Logo jurisLogo Bundesregierung

BMVI-G24-20190430-SF-A013.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut) - RSEB



Anlage 13



Hinweise zur Ausführung der Kapitel 4.3 und 6.8 ADR/RID



   Hinweise zu Absatz 4.3.3.1.1 und 4.3.4.1.1 Tankcodierung   
„C“ sowie 6.8.2.2.2 ADR/RID

ehemals
    TRT 038    

Reinigungsöffnungen



Ein dicht schließender Flansch bei Reinigungsöffnungen liegt vor, wenn dieser Flansch abschersicher oder durch geeignete Maßnahmen gegen Abscheren geschützt ist. Die füllgutbeständige Dichtung sollte gekammert sein. Die Schrauben sind gegen selbsttätiges Lösen zu sichern.

Die Bauart muss gemäß Absatz 6.8.2.2.2 ADR/RID durch die in der GGVSEB festgelegte zuständige Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle zugelassen sein.



Anerkannt werden zum Beispiel:



eine Blockflansch/Blinddeckel-Verbindung mit Nut und Feder oder


eine Verbindung Vor-Rücksprung mit gekammerter O-Ring-Abdichtung.




   Hinweise zu Absatz 4.3.4.1.1 Tankcodierung „F“ und 6.8.2.2.3 ADR/RID   

ehemals
    TRT 006    

Explosionsdruckstoßfestigkeit



Allgemeiner Hinweis: Das hier beschriebene Verfahren des Nachweises der Explosionsdruckstoßfestigkeit ist ein zulässiges Alternativverfahren zum Nachweis nach DIN EN 14460.



1.
Tanks sind explosionsdruckstoßfest, wenn sie so gebaut sind, dass sie einer Explosion infolge eines Flammendurchschlags standhalten können, ohne dass sie undicht werden, wobei jedoch Verformungen zulässig sind.


Der für den Nachweis der Explosionsdruckstoßfestigkeit maßgebliche Explosionsdruck ist stoffabhängig und abhängig von dem Ausgangsdruck, bei dem die Zündung im Tank erfolgt. Bei Transporttanks ist davon auszugehen, dass eine störungsbedingte Zündung durch eine betriebsmäßig freie Öffnung erfolgt.


Für den Ausgangsdruck kann daher der Atmosphärendruck von 1000 mbar angesetzt werden. Für den Ausgangsdruck von 1000 mbar weist ein Gemisch von 8,0 Vol.-% Ethylen in Luft unter allen bislang untersuchten Stoffen1) den höchsten Explosionsdruck von 9,7 Bar (absolut) auf.


2.
Ein Tank gilt auch als explosionsdruckstoßfest, wenn in einer experimentellen Prüfung an einem Baumuster eine Explosion mit dem o. g. Gemisch unter atmosphärischen Ausgangsbedingungen vom Tank ertragen wird, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind. Die Prüfung wird von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin oder der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Braunschweig durchgeführt.


3.
Ein Tank gilt ferner als explosionsdruckstoßfest, wenn die Berechnung aller drucktragenden Teile des Tanks auf der Grundlage eines maximalen Explosionsdruckes von mindestens 9,7 Bar (absolut) nach den Maßgaben der Europäischen Norm EN 14025 durchgeführt wird. Unter Berücksichtigung der guten Verformungsfähigkeit der eingesetzten Tankwerkstoffe (Bruchdehnung nach Absatz 6.8.2.1.12, 6.8.3.1.1 ADR/RID) ist eine Sicherheit gegen die Zugfestigkeit (Rm) von 1,3 ausreichend. Gewölbte End- und Trennböden von Tanks können bei Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen als explosionsdruckstoßfest betrachtet werden, auch wenn die Berechnung nach dem vorgenannten Regelwerk eine höhere Wanddicke als die des zylindrischen Teils ergeben würde:


der zylindrische Teil und der Boden sind aus einheitlichem Werkstoff,
die Wanddicke ist für einen Prüfdruck von mindestens 4 Bar ausgelegt,
die Wanddicke ist nicht kleiner als die Wanddicke des zylindrischen Teils, die sich aufgrund ihrer Auslegung auf die Explosionsdruckstoßfestigkeit ergibt,
andere Zuschläge müssen ebenfalls Berücksichtigung finden.


