die Vereinigten Arabischen Emirate sind Mitglied der Interpol.





Stand: Juli 2010





Vereinigte Staaten

(Vereinigte Staaten von Amerika)

einschließlich der amerikanischen Außengebiete (Puerto Rico, Amerikanische Jungferninseln, Guam, Nördliche Marianen, Amerikanisch-Samoa)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (BGBl. 1980 II S. 646, 1300) in Verbindung mit dem Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 21. Oktober 1986 (BGBl. 1988 II S. 1086; 1993 II S. 846) und in Verbindung mit dem zweiten Zusatzvertrag zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 18. April 2006 statt (BGBl. 2007 II S. 1618, 1634; 2010 II S. 829).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


Der Schuldverdacht wird nachgeprüft.


Zur Nachprüfung des Schuldverdachts sind dem Auslieferungsersuchen Beweismittel beizufügen, die nach dem Recht des ersuchten Staates eine Verhaftung des Verfolgten und die Anordnung der Hauptverhandlung gegen ihn rechtfertigen würden, wenn die Tat dort begangen worden wäre. Nach U.S.-amerikanischem Strafverfahrensrecht erfordert dies u.a. eine umfassende Sachverhaltsdarstellung, in der keine Schlussfolgerungen gezogen werden.


Hinweise für die Stellung von Auslieferungsersuchen an die Vereinigten Staaten von Amerika finden sich in einer vom US-Justizministerium erstellten kurzen Anleitung zur Einholung gegenseitiger Rechtshilfe von den Vereinigten Staaten. Die Anleitung ist bei den Landesjustizverwaltungen oder beim Bundesamt für Justiz erhältlich.


Für die Durchlieferung genügt es, wenn es sich um eine auslieferungsfähige und keine politische oder rein militärische Straftat handelt. Der Schuldverdacht wird bei Durchlieferungsersuchen nicht nachgeprüft; die Durchlieferung ist dementsprechend nicht den strengen Voraussetzungen für die Schuldverdachtsprüfung unterworfen. Eine Durchlieferung eigener Staatsangehöriger findet statt.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem U.S.-amerikanischen Justizministerium andererseits übermittelt oder auf dem Interpolweg gestellt werden, wenn sich aus dem Ersuchen ergibt, dass es im Auftrag des Justizministeriums des ersuchenden Staates gestellt wird. Bei ausgehenden deutschen Ersuchen kann in Einzelfällen ein solcher Auftrag vom Bundesamt für Justiz für die Bundesregierung auf fernmündliche oder fernschriftliche Anfrage telefonisch erteilt werden. Für diesen Zweck werden auch eine Übersetzung des zugrunde liegenden deutschen Haftbefehls oder Urteils in die englische Sprache sowie alle verfügbaren Angaben über die Beschreibung und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten benötigt. Die Übermittlung der Sachverhaltsschilderung des Europäischen Haftbefehls genügt in der Regel nicht.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.4.
Die vorläufige Auslieferungshaft wird aufgehoben, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 40 Tagen nach der Ergreifung des Verfolgten bei dem amerikanischen Außenministerium eingehen. Die Frist kann auf Antrag um bis zu 20 weitere Tage vom Zeitpunkt der Ergreifung des Verfolgten an verlängert werden. Der Antrag sollte frühzeitig beim Bundesamt für Justiz angeregt werden; er wird auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Für die Wahrung der Frist genügt der Eingang der Auslieferungsunterlagen bei der Botschaft des ersuchten Staates im ersuchenden Staat.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


-
die von der amerikanischen Regierung zu Artikel 3 des Übereinkommens abgegebene Erklärung nebst der damit veröffentlichten Staatenliste (BGBl. 1998 II S. 1622, 1624).


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem U.S.-amerikanischen Justizministerium andererseits übermittelt.


