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BMU-RS-20061213-KF-A001.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (IMIS) nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (AVV-IMIS)





Anhang 1



Messprogramm für den Normalbetrieb
(Routinemessprogramm)



1
 Zielsetzung
2
 Gesetzliche Grundlagen
3
 Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt
3.1
Allgemeines
3.2
Aufgaben des Bundes nach § 2 StrVG
3.2.1
Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes (DWD)
3.2.1.1
Bodennahe Luft
3.2.1.2
Niederschlag
3.2.1.3
Analysen des DWD für das Bundesamt für Strahlenschutz
3.2.2
Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS)
3.2.3
Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)
3.2.4
Aufgaben der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG)
3.2.4.1
Oberflächenwasser
3.2.4.2
Schwebstoffe und Sedimente
3.2.5
Aufgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)
3.2.5.1
Meerwasser
3.2.5.2
Meeresschwebstoffe und Meeresedimente
3.2.6
Aufgaben der Bundesforschungsanstalt für Fischerei (BFAFi)
3.2.7
Messprogramm des Bundes
3.3
Aufgaben der Länder nach § 3 StrVG
3.3.1
Probenentnahme und Analysen
3.3.1.1
Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, Gesamtnahrung, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Milch und Milchprodukte
3.3.1.1.1
Inländische Produkte
3.3.1.1.2
Ausländische Produkte
3.3.1.2
Indikatorpflanzen
3.3.1.3
Futtermittel
3.3.1.3.1
Inländische Produkte
3.3.1.3.2
Ausländische Produkte
3.3.1.4
Boden
3.3.1.5
Oberirdische Gewässer außer Bundeswasserstraßen (Oberflächenwasser, Schwebstoff und Sediment)
3.3.1.6
Trinkwasser und Grundwasser
3.3.1.7
Fische und andere Gewässerorganismen
3.3.1.7.1
Inländische Produkte
3.3.1.7.2
Ausländische Produkte
3.3.1.8
Kläranlagen
3.3.1.9
Abfälle
3.3.2
Messprogramme der Länder
3.4
Nachweisgrenzen
4
 Ergänzendes Messprogramm mit erhöhten Anforderungen
4.1
Probenentnahmereglonen
4.2
Umweltmedien und durchzuführende Messungen
4.2.1
Aerosolpartikelgebundene Radionuklide
4.2.2
Gammaortsdosisleistung
4.2.3
Oberflächenwasser
4.2.4
Trinkwasser
4.2.5
Milch
4.2.6
Gesamtnahrung
4.3
Nachweisgrenzen
4.4
Messprogramm
5
 Qualitätsmanagement
6
 Dokumentation und Berichterstattung
7
 Literaturverzeichnis
8
 Übersicht über die Messprogramme
8.1
Programm für die Überwachung der Umweltradioaktivität durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 11 StrVG
8.2
Programm für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt durch die Messstellen der Länder
8.3
Weitmaschiges Messprogramm


Anlagen 1 bis 20:

Umweltbereichsorientierte Aufstellung der Anzahl von Analysen, die von den Ländern im Jahr nach § 3 StrVG durchgeführt werden



Anlage 1 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft

Anlage 2 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Nahrungsmittel tierischer Herkunft

Anlage 3 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Gesamtnahrung

Anlage 4 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Säuglings- und Kleinkindernahrung

Anlage 5 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Rohmilch

Anlage 6 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG an Indikatorpflanzen

Anlage 7 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Futtermittel

Anlage 8 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Boden

Anlage 9 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Oberflächenwasser

Anlage 10 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Sediment und Schwebstoff

Anlage 11 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Trinkwasser (Rein- und Rohwasser)

Anlage 12 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Grundwasser

Anlage 13 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Süßwasserfische

Anlage 14 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Meeresfrüchte

Anlage 15 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Kläranlagen

Anlage 16 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Deponien für Hausmüll und Klärschlamm

Anlage 17 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Verbrennungsanlagen für Hausmüll (MVA) und Klärschlamm (KVA)

Anlage 18 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich mechanisch-biologischer Abfallbehandlungsanlagen (MBA, einschließlich Kompostierungsanlagen für Garten-, Park- und Friedhofsabfälle, Marktabfälle und Straßenkehricht/Laub)

Anlage 19 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich ausländischer Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft

Anlage 20 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich ausländischer bzw. verbrachter Nahrungs- und Futtermittel





1 Zielsetzung

Die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt erfolgt zum Schutz der Bevölkerung und soll eine Beurteilung ermöglichen, in welchem Maße der Mensch und die Umweltionisierender Strahlung durch Kontaminationen ausgesetzt sind.



Unter der Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt wird hier die Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen, der spezifischen Aktivitäten oder der flächenbezogenen Aktivitäten von Radionukliden in Umweltmedien verstanden.



Während die Überwachung der Radioaktivität in der unmittelbaren Umgebung kerntechnischer Anlagen nach den Grundsätzen und Programmen der «Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI)» [1] vollzogen wird, regelt das Routinemessprogramm die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) [2] für den Normalbetrieb. Das Routinemessprogramm erfüllt auch die Anforderungen des engmaschigen Überwachungsnetzes (dense network) der EU in der «Empfehlung der Kommission zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung» [3]. Zur Erfüllung der Anforderungen des weitmaschigen Überwachungsnetzes (sparse network) der EU [3] ist ein spezielles Messprogramm ausgewiesen.



Gegenstand dieser Messprogramme sind Radionuklide künstlichen Ursprungs, die infolge von Tätigkeiten des Menschen in die Umwelt gelangen und so zu einer erhöhten Strahlenexposition führen können. Insbesondere müssen die Programme die langfristigen Auswirkungen von Kernwaffenexplosionen und die großräumigen und globalen Folgen des Betriebes von Anlagen des Kernbrennstoff-Kreislaufes im In- und Ausland berücksichtigen. Die Überwachung dieser Kontaminationen erfolgt großräumig; in Teilbereichen werden auch entsprechende Veränderungen der Aktivitätskonzentrationen oder spezifischen Aktivitäten von Radionukliden in Umweltmedien durch Anwendung von Radioisotopen in Medizin, Forschung und Industrie miterfasst. Zur Gewinnung von Referenzwerten für die Beurteilung von Ereignissen mit möglichen, nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen ist die routinemäßige Durchführung der Überwachung der Aktivitätskonzentrationen oder spezifischen Aktivitäten von Radionukliden in Umweltmedien erforderlich.



In Ergänzung zu den Messungen, die der Erhebung der Referenzwerte dienen, werden im Umweltbereich Luft Messungen im Rahmen der Spurenanalyse durchgeführt. Diese Messungen mit Hilfe empfindlichster Methoden dienen der Ermittlung der Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der Luft, um kurz- und langfristige Änderungen auf niedrigstem Aktivitätsniveau verfolgen zu können. Ein Teil der im Rahmen der Spurenanalyse durchgeführten Messungen ist im Programm zur weitmaschigen Überwachung der Umwelt (sparse network) integriert.



Bei Hinweisen auf eine nennenswerte Zunahme der Kontamination infolge erhöhter Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt müssen besondere Programme durchgeführt werden. Für diese Fälle ist ein Überwachungsprogramm vorgesehen, das unterschiedlichen Szenarien gerecht wird. Dieses Programm wird als Messprogramm für den Intensivbetrieb (Intensivmessprogramm) veröffentlicht.



Das nachfolgende Programm enthält verbindliche Vorgaben für die Durchführung der Routineüberwachungsmaßnahmen durch die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder und stellt damit bundeseinheitliches Vorgehen sicher. Die hier niedergelegten Teilprogramme des Bundes (siehe Abschnitt 8.1) und der Länder (siehe Abschnitt 8.2) sind aufeinander abgestimmt. Anpassungen des Überwachungsumfangs können bei technischen und infrastrukturellen Änderungen notwendig werden.



2 Gesetzliche Grundlagen

Die genannten Aufgaben fallen nach § 1 Nr. 1 des StrVG unter die Zweckbestimmung und sind in Bundesauftragsverwaltung durchzuführen, soweit das Gesetz keine Wahrnehmung durch Bundesbehörden vorsieht.



Darüber hinaus ist die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 35 des am 25. März 1957 geschlossenen Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) [4] verpflichtet, die notwendigen Einrichtungen zur ständigen Überwachung des «Gehaltes der Luft, des Wassers und des Bodens an Radioaktivität» sowie zur Überwachung der Einhaltung der Strahlenschutzgrundnormen zu schaffen. Diese Aufgabe wird durch die Messprogramme dieser Richtlinie abgedeckt. Die Ergebnisse der Messungen bilden die Grundlage für die in Artikel 36 Euratom-Vertrag vorgeschriebene regelmäßige Berichterstattung.



