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BMWi-20090101-KF01-A001.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinie über die Förderung der industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung



Anlage 1



Voraussetzungen im Sinne des Transparenzrichtlinie-Gesetzes für gemeinnützige Forschungseinrichtungen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind



Gemeinnützigen Forschungseinrichtungen, die an der Projektförderung im Rahmen der industriellen Gemeinschaftsforschung und -entwicklung partizipieren wollen und wirtschaftlich tätig sind, müssen im Sinne des Transparenzrichtlinie-Gesetzes folgende Voraussetzungen erfüllen:



a)
Rechnungsmäßige Trennung nach Geschäftsbereichen
Die gemeinnützigen Forschungseinrichtungen sind verpflichtet, intern getrennte Konten zur Erfassung der Kosten und Erlöse einerseits für den Bereich der Projektförderung und andererseits für jeden weiteren Geschäftsbereich zu führen. Alle Kosten und Erlöse sind den jeweiligen Bereichen nach objektiv gerechtfertigten und einheitlich angewandten Kostenrechnungsgrundsätzen zuzuordnen. Die zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätze müssen eindeutig bestimmt sein. Über die Zuordnung der Kosten und Erlöse zu den jeweiligen Bereichen und über die dabei angewandten Kostenrechnungsgrundsätze, insbesondere über die Maßstäbe für die Schlüsselung solcher Kosten und Erlöse, die auf zwei oder mehr Bereiche entfallen, haben die Forschungseinrichtungen Aufzeichnungen zu führen. Die §§ 145 und 146 Abs. 1 bis 5 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.


b)
Aufbewahrungspflichten
Die gemeinnützigen Forschungseinrichtungen haben die Konten und sonstigen Aufzeichnungen nach Buchstabe a) Satz 1 und 4 fünf Jahre geordnet aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Geschäftsjahres, auf das sich die Angaben beziehen. Soweit die nach Satz 1 aufzubewahrenden Aufzeichnungen nicht zu den in § 147 Abs. 1 der Abgabenordnung genannten Unterlagen gehören, ist § 147 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.


c)
Vorlage- und Auskunftspflichten
Soweit es erforderlich ist, kann die Bewilligungsbehörde von den gemeinnützigen Forschungseinrichtungen Angaben zu den nach Buchstabe a) Satz 1 und 2 aufzuzeichnenden Kosten und Erlösen und den zugrunde gelegten Kostenrechnungsgrundsätzen, die Herausgabe diesbezüglicher Aufzeichnungen und ergänzende Auskünfte zur Beurteilung dieser Aufzeichnungen verlangen. § 147 Abs. 5 der Abgabenordnung gilt entsprechend.


d)
Persönliche Verantwortlichkeit
Für die Erfüllung der Pflichten nach den Buchstaben a), b) und c) haben die Personen einzustehen, die zur gesetzlichen oder organschaftlichen Vertretung der gemeinnützigen Forschungseinrichtung berufen sind.