4.
Ein Tank gilt auch als explosionsdruckstoßfest, wenn nachgewiesen ist, dass er einem Wasserdruckversuch mit dem 1,3-fachen des höchsten auftretenden Explosionsdruckes standhält, ohne dass er undicht wird, wobei jedoch Verformungen zulässig sind.


5.
Die Nachweise nach Nummer 3 und 4 gelten nur für Tanks ohne Einbauten, die den Tankquerschnitt nennenswert einschränken (insbesondere Schwallwände), die zu einer weiteren Druckerhöhung im Explosionsverlauf führen können.




   Hinweise zu Absatz 4.3.4.1.1 Tankcodierung „F“ und 6.8.2.2.6 ADR/RID   

ehemals
    TRT 030    

Lüftungseinrichtungen, Flammendurchschlagsicherungen



1.
Lüftungseinrichtungen belüften oder entlüften das Tankinnere (Über- und Unterdruckbelüftungseinrichtung). Eine Lüftungseinrichtung umfasst alle Stutzen, Armaturen und Rohrleitungen, die dazu dienen, das Tankinnere mit der umgebenen Atmosphäre zu verbinden.


2.
Flammendurchschlagsicherungen sind Armaturen, die den Durchtritt potentiell explosionsfähiger Gemische erlauben, aber den Durchschlag einer Flamme sicher verhindern.


3.
Lüftungseinrichtungen sind flammendurchschlagsicher, wenn sie bei einer Zündung und Explosion außerhalb des Tanks einen Durchschlag der Flamme in das Tankinnere verhindern. Dies wird in der Regel dadurch erzielt, dass in die Lüftungseinrichtung eine Flammendurchschlagsicherung eingebaut wird.


4.
Für die Flammendurchschlagsicherung sollte eine Konformitätserklärung des Herstellers vorliegen; Grundlage dafür ist eine Eignungsprüfung durch eine Benannte Stelle.
Flammendurchschlagsicherungen, die vor dem 01.01.1997 begutachtet und zugelassen wurden, dürfen weiterverwendet werden.


5.
Die Flammendurchschlagsicherung sollte hinsichtlich ihrer Eignung klassifiziert sein für


die Explosionsgruppe II A, II B oder II C der entzündbaren flüssigen Stoffe,
die Explosionstypen Deflagration oder Detonation.


Fakultativ kann eine Flammendurchschlagsicherung nach entsprechendem Eignungsnachweis auch zusätzlich als sicher gegen Dauerbrand klassifiziert sein.


6.
Flammendurchschlagsicherungen sollten nur verwendet werden, wenn sie für die vorgesehenen Einsatzbedingungen geeignet sind:


Die Explosionsgruppe der zu transportierenden entzündbaren Stoffe muss unter die Explosionsgruppe fallen, für die die Flammendurchschlagsicherung geeignet ist. Die Eignung für II B umfasst diejenige für II A, die Eignung für II C diejenige für II B und II A.


Je nach Installations- und Verwendungsart der Flammendurchschlagsicherung sollen folgende Anforderungen erfüllt werden:


Sicherheit gegen Flammendurchschlag bei Deflagration (Explosions- und genaue Deflagrationssicherheit) ist unabdingbare Grundanforderung.


Sicherheit gegen Flammendurchschlag bei Detonation ist erforderlich, wenn an der dem Tank abgewandten Seite der Sicherung Rohrleitungen angeschlossen sind oder angeschlossen werden können. Detonationssicherheit umfasst stets die Deflagrationssicherheit.