Nach § 5 Abs. 2 StrVG ist einmal im Jahr über die Entwicklung der Radioaktivität in der Umwelt Bericht zu erstatten.



3 Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt

3.1 Allgemeines

Die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder müssen durch Organisation und Planung sicherstellen, dass die personellen und betrieblichen Voraussetzungen für Probenentnahme, Probenaufbereitung, Messung und Dokumentation erfüllt sind. Dazu gehört auch die Organisation der Probenentnahme an räumlich von der Messstelle weit entfernten Probenentnahmestellen.



Darüber hinaus ist bei der personellen und technischen Ausstattung der Messlabors des Bundes und der Länder sicherzustellen, dass ausreichend Kapazitäten für die im Rahmen des Qualitätsmanagements notwendigen Maßnahmen vorhanden sind. Diese beinhalten die Entwicklung und Validierung von Analysen- und Messmethoden sowie regelmäßige Funktionsprüfungen von messtechnischen Einrichtungen. Insbesondere ist die Erprobung und Einübung von Schnellmessmethoden sicherzustellen.



Das nachfolgend beschriebene Programm für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt konkretisiert die Aufgaben des Bundes (s. Abschnitt 3.2) und der Länder (s. Abschnitt 3.3) nach den §§ 2 und 3 StrVG.



Aufgabe ist die großräumige Ermittlung der Aktivitätskonzentrationen oder spezifischen Aktivitäten von Radionukliden in den Umweltbereichen, in denen sich der Transport radioaktiver Stoffe vollzieht, sowie des daraus resultierenden integralen und nuklidspezifischen Strahlenpegels im Bundesgebiet.



Dies erfolgt insbesondere durch die Ermittlung der Aktivitätskonzentrationen oder spezifischen Aktivitäten von Radionukliden in Luft und Niederschlag, in den Bundeswasserstraßen, in Nord- und Ostsee einschließlich der Küstengewässer sowie durch Messung der externen Strahlenbelastung als Aufgaben des Bundes.



Die Länder ermitteln die Aktivitätskonzentrationen oder spezifischen Aktivitäten von Radionukliden

in Lebensmitteln,
in Futtermitteln,
in Trinkwasser, Grundwasser und in oberirdischen Gewässern (außer Bundeswasserstraßen),
in Abwässern, im Klärschlamm, in Abfällen,
in und auf dem Boden sowie in
 Pflanzen.


Darüber hinaus ermittelt die Freie und Hansestadt Hamburg die Aktivitätskonzentrationen oder spezifischen Aktivitäten von Radionukliden in der Elbstrecke, die sie entsprechend dem Delegationsvertrag verwaltet.



Die im Routinemessprogramm sowie im Rahmen der Spurenanalyse durch Einrichtungen des Bundes durchzuführenden Probenentnahmen, Analysen und Messungen sind in den Übersichten unter Abschnitt 8.1 beschrieben. Die in den Zuständigkeitsbereich der Länder fallenden Probenentnahmen, Analysen und Messungen sind in Abschnitt 8.2 zusammengefasst. Die erhobenen Daten werden vom Datenerzeuger mit Hilfe geeigneter Verfahren einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und der zuständigen Leitstelle bereitgestellt. Die Leitstelle führt eine abschließende Plausibilitätsprüfung durch und stellt die Daten in geeigneter Form der Zentralstelle des Bundes (ZdB) zur Verfügung.



Für die Überwachungsmaßnahmen sind die Anleitungen zur Probenentnahme, Analyse und Messung der «Messanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen» [5], die von den Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 11 StrVG erarbeitet werden, in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden.



Andere Methoden sind zulässig, wenn ihre Eignung nachgewiesen wurde (Kapitel 6).



Uhrzeitangaben werden in UTC (Universal Time Coordinated) vorgenommen.



3.2 Aufgaben des Bundes nach § 2 StrVG



3.2.1 Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes (DWD)



3.2.1.1 Bodennahe Luft

Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen aerosolpartikelgebundener Radionuklide durch kontinuierliche gammaspektrometrische Messung. Die Messung erfolgt während der Probenentnahme (Schrittfiltergerät)
Probenentnahme- und Messzyklus von 4 Stunden (geradzahlige UTC-Zeiten)
Summation der 4-Stunden-Messwerte zu Tagesspektren
Übertragung der Tagesspektren an das radiochemische Labor des DWD in Offenbach


Bestimmung der Gesamtalpha-, der Gesamtbeta-, der künstlichen Gesamtalpha- und künstlichen Gesamtbeta-Aktivitätskonzentrationen aerosolpartikelgebundener Radionuklide
Verfahren 1 (diskontinuierlich):
Probenentnahmedauer: 24 Stunden (Probenentnahmeende 6 Uhr UTC)
Messdauer: 1 Stunde
Übertragung der Messwerte an das radiochemische Labor des DWD in Offenbach


Verfahren 2 (Schrittfiltergerät):
Kontinuierliche Probenentnahme und Messung
Messzyklus von 2 Stunden (geradzahlige UTC-Zeiten)
Übertragung der Messwerte an das radiochemische Labor des DWD in Offenbach
Bildung eines Tagesmittelwertes aus den 2-Stunden-Werten


Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen gasförmiger Jodkomponenten (elementares und organisch gebundenes Jod)
Verfahren 1: getrennte Messung der Aktivitätskonzentration der gasförmigen Jodkomponenten:
Probenentnahmezyklus von 7 Tagen (Probenentnahmeende 6 Uhr UTC)
Gammaspektrometrische Analyse des Jodabsorbers im Anschluss an die Probenentnahme
Übertragung der Messwerte an das radiochemische Labor des DWD in Offenbach


Verfahren 2: Messung der Summenaktivitätskonzentration der gasförmigen Jodkomponenten – NaI-Jodmonitor:
Kontinuierliche Probenentnahme und Messung der Aktivitätskonzentration von gasförmig vorliegendem I-131
Messzyklus: 2 Stunden (geradzahlige UTC-Zeiten)
Übertragung der Messwerte an das radiochemische Labor des DWD in Offenbach
Bildung eines Tagesmittelwertes aus den 2-Stunden-Werten


Bestimmung der Aktivitätskonzentration aerosolpartikelgebundener Radionuklide nach hoher Anreicherung 
Probenentnahmezyklus von 7 Tagen auf einem Großflächenfilter (Probenentnahmeende 6 Uhr UTC)
Gammaspektrometrische Messung der Großflächenfilter nach ihrer Beaufschlagung, Übertragung der Messwerte an das radiochemische Labor des DWD in Offenbach bzw. Versand von Proben zur Messung
Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen von Sr-90 und Alphastrahlern in den Filterproben eines Monats der 4 Stationen Offenbach, Berlin, Schleswig und München


Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen von radioaktiven Edelgasen in der Luft
Wöchentliche Probenentnahme
Probenaufbereitung und Versand der Proben an das BfS zur dortigen Messung von Kr-85 und der radioaktiven Xenonisotope


3.2.1.2 Niederschlag

Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen von Einzelnukliden im Niederschlag
Tägliche Probenentnahme des Niederschlages, Sammeln der Tagesproben über einen Monat mit Probenentnahmeende am 1. Tag des neuen Monats um 6 Uhr UTC
Monatliche gammaspektrometrische Messung der flächenbezogenen Aktivität des Niederschlages und Übertragung der Messwerte an das radiochemische Labor des DWD in Offenbach bzw. Versand von Proben zur Messung
Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen von Sr-90 und Alphastrahlern mindestens quartalsweise sowie Tritium monatlich in den Proben der 4 Stationen Offenbach, Berlin, Schleswig und München


Bestimmung der Gesamtbeta-Aktivitätskonzentration im Niederschlag
Tägliche Probenentnahme des Niederschlags
Messung der langlebigen Gesamtbeta-Aktivitätskonzentration im Niederschlag, jeweils 24 Stunden und 120 Stunden nach Probenentnahmeende
Übertragung der Messwerte an das radiochemische Labor des DWD in Offenbach


Ermittlung der Tagesniederschlagsmenge


3.2.1.3 Analysen des DWD für das Bundesamt für Strahlenschutz

Messung der flächenbezogenen Aktivität der auf dem Boden abgelagerten gammastrahlenden Radionuklide mit Hilfe der In-situ-Gammaspektrometrie