II.3.
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkünften statt:


a)
Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zu dem vorbezeichneten Vertrag (BGBl. 2007 II S. 1618, 1620, 1637; 2010 II S. 829).


b)
deutsch-amerikanische Vereinbarung vom 7. November/28. Dezember 1960/3. Januar 1961 über den Rechtshilfeverkehr in Strafsachen und über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister (BGBl. 1961 II S. 471),


c)
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Rgierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Bekämpfung des ungesetzlichen Verkehrs mit Betäubungsmitteln vom 17. Januar/24. August 1955/7. März 1956 (BGBl. 1957 II S. 709).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in fiskalischen Strafsachen,


-
bei Ermittlungen und Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach dem deutschen Kartellrecht,


-
bei Ermittlungen und Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten, soweit sie im ersuchenden Staat zu Gerichts- oder Strafverfahren führen können und soweit sie im ersuchten Staat Straftaten darstellen würden,


-
bei Ermittlungen und Verfahren einer nationalen Verwaltungsbehörde, die Ermittlungen zu Handlungen mit Blick auf eine strafrechtliche Verfolgung oder Verweisung an die Ermittlungs- oder Strafverfolgungsbehörden führt und diese Ermittlungen aufgrund ihrer spezifischen verwaltungsrechtlichen oder gesetzlichen Befugnis führt; unter solchen Umständen kann Rechtshilfe auch anderen Verwaltungsbehörden gewährt werden.


Ersuchen um Durchsuchung, Beschlagnahme und Herausgabe von Gegenständen erfordern nach U.S.-amerikanischem Strafverfahrensrecht eine sehr umfangreiche Sachverhaltsdarstellung, in der die einzelnen Beweismittel detailliert erläutert werden, ohne Schlussfolgerungen zu ziehen.


Bei Ersuchen um Vernehmung von Beschuldigten oder Zeugen ist ausdrücklich anzugeben, ob eine – ggf. eidliche – Vernehmung durch einen von einem Gericht beauftragten Staatsanwalt („commissioner“) oder eine – uneidliche – polizeiliche Vernehmung gewünscht wird.
Im ersten Fall ist ferner anzugeben, ob ein zusammenfassendes Protokoll oder ein - kostenpflichtiges – Wortprotokoll gefertigt werden soll.
Allen Vernehmungsersuchen sind umfassende Fragenkataloge beizufügen; hierauf kann nur in begründeten Ausnahmefällen verzichtet werden.


Hinweise für die Stellung von Rechtshilfeersuchen an die Vereinigten Staaten von Amerika einschließlich Richtlinien für die Beschaffung bestimmter Arten von Beweismitteln finden sich in einer vom US-Justizministerium erstellten kurzen Anleitung zur Einholung gegenseitiger Rechtshilfe von den Vereinigten Staaten. Die Anleitung ist bei den Landesjustizverwaltungen oder beim Bundesamt für Justiz erhältlich.


III.2.
Rechtshilfeersuchen sowie Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem U.S.-amerikanischen Justizministerium andererseits übermittelt. In dringenden Fällen können Ersuchen zwischen den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) oder dem Bundeskartellamt der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem U.S.-amerikanischen Justizministerium andererseits übermittelt werden.


Für Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister ist der unmittelbare Geschäftsweg zwischen dem Bundeskriminalamt und dem Legal Attaché bei der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin zugelassen.


Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können deutsche Polizeibehörden in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren um Rechtshilfe ersuchen, soweit Auskünfte erlangt, polizeiliche Dokumente oder Akten beschafft, der Aufenthalt von Personen ermittelt oder Personen polizeilich vernommen werden sollen. Ersuchen deutscher Polizeibehörden werden an das Nationale Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (Interpol) in Washington, D.C., oder an das Federal Bureau of Investigation der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtet.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind beglaubigte Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in den Vereinigten Staaten sind nur bei Freiwilligkeit der Betroffenen berechtigt, Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit - gegebenenfalls. eidlich - zu vernehmen und ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zuzustellen. Im Falle der Vernehmung durch Konsularbeamte außerhalb der Räumlichkeiten der Auslandsvertretungen sowie in Fällen einer Teilnahme Verfahrensbeteiligter aus Deutschland ist das amerikanische Justizministerium über die deutsche Botschaft in Washington rechtzeitig vorab über die Absicht der Vernehmung in Kenntnis zu setzen. Auf dem Amtshilfeweg gestellte formlose Zustellungsersuchen, deren Erledigung durch die deutsche Auslandsvertretung – z. B. wegen Annahmeverweigerung oder Nichtabholung – fehlgeschlagen ist, werden von der deutschen Botschaft in Washington als förmliche Zustellungsersuchen an das U.S.-amerikanische Justizministerium weitergeleitet, wenn englische Übersetzungen vorliegen bzw. auf Anforderung nachgereicht werden.


Sofern beabsichtigt ist, durch eine deutsche Auslandsvertretung einen Commissioner mit einer Vernehmung zu beauftragen, sollte vorher die Frage möglicher Kosten geklärt werden.


IV.2.
Die Vereinigten Staaten sind Mitglied der Interpol.




Stand: September 2023



Vereinigtes Königreich
(Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland)
ohne Kanalinseln und Insel Man



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach Teil Drei, Titel VII des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits1 (ABl. der EU Nr. L 149 vom 30. April 2021, S. 10, 765 ff.) statt.


Bei der Anwendung des Abkommens sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Titeln VII und XII abgegebenen Erklärungen (ABl. der EU Nr. C 55 vom 16. Februar 2021 und ABl. der EU Nr. C 117 I vom 6. April 2021),


die von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Titeln VII und XII abgegebenen Erklärungen (ABl. der EU Nr. C 117 I vom 6. April 2021).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Haftbefehl wird unter Verwendung des Formblatts nach Anhang 43 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (ABl. der EU Nr. L 149 vom 30. April 2021, S. 10, 2069 ff.) an das UK International Crime Bureau, National Crime Agency übermittelt.


Durchlieferungsersuchen werden an das UK International Crime Bureau, National Crime Agency übermittelt.


I.3.
Der Haftbefehl ist in die englische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Zurzeit erfolgt eine Verhaftung im Vereinigten Königreich in der Regel erst nach Vorliegen des Haftbefehls. In allen anderen Fällen muss der Haftbefehl innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung den britischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S. 1006, 1007; 1992 II S. 98) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2002 II S. 2866; 2008 II S. 45; 2009 II S. 1165) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98),


die von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Artikeln 3, 17 und 20 des erstgenannten Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


II.2.
Der Vollstreckungshilfeverkehr im Bereich der Vermögensabschöpfung - Einziehung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Strafverfahren - findet nach Teil Drei, Titel XI des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (ABl. der EU Nr. L 149 vom 30. April 2021, S. 10, 833 ff.) statt.


Bei der Anwendung des Abkommens sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zum Titel XI abgegebenen Erklärungen (ABl. der EU Nr. C 55 vom 16. Februar 2021 und ABl. der EU Nr. C 117 I vom 6. April 2021),


die von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Titel XII abgegebenen Erklärungen (ABl. der EU Nr. C 117 I vom 6. April 2021).


II.3.
Vollstreckungshilfeersuchen zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland und der Abteilung für grenzüberschreitende Überstellungen („The Cross Border Transfer Section, HM Prison and Probation Service“) für England und Wales, dem „Scottish Prison Service Headquarter“ in Edinburgh für Schottland oder dem „Northern Ireland Prison Service“ in Belfast für Nordirland übermittelt.


II.4.
Ersuchen im Bereich der Vermögensabschöpfung - Einziehung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Strafverfahren - sind unter Verwendung des Formblatts nach Anhang 46 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (ABl. der EU Nr. L 149 vom 30. April 2021, S. 10, 2128 ff.) über das Bundesamt für Justiz hinsichtlich England, Wales und Nordirland an die UK Central Authority (Home Office) bzw. in Steuer- und Zollangelegenheiten an das HM Revenue and Customs und hinsichtlich Schottland an das Crown Office zu richten.