Sicherheit gegen Flammendurchschlag bei Dauerbrand, wenn aus der Entlüftungseinrichtung über längere Zeit explosionsfähige Gemische austreten können (Verdrängung beim Füllvorgang, Erwärmung bei Sonneneinstrahlung) und wenn darüber hinaus im Falle einer Zündung dort mit einem länger andauernden Brennen der Gemische zu rechnen ist.




    Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.8 ADR/RID    

ehemals
    TRT 042    

Geeignete metallene Werkstoffe



Die Forderung auf Eignung metallener Werkstoffe, die, sofern in den einzelnen Klassen nicht andere Temperaturbereiche vorgesehen sind, bei einer Temperatur zwischen -20 °C und +50 °C trennbruchsicher sein müssen, gilt für Tanks, für die ein Prüfdruck < 0,1 MPa (10 Bar) vorgeschrieben ist, z. B. als erfüllt, wenn



1.
für den Werkstoff, der durch Normen oder vergleichbare Regeln in den Behälterbau eingeführt ist, ein Abnahmeprüfzeugnis 3.1 oder 3.2 nach DIN EN 10 204 oder ein vergleichbares Zeugnis erbracht wird,


sowie in Bezug auf die Kerbschlagzähigkeit von schweißgeeigneten Werkstoffen bei Tanks aus Stahl mit einer Wanddicke ≥ 5 mm als erfüllt, wenn



2.1
in den einschlägigen Werkstoffnormen bzw. in den vergleichbaren Regeln, z. B. VdTÜV-Werkstoffblättern, ein Mindestwert1) für die Kerbschlagarbeit von 27 J (Kerbschlagzähigkeit 34 J/cm2) bei -20 °C für den Grundwerkstoff ausgewiesen ist oder im Einzelfall ausgewiesen ist1); bei Nachweisen im Einzelfall richtet sich der Prüfumfang nach der jeweiligen Werkstoffnorm; der Nachweis ist mindestens für jede Charge zu erbringen,


2.2
die Werte nach Nummer 2.1 für die Schweißnähte und die Wärmeeinflusszone (WEZ) durch ein Prüfverfahren nach Absatz 6.8.5.3.1 ADR/RID im Rahmen der Schweißverfahrensprüfung nachgewiesen sind


und eine Unempfindlichkeit gegen Spannungsrisskorrosion besteht.


Bei Tanks aus Stahl mit einer Mantelwanddicke < 5 mm ist ein technologischer Biegeversuch an Schweißverbindungen nach DIN EN ISO 5173 durchzuführen. Dabei dürfen Anrisse nicht auftreten.





   Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.9 und 6.8.2.1.24 ADR/RID   

ehemals
    TRT 010    

Schutzauskleidungen



Für Schutzauskleidungen auf organischer Basis von Tanks und Ausrüstungsteilen aus metallischen Werkstoffen gelten die Anforderungen z. B. als erfüllt, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:



1.
Begriffsbestimmungen


1.1
Schutzauskleidungen sind gleichmäßig aufgebrachte Beschichtungen oder Auskleidungen aus einem Schutzwerkstoff, die ganzflächig und festhaftend mit den Bereichen des Tankkörpers zu verbinden sind, die mit dem zu transportierenden Stoff in Berührung kommen (auch kommen können).


1.2
Bei Schutzauskleidungen wird in Beschichtungen und Auskleidungen unterteilt. Zudem wird nach Schichtdicke, Aufbau und Aufbringungsart unterschieden.


1.2.1
Beschichtungen sind eine oder mehrere in sich zusammenhängende, aus Beschichtungsstoffen hergestellte Schichten, wie z. B. Lackierungen, Anstriche, Spachtel- und Füllschichten, die auf den mit dem zu transportierenden Produkt in Berührung kommenden Bereichen des Tankkörpers aufgebracht werden.