Durchführung von In-situ-Messungen an DWD-Messstationen
Übertragung der Messwerte an das BfS


3.2.2 Aufgaben des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS)

Kontinuierliche Messung der Gammaortsdosisleistung (ODL-Messnetz)
Kontinuierliche Messung der Gammaortsdosisleistung an 2150 ortsfesten Stationen
Messzyklus: 2 Stunden
Eigenmeldung bei Schwellwertüberschreitung und technischen Störungen
Abruf der Messwerte im 24-Stunden-Takt durch die Messnetzknoten des BfS und Übertragung an die Zentrale des ODL-Messnetzes
Bildung von Tagesmittelwerten


Messung der flächenbezogenen Aktivität der auf dem Boden. abgelagerten gammastrahlenden Radionuklide mit Hilfe der In-situ-Gammaspektrometrie (Messfahrzeuge)
Durchführung von In-situ-Messungen, bevorzugt an den ODL-Standorten zur Bestimmung von Referenzwerten der flächenbezogenen Aktivität und der nuklidspezifischen Dosisleistung
Abruf der Messwerte aus den Messnetzknoten durch die Messnetzzentrale in Freiburg im 24-Stunden-Takt


Bestimmung der Gesamtalpha-, der Gesamtbeta-, der künstlichen Gesamtalpha- und künstlichen Gesamtbeta-Aktivitätskonzentrationen aerosolpartikelgebundener Radionuklide (Schrittfiltergerät)
Kontinuierliche Probenentnahme
Messzyklus: 2 Stunden
Abruf der Messwerte durch die Messnetzknoten des BfS; Übertragung der Daten an die Messnetzzentrale in Freiburg im 24-Stunden-Takt
Bildung eines Tagesmittelwertes aus den 2-Stunden-Werten


Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen gasförmiger Jodkomponenten (elementares und organisch gebundenes Jod) mittels Gammaspektrometrie
Verfahren 1: Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen der einzelnen gasförmigen Jodkomponenten:
Probenentnahmezyklus von 7 Tagen (Probenentnahmeende 6 Uhr UTC)
Gammaspektrometrische Messung des Jodabsorbens im Anschluss an die Probenentnahme


Verfahren 2: Bestimmung der Summenaktivitätskonzentration der gasförmigen Jodkomponenten – NaI-Jodmonitor:
Kontinuierliche Probenentnahme
Messzyklus von 2 Stunden (geradzahlige UTC-Zeiten)
Abruf der Messwerte durch die Messnetzknoten des BfS und Übertragung der Daten an die Messnetzzentrale in Freiburg im 24-Stunden-Takt
Bildung eines Tagesmittelwertes aus den 2-Stunden-Werten


Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen aerosolpartikelgebundener Radionuklide nach hoher Anreicherung
Probenentnahmezyklus von 7 Tagen, auf einem Großflächenfilter (Probenentnahmeende 6 Uhr UTC)
Gammaspektrometrische Messung der Großflächenfilter im Anschluss an die Probenentnahme im BfS, Messung im Rahmen der Spurenanalyse
Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen von Sr-90 und Alphastrahlern in den Filterproben eines Monats


Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen von radioaktiven Edelgasen in der Luft
Wöchentliche Probenentnahme
Probenaufbereitung und Messung der Aktivitätskonzentration von Kr-85 und der radioaktiven Xenon-Isotope
Messung der Edelgasproben des DWD und der PTB


3.2.3 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB)

Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen aerosolpartikelgebundener Radionuklide nach hoher Anreicherung
Probenentnahmezyklus von 7 Tagen, auf einem Großflächenfilter (Probenentnahmeende 6 Uhr UTC)
Gammaspektrometrische Messung der Großflächenfilter
Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen von Sr-90 und Alphastrahlern in den Filterproben eines Monats


Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen von radioaktiven Edelgasen in der Luft
Wöchentliche Probenentnahme
Probenaufbereitung und Versand der Proben an das BfS zur dortigen Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen von Kr-85 und der radioaktiven Xenonisotope


3.2.4 Aufgaben der Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG)



3.2.4.1 Oberflächenwasser

Kontinuierliche Messung der Gesamtgamma- und – soweit installiert – Gesamtbeta-Aktivitätskonzentrationen (Warnstellennetz)
Messzyklus von 1 Messung pro Stunde
Täglicher Abruf der Messwerte durch die Messnetzzentrale in der BfG
Bildung von Tagesmittelwerten


Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen von Einzelnukliden
Zeitproportionale Probenentnahme: 1 Sammelprobe pro Tag
Monatlicher Transport der Proben zur BfG
Herstellung von Monatsmischproben
Gammaspektrometrische Untersuchung sowie radiochemische Bestimmung der Aktivitätskonzentration von Tritium, vierteljährliche Bestimmung der Aktivitätskonzentration von Sr-90 und der Gesamtalpha-Aktivitätskonzentration. Nuklidspezifische Bestimmung der Aktivitätskonzentration von Alphastrahlern, wenn eine Gesamtalphaaktivitätskonzentration von 0,5 Bq/l überschritten ist.


3.2.4.2 Schwebstoffe und Sedimente

Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen von Einzelnukliden in Schwebstoff
Kontinuierliche Probenentnahme: monatliche bis vierteljährliche Sammlung
Transport der Proben zur BfG
Gammaspektrometrische Messung; die Messergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen.


Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen von Einzelnukliden im Sediment
Entnahme von Stichproben in monatlichen bis halbjährlichen Abständen
Transport der Proben zur BfG
Gammaspektrometrische Analyse; die Messergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen.


3.2.5 Aufgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH)



3.2.5.1 Meerwasser

Bestimmung der Gesamtgammaaktivität im Meerwasser (Messnetz)
Kontinuierliche Gesamtgammamessung, Messzyklus: 1 Stunde
Bildung von Tagesmittelwerten; im Tidenbereich der Küstengewässer werden nur die während der Hochwasserzeiten erhobenen Daten zur Mittelwertbildung herangezogen.


Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen von Einzelnukliden im Meerwasser
Probenentnahme: zwei- bis dreimal jährlich im Küstenmeer und in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands (AWZ) in Nord- und Ostsee an mehreren Positionen; an ausgewählten Positionen in der Nordsee und der westlichen Ostsee auch monatlich bzw. 4-mal pro Jahr
Radiochemische Aufbereitung der Proben mit anschließender Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen von Cs-137 (durch Gammaspektrometrie), von Sr-90 und Tritium sowie von Alphastrahlern durch alphaspektrometrische Analysen der Proben


3.2.5.2 Meeresschwebstoffe und Meeressedimente

Bestimmung der spezifischen Aktivität von Einzelnukliden in Meeressedimenten und Meeresschwebstoffen
Probenentnahme: einmal jährlich im Küstenmeer und in der ausschließlichen Wirtschaftzone Deutschlands (AWZ) in Nord- und Ostsee an mehreren Positionen (Meeressediment bzw. Meeresschwebstoffe)
Gammaspektrometrische Analyse der Proben; die Messergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen; in Einzelproben wird auch eine alphaspektrometrische Bestimmung von Transuranen nach radiochemischer Aufarbeitung durchgeführt


3.2.6 Aufgaben der Bundesforschungsanstalt für Fischerei (BFAFi)

Bestimmung der spezifischen Aktivitäten von Einzelnukliden in Wasserpflanzen
Probenentnahme: 2-mal jährlich an je 1 Station an der ostfriesischen und nordfriesischen Küste
Gammaspektrometrische Messung der Proben sowie radiochemische Bestimmung der Aktivitätskonzentration von Sr-90 und alphaspektrometrische Analyse zur Bestimmung der spezifischen Aktivitäten von Pu-238, Pu-239/240 und Am-241; die Messergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen


Bestimmung der spezifischen Aktivitäten von Einzelnukliden in Garnelen und Miesmuscheln
Probenentnahme: 2-mal jährlich in den Produktionsstätten an der ostfriesischen und nordfriesischen Küste
Alphaspektrometrische Analyse der Proben zur Bestimmung der spezifischen Aktivitäten von Pu-238, Pu-239/240 und Am-241; die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen


Bestimmung der spezifischen Aktivitäten von Einzelnukliden in Meeresfischen
Probenentnahme: Stichproben verschiedener Fischarten aus Nord- und Ostsee (je 8 Proben aus der Nordsee und aus der Ostsee)
Gammaspektrometrische Messung der Proben sowie radiochemische Bestimmung der spezifischen Aktivität von Sr-90 und alphaspektrometrische Analyse zur Bestimmung des Gehaltes an Pu-238, Pu-239/240 und Am-241; die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen


3.2.7 Messprogramm des Bundes

Die Übersichten der Programme der Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 11 StrVG sind in Abschnitt 8.1 aufgelistet.



