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BMVEL-132-0001-A001.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiVwV)



Anlage 1
(zu Nummer 3)



Bekanntmachung
über die Bewirtschaftung von Erzeugnissen der Ernährungs-
und Landwirtschaft und die Ausgabe von Verbraucherkarten



I.



1.
Mit Wirkung vom ... ist nach § 1 Abs. 1 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV) vom ... (BGBI I S. ...) die öffentliche Bewirtschaftung der in der Anlage zu der Verordnung aufgeführten lebenswichtigen Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft angeordnet.


2.
Um eine geordnete und den Bedürfnissen angepaßte Zuteilung bewirtschafteter Erzeugnisse zu ermöglichen, ist der Bezug bewirtschafteter Erzeugnisse nur noch gegen Berechtigungsnachweise möglich.


3.
Vom ..., ... Uhr bis zum ..., ... Uhr ist auf Grund des § 36 Abs. 1 EBewiV die Abgabe bewirtschafteter Erzeugnisse untersagt, um den Betrieben die erforderlichen Umstellungsarbeiten zu ermöglichen.
Das Abgabeverbot gilt nicht für
a) rohe und wärmebehandelte Konsummilch außer ultrahocherhitzter und sterilisierter Milch,
b) die Lieferung von Milch vom Erzeuger an eine Molkerei,
c) die Abgabe von Magermilch, Buttermilch und Molke – auch in Pulverform – durch Molkereien an ihre Milchlieferanten,
d) Seefische, frisch oder gekühlt.
Diese Erzeugnisse können innerhalb der oben genannten Frist ohne Berechtigungsnachweise bezogen werden.


4.
Zur Versorgung mit bewirtschafteten Erzeugnissen werden an jede im Geltungsbereich der Verordnung gemeldete Person Verbraucherkarten ausgegeben. Für die Ausgabe ist grundsätzlich die Kartenausgabestelle der Gemeinde zuständig, in der der Bezugsberechtigte mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist.


5.
Wer mit einer Nebenwohnung in einer anderen Gemeinde gemeldet ist, kann seine Verbraucherkarten von der hierfür zuständigen Kartenausgabestelle beziehen, sofern er diese Absicht gegenüber der Kartenausgabestelle seiner Hauptwohnung erklärt. Hierüber erhält der Bezugsberechtigte von der Kartenausgabestelle der Hauptwohnung eine entsprechende Bescheinigung, die bei der für die Nebenwohnung zuständigen Kartenausgabestelle abzugeben ist. Bei der ersten Ausgabe von Verbraucherkarten kann auf die Erklärung und Bescheinigung verzichtet werden.


6.
Darüber hinaus können in begründeten Ausnahmefällen Verbraucherkarten auch am jeweiligen Aufenthaltsort des Bezugsberechtigten ausgegeben werden, wenn dieser vorübergehend von seiner Wohnung abwesend ist und keine Möglichkeit hat, seine Verbraucherkarten rechtzeitig von der Kartenausgabestelle seines Wohnortes zu erhalten.


II.



1.
Die Verbraucherkarten werden ausgegeben
am ...

(jeweils) in der Zeit

von ... bis ...

und

von ... bis ...

sowie für Berufstätige

von ... bis ...



bei folgenden Ausgabestellen


(Bezirk, Ortsteil, Ort)

(Gebäude, Straße und Hausnummer)

für ...

in ...

für ...

in ...





2.
Die Verbraucherkarten werden von den Kartenausgabestellen an die Bezugsberechtigten ausgegeben, die im Bereich der jeweiligen Ausgabestellen wohnen. Empfangsberechtigt sind
a) geschäftsfähige Bezugsberechtigte,
b) gesetzliche Vertreter,
c) beschränkt geschäftsfähige Bezugsberechtigte, wenn sie einen eigenen Haushalt führen oder ihr gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat,
d) Personen mit schriftlicher Vollmacht von in Buchstaben a) bis c) bezeichneten Personen.
Die Empfänger von Verbraucherkarten müssen ihre Empfangsberechtigung auf Verlangen bei der Kartenausgabestelle nachweisen (durch z. B. Personalausweis, Reisepaß, sonstige amtliche Lichtbildausweise und erforderlichenfalls schriftliche Vollmacht) und den Empfang der Verbraucherkarten durch ihre Unterschrift bestätigen.


..., den


(Dienstsiegel, Unterschrift)