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BMVBW-S36-0004-A020.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)



ERLÄUTERUNGEN

zu den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)



Allgemeines

1
Für Zwecke der Verteidigung haben der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung des Verkehrssicherstellungsgesetzes vorzubereiten (§ 17 VSG).


2
Nach der heutigen sicherheitspolitischen Ausgangslage bestehen weiterhin noch Risiken, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mittel- bzw. langfristig beeinflussen können. Die Verwaltungsvorschrift (VwV) entspricht der Neukonzeption der zivilen Verteidigung (Bericht zur zivilen Verteidigung - Gesamtkonzeption - vom 27. Juni 1995 an den Innen- und Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages).


Die derzeit gültige VwV vom 22. November 1988 war auch deshalb zu überarbeiten.


3
Die Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung der Beförderung von Gütern, des Umschlags und der An- und Abfuhr sowie der Behandlung von Gütern im Verkehr (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 VSG) sind die wesentlichen Ziele des VSG zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße.


4
Die Sicherstellung der Güterbeförderungen auf der Straße soll insbesondere durch Transportorganisationen (früher Straßenverkehrskolonnen) gewährleistet werden. Dies ist notwendig, weil nicht alle Betriebe des Güterkraftverkehrsgewerbes die Aufgabe ohne die staatliche Unterstützung wirkungsvoll und zufriedenstellend werden lösen können; Nachbarstaaten haben ähnliche Organisationen.


5
Aufgabe der Transportorganisationen ist es, vorrangig lebenswichtige Güter zur Versorgung der Bevölkerung, der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und der Streitkräfte zu befördern; deshalb beschränkt sich der Planungsumfang auf Anteile vom täglichen Güteraufkommen.


6
Dem Bund obliegen die überregionalen Aufgaben (Transportorganisation des Bundes - TOB). Die regionalen Aufgaben werden von den Ländern, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, im Auftrag des Bundes (§ 19 Abs. 1 VSG) wahrgenommen (Transportorganisationen der Länder- TOL). Der Bund hat die Möglichkeit, durch Weisungen den einheitlichen und zweckmäßigen Vollzug des Gesetzes im Rahmen der Gesamtverteidigung sicherzustellen. Der Schwerpunkt der vorstehenden Aufgaben liegt im überregionalen Bereich. Die für eine einheitliche Planung notwendige enge Zusammenarbeit von Bund und Ländern soll durch diese Verwaltungsvorschrift erreicht werden.


7
Entsprechend der Neukonzeption der zivilen Verteidigung sind auch die vorstehenden Aufgaben mit einem Mindestmaß an Kontinuität fortzuführen. Dabei folgen diese Planungen dem Ziel, nur die Aufgaben heute wahrzunehmen, die nicht mehr nachgeholt werden können; dem trägt diese Verwaltungsvorschrift Rechnung. Der Verwaltungsaufwand ist dabei für das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und die Behörden der Länder gering und wird nicht vergrößert.


8
Nach der derzeit gültigen VwV wurden vorbereitende Maßnahmen getroffen, die wegen der Neukonzeption der zivilen Verteidigung einer Überarbeitung bedurften. Damit befaßten sich bisher vor allem
- der Bund/Länder-Fachausschuß "Zivile Verteidung im Straßenverkehr",
- der Bund/Länder-Fachausschuß "Güterkraftverkehr",
- das BAG hinsichtlich der Transportkolonnen (jetzt TOB),
- die Einsatzbehörden der Länder hinsichtlich der Einsatzkolonnen (jetzt TOL),
- die Kfz-Zulassungsbehörden und das KBA gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrzeugregisterverordnung durch Erfassung, Speicherung und Vormerkung von Lastkraftwagen und Anhängern,
- die Verbände (Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände, Bundesverband Spedition und Lagerei e. V., Bundesverband Güterkraftverkehr und Logistik e. V., Bundesverband des Deutschen Güternahverkehrs e. V., Arbeitsgemeinschaft Möbeltransport Bundesverband e. V., Vereinigung Deutscher Kraftwagenspediteure e. V., Bundesverband der Deutschen Industrie e. V., Deutscher Industrie- und Handelstag, Bundesverband Werkverkehr und Verlader e. V., Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels e. V.),
- die fachlich betroffenen Bundesressorts BMI, BMVg, BMF, BMWi, BML, BMA, BMPT, BMFSFJ.
Für diese VwV ist das BMV - Referat Güterkraftverkehr - federführend.