3.3 Aufgaben der Länder nach § 3 StrVG



3.3.1 Probenentnahme und Analysen

Probenentnahmeorte für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt sollen nach den in der Zielsetzung genannten Grundsätzen möglichst gleichmäßig über das zu überwachende Gebiet verteilt sein und der Erfassung von großräumigen Veränderungen der Aktivitätskonzentrationen oder der spezifischen Aktivitäten von Radionukliden dienen. Für den Intensivbetrieb sind zusätzliche Probenentnahmeorte zur räumlichen Verdichtung vorzusehen.



Die Probenentnahmeorte sind von den Ländern so auszuwählen, dass ein radiologisch sinnvoller Vergleich der Messdaten unterschiedlicher Umweltbereiche, die ökologisch miteinander verknüpft sind, hergestellt werden kann.



Produkte, die in den Geltungsbereich des StrVG verbracht oder importiert werden, sollen bevorzugt an den Zolldienststellen oder auf Großmärkten (Handelsstufe), ersatzweise im Einzelhandel, beprobt werden. Das Herkunftsland der Probe muss als Probenzusatzbeschreibung angegeben werden.



Im Folgenden steht der Ausdruck «ausländische Produkte» für Waren, die außerhalb Deutschlands erzeugt bzw. hergestellt wurden.



Grundsätzlich sind die Proben gammaspektrometrisch zu messen, darüber hinaus werden einige Proben auf die Aktivitätskonzentrationen von Sr-90, Tritium sowie von Alphastrahlern analysiert.



3.3.1.1 Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft, Gesamtnahrung, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Milch und Milchprodukte



3.3.1.1.1 Inländische Produkte

Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft

Zu überwachende Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft sollen so ausgewählt werden, dass verschiedene erntereife Produkte sowohl regional als auch über das Jahr verteilt erfasst werden. Beprobt werden Freilandgemüse (bevorzugt Blatt- und Wurzelgemüse), Getreide (bevorzugt Roggen und Weizen), Obst (bevorzugt Beerenobst, Steinobst und Nüsse) und Kartoffeln. Trauben und wild wachsende Speisepilze dürfen bis zu 10% der Gesamtprobenzahl eines Landes ausmachen. Die Entnahmen von pflanzlichen Proben erfolgen erzeugernah.



Bei den zu überwachenden Nahrungsmitteln tierischer Herkunft sollen die Proben gleichmäßig über das Jahr verteilt entnommen werden. Beprobt werden Rind-, Schweine-, Kalbfleisch und Geflügel. Im Rahmen der Gesamtprobenzahl eines Landes können andere Nahrungsmittel tierischer Herkunft, insbesondere Schaf-, Lamm- und Wildfleisch bis zu 20% berücksichtigt werden. Ursprungsort und Entnahmeort der Proben tierischer Nahrungsmittel sind anzugeben.



Die Probenanzahl von Einzelnahrungsmitteln orientiert sich an der Anbaufläche bzw. an der Produktionsmenge im jeweiligen Land mit Ausnahme der Probenanzahl von Geflügel, die sich an der Einwohnerzahl des jeweiligen Landes orientiert. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen (siehe Anlagen 1 und 2).



Alle Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Zusätzlich sind etwa 10% der Proben von Nahrungsmitteln pflanzlicher Herkunft auf den Gehalt an Sr-90 zu analysieren (siehe Abschnitt 8.2). Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.



Gesamtnahrung

Bei der Gesamtnahrung aus Gemeinschaftsverpflegungen ist mindestens 14-tägig eine Stichprobe zu entnehmen; sie soll die Tagesmenge verzehrsfertiger Speisen und Getränke einer Person umfassen.



Die Anzahl der Probenentnahmeorte und Proben für Gesamtnahrung (siehe Anlage 3) orientiert sich an der Einwohnerzahl des jeweiligen Landes.



Alle Proben der Gesamtnahrung sind gammaspektrometrisch zu analysieren. Die Bestimmung der spezifischen Aktivität von Sr-90 erfolgt quartalsweise (siehe Abschnitt 8.2). Die Messergebnisse sind auf die Zufuhr pro Person und Tag zu beziehen.



Säuglings- und Kleinkindernahrung

Bei der Säuglings- und Kleinkindernahrung (Menüs und Getränke einschließlich Milchersatznahrung, die ausreichen, alle Mahlzeiten eines Tages abzudecken) (siehe Anlage 4 ) ist mindestens eine Stichprobe pro Monat und Land zu entnehmen. Grundsätzlich sind Säuglings- und Kleinkindernahrung beim Hersteller zu beproben. Ist in einem Land keine Produktionsstätte eines Herstellers angesiedelt, können die Proben auf Handelsebene bezogen werden.



Alle Säuglings- und Kleinkindernahrungsproben sind gammaspektrometrisch zu messen. Zusätzlich sind ca. 15% der Proben auf die spezifische Aktivität von Sr-90 zu untersuchen (siehe Abschnitt 8.2). Zur Messung sind die Proben in den verzehrsfertigen Zustand zu bringen und die Aktivitätsangaben auf die Feuchtmasse zu beziehen.



Milch und Milchprodukte

Die Überwachung der Milch ist auf Rohmilchproben zu beschränken. Bearbeitete Milch und Milchprodukte bedürfen keiner zusätzlichen Überwachung, da die Verteilung der wichtigen Radionuklide bei der Verarbeitung der Rohmilch bekannt ist.



Die Probenentnahme soll monatlich aus Sammeltanks solcher Molkereien erfolgen, die ihre zu verarbeitende Rohmilch weitgehend aus Einzugsgebieten in ihrer Umgebung beziehen. Ersatzweise sind die Proben an Sammelstellen oder direkt beim Erzeuger zu entnehmen. Um geschlossene Zeitreihen zu erhalten, sind die Proben langfristig an den gleichen Probenentnahmestellen zu entnehmen.



Die Probenanzahl orientiert sich am Rohmilchaufkommen (Erzeugung) des jeweiligen Landes. Betriebe mit mehr als 400 000 Tonnen Rohmilchaufkommen im Jahr sind bevorzugt zu beproben. In Ländern mit geringem Milchaufkommen ist mindestens eine Messung an Rohmilch pro Monat vorgesehen (siehe Anlage 5 ).



Alle Rohmilchproben sind gammaspektrometrisch zu messen. Für die Bestimmung der Aktivitätskonzentration von Sr-90 ist eine monatliche Probenentnahme bei ausgewählten Molkereien vorzunehmen (siehe Anlage 5 ), um geschlossene Zeitreihen der Aktivitätskonzentration von Sr-90 zu erhalten (siehe Abschnitt 8.2). Die Messergebnisse sind auf einen Liter Rohmilch zu beziehen.



3.3.1.1.2 Ausländische Produkte

Von den ausländischen Produkten sind bevorzugt jene zu überwachen, die in Bezug auf den Anteil dominieren. Die Aufteilung der Importprobenanzahl auf die einzelnen Länder orientiert sich an der Bevölkerungszahl des jeweiligen Landes, wobei eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen ist (siehe Anlagen 19 und 20).



Grundsätzlich sind frische Produkte bevorzugt zu beproben, alternativ können auch Tiefkühlerzeugnisse berücksichtigt werden.



Die Routineüberwachung ausländischer Milchprodukte wird auf Käse beschränkt. Butter wird zwar ebenfalls in größeren Mengen aus dem Ausland bezogen, bedarf jedoch nicht der routinemäßigen Überwachung, da deren Kontamination gering ist und sie damit nicht nennenswert zur Strahlenexposition beitragen kann.



Ausländische Proben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.



3.3.1.2 Indikatorpflanzen

Die Analyse der Indikatorpflanzen dient der Erfassung des langfristigen Verlaufs der Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in der Umwelt mit hoher Nachweisempfindlichkeit.



