BMUV-CI2-20230731-SF-A008.htm
Anhang H
H Anforderungen an Mess- sowie Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtungen für Anlagen i.S.d. 2. und 31. BImSchV
(§ 12 Absatz 9 und 10 i.V.m. § 4 Absatz 2 der 2. BImSchV; Anhang VI Nummer 2 i.V.m. § 5 Absatz 5 und § 6 der 31. BImSchV)
Es gelten die Anforderungen nach Anhang C mit folgenden Maßgaben:
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- Die Mittelungszeit für den Kurzzeitmittelwert beträgt eine Stunde.
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- Der Grenzwert für den Stundenmittelwert entspricht dem Eineinhalbfachen des Grenzwertes für den Tagesmittelwert.
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- Bei den Stundenmittelwerten wird die Sonderklasse S3 nicht belegt.