In dringenden Fällen können Ersuchen oder Nachrichtenübermittlungen unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt werden; in solchen Fällen wird gleichzeitig eine Mehrfertigung an die jeweilige zentrale Behörde im Vereinigten Königreich über das Bundesamt für Justiz übersandt.


Ersuchen sind schriftlich zu stellen. Sie können elektronisch oder mit jedem anderen Telekommunikationsmittel übermittelt werden.


II.5.
Die Beifügung von Übersetzungen ist bei Vollstreckungshilfeersuchen zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung nicht erforderlich.


II.6.
Den Ersuchen im Bereich der Vermögensabschöpfung - Einziehung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Strafverfahren - sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Vereinbarungen statt:


a)
Teil Drei, Titel VIII, Titel IX und Titel XI des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (ABl. der EU Nr. L 149 vom 30. April 2021, S. 10, 808 ff., 819 ff., 833 ff.),


b)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1992 II S. 1234) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1992 II S. 1234), sowie in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 2014 II S. 1038; 2015 II S. 520).


Bei der Anwendung der Vereinbarungen sind zu beachten:


die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Vereinbarungen abgegebenen Erklärungen


zu a) zu den Titeln IX und XI (ABl. der EU Nr. C 55 vom 16. Februar 2021 und ABl. der EU Nr. C 117 I vom 6. April 2021),


zu b) zu den Artikeln 5, 7, 11, 15, 16, 24 und 25 des Übereinkommens und zu den Artikeln 2 und 8 des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11, 13, 16, 17, 18, 19, 26 und 33 des Zweiten Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909; 2015 II S. 520),


die von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Vereinbarungen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) zu den Titeln IX und XII (ABl. der EU Nr. C 117 I vom 6. April 2021).


zu b) zu den Artikeln 2, 3, 5, 11, 12, 15, 16, 21 und 24 des Übereinkommens sowie zu den Kapiteln II und III des Zusatzprotokolls sowie zu den Artikeln 4, 6, 9, 11, 13, 17, 18 und 19 des Zweiten Zusatzprotokolls (BGBl. 1992 II S. 1234, 2005 II S. 96, 1113)2.


Hinweise für die Stellung von Rechtshilfeersuchen an das Vereinigte Königreich finden sich in den “Mutual Legal Assistance Guidelines for the United Kingdom”. Der Leitfaden ist bei den Landesjustizverwaltungen oder beim Bundesamt für Justiz erhältlich. Das Formular zur sonstigen Rechtshilfe, veröffentlicht auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter: https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libdocumentproperties/EN/3755, ist zu verwenden.


III.2.
Aufgrund einer Absprache mit dem Vereinigten Königreich können Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung von den zuständigen Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich England, Wales und Nordirland unmittelbar an die britische UK Central Authority (Home Office) bzw. in bestimmten Zollangelegenheiten nach Maßgabe der Erklärung zu Artikel 4 des Zweiten Zusatzprotokolls an das HM Revenue and Customs sowie hinsichtlich Schottland an das Crown Office übermittelt werden. Die zuständigen Justizbehörden des Vereinigten Königreichs können Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung gemäß Artikel 641 (1) des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unmittelbar an die zuständigen Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland richten.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen können von den zuständigen Justizbehörden der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar an das britische Home Office für England und Wales, an das Crown Office für Schottland und an das Northern Ireland Office für Nordirland übermittelt werden.


III.3.
Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich findet - wie mit den EU-Mitgliedstaaten - automatisiert über die computergestützte Vernetzung der Strafregister (das Strafregisterinformationssystem ECRIS) statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregister - übermittelt werden.