Als Indikatoren geeignete Pflanzen bzw. Pflanzenteile sind in Bereichen ohne landwirtschaftliche Nutzung (Ödland, Parkanlagen usw.) zu beproben. Als Indikatoren sollen Gras, Laub (bevorzugt Buche) und Nadeln (bevorzugt Fichte) von Bäumen untersucht werden. Blatt- und Nadelproben sollen nach Möglichkeit von einzeln stehenden Bäumen oder von kleineren Baumgruppen stammen. Es sind jährlich die gleichen Probenentnahmeorte aufzusuchen.



Die Probenanzahl orientiert sich am Flächenanteil des jeweiligen Landes. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen (siehe Anlage 6 ).



Die Proben der Indikatorpflanzen sind gammaspektrometrisch zu messen (siehe Abschnitt 8.2). Die Messergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen.



3.3.1.3 Futtermittel

3.3.1.3.1 Inländische Produkte

Eine Vielzahl verschiedener pflanzlicher und tierischer Produkte dient als Futtermittel oder Futtermittelrohstoff. Die Routineüberwachung muss sich auf diejenigen pflanzlichen Futtermittel konzentrieren, die den Hauptanteil der Produkte bilden, potentiell die höchste Kontamination erfahren und damit eine Indikatorfunktion für den Futtermittelsektor erfüllen können. Als solche kommen Weide- oder Wiesenbewuchs (alternativ Klee, Luzerne oder Grüngetreide), Futtermais und -getreide in Frage. Als Vertreter der in der Erde wachsenden Produkte sowie solcher, die als Nebenprodukte bei der Verarbeitung entstehen, sollen Futterkartoffeln bzw. Kartoffelprodukte (z. B. Reste aus der Kartoffelverarbeitung), Futterrüben bzw. Rübenschnitzel und Melasse sowie Rapsschrot beprobt werden. Im Rahmen der Gesamtprobenzahl eines Landes können darüber hinaus in Einzelfällen andere landestypische Futtermittel berücksichtigt werden.



Weiden- und Wiesenbewuchs sollten zur Zeit des 1. Schnittes, alle anderen Produkte zur Erntezeit beprobt werden. Es ist sinnvoll, Futtermittelproben von Weiden- und Wiesenbewuchs, Mais und Futtergetreide bei solchen landwirtschaftlichen Betrieben zu ziehen, bei denen auch Bodenproben entnommen werden. Die übrigen Futtermittel wie Kartoffeln, Kartoffelprodukte usw. sind dort zu beproben, wo die Ausgangsprodukte verarbeitet werden, also auch die als Futtermittel dienenden Nebenprodukte anfallen. Trockenprodukte, Silagen und Mischfuttermittel, die aus diesen Rohstoffen hergestellt werden, bedürfen keiner zusätzlichen Überwachungsmaßnahmen im Routinemessprogramm.



Die Anzahl der Futtermittelproben des jeweiligen Landes orientiert sich an den jeweiligen Anbauflächen. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen (siehe Anlage 7 ).



Futtermittel sind durch Gammaspektrometrie, die Weiden- bzw. Wiesenbewuchsproben zu 50% auch durch Bestimmung der spezifischen Aktivität von Sr-90 zu überwachen. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse der Probe ohne Vorbehandlung (z. B. durch Trocknung) zu beziehen (siehe Abschnitt 8.2).



3.3.1.3.2 Ausländische Produkte

Bei der Routineüberwachung ausländischer Futtermittel werden bevorzugt Einzelfuttermittel beprobt, die in höheren Mengen zu Mischfuttermitteln verarbeitet werden. Dies sind u. a. Ölkuchen, Futtergetreide, Maniok, Mais bzw. Maisprodukte, Palmkernexpeller, Kokosschrot, Rapsschrot, Sojaschrot, Leinexpeller und Citrustrester. Die Beprobung erfolgt stichprobenartig.



Die Proben sollen zweckmäßigerweise bei den Herstellern von Mischfuttermitteln entnommen werden. Die Anzahl der pro Land zu messenden Futtermittelproben orientiert sich an der Mischfuttermittelproduktion des jeweiligen Landes. Für Länder mit geringen Produktionsmengen ist eine Mindestanzahl an Proben vorgesehen (siehe Anlage 20 ).



Ausländische Einzelfuttermittel sind durch Gammaspektrometrie zu überwachen. Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen.



3.3.1.4 Boden

Die Entnahmestellen für Bodenproben sollen in erster Linie die wichtigsten Bodenarten und Bodentypen (mit höheren Flächenanteilen), die landwirtschaftlich genutzt werden, erfassen. Bodenproben sind jeweils am selben Ort auf festgelegten, kartierten Flächen einmal jährlich zu entnehmen. Die angegebenen Probenanzahlen sind je zur Hälfte auf bearbeiteten Flächen (Äckern) und unbearbeiteten Flächen (Dauerweiden) zu entnehmen. Von den Proben, die für Dauerweideböden vorgesehen sind, können bis zu 20% von Waldböden entnommen werden.



Die Anzahl der Probenentnahmestellen orientiert sich am Flächenanteil des jeweiligen Landes. Für die Stadtstaaten und das Saarland ist eine Mindestanzahl von Probenentnahmen vorgesehen (siehe Anlage 8 ).



Alle Bodenproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Bei maximal 50% der Proben ist eine Bestimmung der spezifischen Aktivität von Sr-90 vorzusehen (siehe Abschnitt 8.2). Diese Bestimmungen sind von Jahr zu Jahr generell an Proben von denselben Probenentnahmeorten vorzunehmen, so dass geschlossene Zeitreihen entstehen. Die Messergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen.



Zusätzlich sind zur Ermittlung von Referenzwerten der flächenbezogenen Aktivität und der nuklidspezifischen Dosisleistung Messungen mit Hilfe der In-situ-Gammaspektrometrie an ungestörten Böden vorgesehen. Es sind mindestens 25 Messungen – bei den Stadtstaaten und im Saarland mindestens 10 Messungen – jährlich durchzuführen, welche über das ganze Jahr verteilt erfolgen sollen. Die Messungen sind zyklisch an den Messorten durchzuführen. Die Auswahl der Messpunkte für die In-situ-Gammaspektrometrie erfolgt in Abstimmung mit der Leitstelle u. a. auch im Hinblick auf die Ergänzung der bestehenden Bundesmessnetze und eine Zusammenarbeit im Ereignisfall.



3.3.1.5 Oberirdische Gewässer außer Bundeswasserstraßen (Oberflächenwasser, Schwebstoff und Sediment)

Schwerpunkte der Überwachungsmaßnahmen bilden hierbei:

Gewässerbereiche mit aktueller oder potentieller Nutzung (Gewinnung von Trinkwasser; Beregnung von landwirtschaftlich genutzten Anbauflächen u. a.)
Gewässerabschnitte in grenzüberschreitenden Bereichen
Flussmündungen und Astuarbereiche
Bereiche, die durch direkte Einleitungen nicht beeinflusst sind (Referenzstellen)


Die Anzahl der pro Land einzurichtenden Probenentnahmestellen für Wasser, Schwebstoff und Sediment richtet sich nach Größe und Umfang der Nutzung der in einem Land zu überwachenden oberirdischen Gewässer (siehe Anlagen 9 und 10).



Oberflächenwasser

Proben aus Fließgewässern sind grundsätzlich kontinuierlich (zeit- oder abflussproportional) als Sammelproben vierteljährlich zu entnehmen. Sofern variierende Einträge von radioaktiven Stoffen oder Einträge kurzlebiger Radionuklide (z. B. I-131) in Fließgewässer zu besorgen sind, kann eine zeitliche Verdichtung der Probenentnahme erfolgen. Bei stehenden Gewässern ist eine stichprobenartige Entnahme in vierteljährlichen Abständen ausreichend. Die Entnahme von Stichproben aus Tidegewässern ist auf einen definierten Zeitpunkt der Tidephase (Hochwasserkenterpunkt) festzulegen.



An Wasserproben sind gammaspektrometrische Messungen sowie die Bestimmung der Aktivitätskonzentration von Tritium vorzunehmen. Entsprechend Anlage 9 sind darüber hinaus an ausgewählten gleich bleibenden Probenentnahmeorten Bestimmungen der Aktivitätskonzentration von Sr-90 und Bestimmungen der Aktivitätskonzentration einzelner Alphastrahler durchzuführen (siehe Abschnitt 8.2), um geschlossene Zeitreihen zu erhalten.



