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BMU-RS-20051222-KF02-A013.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinie Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin



Es empfiehlt sich, einen lückenlosen Nachweis über anzuerkennende Sachkundezeiten in dem jeweiligen Anwendungsgebiet zu führen, insbesondere dann, wenn die Sachkunde an verschiedenen Institutionen erworben wurde.

Die Abfassung des Zeugnisses kann frei erfolgen, soll sich jedoch nach den hier niedergelegten Gesichtspunkten richten.

Das Zeugnis sollte in drei Abschnitte gegliedert sein und etwa folgende Angaben enthalten:



A.
Allgemeine Angaben


1.
Nachweis der Tätigkeit und Beschäftigungszeiten auf den einzelnen Anwendungsgebieten sowie etwaiger anerkennungsfähiger Tätigkeiten nach Tabelle 4.2.1.
2.
Nachweis, dass der Erwerb der erforderlichen Sachkunde zeitlich und materiell sichergestellt war. Der Nachweis erfolgt beispielsweise durch
2.1
Vorlage der Nachweise zur Erlangung der Anerkennung zum Gebietsarzt entsprechend der Weiterbildungsordnung,
2.2
Vorlage sonstiger Zeugnisse, wenn die Sachkunde außerhalb der Weiterbildung erworben wurde.
2.3
Angabe, auf welchem Gebiet der die Sachkunde vermittelnde Arzt zur Weiterbildung anerkannt ist oder welche Fachkunde im Strahlenschutz er besitzt, und dass die Weiterbildung oder der Erwerb der erforderlichen Sachkunde vom hierzu für die Weiterbildung anerkannten oder im Strahlenschutz fachkundigen Arzt vollverantwortlich geleitet wurde.
2.4
Angabe, ob der Erwerb der Sachkunde an einem Zentralinstitut oder an einer oder mehreren Spezialabteilungen ausgeführt wurde. Im letzteren Falle ist es empfehlenswert, sich in jeder dieser Spezialabteilungen ein Zeugnis ausstellen zu lassen.
2.5
Angabe der Vorkenntnisse und Vorbildung auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung in der Medizin.
2.6
Angabe der Zeitdauer und der Art der Tätigkeit, die zum Erwerb der Sachkunde auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet geführt hat und Darstellung der Anzahl der Anwendungen von Röntgenstrahlung.


B.
Angaben über spezielle Tätigkeiten


Dabei sollen nur solche Tätigkeiten aufgeführt werden, die zum Erwerb der Sachkunde erforderlich sind. Zu den Nummern 1 bis 3 sind Angaben über die Häufigkeit durchgeführter Untersuchungen oder Behandlungen erforderlich.

1.
Erwerb der Sachkunde für das Gesamtgebiet der Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung mit Angaben über die durchgeführten Untersuchungsverfahren und ggf. Dosisermittlungen.
2.
Erwerb der Sachkunde für ein Teilgebiet der Untersuchung von Menschen mit Röntgenstrahlung mit Angaben über die durchgeführten Untersuchungsverfahren und ggf. Dosisermittlungen.
3.
Erwerb der Sachkunde für die Behandlung mit Röntgenstrahlung mit Angaben über die durchgeführten Behandlungsverfahren und ggf. Dosisermittlungen.
4.
Angaben über Kenntnisse der physikalischen und strahlenbiologischen Grundlagen der Anwendung ionisierender Strahlung in der Medizin.
5.
Sonstige Angaben im Zusammenhang mit der Weiterbildung oder dem Erwerb der Sachkunde, z.B. Beteiligung am Unterricht, Teilnahme an Fortbildungskursen oder Spezialveranstaltungen, Veröffentlichungen oder Vorträge.


C.
Endbeurteilung


Abschließende Beurteilung, ob der zu Beurteilende nach Ansicht des oder der Personen bei dem oder denen die Sachkunde im Strahlenschutz erworben wurde, die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzt, die Voraussetzung für die Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3 RöV sind.