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BMVG-PSZIII2-20051031-KF02-A001.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Nummer 4 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes - Stellenzulage für Führungs- oder Ausbildungsfunktionen im Außendienst - Neufassung -


Anlage


Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV)
- AUSZUG1) -

...

6.2
Zulagen ... in festen Monatsbeträgen stehen auch dann nur anteilig zu, wenn ein Teilzeitbeschäftigter die Voraussetzungen in einem Umfang erfüllt, die bei einem Vollzeitbeschäftigten zu einer vollen Zahlung führen würden.

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42.3.3
Eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist die selbständige und eigenverantwortliche Wahrnehmung des übertragenen Aufgabengebietes (Dienstpostens), ... Eine lediglich informatorische Beschäftigung oder die Zeit einer Ausbildung ... ist keine Verwendung ...

...

42.3.5
Wird in einer Zulageregelung eine überwiegende oder sonst anteilmäßig festgelegte Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit gefordert, so ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Wahrnehmung dieser Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr als die Hälfte bzw. den festgelegten Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Beginnt oder endet die zulageberechtigende Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats, so ist die auf den Teilzeitraum entfallende Stellenzulage zu gewähren, wenn diese Tätigkeit während des Teilzeitraums die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

...

42.3.8
Der Anspruch auf eine Stellenzulage entsteht
42.3.8.1
mit dem Tag, an dem der Besoldungsempfänger die zulageberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufnimmt... und eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit ... abgelaufen ist,
42.3.8.2
im Falle der Nummer 42.3.5 Satz 1 vom Ersten des Kalendermonats an, im Falle des Satzes 2 vom ersten Tage des Teilzeitraums an, in dem der Besoldungsempfänger erstmals die zulageberechtigende Tätigkeit in dem geforderten Umfang ausgeübt hat,
42.3.8.3
wenn der Abschluss einer Ausbildung, die Ablegung einer Prüfung usw. Voraussetzung für die Gewährung der Stellenzulage ist, mit dem Tag, an dem die Voraussetzung erfüllt ist.

42.3.9
Die Zahlung einer Stellenzulage wird eingestellt
42.3.9.1
mit Ablauf des Tages, an dem die zulageberechtigende Tätigkeit zuletzt ausgeübt wird oder die Verwendung ... endet oder unterbrochen wird durch
42.3.9.1.1
eine laufbahnrechtlich bedingte oder ausbildungsbezogene andere Tätigkeit ...
42.3.9.1.2
Übertragung einer nicht zulageberechtigenden Tätigkeit im Wege der Abordnung/Kommandierung ...
42.3.9.1.3
eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung ...
42.3.9.2
im Fall der Nummer 42.3.5 Satz 1 mit Ablauf des Kalendermonats, im Fall des Satzes 2 mit Ablauf des letzten Tages des Teilzeitraums, in dem zuletzt die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

...

42.3.11
Eine Stellenzulage wird - wenn nicht ein Fall der Nummern 42.3.9.1.1, 42.3.9.1.2 und 42.3.9.1.3 vorliegt - weitergewährt bei:
42.3.11.1
Erkrankung, Heilkur,
42.3.11.2
Erholungsurlaub,
42.3.11.3
...,
42.3.11.4
Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ...,

...

42.3.11.6
Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung ... oder ... Wahrnehmung der Aufgaben einer Frauenbeauftragten ...,
42.3.11.7
Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den Mutterschutz ...

...

42.3.12
... Weitergewährung aufgrund des § 42 Abs. 3 ...

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42.3.15
Bei der Gewährung einer Zulage für Teile eines Monats ist der Teilbetrag nach § 3 Abs. 4 zu berechnen.
42.3.16
Die Gewährung und der Wegfall einer Zulage sind dem Besoldungsempfänger schriftlich mitzuteilen ...