Schwebstoffe

Schwebstoffproben aus Fließgewässern sind grundsätzlich kontinuierlich (zeit- oder abflussproportional) als Sammelproben vierteljährlich zu entnehmen. Sofern variierende Einträge von radioaktiven Stoffen oder Einträge kurzlebiger Radionuklide (z. B. I-131) in Fließgewässer zu erwarten sind, kann eine zeitliche Verdichtung der Probenentnahme erfolgen. Bei stehenden Gewässern ist eine stichprobenartige Entnahme in vierteljährlichen Abständen ausreichend. Die Entnahme von Stichproben aus Tidegewässern ist auf einen definierten Zeitpunkt der Tidephase (Hochwasserkenterpunkt) festzulegen.



Schwebstoffproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Die Messergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen (siehe Abschnitt 8.2).



Sedimente

Sedimentproben sind als Sammel- oder Stichproben in vierteljährlichen Abständen zu entnehmen. Die Probenentnahmestellen sollen im Bereich niedriger Fließgeschwindigkeiten liegen (Buhnenfelder, Hafeneinfahrten, Stauhaltungen usw.).

Sedimentproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Die Messergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen (siehe Abschnitt 8.2).



3.3.1.6 Trinkwasser und Grundwasser

Trinkwasser

Trinkwasserproben sind vorrangig aus denjenigen Wasserwerken, die Oberflächenwasser (ungeschützte Rohwässer) zur Trinkwassergewinnung nutzen, zu entnehmen. Dabei ist, wenn mehrere Wasserwerke ihr Rohwasser aus demselben Reservoir beziehen, ein Wasserwerk auszuwählen.

Darüber hinaus sind auch Wasserwerke, die Grundwasser (geschützte Rohwässer) zur Trinkwassergewinnung aufbereiten, soweit vorhanden, zu beproben. Bei der Auswahl sind hydrogeologische Aspekte zu berücksichtigen.



Die Zahl der pro Land insgesamt ausgewählten Wasserwerke soll nicht größer als 10 sein (siehe Anlage 11 ).



Die Probenentnahme erfolgt grundsätzlich beim Reinwasser. Darüber hinaus soll einmal im Jahr neben dem Reinwasser auch das Rohwasser beprobt werden. Je nach Art des Rohwassers erfolgt die Probenentnahme beim Reinwasser vierteljährlich (ungeschützte Rohwässer) oder halbjährlich (geschützte Rohwässer) in Form von Misch- oder Stichproben.



Die Trinkwasserproben sind gammaspaktrometrisch zu messen. Darüber hinaus sind pro Land in den Proben von 2 Wasserwerken die Aktivitätskonzentrationen von H-3, Sr-90 und Alphastrahlern zu bestimmen (siehe Abschnitt 8.2).



Grundwasser

Die Auswahl der Probenentnahmestellen hat unter dem Gesichtspunkt der unterschiedlichen Beeinflussung verschiedener Grundwässer durch Niederschlag und Oberflächenwasser zu erfolgen. Die Zahl der für die Grundwasserüberwachung festgelegten Probenentnahmestellen ist abhängig von der Größe des Landes, sie soll aber nicht größer als 6 sein (siehe Anlage 12 ). Die Probenentnahme erfolgt halbjährlich in Form von Stichproben.



Die Grundwasserproben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Darüber hinaus sind die Proben von 2 Grundwasserprobenentnahmestellen pro Land auf ihren Gehalt an Tritium, Sr-90 und Alphastrahlern zu analysieren (siehe Abschnitt 8.2).



Zisternenwasser

Eine Überwachung des Zisternenwassers ist durch die Überwachung der Niederschläge abgedeckt.



3.3.1.7 Fische und andere Gewässerorganismen



3.3.1.7.1 Inländische Produkte

Süßwasserfische

Es sind halbjährlich Stichproben von den am häufigsten in Binnengewässern einschließlich Teichwirtschaften vorkommenden bzw. gehaltenen Fischarten zu entnehmen. In Abhängigkeit von der Fang- bzw. Produktionsmenge ist die Probenanzahl je Land in Anlage 13 angegeben.



Die Fischproben sind gammaspektrometrisch zu messen. Bei ausgewählten Proben ist die spezifische Aktivität von Sr-90 zu bestimmen (siehe Abschnitt 8.2).



Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen. Die jeweiligen Herkunftsgewässer bzw. Produktionsmethoden sind grundsätzlich anzugeben.



Miesmuscheln und Garnelen

Im Küstenbereich sind alle 4 Monate Proben von Miesmuscheln (Mytilus edulis) und Garnelen (Crangon crangon) zu entnehmen.



Alle Proben sind gammaspektrometrisch zu messen und die spezifische Aktivität von Sr-90 ist zu bestimmen (siehe Abschnitt 8.2).



Die Messergebnisse sind auf die Feuchtmasse zu beziehen. Die jeweiligen Herkunftsgewässer bzw. Produktionsmethoden sind anzugeben.



3.3.1.7.2 Ausländische Produkte

Zur Überwachung von Importen sind in Großmärkten (Handelsstufe) oder im Einzelhandel Meeresfisch-, Süßwasserfisch-, Krustentier- und Schalentierproben zu entnehmen. Bei der Auswahl der Proben sind frische Produkte zu bevorzugen, alternativ können auch Tiefkühlwaren berücksichtigt werden (siehe Anlage 20 ). Die jeweiligen Fanggebiete bzw. Produktionsmethoden sind anzugeben.



Die ausländischen Proben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen und die Messergebnisse auf die Feuchtmasse zu beziehen.



Die Probenanzahl orientiert sich grundsätzlich an den Bevölkerungszahlen der Länder. In den Küstenländern werden erhöhte Probenzahlen vorgesehen.



3.3.1.8 Kläranlagen

Abwasser

Zur Überwachung der Abwässer sind vorzugsweise Proben gereinigter Abwässer aus dem Auslauf der jeweiligen Kläranlagen zu entnehmen, alternativ Rohabwässer aus der Kanalisation. Bei Trennkanalisation ist zusätzlich eine Probenentnahme in Regenwasserrückhaltebecken vorzusehen. Die Probenentnahme erfolgt möglichst kontinuierlich oder als Mischprobe in vierteljährlichen Abständen. Alternativ ist die Entnahme von Stichproben zulässig. In Abhängigkeit von der Größe des Landes sollen bis zu 10 Kläranlagen überwacht werden, mindestens jedoch 2 Kläranlagen (siehe Anlage 15 ).



Die Abwasserproben sind gammaspektrometrisch zu messen. Darüber hinaus sind in den Abwasserproben von 2 Kläranlagen pro Land die Aktivitätskonzentrationen von Sr-90 und Alphastrahlern zu bestimmen (siehe Abschnitt 8.2).



Klärschlamm

Zur Überwachung des Klärschlamms sind vierteljährliche Stichproben in den Kläranlagen zu entnehmen, die auch für die Beprobung des Abwassers vorgesehen sind. Die Schlämme sind in der Form zu entnehmen, in der sie die Kläranlage verlassen.



Die Klärschlammproben sind gammaspektrometrisch zu messen. Darüber hinaus sind in den Klärschlammproben von 2 Kläranlagen pro Land halbjährlich die Aktivitätskonzentrationen von Sr-90 und Alphastrahlern zu bestimmen. Die Messergebnisse sind auf die Trockenmasse zu beziehen (siehe Abschnitt 8.2). Sollte der Anteil der Trockenmasse im Klärschlamm unbekannt sein, so muss der auf die Feuchtmasse bezogene Messwert der spezifischen Aktivität in Bq/kg FM durch Multiplikation mit einem Korrekturfaktor K auf die Trockenmasse umgerechnet werden. Der Korrekturfaktor beträgt für teilentwässerte Schlämme oder Faulschlamm K=3 und für Belebtschlamm K=30.



3.3.1.9 Abfälle

Zur Überwachung von Abfällen sind regelmäßig Proben von Deponien für Hausmüll (einschließlich Klärschlamm), in Verbrennungsanlagen für Hausmüll (MVA) und Klärschlamm (KVA) sowie in mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen (MBA) einschließlich Kompostierungsanlagen zu entnehmen.



Es sollen jeweils etwa 10% der betriebenen Hausmülldeponien und der Verbrennungsanlagen überwacht werden, mindestens jedoch jeweils eine, soweit vorhanden. Bei den Verbrennungsanlagen sind bevorzugt solche auszuwählen, in denen Klärschlamm verbrannt wird.



Zu beproben sind bei Hausmülldeponien die Grund- bzw. Sickerwässer in halbjährlichem Abstand; die Probenentnahme erfolgt als Stich- oder Sammelprobe.



