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BMUB-RSII3-20140618-SF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Vollzug der Strahlenschutzverordnung; hier: Mustergenehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der Demontage medizinischer Beschleuniger



Anlage 2



Erläuterungen zur Mustergenehmigung zum Umgang
mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im
Rahmen der Demontage medizinischer Beschleuniger





Genehmigungsumfang:



Eindeutige und für alle Beschleuniger gültige Angaben zu dem zu erwartenden Nuklidinventar sind nicht möglich. Auf eine nuklidspezifische Festlegung des Genehmigungsumfangs wurde deshalb verzichtet. Aufgrund der bisherigen Betriebserfahrungen bei der Demontage von Beschleunigern kann davon ausgegangen werden, dass unter Anwendung der Summenformel die Gesamtaktivität aller Radionuklide in den aktivierten Komponenten das 105-fache der Freigrenzen nicht überschreitet. Die Genehmigung begrenzt die Aktivität auf diesen Wert. Eine Deckungsvorsorge ist somit nicht erforderlich.



Mit den am Ort der Demontage üblicherweise verwendeten Messverfahren ist eine Unterschreitung der Freigabewerte nicht feststellbar. Daher umfasst dieser Bescheid keine Freigabe gemäß § 29 StrlSchV. Für die als aktiviert eingestuften Komponenten und für Komponenten, bei denen eine Aktivierung nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Entlassung aus dem Atomrecht am Ort der Demontage nicht möglich.



Auflagen:



Die Vorgabe in Auflage B 1.3, die wesentlichen Unterlagen den mit der Demontage beauftragten Personen gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben, sorgt dafür, dass diesen die aktuellen Regelungen bekannt sind.



Mit der Auflage B 1.4, die Strahlenschutzanweisung auf dem neuesten Stand zu halten und Änderungen und Ergänzungen der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen, soll sichergestellt werden, dass neue Erkenntnisse aus Betriebserfahrungen bei der Demontage in die Strahlenschutzanweisung einfließen.



Auflage B 1.5 soll gewährleisten, dass alle maßgeblichen Unterlagen am Ort der Demontage vorliegen und so für die mit der Demontage beauftragten Personen und für die am Ort der Demontage zuständige Aufsichtsbehörde einsehbar sind.



Die Auflagen B 2 für die dosimetrische Überwachung stellen sicher, dass das Personal am Ort der Demontage mit amtlichen Dosimetern überwacht wird.



Die Auflage B 2.2 sieht die Bestimmung der Organdosis der Hände vor. Zurzeit gibt es keine ausreichenden Erkenntnisse über die zu erwartende Organdosis der Hände bei der Demontage von Beschleunigern.



Zur Vermeidung von hohen Dosisleistungen durch kurzlebige Aktivierungsprodukte in den Komponenten des Beschleunigers legt Auflage B 3.2 – dem Minimierungsgebot folgend – für den Beginn der Tätigkeiten eine Mindestwartezeit von vier Tagen nach dem letzten Betrieb des zu demontierenden Beschleunigers fest. Die Ausnahme lässt allerdings einen Betrieb bis zum Tag der Demontage zu, wenn während der letzten vier Tage die Grenzenergie von 8 MeV nicht überschritten wird und somit keine neuen Aktivierungen mehr erfolgen können.



Auflage B 3.3 soll die am Ort der Demontage zuständige Aufsichtsbehörde in die Lage versetzen, die Demontage anhand der maßgeblichen Unterlagen zu überwachen und die Erklärung des Herstellers über mit Sicherheit nicht aktivierte Komponenten zu prüfen.



Die Festlegung von Schutzmaßnahmen, deren Erforderlichkeit sich aus den Ergebnissen von Messungen bei der jeweiligen Demontage ergibt, und die Beurteilung von unvorhergesehenen Zuständen müssen durch eine fachkundige Person erfolgen. Damit dies zeitnah möglich ist, trifft Auflage B 3.4 Regelungen zur Anwesenheit des Strahlenschutzbeauftragten.



Auflage B 3.5 soll sicherstellen, dass nur unterwiesenes Personal Zugang zu aktivierten Komponenten und zu Komponenten, bei denen Aktivierungen nicht ausgeschlossen werden können, hat. Für die Ermittlung und Separation von Komponenten sind für die Dauer der Tätigkeit bei Bedarf außerhalb des Aufstellungsraumes des Beschleunigers weitere Kontrollbereiche einzurichten.



Durch die Demontage verursachte Kontaminationen sind bei Beachtung der Auflage B 3.6 unwahrscheinlich, können aber nicht ausgeschlossen werden.



Das an den Inhaber der Genehmigung zum Betrieb des Beschleunigers zu übergebende Messprotokoll über die zur Beweissicherung durchgeführten Kontaminationsmessungen kann dieser seinen weiteren Entscheidungen zur Nutzung der betroffenen Räume zu Grunde legen.



Auflage B 3.6 soll sicherstellen, dass Kontaminationen vermieden werden.



Auflage B 3.7 soll den Schutz der Beschäftigten bei den Demontagetätigkeiten sicherstellen.



Die in Auflage 3.8 aufgegebenen Prüfungen auf nicht fest anhaftende Kontaminationen (Wischtests) verhindern, dass Kontaminationen unbemerkt bleiben. Eine Auswertung der Wischtests mit dem Kontaminationsmonitor wird für diesen Zweck als ausreichend angesehen.



Auflage B 3.9 nimmt den Strahlenschutzbeauftragten in die Pflicht, das Ergebnis der Dosisleistungs- und der Kontaminationsmessungen zu bewerten und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.



Auflage B 3.10 legt die Vorgehensweise fest, nach der die vom Hersteller als mit Sicherheit nicht aktiviert bescheinigten Komponenten behandelt werden. Nicht aktivierte Komponenten unterliegen nicht § 29 StrlSchV.



Die in Auflage B 3.11 vorgeschriebenen Aufzeichnungen machen die Demontagetätigkeiten sowie Umfang und Verbleib der angefallenen Komponenten nachvollziehbar.



Dem Minimierungsgebot folgend schreibt Auflage B 3.12 bereits für den Transport der aktivierten Komponenten aus dem Kontrollbereich eine maximal zulässige Dosisleistung von höchstens 5 μSv/h vor, die zugleich der maximal zulässigen Dosisleistung für freigestellte Versandstücke gemäß ADR entspricht und so weitere Abschirmmaßnahmen entbehrlich macht. Für Personen, die sich in der Nähe der verpackten Komponenten aufhalten, soll eine Dosis von 1 mSv im Jahr nicht überschritten werden. Es wird konservativ eine Aufenthaltszeit von 200 h/a in unmittelbarer Nähe angenommen.



Auflage B 3.13 sorgt über die schon in der Strahlenschutzverordnung getroffenen Regelungen hinaus dafür, dass die zuständigen Behörden von besonderen Vorkommnissen bei der Demontage erfahren.



Die übrigen Auflagen sind aus sich heraus verständlich und bedürfen keiner besonderen Erläuterung.