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BMU-SII5-20200608-SF-A004.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch genehmigungs- oder anzeigebedürftige Tätigkeiten (AVV Tätigkeiten)



Anhang A4. Lebensgewohnheiten der repräsentativen Person



Tabelle 10: Jährliche Verzehrsmengen der repräsentativen Person





Jährliche Verzehrsmenge in kg


1


2

3

4

5

6

7

8

Altersgruppe

   

≤ 1 Jahr

> 1 - ≤ 2 Jahre

> 2 - ≤ 7 Jahre

> 7- ≤ 12 Jahre

> 12 - ≤ 17 Jahre

> 17 Jahre


Lebensmittel









Trinkwasser


551)

100

100

150

200

350

2

Muttermilch, Milchfertigprodukte mit Trinkwasser


2001),2)

-

-

-

-

-

  1,6  

Milch, Milchprodukte


45

160

160

170

170

130

3

Fisch3)


0,5

3

3

4,5

5

7,5

5

Fleisch, Wurst, Eier


5

13

50

65

80

90

2

Getreide, Getreideprodukte


12

30

80

95

110

110

2

einheimisches Frischobst, Obstprodukte, Säfte


25

45

65

65

60

35

3

Kartoffeln, Wurzelgemüse, Säfte


30

40

45

55

55

55

3

Blattgemüse


3

6

7

9

11

13

3

Gemüse, Gemüseprodukte, Säfte


5

17

30

35

35

40

3



1)
Mengenangabe in Liter pro Jahr.
Zur jährlichen Trinkwassermenge des Säuglings von 55 l kommen 160 l, wenn angenommen wird, dass der Säugling nicht gestillt wird, sondern nur Milchfertigprodukte erhält, die überregional erzeugt werden und als nicht kontaminiert anzusetzen sind. Dabei wird angenommen, dass 0,2 kg Konzentrat (entspricht 1 l Milch) in 0,8 l Wasser aufgelöst werden.


2)
Je nach Nuklidzusammensetzung ist die ungünstigste Ernährungsvariante zugrunde zu legen.


3)
Der Anteil von Süßwasserfisch am Gesamtfischverzehr beträgt im Mittel ca. 17 % und ist den regionalen Besonderheiten anzupassen.




Für die Lebensmittelgruppe, die bei mittleren jährlichen Verzehrsmengen (Spalten 2 bis 7) zur höchsten Ingestionsdosis (effektive Folgedosis) führt, ist zur Berücksichtigung des 95. Perzentils die mittlere jährliche Verzehrsmenge mit dem Faktor in Spalte 8 zu multiplizieren. Zur Festlegung der dosisdominierenden Lebensmittelgruppe sind alle pflanzlichen Nahrungsmittel außer Blattgemüse zu einer Lebensmittelgruppe zusammenzufassen. Für alle übrigen, nicht dosisdominierenden Lebensmittelgruppen sind die mittleren jährlichen Verzehrsmengen anzusetzen.



Beim Verzehr von Muttermilch und Säuglingsmilch (Milchfertigprodukte mit Trinkwasser) während des ersten Lebensjahres sind zwei signifikante Stellen für den Faktor in Spalte 8 sinnvoll. Dies gilt nicht für die übrigen Lebensmittelgruppen, bei denen die Faktoren in Spalte 8 für alle sechs Altersgruppen abdeckend sind.



Tabelle 11: Atemraten der repräsentativen Person



Altersgruppe

≤ 1 Jahr

> 1 - ≤ 2 Jahre

> 2 - ≤ 7 Jahre

> 7 - ≤ 12 Jahre

> 12 - ≤ 17 Jahre

> 17 Jahre

Atemrate in m3·s-1

3,5·10-5

6,0·10-5

1,0·10-4

1,8·10-4

2,3·10-4

2,6·10-4



Tabelle 12: Aufenthaltszeiten der repräsentativen Person und Reduktionsfaktoren



Expositionspfade

Aufenthaltsdauern und -orte

  Reduktionsfaktor  

Betastrahlung innerhalb der Abluftfahne

6,3·106 s (1760 h) pro Kalenderjahr im Freien

1

2,5·107 s (7000 h) pro Kalenderjahr in Gebäuden

1

Gammastrahlung aus der Abluftfahne

6,3·106 s (1760 h) pro Kalenderjahr im Freien

1

2,5·107 s (7000 h) pro Kalenderjahr in Gebäuden

0,3

Gammastrahlung der am Boden abgelagerten radioaktiven Stoffe

6,3·106 s (1760 h) pro Kalenderjahr im Freien

1

2,5·107 s (7000 h) pro Kalenderjahr in Gebäuden

0,3

Inhalation radioaktiver Stoffe

6,3·106 s (1760 h) pro Kalenderjahr im Freien

1

2,5·107 s (7000 h) pro Kalenderjahr in Gebäuden

1

Aufenthalt auf Sediment

2,7·106 s (760 h) pro Kalenderjahr

1

Ionisierende Strahlung aus Anlagen und Einrichtungen

6,3·106 s (1760 h) pro Kalenderjahr im Freien

1

2,5·107 s (7000 h) pro Kalenderjahr in Gebäuden

fallspezifisch*)




*)

Fallspezifische Reduktionsfaktoren für ionisierende Strahlung aus Anlagen und Einrichtungen (Gammastrahlung und Röntgenstrahlung) bei Aufenthalt in Gebäuden:


0,3

bei kerntechnischen Anlagen nach § 2 Absatz 3a Nummer 1 AtG, Anlagen im Sinne des § 9a Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz zweiter Satzteil des AtG,


0,3

bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 StrlSchG und Einrichtungen nach § 5 Absatz 12 StrlSchG, die sich nicht im selben Wohngebäude wie die repräsentative Person befinden,


1

bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 5 Absatz 2 StrlSchG und Einrichtungen nach § 5 Absatz 12 StrlSchG, die sich im selben Wohngebäude wie die repräsentative Person befinden.


Bei Neutronenstrahlung ist der Reduktionsfaktor 1 zu verwenden.



Für die prospektive Berechnung der Exposition sind die in Tabelle 12 genannten Zahlenwerte für die jeweiligen Expositionspfade zu verwenden. Für den Aufenthalt im Freien sind folgende Fälle zu betrachten:



Die repräsentative Person hält sich im Freien entweder 760 Stunden pro Kalenderjahr auf Sediment (Ufersediment oder Überschwemmungsgebiete oder Spülfelder) und die restlichen 1000 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen oder 1760 Stunden pro Kalenderjahr an anderen Stellen im Freien auf. Für die prospektive Berechnung der Exposition ist die insgesamt ungünstigste Variante zugrunde zu legen.



Für die retrospektive Berechnung der Exposition sind, falls bekannt oder mit vertretbarem Aufwand ermittelbar, die tatsächlichen Aufenthaltsdauern und -orte während des betrachteten Zeitraums zugrunde zu legen. Andernfalls ist wie bei der prospektiven Berechnung der Exposition zu verfahren.