Bei Verbrennungsanlagen werden halbjährlich Stichproben der unterschiedlichen Rückstände, soweit sie in den jeweiligen Anlagen anfallen, genommen. Dies sind Flugasche/Filterasche/Filterstaub, Schlacke und alternativ feste Rückstände aus der Rauchgaswäsche oder Abwässer aus der Rauchgaswäsche sowie Entschlackerwasser. Im Fall der Klärschlammverbrennungsanlagen sollen die Proben der anfallenden festen Rückstände den Klärschlammproben zeitlich zuzuordnen sein.



In mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen und in Kompostierungsanlagen sind in halbjährlichem Abstand bis zu 4 Stichproben pro Land zu entnehmen. Werden mehrere Anlagen beprobt, sollte davon jeweils eine Anlage vorzugsweise der Kompostierung von Garten-, Park- und Friedhofsabfällen, Marktabfällen und Straßenkehrichten/Laub bzw. von Klärschlamm dienen.



Alle Proben sind gammaspektrometrisch zu untersuchen. Bei Deponiesickerwässern oder deponienaben Grundwässern ist darüber hinaus die Aktivitätskonzentration von H-3 zu bestimmen (siehe Abschnitt 8.2). Die Messergebnisse von Feststoffproben sind auf die Trockenmasse zu beziehen. Bei Kompostierungsanlagen wird das Endprodukt (Rotte zur Deponierung bzw. Kompost zur gärtnerischen Nutzung) gammaspektrometrisch untersucht.



3.3.2 Messprogramme der Länder

Die Übersichten der Programme mit den Anforderungen für die Messstellen der Länder sind in Abschnitt 8.2 aufgelistet.



3.4 Nachweisgrenzen

Die in den Abschnitten 8.1 und 8.2 angegebenen Nachweisgrenzen sind als Mindestanforderungen zu verstehen. Sie sind so festgelegt, dass bereits geringfügige Veränderungen der Aktivitätskonzentrationen oder spezifischen Aktivitäten von Radionukliden erkannt werden und Referenzwerte abgeleitet werden können. Mit diesen Nachweisgrenzen können jährliche Strahlenexpositionen von etwa 10 mSv/a für einzelne Radionuklide über jeden der Belastungspfade Inhalation, Ingestion und Direktstrahlung erkannt werden. Die Berechnung der Nachweisgrenzen für die verschiedenen Messverfahren ist in den Messanleitungen [5] dargelegt.



4 Ergänzendes Messprogramm mit erhöhten Anforderungen

Zur Erfüllung der Anforderungen des weitmaschigen Überwachungsnetzes (sparse network) der EU ist ein ergänzendes Messprogramm ausgewiesen. Im «weitmaschigen Überwachungsnetz» soll es für jede Region und für jedes Probenmedium zumindest eine für diese Region repräsentative Messstelle oder Probenentnahmestelle geben. An diesen Orten sollen hoch empfindliche Messungen durchgeführt werden, die ein klares Bild von den tatsächlichen Niveaus und Trends der Aktivitätswerte vermitteln. Zur Erreichung dieser Ziele werden in diesem Konzept verbindliche Vorgaben zur Ausgestaltung des weitmaschigen Überwachungsnetzes gemacht.



4.1 Probenentnahmeregionen

Deutschland wird für die Probenentnahme im weitmaschigen Überwachungsnetz in die nachstehenden vier geographischen Regionen eingeteilt:

Deutschland-Nord:

Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern

Deutschland-Mitte:

Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Nordrhein-Westfalen

Deutschland-Süd:

Baden-Württemberg und Bayern

Deutschland-Ost:

Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen



4.2 Umweltmedien und durchzuführende Messungen

Die zu betrachtenden Umweltmedien und die zu bestimmenden Radionuklide bzw. durchzuführenden Messungen sind in der nachstehenden Tabelle zusammengefasst.



Umweltmedien

durchzuführende Messungen

Luft (Aerosolpartikel)

Be-7, Cs-137

Luft (Gammaortsdosisleistung)

γ-ODL

Oberflächenwasser

Cs-137

Trinkwasser

H-3, Sr-90, Cs-137

Milch

K-40*, Sr-90, Cs-137

Gesamtnahrung

Sr-90, Cs-137



4.2.1 Aerosolpartikelgebundene Radionuklide

Für die regionalen Probenentnahmen und Messungen der luftgetragenen Teilchen sind folgende Institutionen zuständig: die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) für die Region Nord, der Deutsche Wetterdienst (DWD) für die Regionen Ost und Mitte, das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) für die Region Süd. Die jeweiligen Probenentnahmeorte sind Braunschweig, Berlin, Offenbach und Schauinsland.



Zur Bestimmung der Aktivitätskonzentrationen oder der spezifischen Aktivitäten der Einzelnuklide sind Großflächenfilter kontinuierlich über 7 Tage zu beaufschlagen. Die Messung der Aktivitätskonzentrationen von aerosolpartikelgebundenen Radionukliden soll mindestens einmal monatlich an einer geeigneten Mischprobe erfolgen.



4.2.2 Gammaortsdosisleistung

Für die Messung der Gammaortsdosisleistung in allen vier Regionen ist das BfS zuständig.



Die Messungen sollen an denselben Standorten wie die Beprobung der luftgetragenen Teilchen durchgeführt werden. Die Gammaortsdosisleistungen werden kontinuierlich durch Sonden des ODL-Messnetzes des BfS gemessen.



4.2.3 Oberflächenwasser

Für die Probenentnahmen und Messungen der Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in Oberflächenwasser ist die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) zuständig.



Die Probenentnahmeorte werden für die 4 Regionen wie folgt festgelegt:



Nord:

Weser bei Langwedel,

Ost:

Elbe bei Tangermünde,

Mitte:

Rhein bei Koblenz,

Süd:

Donau bei Regensburg.



Die Flüsse sind an denselben Orten wie im «engmaschigen Überwachungsnetz» zu beproben.



Die Proben sind kontinuierlich zu entnehmen. Die Messungen erfolgen jeweils mindestens vierteljährlich an den Sammelproben. Zusätzlich sind die Abflussdaten der Flüsse an den jeweiligen Probenentnahmeorten zu erheben.



4.2.4 Trinkwasser

Für die Probenentnahmen und Messungen der Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden im Trinkwasser sind in den Regionen Nord, Mitte und Süd die Bundeswehr sowie in der Region Ost die amtliche Messstelle Berlin zuständig.



In den 4 Regionen ist Trinkwasser aus folgenden Wasserwerken zu entnehmen:



Nord:

Granetalsperre (Harz)

Ost:

Beelitzhof (Berlin),

Mitte:

Koblenz-Oberwerth

Süd:

Trinkwassertalsperre Frauenau (Bayerischer Wald).



Für die Vergleichbarkeit der Messwerte ist es notwendig, in jeder Region nur eine Probenentnahmestelle festzulegen, an der vierteljährlich Stichproben zu ziehen sind.

4.2.5 Milch

Für die Probenentnahmen und Messungen der Aktivitätskonzentrationen von Radionukliden in Milch sind die amtlichen Messstellen der jeweiligen Länder zuständig.

In den 4 Regionen werden folgende Molkereien beprobt:



Nord:

Oldenburg,

Ost:

Pranzlau,

Mitte:

Hungen bei Gießen,

Süd:

Freiburg.



In jeder Molkerei sind jährlich 4 Stichproben aus den Sammeltanks zu entnehmen. Die Proben sollen immer aus denselben Tanks entnommen werden. Für jede Molkerei ist die gesamte Milchmenge anzugeben, die jährlich verarbeitet wird.



4.2.6 Gesamtnahrung

Für die Probenentnahmen und Messungen der spezifischen Aktivitäten von Radionukliden in der Gesamtnahrung sind in den Regionen Nord, Ost und Mitte die amtlichen Messstellen der jeweiligen Länder sowie in der Region Süd die Bundeswehr zuständig.



In den Regionen wird die Gesamtnahrung in folgenden Städten beprobt:



Nord:

Kiel,

Ost:

Berlin,

Mitte:

Darmstadt,

Süd:

München.



Die Beprobung ist in Gemeinschaftsküchen vorzunehmen. Die Auswahl der Gerichte einschließlich der Getränke soll das gesamte Angebot repräsentieren. In den Gemeinschaftsküchen soll die Gesamtnahrung mindestens vierteljährlich an 5 verschiedenen Tagen beprobt werden. Dabei kann auf Proben aus dem Messprogramm nach § 3 StrVG zurückgegriffen werden. Eine Probe setzt sich aus Frühstück, Mittagessen, Abendessen und ggf. Zwischenmahlzeiten und allen Getränken eines Tages zusammen.