III.4.
Ersuchen um vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung des Handels mit Vermögensgegenständen sowie der Übertragung oder Veräußerung von Vermögensgegenständen, die später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung sein können, sind unter der Verwendung des Formblatts nach Anhang 46 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (ABl. der EU Nr. L 149 vom 30. April 2021, S. 10, 2115 ff.) über das Bundesamt für Justiz hinsichtlich England, Wales und Nordirland an die UK Central Authority (Home Office) bzw. in Steuer- und Zollangelegenheiten an das HM Revenue and Customs und hinsichtlich Schottland an das Crown Office zu richten.


In dringenden Fällen können Ersuchen oder Nachrichtenübermittlungen unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt werden; in solchen Fällen wird gleichzeitig eine Mehrfertigung an die zentrale Behörde im Vereinigten Königreich über das Bundesamt für Justiz übersandt.


Ersuchen oder Mitteilungen, die nicht mit Zwangsmaßnahmen verbunden sind und auf Identifizierung und Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen und anderen einziehbaren Vermögensgegenständen und auf Auskünfte zu Bankkonten, Schließfächern und Bankgeschäften gerichtet sind, einschließlich Spontanauskünfte, können unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt werden.


Alle Ersuchen sind schriftlich zu stellen. Sie können elektronisch oder mit jedem anderen Telekommunikationsmittel übermittelt werden.


III.5.
Den Ersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Großbritannien können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit – gegebenenfalls eidlich – vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereitfinden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


Zuzustellende Schriftstücke müssen gegebenenfalls einen Hinweis darauf enthalten, dass verhängte Strafen bzw. Geldbußen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht vollstreckt werden können. Den Ersuchen um konsularische Zustellung müssen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beiliegen.


Von der Festnahme eines britischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Das Vereinigte Königreich ist Mitglied der Interpol.


Stand: März 2015





Vereinigtes Königreich

(Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland)

Kanalinseln

(Vogtei Guernsey, einschließlich Alderney und Sark, und Vogtei Jersey)

Insel Man





I.
Auslieferung


I.A. 
Vogtei Guernsey und Insel Man


I.A.1. 
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1991 II S. 916) in Verbindung mit dem Kapitel II des Zweiten Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 118, 119; 2003 II S. 956) statt:


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778).


-
Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Artikeln 1, 2, 3, 8, 9, 10, 12, 14, 21, 23, 27 und 28 des Übereinkommens sowie zu den Artikeln 8 und 9 des Zweiten Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1991 II S. 916; 2003 II S. 956).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.A.2. 
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.A.3. 
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.A.4. 
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der britischen Regierung eingehen. Sie kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.




I.B. 
Vogtei Jersey


I.B.1. 
Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1964 II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1991 II S. 916) statt:


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 21, 23 und 27 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1976 II S. 1778).


-
Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Artikeln 1, 2, 3, 8, 9, 10, 12, 14, 21, 23, 27 und 28 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1991 II S. 916).


Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten möglich ist.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.B.2. 
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können über Interpol gestellt werden.


I.B.3. 
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.


I.B.4. 
Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der britischen Regierung eingehen. Sie kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten.




II.
Vollstreckungshilfe


II.A.
Insel Man


II.A.1. 
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet nach dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. 1991 II S.1006, 1007; 1992 II S. 98) statt.


Bei der Anwendung des Übereinkommens sind zu beachten:


-
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 2, 3, 4, 5, 7, 8, 12, 16 und 17 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


-
Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Artikeln 3, 17 und 20 des Übereinkommens abgegebenen Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 98).


II.A.2. 
Vollstreckungshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem britischen Home Office (Equality, Rights and Decency Group, National Offender Management Service, Cross Border Transfer Section, Clive House, 4th Floor | Post Point 4.16 | 70 Petty France London | SW1H 9EX) andererseits übermittelt.


II.A.3. 
Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich.




II.B.
Kanalinseln


II.B.1. 
Erkenntnisse über den Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.




III.
Rechtshilfe


III.A. 
Vogtei Guernsey und Insel Man


III.A.1. 
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1992 II S. 1234; 2003 II S. 439; 2004 II S. 1194) statt.