1.2.2
Auskleidungen sind Folien, Bahnen, Tafeln oder dergleichen und bestehen aus Gummi, Kunststoff (Thermoplaste, Duroplaste) sowie Verbundwerkstoffen. Sie werden auf den mit dem zu transportierenden Produkt in Berührung kommenden Bereichen des Tankkörpers aufgebracht.


2.
Hersteller von Werkstoffen für Schutzauskleidungen


2.1
Die Hersteller von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen ausreichend sachkundig sein und ihre Sachkunde auf Verlangen nachweisen können.


2.2
Die Hersteller von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen über ein dokumentiertes und zertifiziertes QM-System verfügen.


2.3
Die Hersteller von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen über Prüflaboratorien verfügen, deren Ausstattung es ermöglicht, Beständigkeitsprüfungen vorzunehmen.


2.4
Die Laboratorien müssen mit sachkundigem Fachpersonal besetzt sein.


2.5
Die Hersteller müssen in der Lage sein, durch geeignete Untersuchungsverfahren nachzuweisen, für welche gefährlichen Güter die Werkstoffe für Schutzauskleidungen geeignet sind. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen müssen in Prüfberichten und Verarbeitungsrichtlinien festgehalten und u. a. dem Verarbeiter der Schutzwerkstoffe ausgehändigt werden.


2.6
Es muss sichergestellt sein, dass für jedes Fertigungslos eines Werkstoffes für Schutzauskleidungen die Ergebnisse des Prüfberichtes eingehalten werden. Die Fertigungen sind laufend durch geeignete Maßnahmen zu überwachen und zu dokumentieren. Hierüber sind schriftliche Aufzeichnungen anzufertigen und über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren (60 Monate ab Datum der Ausstellung) aufzubewahren.


3.
Verarbeiter von Werkstoffen für Schutzauskleidungen


3.1
Die Verarbeiter von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen ausreichend sachkundig sein und dies durch eine geeignete Verfahrensprüfung der für die Baumusterzulassung zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle nachweisen.


3.2
Die Verarbeiter von Werkstoffen für Schutzauskleidungen müssen über geeignete Verfahren und Einrichtungen verfügen, um die Werkstoffe für Schutzauskleidungen sach- und fachgerecht aufzubringen.


3.3
Der Verarbeiter des Schutzwerkstoffes darf mit seinen Arbeiten erst beginnen, wenn er sich überzeugt hat, dass der Tank entsprechend den Vorgaben des Herstellers der Werkstoffe für Schutzauskleidungen hergerichtet ist.


3.4
Es dürfen nur solche Werkstoffe für Schutzauskleidungen verarbeitet werden, für die Prüfberichte und Verarbeitungsrichtlinien des zertifizierten Herstellers vorliegen.


3.5
Bei der Verarbeitung des Werkstoffes für Schutzauskleidungen sind die Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers einzuhalten. Abweichungen sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Herstellers des Werkstoffes für Schutzauskleidungen zugelassen.


3.6
Verfügt der Verarbeiter von Werkstoffen für Schutzauskleidungen über Prüflaboratorien nach Nummer 2, darf er den Werkstoff für Schutzauskleidungen auch für andere Güter als geeignet beurteilen sowie andere Verarbeitungsverfahren festlegen. Die Empfehlungen in Nummer 2 gelten dann sinngemäß.


3.7
Die einwandfreie Verarbeitung und Dichtheit des Werkstoffes der Schutzauskleidung ist bei jedem Tank durch einen Sachkundigen zu prüfen.


3.8
Der Sachkundige soll mit Geräten ausgerüstet werden, die es gestatten, nach dem Stand der Technik (z. B. DIN EN 14879) die aufgebrachten Schutzwerkstoffe auf einwandfreie Verarbeitung und Dichtheit zu prüfen.


3.9
Über das Ergebnis der Prüfung ist eine aussagekräftige Bescheinigung auszustellen und dem Verarbeiter auszuhändigen.


