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BMUB-RSII3-20140618-SF-A001.htm

Zum Hauptdokument : Vollzug der Strahlenschutzverordnung; hier: Mustergenehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der Demontage medizinischer Beschleuniger



Anlage 1



Mustergenehmigung zum Umgang mit sonstigen
radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der
Demontage medizinischer Beschleuniger





(Genehmigungsbehörde)

(Ort und Datum)

(Anschrift)


(Telefon)


(Aktenzeichen)


(Antragsteller mit Anschrift)




Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)



Genehmigung zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 7 StrlSchV im Rahmen der Demontage medizinischer Beschleuniger



A.
 


Die Genehmigungsbehörde (hier die Genehmigungsbehörde eintragen)



A.1 



erteilt dem Strahlenschutzverantwortlichen (hier den Strahlenschutzverantwortlichen eintragen)



A.2 



vertreten durch (hier den gesetzlichen Vertreter oder den zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten eintragen)



die Genehmigung nach § 7 StrlSchV (aktuelle Fassung der Strahlenschutzverordnung einfügen) zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen in Form von aktivierten Komponenten bis zum 105-fachen der Freigrenzen der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 StrlSchV (unter Anwendung der Summenformel) im Rahmen der Demontage medizinischer Linearbeschleuniger mit Grenzenergien bis maximal 25 MeV.



Die Genehmigung umfasst die Ermittlung, Demontage und Separation von aktivierten Komponenten, von Komponenten, bei denen Aktivierungen nicht ausgeschlossen werden können, und von mit Sicherheit nicht aktivierten Komponenten von medizinischen Linearbeschleunigern in strahlentherapeutischen Einrichtungen im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung.



1.
Die Genehmigung ist nicht übertragbar.


2.
Der genehmigte Umgang darf nicht anders als beantragt und in den Antragsunterlagen vom (Datum einfügen) dargestellt stattfinden, sofern in diesem Bescheid nichts anderes bestimmt ist.


3.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.


A.3 



Strahlenschutzbeauftragte gemäß § 31 Abs. 2 StrlSchV sind die nachfolgend (oder in der Anlage ... zu dieser Genehmigung) aufgeführten Personen:



B.
Auflagen


Diese Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:



1.
Allgemeine Auflagen


1.1
Für die genehmigten Tätigkeiten dürfen nur die Strahlenschutzbeauftragten und fachliche geeignete, durch die Strahlenschutzbeauftragten im Strahlenschutz unterwiesene Personen eingesetzt werden.


1.2
Strahlenschutzbeauftragte dürfen in dieser Funktion erst tätig werden, wenn sie unter A.3 genannt sind oder ihre Bestellung von der unter C.1 genannten Aufsichtsbehörde bestätigt worden ist.


1.3
Die jeweils gültige Fassung dieses Genehmigungsbescheids mit den zugehörigen Anlagen und der Strahlenschutzanweisung sind den Strahlenschutzbeauftragten und allen anderen im Rahmen der Genehmigung tätigen Personen gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben.


1.4
Die Strahlenschutzanweisung gemäß § 34 StrlSchV ist auf dem neuesten Stand zu halten. Änderungen und Ergänzungen sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.


1.5
Die Strahlenschutzverordnung, eine Kopie dieser Genehmigung und die Strahlenschutzanweisung müssen am Ort der Demontage verfügbar sein.


2.
Auflagen zur dosimetrischen Überwachung


2.1
Die zur Ermittlung der Körperdosis gemäß § 40 Abs. 1 StrlSchV erforderliche Messung der Personendosis der beruflich strahlenexponierten Personen hat gemäß § 41 Abs. 3 StrlSchV mit amtlichen Dosimetern zu erfolgen, die von der (nach § 41 Abs. 1 Satz 4 bestimmte Personendosismessstellen eintragen) ausgegeben und ausgewertet werden.


2.2
Zusätzlich ist für diejenigen Personen, die die aktivierten Komponenten demontieren, gemäß § 41 Abs. 3 Satz 4 StrlSchV die Organdosis der Hände mittels amtlicher Fingerringdosimeter zu bestimmen, die von der (nach § 41 Abs. 1 Satz 4 bestimmte Personendosismessstellen eintragen) ausgegeben und ausgewertet werden.