Bei der Anwendung des Abkommens sind zu beachten:


-
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens (BGBl. 1976 II S. 1799).


-
Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Artikeln 2, 3, 5, 11, 12, 15, 16, 21, 24 und 25 des Übereinkommens abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 1234, 2003 II S. 439, 2004 II S. 1194).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


-
bei der Verfolgung von Steuerstrafsachen auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Guernsey über den Auskunftsaustausch in Steuersachen (BGBl. 2010 II S. 973, 974; 2011 II S. 535) sowie des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Insel Man über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Auskunftsaustausch (BGBl. 2010 II S. 957, 958; 2011 II S. 534).


Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob Rechtshilfe in anderen fiskalischen Strafsachen seitens der Vogtei Guernsey sowie der Insel Man geleistet wird


III.A.2. 
Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und den zuständigen Behörden der Vogtei Guernsey (Director of Income Tax States of Guernsey, Income Tax Treasury and Resources Department, 2 Cornet Street, St Peter Port, Guernsey, GY1 3AZ) und der Insel Man (Assessor of Income Tax, Government Office, Douglas, Isle of Man, IM1 PP) andererseits übermittelt.


Sonstige Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und den zuständigen Behörden der Vogtei Guernsey (HM Attorney General [Generalstaatsanwaltschaft Ihrer Majestät], St. James Chambers, St. Peter Port, Guernsey, GY1 PA) und der Insel Man (Office of the Attorney General, [Büro des Kronanwalts], Victory House, Prospect Hill, Douglas, Isle of Man, IM1 PP) andererseits übermittelt.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar an Interpol London oder an die britische Strafregisterbehörde übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem britischen Home
Office andererseits übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und den zuständigen Behörden der Vogtei Guernsey und der Insel Man andererseits übermittelt.


III.A.3. 
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.




III.B. 
Vogtei Jersey


III.B.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1992 II S. 1234; 2009 II S. 1289) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 2009 II S. 1298) statt.


Bei der Anwendung des Abkommens sind zu beachten:


-
Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens (BGBl. 1976 II S. 1799).


-
Die von der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zu den Artikeln 2, 3, 5, 11, 12, 15, 16, 21, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu den Kapiteln II und III des Zusatzprotokolls abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (BGBl. 1992 II S. 1234; 2009 II S. 1298).


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, sofern für das Verfahren wegen der Ordnungswidrigkeiten in dem Zeitpunkt, in dem um Rechtshilfe ersucht wird, die Justizbehörden zuständig sind,


-
bei der Verfolgung von Steuerstrafsachen auf der Grundlage des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Jersey über den Austausch in Steuerstrafsachen (BGBl. 2009 II S. 578, 589; 2010 II S. 38).


Die Leistung von Rechtshilfe in anderen fiskalischen Strafsachen, bei der Zustellung von Urkunden betreffend die Vollstreckung einer Strafe, die Eintreibung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder die Zahlung von Verfahrenskosten sowie bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Beginns der Vollstreckung einer Strafe oder die Unterbrechung ihrer Vollstreckung erscheint nicht ausgeschlossen.


III.B.2. 
Rechtshilfeersuchen in Steuerstrafsachen werden zwischen dem Bundesamt für Jus-tiz einerseits und der zuständigen Behörden der Vogtei Jersey (The Minister for Treasury and Resources, PO Box 353, Cyril Le Marquand House, The Parade, St Helier JE4 8UL, Jersey) andererseits übermittelt.


Sonstige Rechtshilfeersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem zuständigen Generalstaatsanwalt der Vogtei Jersey (HM Attorney General, Attorney General's Chambers, Royal Court House, Jersey, JE1 DD) andererseits übermittelt.


Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach Artikel 13 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen können von den deutschen Justizbehörden unmittelbar an Interpol London oder an die britische Strafregisterbehörde übermittelt werden.


Die in Artikel 13 Abs. 2 des vorbezeichneten Übereinkommens genannten Ersuchen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem britischen Home
Office andererseits übermittelt.


Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und den zuständigen Behörden der Vogtei Guernsey und der Insel Man andererseits übermittelt.


III.B.3. 
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die englische Sprache beizufügen.




IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Großbritannien können Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit – gegebenenfalls eidlich – vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


Zuzustellende Schriftstücke müssen gegebenenfalls einen Hinweis darauf enthalten, dass verhängte Strafen bzw. Geldbußen im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht vollstreckt werden können. Den Ersuchen um konsularische Zustellung müssen Übersetzungen der zuzustellenden Schriftstücke beiliegen.


Von der Festnahme eines britischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2
Das Vereinigte Königreich ist Mitglied der Interpol.




Stand: April 2018



Vietnam
(Sozialistische Republik Vietnam)



I.
Auslieferung


I.1.
Erkenntnisse zum Auslieferungsverkehr liegen nicht vor.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen (jeweils dreifach) sind Übersetzungen in die vietnamesische Sprache (zweifach) beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Vietnam ist Mitglied der Interpol.

W







Stand: Oktober 2009





Wallis und Futuna

(Territorium Wallis und Futuna)





siehe unter "Frankreich - Übersee-Territorien"



Stand: September 2011





Weißrussland22

(Republik Weißrussland)





I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr erfolgt vertraglos.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


II.3.
Den Vollstreckungshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die russische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Von der Festnahme eines weißrussischen Staatsangehörigen ist die Botschaft der Republik Weißrussland unverzüglich von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Weißrussland ist Mitglied der Interpol.

Z





Stand: Oktober 2009





Zentralafrikanische Republik

(Zentralafrikanische Republik)





I.
Auslieferung


I.1.
Eine Auslieferung ist auf vertragloser Grundlage möglich.


Vor der Einleitung von Fahndungsmaßnahmen, die sich auf diesen Staat beziehen, ist mit der obersten Justizbehörde Kontakt aufzunehmen.


I.2.
Auslieferungsersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über Interpol gestellt werden.


I.3.
Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


I.4.
Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind unverzüglich der Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu übermitteln.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Erkenntnisse zum Vollstreckungshilfeverkehr liegen nicht vor.


III.
Rechtshilfeverkehr


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr erfolgt vertraglos.


III.2.
Rechtshilfeersuchen werden auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt.


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in der Zentralafrikanischen Republik können deutsche Staatsangehörige vernehmen, falls sie sich freiwillig dazu bereit finden, sowie ihnen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zustellen.


IV.2.
Die Zentralafrikanische Republik ist Mitglied der Interpol.

Stand: März 2017



Zypern
(Republik Zypern)



I.
Auslieferung


I.1.
Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde.


Zu beachten sind:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94),


-
die von der Regierung der Republik Zypern zu den Artikeln 6, 7, 8 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 10114/04, COPEN 71).


Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich.


Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich.


I.2.
Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem zyprischen Justizministerium andererseits übermittelt.


Der Europäische Haftbefehl sollte den zyprischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden.


Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem zyprischen Justizministerium andererseits übermittelt.


I.3.
Der Europäische Haftbefehl ist in die griechische, türkische oder englische Sprache zu übersetzen.


I.4.
Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 3 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an den zyprischen Behörden vorliegen.


II.
Vollstreckungshilfe


II.1.
Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S. 27), umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]),


-
die von der Regierung der Republik Zypern zu Artikel 2 Abs. 1, 23 Abs. 1, 3 und 29 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 11298/14, COPEN 179 [vom 24. Juni 2014]).


Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter:
www.bundesjustizamt.de/eu-geldsanktionen


Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde.


Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]).


Von der Regierung der Republik Zypern abgegebene Vorbehalte und Erklärungen sind nicht feststellbar.


II.2.
Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Bezirksgericht zu senden, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich der Verurteilte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zuständig für Vollstreckungshilfeersuchen, die auf eine Durchbeförderung im Sinne des Artikel 16 des RB Freiheitsstrafen gerichtet sind, ist das zyprische Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung in Nicosia.


Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die zyprische Generalstaatsanwaltschaft, Einheit für die Bekämpfung von Geldwäsche (Unit for Combating Money Laundering), zu richten.
(In Ermangelung einer diesbezüglichen Notifikation aus folgender Übersicht zu entnehmen: EU-Ratsdokument 14344/16, COPEN 335 [vom 16. November 2016]).


II.3.
Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die griechische oder englische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es grds. nicht. Die Republik Zypern behält sich jedoch in Fällen, in denen der Inhalt der Bescheinigung nicht ausreicht, um über die Vollstreckung zu entscheiden, das Recht vor, unmittelbar nach Erhalt des Ersuchens eine Übersetzung des Urteils oder eines wesentlichen Teils davon in die griechische oder englische Sprache anzufordern.


Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist die Bescheinigung nach Artikel 4 in die griechische oder englische Sprache zu übersetzen; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses bedarf es nicht.


III.
Rechtshilfe


III.1.
Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU-Instrumenten statt:


a)
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799; 1997 II S. 1818 – 1820) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl. 1990 II S. 124, 125; 1991 II S. 909; 1997 II S. 1525),


b)
Artikel 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl. 1993 II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242; 2003 II S. 1413; 2004 II S. 1102; ABl. der EU Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 50),


c)
Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 661; 2006 II S. 1379),


d)
Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45).


Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter:
https://www.ejn-crimjust.europa.eu/ejn/libcategories.aspx
Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden.


Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:


-
die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl. 1976 II S. 1799; 1991 II S. 909),


zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]).


-
die von der Regierung der Republik Zypern abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen


zu a) bzgl. Artikel 2, 5, 7, 11, 15, 16 und 24 des Übereinkommens (BGBl. 2001 II S. 765, 766),


zu b) bzgl. Artikel 24 des Übereinkommens (BGBl. 2006 II S. 1379),


Rechtshilfe wird auch geleistet


-
in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder zyprischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann,


-
in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens,


-
in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen,


-
in Gnadensachen,


-
in Adhäsionsverfahren,


-
bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,


-
bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung,


-
in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.


III.2.
Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Zyperns aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben.


Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz einerseits und dem zyprischen Justizministerium oder dem Leiter der Polizeibehörde Zyperns andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt.


Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden.


Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an die zyprische Generalstaatsanwaltschaft, Einheit für die Bekämpfung von Geldwäsche (Unit for Combating Money Laundering), zu richten.
(In Ermangelung einer diesbezüglichen Notifikation aus folgender Übersicht zu entnehmen: EU-Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016]) .


III.3.
Den Rechtshilfeersuchen und den Unterlagen bzw. den Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung einschließlich Sachverhaltsdarstellung sind Übersetzungen in die englische oder griechische Sprache beizufügen.


Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die griechische oder englische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich.
(In Ermangelung einer diesbezüglichen Notifikation aus folgender Übersicht zu entnehmen: EU-Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016])


IV.
Sonstiges


IV.1.
Deutsche Konsularbeamte in Zypern sind nur berechtigt, deutschen Staatsangehörigen Urkunden und Schriftstücke jeder Art zuzustellen.


Von der Festnahme eines zyprischen Staatsangehörigen ist das örtlich zuständige Konsulat von Amts wegen zu unterrichten.


IV.2.
Zypern ist Mitglied der Interpol.


IV.3.
Ein Auslieferungs-, Vollstreckungshilfe- und Rechtshilfeverkehr mit den Behörden und Justizorganen der türkisch besetzten Teile von Zypern findet zurzeit nicht statt.


Es besteht lediglich die Möglichkeit, die deutsche Botschaft in Nikosia für formlose Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen. So kann die Zustellung eines Schriftstücks an einen deutschen Staatsangehörigen unmittelbar von der deutschen Botschaft vorgenommen werden (vgl. auch Ziffer IV.1.).