BMU-RS-20061207-KF-A005.htm
Anlage 1
Vorgaben für die Berichte über Ergebnisse
aus der Emissionsüberwachung
- 1.
- QuartalsberichteDie Quartalsberichte bestehen aus Formblättern, die folgende Angaben enthalten müssen, soweit in den Anhängen A, B, C, D keine anlagen-/tätigkeitsspezifischen Regelungen getroffen sind:
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- zu überwachendes Medium (Fortluft bzw. Abwasser),
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- Emissionsstellen (Ort der Aktivitätsabgabe an die Umwelt mit Systemkennzeichnung),
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- Volumen der Fortluftableitung bzw. Abwasserableitung im Berichtszeitraum,
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- Volumen der Fortluftableitung bzw. Abwasserableitung seit Jahresanfang,
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- zu überwachende Radionuklide und Radionuklidgruppen,
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- Aktivitätsabgabe im Berichtszeitraum,
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- Aktivitätsabgabe seit Jahresbeginn,
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- Vergleich mit den von der zuständigen Behörde gemäß § 47 Abs. 3 StrlSchV festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsabgaben mit Luft bzw. Wasser oder, wenn dies nicht der Fall ist, Vergleich mit den Werten gemäß § 47 Abs. 4 StrlSchV,
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- Angabe der Messunsicherheit der Aktivitätsabgaben,
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- Bemerkungen (z.B. Besonderheiten bei bestimmten Messungen, Abweichungen vom Messprogramm).
- 2.
- JahresberichtDer Jahresbericht besteht aus den Quartalsberichten und folgenden ergänzenden Angaben, soweit in den Anhängen A, B, C, D, keine anlagen-/tätigkeitsspezifischen Regelungen getroffen sind:
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- Darstellung der rechtlichen Grundlagen der durchgeführten Messungen und der entsprechenden Bestimmungen in atomrechtlichen Genehmigungsbescheiden und/oder wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen,
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- Beschreibung der Maßnahmen zur Emissionsüberwachung radioaktiver Stoffe in tabellarischer Form, gegliedert in die Teile
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- Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Luft,
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- Ableitungen radioaktiver Stoffe mit Wasser,
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- übersichtliches Fließschema, das Probenentnahme- und Messorte enthält,
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- Kurzbeschreibung der angewandten Probenentnahme- und Messverfahren mit den im Berichtszeitraum verfahrenstypisch erreichen Nachweisgrenzen einschließlich Besonderheiten bei der Durchführung der Messungen,
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- zusammenfassende graphische Darstellung der Messergebnisse mit Bewertung, ob die maximal zulässigen Aktivitätsabgaben gemäß § 47 StrlSchV nicht überschritten wurden; Vergleich mit den Vorjahren.
- 3.
- Hinweise für Quartals- und Jahresberichte:
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- Die bilanzierten Werte sind mit nicht mehr als zwei signifikanten Ziffern anzugeben.
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- Als Messunsicherheit eines Messwertes ist die einfache Standardabweichung anzugeben.
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- Bei Messwerten unterhalb der Erkennungsgrenze ist im Messprotokoll anstelle des Messwertes die erreichte Nachweisgrenze mit vorangestelltem Kleinerzeichen (<) anzugeben. Diese Werte bleiben bei der Bilanzierung unberücksichtigt.
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- Im Falle der Gammaspektrometrie sind als Messwerte die nachgewiesenen Nuklide (d.h. Messwerte > Erkennungsgrenze) anzugeben. Für nicht nachgewiesene, zu überwachende Nuklide (Messwerte < Erkennungsgrenze) ist jeweils die erreichte Nachweisgrenze anzugeben.
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- Bei registrierenden Maßnahmen sind für den Kalendermonat Mittelwert, Minimum und Maximum der Messwerte anzugeben.