Zu den Einzelbestimmungen

9
Zur Präambel:
Die VwV stützt sich auf die Artikel 85 und 86 GG.
Nach § 19 Abs. 5 VSG übt das BMV die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 GG aus; es erläßt deshalb diese VwV nach Zustimmung durch den Bundesrat.
Die Länder, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, führen die Vorschriften im Auftrage des Bundes oder der Bund selbst mit eigener Verwaltung aus.


10
Zum I. Abschnitt - Sicherstellung durch Transportorganisationen:
Die Übertragung der Aufgabe auf das BAG erfolgte durch Verkehrsblattverlautbarung (VkBl. 1996 S. 558).


11
Zum II. Abschnitt - Stufenweise Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße:
Das Stufenverfahren folgt dem Grundsatz des Übermaßverbotes (§ 16 Abs. 2 VSG). Danach dürfen der Verkehrsablauf und die Entwicklung der Verkehrsunternehmen nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies im übergeordneten Verteidigungsinteresse notwendig ist. Es ist deshalb ein abgestuftes Verfahren nach folgenden Grundsätzen vorgesehen:
- Maßnahmen nach den marktwirtschaftlichen Regeln gehen denen der Notstandsgesetze vor.
- Reichen schwächere Eingriffe aus, sind stärkere Eingriffsmöglichkeiten zurückzustellen.
Zu Nummer 2.3 VwV
Unter bestimmte Fahrten mit Lastkraftwagen sind Fahrten mit nicht lebenswichtigen Gütern gemeint; dies ergibt sich aus:
- § 6 Abs. 1 StrVerkSiV "Erlaubnispflicht bei einem Mangel an Nutzfahrzeugen"
- § 7 Abs. 1 StrVerkSiV "Erlaubniserteilung, wenn lebenswichtige Interessen nicht entgegenstehen".
Die Maßnahmen nach der StrVerkSiV setzen neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 80 a GG eine Anwendungsverordnung des BMV voraus (§ 11 Abs. 2 StrVerkSiV).
Zu Nummer 2.4 VwV
Nach der bisherigen VwV war als stärkste Eingriffsmöglichkeit die Aufstellung und das Betreiben von Straßenverkehrskolonnen durch den Bund und die Länder vorgesehen. Dies ist für den Bereich der regionalen Aufgaben der Länder (TOL) nicht mehr vorgesehen.
Das BAG kann dies wie bisher mit Hilfe der TOB nur nach besonderer Weisung des BMV. Da der Eigenbetrieb als "Ultima Ratio" nur als letzte Stufe in Frage kommen soll, hat sich das BMV an das Vorliegen der Voraussetzungen der Artikel 80 a und 115 a GG (Spannungs- und Verteidigungsfall) selbst gebunden.


12
Zum III. Abschnitt - Einsatzbehörden der Transportorganisationen und deren Aufgaben:
Die Aufgaben der Transportorganisationen werden wie bisher von Einsatzbehörden wahrgenommen. Die Länder können die Einsatzbehörden der TOL abweichend bestimmen.
Zu Nummer 6 und 7 VwV
Der Begriff "lebenswichtige Aufgaben" entspricht § 1 Abs. 1 VSG; "verteidigungswichtige Aufgaben" sind einbezogen.


13
Zum IV. Abschnitt - Planungen:
Den Planungen nach der derzeit gültigen VwV lagen in den 60er Jahren ermittelte Transportmengen zugrunde; daraus wurden 114 Transportkolonnen und 160 Einsatzkolonnen errechnet (nur alte Länder).
Diese Planungen sind überholt; die neuen Länder sind einzubeziehen (erfolgt bereits). Nunmehr soll das jeweils festgestellte Güteraufkommen zugrunde gelegt werden. Das Schwergewicht liegt bei den TOB.
Die Regelungen ermöglichen nunmehr auch eine Überprüfung der Planungszahlen in Abständen von fünf Jahren; sofern sich in diesem Zeitraum das Güteraufkommen auf der Straße bzw. die Bevölkerungszahl wesentlich geändert hat, werden die Planungen angepaßt.


