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BMVBW-S36-0003-A001.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 17 des Verkehrssicherstellungsgesetzes über die Sicherstellung des Personenverkehrs auf der Straße (VSGPersVwV)



Muster 1

(VwV Nr. 16.1 und 18)



Bekanntmachung

zur Einschränkung des Individualverkehrs



Die Vorschriften der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795), geändert durch Verordnung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1726) sind anwendbar geworden.



Ab sofort bedürfen alle Fahrten von Personenkraftwagen und Krafträdern einer besonderen Erlaubnis der unteren Straßenverkehrsbehörde.



Erlaubnisfrei bleiben zunächst Fahrten zu gewerblichen, beruflichen, schulischen oder sonstigen der Ausbildung dienenden Zwecken; insoweit aber nur Fahrten innerhalb des Landkreises, des Stadtkreises oder der kreisfreien Stadt, in denen das Fahrzeug zugelassen ist, sowie in den unmittelbar angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten. Weitere Voraussetzungen für die erlaubnisfreien Fahrten ist außerdem, dass die Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Beförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar ist.



Fahrten von Schwerbehinderten, zur Krankenbeförderung und Fahrten, an denen ein besonderes öffentliches Interesse besteht, bleiben weiterhin uneingeschränkt ohne Erlaubnis zulässig.



Auch Rückfahrten vom derzeitigen Aufenthaltsort zum deutschen Wohnort des Halters oder des Fahrers können bis 24 Uhr des ¼¼¼¼¼¼*) ohne Erlaubnis durchgeführt werden.



Anmerkung: Hier ist der dritte Tag nach dem Tag einzusetzen, an dem die Anwendungsverordnung zur Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs (StrVerkSiV) in Kraft getreten ist (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 10).