Die Ergebnisse sind als Bq pro Person und Tag zu übermitteln. Bei der Umrechnung auf die spezifische Aktivität ist von einer Tagesverzehrmenge von 2,3 kg auszugehen [6].



4.3 Nachweisgrenzen

Die Nachweisgrenzen in Tabelle 8.3 entsprechen meist einem Zehntel der Nachweisgrenzen des Routinemessprogramms. Die Berechnung der Nachweisgrenzen für die verschiedenen Messverfahren ist in den Messanleitungen [5] dargelegt.



4.4 Messprogramm

Die Übersichten über das Messprogramm zur weitmaschigen Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt in den vier Probenentnahmeregionen sind in Abschnitt 8.3 zusammengestellt.



5 Qualitätsmanagement

Die am Integrierten Mess- und Informationssystem für die Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) beteiligten Messstellen haben sich einem Qualitätsmanagement zu unterziehen, das sich an



Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 «Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien» [7] anlehnt. Dabei sind insbesondere die Abschnitte 4.13 (Lenkung von Aufzeichnungen) sowie die Abschnitte über technische Anforderungen 5.1 (Allgemeines), 5.2 (Personal), 5.3 (Räumlichkeiten und Umgebungsbedingungen), 5.4 (Prüf- und Kalibrierverfahren und deren Validierung), 5.5 (Einrichtungen), 5.6 (Messtechnische Rückführung), 5.7 (Probenahme), 5.8 (Handhabung von Prüf- und Kalibriergegenständen) und 5.9 (Sicherung der Qualität von Prüf- und Kalibrierergebnissen) zu berücksichtigen.



Die Qualitätssicherungsmaßnahmen für die einzelnen Messmethoden sind in den Messanleitungen [5] angegeben.



Die Betreiber der Bundesmessnetze führen bei den kontinuierlich arbeitenden Messgeräten regelmäßig wiederkehrende Prüfungen durch, die die Funktionsfähigkeit der Messsysteme gewährleisten.



Bei Labormessungen sind laborinterne Qualitätskontrollen entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik regelmäßig durchzuführen. Die Dokumentation der Ergebnisse der laborinternen Qualitätskontrolle ist für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren.



Die zur Kalibrierung von Detektoren verwendeten Standards müssen auf die Aktivitätsnormale der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zurückzuführen sein.



Die Leitstellen sind verpflichtet, Vergleichsanalysen (Ringvergleiche) in bestimmten Zeitabständen in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchzuführen. Häufigkeit, Art und Umfang der Vergleichsanalysen werden von der Geschäftsführung der Leitstellen im BfS mit der jeweiligen Leitstelle koordiniert. Jede Leitstelle sollte möglichst eine Vergleichsanalyse pro Jahr für ihren Zuständigkeitsbereich durchführen.



Die Auswertung der Vergleichsanalysen erfolgt nach einheitlichen Grundsätzen und Verfahren. Dabei ist DIN 38402 Teil 42 in der jeweils aktuellen Fassung zu beachten. Über die Ergebnisse der Vergleichsanalysen ist ein Bericht zu erstellen, in dem die Teilnehmer nur in codierter Form genannt werden.



6 Dokumentation und Berichterstattung

Die Ergebnisse aller § 2- und § 3-Untersuchungen sind zu erfassen und zu dokumentieren. Die Messstellen des Bundes und der Länder beschreiben ihre Proben nach der bundeseinheitlichen Deskriptorenliste.



Bei der Erfassung der Messergebnisse ist entweder die ermittelte spezifische Aktivität bzw. Aktivitätskonzentration zum Zeitpunkt der Probenentnahme oder die erzielte Nachweisgrenze anzugeben. Messwerte sind mit der Standardmessunsicherheit («1 Sigma») [8] anzugeben, sofern in den Tabellen in Abschnitt 8.1 keine abweichenden Festlegungen getroffen sind.



Die ermittelte Aktivitätskonzentration bei Sammelproben ist auf die Mitte des Sammelzeitraums zu beziehen.



Bei den gammaspektrometrischen Untersuchungen sind die Proben mindestens auf folgende Radionuklide zu analysieren und die Messergebnisse zu dokumentieren:



K-40, Co-60, Ru-103, I-131, Cs-134, Cs-137 und Ce-144.

Bei der Analyse von Alphastrahlern gilt Entsprechendes für die Nuklide U-234, U-235 und U-238, Pu-238, Pu-239/240 und Am-241, sofern in den Programmen keine anderen Angaben gemacht werden.



Die Dokumentation von Messwert bzw. Nachweisgrenze eines Nuklids soll dann entfallen, wenn zwischen Probenentnahme und Messung mehr als das 6fache seiner Halbwertszeit vergangen ist bzw. wenn die Länge des Probenentnahmezeitraums keine Angabe eines sinnvollen Wertes erlaubt.



Die in IMIS dokumentierten Daten dienen der Berichterstattung nach § 5 Abs. 2 StrVG sowie gemäß Artikel 36 Euratom-Vertrag.



7 Literaturverzeichnis

[1] Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI)

vom 7. Dezember 2005 (GMBl 2006, S. 253)

[2] Gesetz zum vorsorgenden Schutz der Bevölkerung gegen Strahlenbelastung (Strahlenschutzvorsorgegesetz – StrVG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)

[3] Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Anwendung des Artikels 36 Euratom-Vertrag betreffend die Überwachung des Radioaktivitätsgehaltes der Umwelt zur Ermittlung der Exposition der Gesamtbevölkerung, Amtsblatt Nr. L 191 vom 27.07.2000, S. 0037-0040

[4] Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom) vom 25. März 1957

[5] Messanleitungen für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und zur Erfassung radioaktiver Emissionen aus kerntechnischen Anlagen, hg. v.: Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Loseblattsammlung, Urban ___amp;___ Fischer Verlag, München, Jena

[6] Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714 ber. I 2002 S. 1459) (BGBl. III 751-1-8) geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869, 1903)

[7] DIN EN ISO/IEC 17025, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien (2005)

[8] GUM: Guide to the Expression of Uncertainty in Measurement, first edition, 1993, corrected and reprinted 1995, hg. International Organisation for Standardisation Geneva, Switzerland

Deutsch: Leitfaden zur Angabe der Unsicherheit beim Messen, Deutsche Fassung ENV 13005:1999-06, DIN/Beuth-Verlag



8 Übersicht über die Messprogramme

8.1 Programm für die Überwachung der Umweltradioaktivität durch Verwaltungsbehörden des Bundes nach § 11 StrVG



8.2 Programm für die Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt durch die Messstellen der Länder



8.3 Weitmaschiges Messprogramm





Anlagen 1 bis 20: Umweltbereichsorientierte Aufstellung der Anzahl der Analysen, die von den Ländern im Jahr nach § 3 StrVG durchgeführt werden



Anlage 1 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Nahrungsmittel pflanzlicher Herkunft

Anlage 2 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Nahrungsmittel tierischer Herkunft

Anlage 3 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Gesamtnahrung

Anlage 4 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Säuglings- und Kleinkindernahrung

Anlage 5 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Rohmilch

Anlage 6 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG an Indikatorpflanzen

Anlage 7 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Futtermittel

Anlage 8 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Boden

Anlage 9 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Oberflächenwasser

Anlage 10 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Sediment und Schwebstoff

Anlage 11 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Trinkwasser (Rein- und Rohwasser)

Anlage 12 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Grundwasser

Anlage 13 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Süßwasserfische

Anlage 14 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Meeresfrüchte

Anlage 15 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Kläranlagen

Anlage 16 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Deponien für Hausmüll und Klärschlamm

Anlage 17 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich Verbrennungsanlagen für Hausmüll (MVA) und Klärschlamm (KVA)

Anlage 18 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich mechanisch-biologischer Abfallbehandlungsanlagen (MBA, einschließlich Kompostierungsanlagen für Garten-, Park- und Friedhofsabfälle, Marktabfälle und Straßenkehricht/Laub)

Anlage 19 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich ausländischer Nahrungsmittel pflanzlicher und tierischer Herkunft

Anlage 20 :

Anzahl der Analysen nach § 3 StrVG im Bereich ausländischer bzw. verbrachter Nahrungs- und Futtermittel