Zu Nummer 9.1 VwV-Berechnung:
Güteraufkommen Fernverkehr (Versand und Empfang)


346 700 000

t/jährlich

950 000

t/täglich

davon 1/5 = 20% = 190 000 t/täglich



Zu Nummer 9.2 VwV-Berechnung nach LMZV:

Beispiel für das Land Baden-Württemberg



Bevölkerung


Tonnen für

4 Wochen

insgesamt

10 320 889

28,180 kg

290 843

Zusätzlich

bis 3 Jahre

350 255

21,630 kg

7 576

3-6 Jahre

366 300

14,420 kg

5 282

6-14 Jahre

920 865

7,210 kg

6 639

Bev. insges.

10 320 889

1,800 kg

18 577


328 28


: 28 Tage


= 11 747 t/täglich


gerundet


= 12 000 t/täglich



Zu Nummer 10 VwV

Die Erlaubniserteilung nach § 7 Abs. 5 StrVerkSiV für Lastkraftwagen kann ganz oder teilweise Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen werden.



14
Zum V. Abschnitt - Vorbereitungen für die TOL:
In Friedenszeiten sind nur die nicht nachholbaren Vorbereitungen vorgesehen:
- die benötigten Güterkraftverkehrsunternehmen sind nur behördenintern auszuwählen;
- die bei den ausgewählten Unternehmen vorhandenen Nutzfahrzeuge werden für eine Inanspruchnahme auf der Grundlage der Fahrzeugregisterverordnung vorgemerkt und gespeichert.


Die Arbeiten erledigen die Einsatzbehörden der TOL in Zusammenarbeit mit dem BAG und dem KBA.
Durch die Neufassung können diese Vorbereitungen auf Antrag eines Landes vom Bund (BMV beauftragt BAG und KBA) erledigt werden. Dabei kann auf vorhandene Planungen (TOB) zurückgegriffen werden. Für die Länder entstehen hierfür keine Kosten.


Unabkömmlichstellungen sind für die Transportorganisationen der Länder (TOL) nicht mehr vorgesehen, weil die friedensmäßigen Vorbereitungen nur noch behördenintern erfolgen.
Alle anderen Vorbereitungen sind im Benehmen zwischen Bund und Ländern nachzuholen. Dann können insbesondere zum Zeitpunkt der Anwendung der Vorschriften nach den Notstandsgesetzen entsprechende Maßnahmen unverzüglich getroffen werden.


Zu Nummer 11.3 VwV
Die aufgrund der Richtlinie F 215 des Bundesministers für Post- und Telekommunikation festgelegten Berechtigungen können bis zum 31. 12. 2000 bestehen bleiben.


Zu Nummer 11.5 VwV
Die Vorbereitungen nach Nummer 11 sind auf das heute unverzichtbare Maß reduziert; sie sind deshalb aktuell zu halten.


15
Zum Vl. Abschnitt - Vorbereitungen für die TOB:
Zusätzlich zu den in Nummer 14 genannten nicht nachholbaren Vorbereitungen sind für die TOB sicherzustellen:
- die Mitarbeit der Unternehmen durch Unterrichtung des Führungspersonals,
- die Unabkömmlichstellung des wichtigen Personals der Unternehmen.


Für die TOL wurde hierauf verzichtet, weil die regionale Sicherstellung des Güterkraftverkehrs anders zu beurteilen ist als die überregionale.


Darüber hinaus hat das BMV jederzeit die Möglichkeit, je nach Lage Einfluß auf die Vorbereitungen des BAG zu nehmen; die Darstellung nachholbarer Vorbereitungen erübrigt sich deshalb.


Auf die Beantragung von Bereitstellungsbescheiden (§ 36 Abs. 3 BLG) wird derzeit verzichtet.


16
Zum VII. Abschnitt - Durchführung:
Dieser Abschnitt enthält Ausführungen zur Durchführung von Transporten. Dabei haben die Einsatzbehörden alles zu unternehmen, damit lebenswichtige Transporte ordnungsgemäß und zügig durchgeführt werden. Es ist davon auszugehen, daß das hierfür notwendige Personal aus anderen nicht vordringlichen Arbeitsbereichen zur Verfügung gestellt werden kann.