3.10
Hat der Sachkundige Mängel festgestellt, sind diese vom Verarbeiter des Werkstoffes der Schutzauskleidung zu beheben. Der Sachkundige hat die Behebung der Mängel erneut zu prüfen.


4.
Prüfungen


Hersteller und Verarbeiter des Werkstoffes der Schutzauskleidung geben verbindlich vor, ob und ggf. in welchen Abständen Zwischenkontrollen der gefertigten Schutzauskleidung durch den Betreiber im Benehmen mit dem Verarbeiter und wiederkehrende Prüfungen in verkürzten Fristen durchzuführen sind.


Die Unterlagen der Prüfungen sowie der Fristen für die Abstände der durchzuführenden Prüfungen der angefertigten Schutzauskleidung sind den Unterlagen im Rahmen des Baumusterzulassungsverfahrens nach Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR/RID sowie der Tankakte beizufügen.




    Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.23 und 6.8.2.3.1 ADR/RID    

ehemals
    TRT 206    

Erstmaliges Prüfen von Schweißnähten an Tanks
für tiefgekühlte verflüssigte Gase



Art und Umfang der zerstörungsfreien Prüfungen



1.
Allgemein


Die Prüfungen sind nach Absatz 6.8.2.1.23 unter Berücksichtigung der gemäß Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID vorgeschriebenen Tanknormen für diesen Anwendungsbereich mit den folgenden Zusatzanforderungen durchzuführen:


2.
Art der Prüfung


2.1
Durchstrahlungsprüfung nach EN ISO 5579,


2.2
Ultraschallprüfung nach EN ISO 16810,


2.3
Magnetpulverprüfung nach EN ISO 9934-1,


2.4
Farbeindringprüfung nach EN ISO 3452-1,


2.5
Visuelle Prüfung nach EN 13018.


3.
Umfang der Prüfung


3.1
Stumpfnähte des Innenbehälters:


Die Stumpfnähte des Innenbehälters sind zu 100 % einer Durchstrahlungs- oder Ultraschallprüfung zu unterziehen.


3.2
Stutzen- und Kehlnähte des Innenbehälters:


Die Prüfungen sind für einen Schweißfaktor von 100 % (λ = 1,0) durchzuführen.


3.3
Verbindungsnähte an Tanks aus Feinkornbaustählen:


Bei Tanks aus Feinkornbaustählen (Tank und/oder Vakuumisolierung) mit Re ≥ 430 N/mm2 sind die besonders hoch beanspruchten Schweißverbindungen zwischen Tankwand und Tragkonstruktion einer Oberflächenrissprüfung nach dem Magnetpulververfahren zu unterziehen.


3.4
Verbindungsnähte Tragleisten/Tanks an Tanks von Eisenbahnkesselwagen:


An Tanks von Eisenbahnkesselwagen (Tank und/oder Vakuumisolierung) aus Feinkornbaustählen mit Re ≥ 430 N/mm2 sind die Verbindungsnähte Tragleisten/Tank auf ihrer gesamten Länge einer Oberflächenrissprüfung nach dem Magnetpulververfahren zu unterziehen. Bei der Verwendung von Feinkornbaustählen mit Re < 430 N/mm2 kann diese Prüfung auf den Bereich der Tragleistenumfassung und einer ab Bodenrundnaht anschließenden Länge von 500 mm beschränkt werden.


3.5
Verbindungsnähte von Tank und Tragkonstruktion:


Verbindungsnähte zwischen Tank und Tragkonstruktion sind zu mindestens 50 % einer Oberflächenrissprüfung zu unterziehen.


3.6
Schweißnähte selbsttragender Außenbehälter:


15 % der am stärksten beanspruchten Schweißnähte sowie alle Stoßstellen von Rund- und Längsnähten sind einer Durchstrahlungs- oder Ultraschallprüfung zu unterziehen. Montagenähte (Schlussnähte) sind zu 100 % einer Oberflächenrissprüfung, z.B. nach dem Farbeindringverfahren, zu unterziehen.




