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BMVBW-S36-0003-A011.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die Sicherstellung des Personenverkehrs auf der Straße (VSGPersVwV)



Muster 4.1

(zu VwV Nr. 24)



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Verfügung

nach § 8 Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs



Sehr geehrte Damen und Herren,

1.
es ergeht folgende Anordnung:


1 Ihre Betriebs- und Beförderungspflichten nach dem Personenbeförderungsgesetz ruhen, und zwar für folgende Linien im
Straßenbahnverkehr ¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼
Obusverkehr ¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼
Kraftomnibusverkehr ¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼
ganz/teilweise ¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼


Sie dürfen den Betrieb insoweit nicht weiterführen.


1 Ihnen werden folgende Betriebs- und Beförderungspflichten auferlegt:
1 als Unternehmen, das Linienverkehre mit Kraftfahrzeugen betreibt
- die Verkehrsverbindungen sind wie folgt zu erweitern oder zu ändern
¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼
¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼
- folgende Linien sind einzurichten und zu betreiben
¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼
¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼
1 als Unternehmen, das Gelegenheitsverkehre oder freigestellte Verkehre mit Kraftomnibussen (§ 4 Nr. 4 Freistellungs-Verordnung) betreibt
- folgende Linien sind einzurichten und zu betreiben
¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼
¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼¼


2.
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird hiermit angeordnet. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung befreit Sie nicht von der Anordnung.


3.
Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Anordnung den Betrieb weiterführt oder der vollziehbaren Anordnung über besondere Betriebs- und Beförderungspflichten nicht nachkommt.


Begründung:
Für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte ist es zur Aufrechterhaltung des lebenswichtigen öffentlichen Personennahverkehrs notwendig, dass die getroffenen Anordnungen erfüllt werden.


Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse, weil ein Aufschub die lebenswichtigen Maßnahmen zur Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte gefährden würde.


Die erlassende Behörde ist nach § 8 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs zuständig.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der erlassenden Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist eingeht.


Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht in ¼¼¼¼¼¼ die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen.


Im Auftrag