Logo jurisLogo Bundesregierung

BMU-RS-20061207-KF-A005.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI)



Anlage 1

Vorgaben für die Berichte über Ergebnisse
aus der Emissionsüberwachung



1.
Quartalsberichte


Die Quartalsberichte bestehen aus Formblättern, die folgende Angaben enthalten müssen, soweit in den Anhängen A, B, C, D keine anlagen-/tätigkeitsspezifischen Regelungen getroffen sind:
-
zu überwachendes Medium (Fortluft bzw. Abwasser),
-
Emissionsstellen (Ort der Aktivitätsabgabe an die Umwelt mit Systemkennzeichnung),
-
Volumen der Fortluftableitung bzw. Abwasserableitung im Berichtszeitraum,
-
Volumen der Fortluftableitung bzw. Abwasserableitung seit Jahresanfang,
-
zu überwachende Radionuklide und Radionuklidgruppen,
-
Aktivitätsabgabe im Berichtszeitraum,
-
Aktivitätsabgabe seit Jahresbeginn,
-
Vergleich mit den von der zuständigen Behörde gemäß § 47 Abs. 3 StrlSchV festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsabgaben mit Luft bzw. Wasser oder, wenn dies nicht der Fall ist, Vergleich mit den Werten gemäß § 47 Abs. 4 StrlSchV,
-
Angabe der Messunsicherheit der Aktivitätsabgaben,
-
Bemerkungen (z.B. Besonderheiten bei bestimmten Messungen, Abweichungen vom Messprogramm).


2.
Jahresbericht


Der Jahresbericht besteht aus den Quartalsberichten und folgenden ergänzenden Angaben, soweit in den Anhängen A, B, C, D, keine anlagen-/tätigkeitsspezifischen Regelungen getroffen sind:
-
Darstellung der rechtlichen Grundlagen der durchgeführten Messungen und der entsprechenden Bestimmungen in atomrechtlichen Genehmigungsbescheiden und/oder wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen,
-
Beschreibung der Maßnahmen zur Emissionsüberwachung radioaktiver Stoffe in tabellarischer Form, gegliedert in die Teile
-
Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft,
-
Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Wasser,
-
übersichtliches Fließschema, das Probenentnahme- und Messorte enthält,
-
Kurzbeschreibung der angewandten Probenentnahme- und Messverfahren mit den im Berichtszeitraum verfahrenstypisch erreichen Nachweisgrenzen einschließlich Besonderheiten bei der Durchführung der Messungen,
-
zusammenfassende graphische Darstellung der Messergebnisse mit Bewertung, ob die maximal zulässigen Aktivitätsabgaben gemäß § 47 StrlSchV nicht überschritten wurden; Vergleich mit den Vorjahren.


3.
Hinweise für Quartals- und Jahresberichte:


-
Die bilanzierten Werte sind mit nicht mehr als zwei signifikanten Ziffern anzugeben.
-
Als Messunsicherheit eines Messwertes ist die einfache Standardabweichung anzugeben.
-
Bei Messwerten unterhalb der Erkennungsgrenze ist im Messprotokoll anstelle des Messwertes die erreichte Nachweisgrenze mit vorangestelltem Kleinerzeichen (<) anzugeben. Diese Werte bleiben bei der Bilanzierung unberücksichtigt.
-
Im Falle der Gammaspektrometrie sind als Messwerte die nachgewiesenen Nuklide (d.h. Messwerte > Erkennungsgrenze) anzugeben. Für nicht nachgewiesene, zu überwachende Nuklide (Messwerte < Erkennungsgrenze) ist jeweils die erreichte Nachweisgrenze anzugeben.
-
Bei registrierenden Maßnahmen sind für den Kalendermonat Mittelwert, Minimum und Maximum der Messwerte anzugeben.