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BMVBW-S36-0004-A001.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes (VSG) über die Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße (VSGGüVwV)



Muster 1

(zu VwV Nr. 12.1 u. 12.2)



Merkblatt

für Unternehmen des Güterkraftverkehrs der vorgesehenen Transportorganisationen der Länder zur Sicherstellung von Güterbeförderungen auf der Straße auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes

(VSGGüVwV)*



Inhaltsverzeichnis

1

Allgemeines

2

Aufgaben

3

Sicherstellung

3.1

Personelle Sicherstellung

3.2

Materielle Sicherstellung

4

Anforderung von Transportleistungen

5

Entschädigung

6

Entgelte für Beförderungs- und Umschlagsleistungen

Anlage 1

Verfahren zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen und zur Anforderung von Personal bei den Arbeitsämtern nach dem Arbeitssicherstellungsgesetz (ArbSG)



1
Allgemeines
Der Bund stellt die Transportorganisation des Bundes (TOB) auf, soweit Güterbeförderungen grenzüberschreitend oder über den Bereich eines Landes hinausgehen; im übrigen stellen die Länder im Auftrag des Bundes Transportorganisationen der Länder (TOL) auf.


Mit diesen Transportorganisationen sollen in Krisen oder im Verteidigungsfall lebenswichtige Gütertransporte, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung, durchgeführt werden.


Hierfür werden leistungsfähige Unternehmen des Güterkraftverkehrs ausgewählt. Dieses Merkblatt gilt nur für Unternehmen der TOL.


2
Aufgaben
Die Aufgaben der Transportorganisationen werden von Einsatzbehörden wahrgenommen.


Aufgaben der Einsatzbehörden sind
- die Leistungs- und Funktionsfähigkeit dieser Unternehmen in Krisen und im Verteidigungsfall aufrechtzuerhalten,
- die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz (VSG) erforderlich sind.


Für die TOB ist die Einsatzbehörde das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) und für die TOL sind dies die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind.


Sie sind für die TOL eingeplant.


Ihre Einsatzbehörde ist ¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼


3
Sicherstellung
Damit die eingeplanten Betriebe ihre Aufgaben im Rahmen der Transportorganisationen erfüllen können, treffen die Einsatzbehörden folgende Maßnahmen:


3.1
Personelle Sicherstellung
Der erforderliche Arbeitskräftebedarf wird über die Arbeitsverwaltung (Arbeitsämter) sichergestellt. Die Anmeldung für den Arbeitskräftebedarf erfolgt durch Sie gemäß (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) des Arbeitssicherstellungsgesetzes (ArbSG). Unabhängig davon kann das Recht zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach dem ArbSG beschränkt werden.


Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der


3.2
Materielle Sicherstellungen
Die Anzahl der für die Transportorganisationen einzuplanenden Fahrzeuge ist festgelegt. Dabei werden die Strukturen des Güterkraftverkehrs berücksichtigt.


Ihre Fahrzeuge sind gemäß der Fahrzeugregisterverordnung (FRV) bei den Zulassungsbehörden vorgemerkt. Hierdurch wird sichergestellt, daß die Fahrzeuge nicht gleichzeitig von anderen öffentlichen Stellen angefordert werden können.


Ferner stellt Ihre Einsatzbehörde sicher, daß Ihnen Ersatzteile, Treibstoffe, Telefonanschlüsse, Reparaturleistungen usw. zur Verfügung stehen.


4
Anforderungen von Transportleistungen
Ihre Transportleistungen sollen solange wie möglich aufgrund von Frachtverträgen erfolgen. Ist dies nicht mehr möglich, können Sie nach den Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes (BLG) verpflichtet werden, Transportleistungen zu erbringen.


5
Entschädigung
Bei einer Verpflichtung zu Transportleistungen werden Sie nach den Bestimmungen des BLG entschädigt.


6
Entgelte für Beförderungs- und Umschlagsleistungen
Im Gegensatz zu Frachtverträgen, in denen die Kostenübernahme zwischen den Vertragspartnern geregelt wird, wird Ihre Einsatzbehörde oder die untere Verkehrsbehörde bei Leistungsbescheiden nach dem BLG den Kostenpflichtigen bestimmen.



veröffentlicht im Bundesanzeiger S. 8656
(Nr. 113 vom 24. 6.1998)