BMU-ZGIII2-20120510-01-SF-A001.htm
Anhang
Aufsichtskatalog Zulassungsstelle nach dem UAG
Pflichtenverstoß des Umweltgutachters, | Ausdrücklich zulässige Aufsichtsmaßnahmen: | ||
1 |
| Verstoß gegen Aufbewahrungspflichten nach § 15 Absatz 6 Nummer 1 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit |
2 | Versäumnis der unverzüglichen Unterrichtung der Zulassungsstelle über alle Veränderungen, die auf die Zulassung oder Fachkenntnisbescheinigung Einfluss haben können, § 15 Absatz 6 Nummer 2 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit | |
3 | Verstoß gegen das Gebot der Unparteilichkeit, § 15 Absatz 6 Nummer 3 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit | |
4 | Verstoß gegen die Pflicht, der Zulassungsstelle zur Vorbereitung der regelmäßig durchzuführenden Aufsichtsverfahren die erforderlichen Angaben zu machen, oder Nichtvorlage von Unterlagen nach § 15 Absatz 6 Nummer 1 und 4 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit | |
5 | Verletzung der Fortbildungspflicht nach § 15 Absatz 7 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit | |
6 | Verstoß gegen die Pflichten nach Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 25 Absatz 8, jeweils in Verbindung mit Artikel 18 und 19 der EMAS- | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit | |
7 | Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung der Zulassungsstelle, § 16 Absatz 2 Nummer 3 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeit | |
8 | Täuschung über zulassungserhebliche Tatsachen, soweit sie für die Zulassung oder Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung entscheidungserheblich waren, § 17 Absatz 1 UAG | Rücknahme der Zulassung/Erteilung der Fachkenntnisbescheinigung | |
9 | Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 1 UAG, die nicht innerhalb einer von der Zulassungsstelle gesetzten Frist aufgegeben wird, § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a UAG | Widerruf der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung | |
10 | Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 UAG) infolge strafgerichtlicher Verurteilung, § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b UAG | Widerruf der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung | |
11 | Aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehende Unfähigkeit, gutachterliche Tätigkeiten ordnungsgemäß auszuführen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5 UAG), § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c UAG | Widerruf der Zulassung/Fachkenntnisbescheinigung | |
12 | Nichterfüllung der Anforderungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 UAG durch eine Umweltgutachterorganisation und Nichtherbeiführung des gesetzmäßigen Zustandes innerhalb einer von der Zulassungsstelle gesetzten Frist, § 17 Absatz 2 Nummer 2 UAG | Widerruf der Zulassung | |
13 | Nichtangabe einer zustellungsfähigen Anschrift im Bundesgebiet nach § 4 Absatz 3 UAG durch den Umweltgutachter, § 17 Absatz 3 Nummer 1 UAG | Widerruf der Zulassung im Ermessen der Zulassungsstelle | |
14 | Abhängigkeitsverhältnis zur Auftrag gebenden Organisation oder zum Betriebsprüfer des Standortes bei der Durchführung von Begutachtungsaufträgen im Einzelfall oder Weisungsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 2 UAG zwischen den begutachtenden Personen hat bestanden und Wiederholungsgefahr gegeben, § 17 Absatz 3 Nummer 2 UAG | Widerruf der Zulassung im Ermessen der Zulassungsstelle | |
15 | Nichtbefolgung einer vollziehbaren Anordnung der Zulassungsstelle im Rahmen der Aufsicht, § 17 Absatz 3 Nummer 3 UAG | Widerruf der Zulassung im Ermessen der Zulassungsstelle | |
16 | Nichtanzeige eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vor Aufnahme der gutachterlichen Tätigkeit im Bundesgebiet, § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 UAG | Teilweise oder vollständige vorläufige Untersagung der Fortführung gutachterlicher Tätigkeiten |
Bei nicht von dem Katalog erfassten Pflichtverstößen erlässt die Zulassungsstelle die erforderlichen Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 UAG.
Aufsichtsmaßnahmen bei den in diesem Katalog aufgeführten Pflichtenverstößen nach den Nummern 1 bis 6 und 9 haben zu unterbleiben oder sind wieder aufzuheben, sobald die Pflichtverletzungen abgestellt, Anordnungen der Zulassungsstelle erfüllt sind oder bei nachträglicher Unmöglichkeit keine Wiederholungsgefahr eines Rechtsverstoßes besteht.
Der Pflichtenverstoß eines Umweltgutachters oder einer Umweltgutachterorganisation kann sich auch aus Pflichten bei Tätigkeiten auf Grund anderer rechtlicher Regelungen gemäß § 15 Absatz 9 UAG ergeben.