Zu Nummer 17.1 VwV
Die Einsatzbehörden (vgl. III. Abschnitt VwV) haben die vordringliche Aufgabe, mit Hilfe der Transportorganisationen die lebenswichtigen Güterbeförderungen auf der Straße sicherzustellen. Daneben können noch folgende Maßnahmen zur Sicherstellung der Beförderungen beitragen:
- die Verpflichtung der Unternehmer des Werkverkehrs Güter für Dritte zu befördern; nach den Regeln des Güterkraftverkehrs (§ 1 Abs. 2 und 3 GüKG), darf aus marktwirtschaftlichen Gründen der Werkverkehr nur Güter für eigene Zwecke und nicht für andere befördern. Die Verpflichtung muß durch BLG-Leistungsbescheid erfolgen. (Nach dem Sinn des BLG wird davon ausgegangen, daß die Vorschriften des GüKG, soweit sie dem BLG entgegenstehen, nicht anwendbar sind);
- die Einführung einer Erlaubnispflicht für nicht lebenswichtige Beförderungen mit Lkw. Dadurch kann Lkw-Kapazität für lebenswichtige Beförderungen freigesetzt werden.


Damit die Gesamtaufgabe - Sicherstellung von Güterbeförderungen - einheitlich und optimal gesteuert wird, sollen die Einsatzbehörden für diese weiteren Maßnahmen Veranlasser sein.


Zu Nummer 18 VwV
Die Maßnahmen nach dem BLG (Nummer 17.1, 1. und 2. Tiret VwV) sind nicht an die Maßgabe nach Artikel 80 a GG gebunden.


Zu Nummer 20 VwV
Durch die Neufassung der VwV ist klargestellt, daß die Beförderungen durch die Transportorganisationen entgeltpflichtig sind. Der Nutznießer ist kostenpflichtig.


17
Zum VIll. Abschnitt - Wahrnehmung weiterer Aufgaben:
Für die Durchführung der Aufgaben nach dieser VwV gibt das VSG die Möglichkeit,
- Verpflichtungen über Verwahrungspflichten, Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen auszusprechen,
- Auskünfte einzuholen.


Die Einsatzbehörden nehmen diese Aufgaben wahr.


18
Zum IX. Abschnitt - Mitwirkung von Vereinigungen und Hilfsorganisationen: § 21 Abs. 2 und 3 VSG eröffnet die Möglichkeit, den Sachverstand von Körperschaften und Verbänden zu nutzen, damit ist keine Aufgabenübertragung verbunden.


Mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben können aber geeignete Personen als Hilfsorgane betraut werden.


In jedem Fall ist die Zustimmung dieser Stellen bzw. Personen notwendig. Verantwortlich bleibt die zuständige Einsatzbehörde.


19
Zum X. Abschnitt - Kosten und Entschädigungen:
Der Abschnitt betrifft die Kostenteilung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 104 a GG und § 25 VSG.


Zu Nummer 24.3 VwV sind bestimmte Zweckausgaben festgelegt. Soweit andere Ausgaben anfallen, ist im Einzelfall zu prüfen, ob es sich um Verwaltungskosten oder Zweckausgaben handelt (z. B. Deckung des besonderen Sachaufwandes an Organisationsmitteln der Einsatzbehörden). Keine Zweckausgaben sind die Kosten für den Druck von Erlaubnissen nach Anlage 2 StrVerkSiV; diese sind sächliche Verwaltungsausgaben (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, Rd. Nr. 64 zu Artikel 104 a GG).


Zu Nummer 27 VwV
Für die Anmeldungen der Betriebsmittel gilt das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. August 1993 - II A6-H 1213-4/93, insbesondere der 6. Absatz.


20
Zum Xl. Abschnitt - Mustersammlung:
Die Muster dienen der Unterstützung, weil ein Verwaltungshandeln kurzfristig in ungeübter Weise notwendig werden kann.


Die aufgeführten Muster 1 bis 5 sind lediglich als solche Bestandteile dieser VwV; sie können in Form und Inhalt verändert bzw. einer neuen Rechtslage angepaßt werden. Auch kann das BMV in Abstimmung mit den Ländern weitere notwendig werdende Muster der Sammlung anfügen. Die Zustimmung des Bundesrates ist hierfür nicht erforderlich.


Die VwV regelt abschließend das Verwaltungshandeln zwischen Bund und Ländern. Richtlinien - wie früher VS - nur für den Dienstgebrauch eingestuft- sind nicht mehr vorgesehen.


21
Zum XII. Abschnitt - Schlußbestimmung:
Mit dem Inkrafttreten dieser VwV tritt die bisherige VwV, einschließlich der darauf beruhenden Richtlinien außer Kraft.


(VkBl. 1998 S. 624)