3.
Spezielle Auflagen für Tätigkeiten am Ort der Demontage von medizinischen Linearbeschleunigern in strahlentherapeutischen Einrichtungen


3.1
Alle Komponenten des Beschleunigers gelten als aktiviert. Davon ausgenommen sind die Komponenten, für die der Hersteller des Beschleunigers schriftlich erklärt hat, dass diese durch den genehmigten Betrieb mit Sicherheit nicht aktiviert werden können.


3.2
Die Demontage darf frühestens vier Tage nach Einstellung des medizinischen oder physikalisch-technischen Betriebes des Beschleunigers beginnen. Dies gilt nicht, wenn in den letzten vier Tagen vor Beendigung des Strahlbetriebs die Grenzenergie von 8 MeV nicht überschritten worden ist.


3.3.
Der für den Ort der Demontage zuständigen Aufsichtsbehörde sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Demontage folgende Informationen vorzulegen:


a.
Der genaue Ort der Tätigkeit (Aufstellungsraum des Beschleunigers und Räumlichkeiten, in denen mit Beschleuniger-Komponenten umgegangen werden soll), die zugehörige Genehmigungsnummer und das Aktenzeichen der Genehmigung der medizinischen Einrichtung sowie der zu demontierende Beschleuniger (Hersteller, Typ, Seriennummer),


b.
der geplante Beginn und die geplante Dauer der Tätigkeit,


c.
die Namen der zuständigen Strahlenschutzbeauftragten des Inhabers dieser Genehmigung und deren Erreichbarkeit vor Ort sowie die Namen der unterwiesenen Personen nach Auflage B 1.1,


d.
dieser Genehmigungsbescheid und eventuelle Änderungsbescheide und


e.
die Erklärung des Herstellers über mit Sicherheit nicht aktivierte Komponenten.


3.4
Der zuständige Strahlenschutzbeauftragte des Inhabers dieser Genehmigung muss bei den hiermit genehmigten Tätigkeiten jederzeit vor Ort verfügbar sein.


3.5
Räume, in denen mit aktivierten Komponenten und Komponenten, bei denen eine Aktivierung nicht ausgeschlossen werden kann, umgegangen wird, sind als Kontrollbereich gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV zu behandeln.


Diese sind vor Aufnahme der Tätigkeit am Ort der Demontage im Benehmen mit dem Inhaber der Genehmigung zum Betrieb des medizinischen Linearbeschleunigers festzulegen. Die Kontrollbereiche sind gegen unbefugten Zutritt abzusichern.


Mit Abschluss der Tätigkeit sind alle Kontrollbereiche mittels eines geeigneten Messgerätes auf durch die Demontage verursachte Kontaminationen zu überprüfen und ggf. zu dekontaminieren. Der Inhaber dieser Genehmigung hat dem Inhaber der Genehmigung zum Betrieb des Beschleunigers ein Messprotokoll über die durchgeführten Kontaminationsmessungen auszuhändigen.


3.6
Die Anwendung Material freisetzender Verfahren wie Sägen, Trennschleifen u. ä. ist nicht zulässig.


3.7
Vor Beginn der Demontage sind Dosisleistungsmessungen in der Nähe der Strahlführung und am Strahlerkopf durchzuführen.


3.8
Prüfungen auf nicht fest anhaftende Kontaminationen (Wischtests) sind mindestens an folgenden Komponenten durchzuführen, sobald diese zugänglich sind: Strahlerkopf, Strahlaustritt und Blenden.


3.9
Der Strahlenschutzbeauftragte des Inhabers dieser Genehmigung hat abhängig vom Ergebnis der Messungen nach Auflage B 3.7 und B 3.8 Schutzmaßnahmen für den vorgesehenen Ablauf der Demontage festzulegen und zu dokumentieren.


3.10
An Komponenten, für die der Hersteller erklärt hat, dass sie mit Sicherheit nicht aktiviert werden können, muss vor der Abgabe als nicht aktivierte Komponenten durch oberflächennahe Messung der Impulsrate mit einem geeigneten Messgerät sichergestellt werden, dass keine falsche Zuordnung vorliegt. Diese Messungen dürfen keine signifikante Erhöhung gegenüber dem Untergrund (weniger als 1,5-facher Nulleffekt) ergeben. Die Messungen sind vom Strahlenschutzbeauftragten außerhalb des Aufstellungsraumes des Beschleunigers an einem Ort mit niedriger Untergrundstrahlung durchzuführen.


