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BMVBS-LS26-20060130-KF-A006.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinien an die zuständigen Behörden zur Ausstellung und zur Prüfung des Schifferdienstbuches nach § 1.07 Nr. 2 Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO)



Anhang 6





Liste der durch Befähigungszeugnisse in den ZKR-Staaten nachgewiesenen weiteren Befähigungen nach § 23.02 Nr. 2.3 bis 2.6 RheinSchUO



Staat

lfd. Nr.

Befähigungszeugnis

Durch Befähigungszeugnis anzurechende Fahrzeit
in Tage

Ist gleichwertig der Qualifikation

CH

1

Nationaler Schiffsführerausweis n. Art. 79 schweizer. Binnenschifffahrtsgesetz
Kategorie B
Fahrgastschiff

75 (bis zu 60 Fahrgäste)
150 (mehr als 60 Fahrgäste)

abhängig von der nachgewiesenen Fahrzeit

CH

2

Nationaler Schiffsführerausweis n. Art. 79 schweizer. Binnenschifffahrtsgesetz
Kategorie C
Güterschiffe / Schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb




150

abhängig von der nachgewiesenen Fahrzeit

D

1

Schifferausweis,
Schifferpatent C1 und C2

360

abhängig von der nachgewiesenen Fahrzeit, mindestens:
Bootsmann*

Matrosen-Motorwart
*) nur wenn das Patent vor dem 31.12.2001 ausgestellt ist, ansonsten muss der Nachweis nach § 23.02 Nr. 2.5 Buchstabe b erbracht werden

D

2

Feuerlöschbootpatent
Feuerlöschbootpatent D1 und D2

180

abhängig von der nachgewiesenen Fahrzeit mindestens:
Decksmann mit 180 Fahrtage

D

3

Fährführerschein

180

abhängig von der nachgewiesenen Fahrzeit, mindestens:
Decksmann mit 180 Fahrtage





Staat

lfd. Nr.

Befähigungszeugnis

Durch Befähigungszeugnis anzurechende Fahrzeit
in Tage

Ist gleichwertig der Qualifikation

F

1

Certificat Spécial de capacité pour la conduite des bateaux de navigation intérieure
(Décret ministériel n° 91-731 du 23.7.1991)





- Catégorie CP
Convois poussés d'une longueur supérieure à 55 m ou d'une largeur supérieure à 11,40 m et

- Catégorie P
Bateaux à passagers

180





180

Abhängig von der nachgewiesenen Fahrzeit