Hinweise zu Absatz 6.8.2.1.26 ADR/RID

ehemals
    TRT 008    

   Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladung von   
nichtmetallischen Innenbeschichtungen



Tanks zur Beförderung von entzündbaren Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis 60 °C, die mit nichtmetallischen Innenbeschichtungen ausgerüstet sind, sollen zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen folgende Bedingungen erfüllen:



1.
Alle Metallteile des Tanks sowie elektrisch leitfähigen Teile der Innenbeschichtungen müssen untereinander leitfähig verbunden sein. Der Gesamtwiderstand zwischen jedem leitfähigen Teil (z. B. der Innenbeschichtung) und dem Fahrgestell darf nicht größer als 106 Ohm sein. Es wird darauf hingewiesen, dass der elektrische Widerstand zwischen metallischen Teilen und der Schiene bei Güterwagen nicht größer als 0,15 Ohm sein darf.


2.
Der Erdableitwiderstand begehbarer Flächen der Tanks (innen oder außen) darf nicht größer als 108 Ohm sein.


3.
Der Oberflächenwiderstand der Innenbeschichtung darf nicht größer als 109 Ohm sein.


Verwiesen wird auf:



die „Richtlinien zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“ des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften BGR 132, statische Elektrizität, Ausgabe 10/89


CENELEC Report R 044-001:1999 „Guidance and Recommendations for the Avoidance of Hazards due to Static Electricity“.




Hinweise zu Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID

ehemals
    TRT 002    

   Verfahren für die Auslegung und Prüfung von Ausrüstungsteilen von Tanks, die   
über keine getrennte Baumusterzulassung verfügen und die zusammen mit
dem Tankkörper zugelassen werden müssen



1.
Einleitung


Für die Umsetzung der im ADR/RID vorgegebenen Schutzziele sind in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID Normen vorgegeben, die rechtsverbindlich anzuwenden sind. Werden für die Umsetzung der Schutzziele in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID keine Normen in Bezug genommen, sind das ADR/RID sowie sonstige, geeignete Normen und/oder technischen Regelwerke anzuwenden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.



Nachfolgend wird die Vorgehensweise für die Auslegung und Prüfung von Ausrüstungsteilen festgelegt, für die keine getrennte Baumusterzulassung vorliegt. Mit ihrer Anwendung soll bewirkt werden, dass die Ausrüstungsteile die Anforderungen des Abschnitts 6.8.2 ADR/RID erfüllen.



Die Ausrüstungsteile können nur mit dem Tankkörper zugelassen und erstmalig vor Inbetriebnahme geprüft werden.



2.
Sonstige geeignete Normen und Regelwerke


Folgende Normen und Regelwerke können angewendet werden, um die Anforderungen des Abschnitts 6.8.2 ADR/RID zu bewerten:



2.1
EN-Normen, auf die in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID nicht normativ verwiesen wird und die als Norm vollumfänglich angewendet werden können. EN-Normen, auf die in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID nicht normativ verwiesen wird oder normativ verwiesen wird*) und die als Norm in wesentlichen Teilen angewendet werden können.


2.2
Normen, auf die im ADR/RID kein Bezug genommen wird, mit deren Umsetzung die im ADR/RID vorgegebenen Schutzziele erfüllt werden, z. B. Industrienormen für Armaturen.


2.3
Technische Regelwerke, mit deren Anwendung die im ADR/RID vorgegebenen Schutzziele erfüllt werden.


Im Rahmen der Anwendung dieser Anlage ist folgende Vorgehensweise zu beachten:



Überprüfen, ob eine Norm, auf die in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID nicht normativ verwiesen wird, vollumfänglich angewendet werden kann.