3.11
Über die Tätigkeiten in strahlentherapeutischen Einrichtungen im Geltungsbereich der Strahlenschutzverordnung sind Aufzeichnungen zu führen. Diese müssen mindestens die Angaben nach Auflage B 3.3 und das Datum der Unterrichtung der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde sowie folgende Angaben enthalten:


a.
Den Beginn und die Beendigung der Demontage. Beide Zeitpunkte sind durch Unterschrift eines Strahlenschutzbeauftragten des Inhabers der Genehmigung zum Betrieb des Beschleunigers und eines Strahlenschutzbeauftragten dieser Genehmigung zu bestätigen.


b.
Für die Messungen vor Ort verwendete Messgeräte sowie der jeweils ermittelte Nulleffekt.


c.
Ergebnisse der nach Auflagen B 3.5, B 3.7 und B 3.8 durchgeführten Dosisleistungs- und Kontaminationsmessungen (Wischtests).


d.
Eine Auflistung aller bei der Demontage separierten Komponenten mit Angabe der Kennzeichnung der Komponenten (eindeutige Identifizierung muss möglich sein, ggf. Fotos), der Messergebnisse, einschließlich der Messungen nach B 3.10, und des weiteren Verbleibs.


Diese Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren und der zuständigen Aufsichts- oder Genehmigungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.


3.12
Es ist sicher zu stellen, dass aktivierte Komponenten nur ausreichend abgeschirmt den Kontrollbereich verlassen. Die Dosisleistung an der Oberfläche der Verpackung darf höchstens 5 μSv/h betragen.


3.13
Vorkommnisse und Störungen im Betriebsablauf mit erheblicher Bedeutung für den Strahlenschutz wie z.B. festgestellte nicht fest anhaftende Kontaminationen, unerwartete Strahlenexposition von Mitarbeitern oder ungewöhnlich hohe Dosisleistungen (Aktivierungen) von Komponenten sind der vor Ort zuständigen Aufsichtsbehörde und der für die Genehmigung zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.


C.
Hinweise


1.
Zuständige Aufsichtsbehörde für den Sitz des Inhabers dieser Genehmigung ist (Aufsichtsbehörde einfügen oder auf die Genehmigungsbehörde verweisen).


2.
Ein Wechsel in der Person desjenigen, der Aufgaben gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 StrlSchV wahrnimmt, ist der unter Hinweis C.1 genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.


3.
Auf die Möglichkeit der Erteilung nachträglicher Auflagen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Atomgesetzes (AtG) sowie der Rücknahme und des Widerrufs der Genehmigung nach § 17 Abs. 2 bis 5 AtG wird hingewiesen.


4.
Bei der Beförderung der aktivierten Komponenten und der Komponenten, bei denen Aktivierungen nicht ausgeschlossen werden können, sind die gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu beachten.


5.
Die aktivierten Komponenten und die Komponenten, bei denen Aktivierungen nicht ausgeschlossen werden können, werden gemäß § 69 StrlSchV vom Inhaber der Genehmigung zum Betrieb des Beschleunigers an den Inhaber dieser Genehmigung abgegeben.


6.
Am Ort der Demontage ist für die Beschäftigten des Inhabers dieser Genehmigung keine Genehmigung nach § 15 StrlSchV erforderlich.


7.
Dieser Genehmigungsbescheid beinhaltet nicht die Freigabe von aktivierten Komponenten oder von Komponenten, bei denen Aktivierungen nicht ausgeschlossen werden können, oder von Gebäuden (Aufstellungsraum des Beschleunigers) gemäß § 29 StrlSchV.


8.
Die am Ort der Demontage zuständige Aufsichtsbehörde kann weitere Anordnungen gemäß § 19 Abs. 3 AtG und § 113 StrlSchV treffen.


D.
Begründung


E.
Gebühren


F.
Rechtsbehelfsbelehrung