Sollte dies nicht der Fall sein, überprüfen, ob eine Norm, auf die in Unterabschnitt 6.8.2.6 ADR/RID nicht normativ verwiesen wird oder normativ verwiesen wird (siehe*)), in wesentlichen Teilen angewendet werden kann.


Sollte dies nicht umsetzbar sein, überprüfen, ob eine (allgemeine) Industrienorm oder ein sonstiges technisches Regelwerk angewendet werden kann.


Sollten die vorstehenden Möglichkeiten nicht umsetzbar sein, ist ein Prüfverfahren festzulegen, welches die sicherheitstechnische Gleichwertigkeit der einzuhaltenden Schutzziele nachweist.


3.
Prüfungen


3.1
Prüfungen als Grundlage für das Baumusterzulassungsverfahren des Tanks


In der Bescheinigung der Prüfung des Ausrüstungsteils ist detailliert darzulegen, welche Normen oder deren wesentliche Bestandteile sowie technischen Regelwerke angewandt und welche Prüfungen durchgeführt wurden. Die Bescheinigung dient als Teil der Baumusterprüfung der Zulassungsbehörde als Grundlage für die Zulassung des Tanks. Nach erteilter Baumusterzulassung des Tanks können auf dieser Grundlage Ausrüstungsteile für diesen Tank in Serie gefertigt werden. In der Bescheinigung der Prüfung des Ausrüstungsteils ist festzulegen, welche Prüfungen im Rahmen der Fertigung des Ausrüstungsteils und der erstmaligen Prüfung durchzuführen sind.



Die Bescheinigung kann auch in Baumusterzulassungsverfahren für andere Tanks verwendet werden, wenn dies die Stelle nach § 12 der GGVSEB zulässt (siehe auch Anlage 14 Nummer 5.14 der RSEB).



3.2
Fertigungsprüfung


Der Prüfumfang der Fertigungsprüfung für jedes nachgebaute Ausrüstungsteil ergibt sich aus der Bescheinigung der Prüfung des Ausrüstungsteils sowie ggf. weiteren Auflagen in der Baumusterzulassung des Tanks und falls vorhanden mit den Anforderungen aus den angewandten Normen/Regelwerken.



Die Prüfungen können beim Hersteller des Ausrüstungsteils oder beim Hersteller des Tanks durchgeführt werden. Sie sind von der Stelle nach § 12 der GGVSEB oder dem betriebseigenen Prüfdienst des Herstellers des Ausrüstungsteils auf der Grundlage der Nummer 12.3 der RSEB (Hinweis zu § 12 der GGVSEB) durchzuführen und zu bescheinigen.



3.3
Erstmalige Prüfung


Die erstmalige Prüfung des Ausrüstungsteils wird mit der erstmaligen Prüfung des Tanks durchgeführt (Absatz 6.8.2.4.1 ADR/RID).



Die Bescheinigung über die Fertigungsprüfung des Ausrüstungsteils muss vorliegen.



Die Prüfungen sind im Zusammenhang mit dem Tank zu bescheinigen.



Die Prüfungen sind von einer Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen.



4.
Zulassung


Die Baumusterzulassung kann nur für den Tank erteilt werden.



Die Zulassungen sind in Abhängigkeit von der Zuständigkeit von



der BAM nach § 8 der GGVSEB oder


dem EBA nach § 15 der GGVSEB auszustellen.




   Hinweise zu Abschnitt 6.8.4 Buchstabe a Sondervorschrift TC 2   
ADR/RID

ehemals
    TRT 501    

Geeigneter Stahl/Zersetzung



1.
Für die Fertigung von Tanks zum Transport von UN 2014, UN 2984 wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und für UN 2015 Wasserstoffperoxid wird empfohlen, bei der Verwendung von Stahl dessen Eignung durch Zustimmung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin nachweisen zu lassen. Hierin ist für einen bestimmten Stahl und eine bestimmte Bau- und Verarbeitungsweise festzustellen, unter welchen Bedingungen keine gefährliche Zersetzung auftritt.


2.
Für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid sind nach den Ergebnissen der bisher durchgeführten Untersuchungen für nicht wärmeisolierte Behälter grundsätzlich nichtrostende austenitische Stähle geeignet. Dabei wird eine sachgerechte Passivierung und Verarbeitung in Hinblick auf die Verträglichkeit mit den Füllgütern entsprechend Nummer 4 vorausgesetzt.


3.
Eine Zersetzung von flüssigen Peroxiden gilt als ungefährlich, solange die durch sie erzeugte Wärme durch eine zulässige Temperaturdifferenz sicher abgeführt wird. Es hängt von den anzunehmenden Umgebungstemperaturen und der niedrigsten Temperatur ab, bei der in dem jeweiligen Stoff unter den Bedingungen der Wärmestaulagerungen eine exotherme Reaktion mit Selbstbeschleunigung abläuft („self accelerating decomposition temperature“, „SADT“), welche Temperaturdifferenz noch zulässig ist.


4.
Die Zersetzungsrate hängt auch von der sachgerechten Verarbeitung, Beizung und Passivierung des Stahls ab. Sachgerechte Verarbeitung bedeutet unter anderem die Auswahl geeigneter Schweißverfahren und geeigneter Schweißzusatzwerkstoffe. Für eine sachgerechte Passivierung muss die vorangehende Verarbeitung berücksichtigt werden. Die Einzelheiten in Bezug auf die Verarbeitung und Passivierung müssen in Zusammenarbeit mit den Herstellern der zu befördernden organischen Peroxide bzw. Wasserstoffperoxide abgestimmt werden.




    Hinweise zu Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b Sondervorschriften     
TE 4 und TE 5 ADR/RID

ehemals

Schutzeinrichtung aus schwer entzündbaren Werkstoffen

    TRT 401    



Das Material (der Werkstoff) bei wärmeisolierenden Schutzeinrichtungen gilt z. B. als schwer entflammbar, wenn mindestens die Anforderungen der DIN EN 13501-1:2010-01 (Schutzklasse B-s1d1 oder B-s1d2) erfüllt sind.





    Hinweise zu Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b Sondervorschrift TE 9 ADR/RID    

ehemals
    TRT 510

Beschaffenheit der Verschlusseinrichtungen für bestimmte Stoffe der
Klasse 5.1 hinsichtlich des Überdruckes



Ein sich durch Zersetzung des zu befördernden Stoffes bildender Überdruck im Tankinnern von höchstens 0,5 Bar ist sicherheitstechnisch zu tolerieren, da der Tank und seine Ausrüstung für einen solchen Überdruck konstruktiv ausgeführt sein müssen.





     Hinweise zu Abschnitt 6.8.4 Buchstabe b Sondervorschrift TE 11 ADR/RID     

ehemals
    TRT 511    

Dichtheit der Verschlusseinrichtungen beim Umkippen der Tanks für
wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid



Die Anforderungen an die Dichtheit der Ausrüstungsteile, insbesondere der Verschlusseinrichtungen ist erfüllt, wenn eine Leckrate von 10 Litern pro Stunde nur unter der alleinigen Wirkung des hydrostatischen Druckes von Wasser (max. 0,3 Bar Überdruck) infolge des Umkippens nicht überschritten wird.



Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Summe aus hydrostatischem Druck und dem sich durch Zersetzung des Wasserstoffperoxids aufbauenden zusätzlichen Druck den Prüfüberdruck des Tanks auch in umgekippter Lage nicht übersteigt. Federbelastete Ventile müssen beim Prüfüberdruck einen Flüssigkeitsaustritt bei umgekippten Tanks von mindestens 60 Litern pro Stunde bezogen auf 1 m3 Tankinhalt gewährleisten.