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BMU-RS-20050117-KF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinie für den Strahlenschutz des Personals bei Tätigkeiten der Instandhaltung, Änderung, Entsorgung und des Abbaus in Kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen, Teil 2: Die Strahlenschutzmaßnahmen während des Betriebs und der Stilllegung einer Anlage oder Einrichtung









(1) 
Strahlenschutzanweisung nach§ 34 StrlSchV für das in der Anlage oder Einrichtung tätige Eigen- und Fremdpersonal, aus der u. a. zu entnehmen ist:
 Organisation des Strahlenschutzes unter Angabe der Aufgaben- und innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche, die der Leitung und Beaufsichtigung durch Strahlenschutzbeauftragte unterliegen;
 Vorkehrungen, um den Strahlenschutz vor Aufnahme von Tätigkeiten, die mit Strahlenexpositionen verbunden sind, angemessen planen und während der Durchführung der Tätigkeiten gewährleisten zu können;
 Festlegungen für die Aufzeichnung und Auswertung von Daten und Vorgängen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind (z. B. Unterweisungen, physikalische Strahlenschutzkontrollen und ärztliche Überwachung des Personals; Kontrolle und anlagenbezogene Führung von Strahlenpässen des Fremdpersonals; Raumluftkontaminationen und Flächenkontaminationen an Arbeitsplätzen; Dekontaminationen von Personen sowie Arbeits- und Verkehrsflächen; Funktionsprüfung und Wartung von Strahlenmessgeräten und sonstigen für den Strahlenschutz wesentlichen Geräten und Vorrichtungen (nach § 67 StrlSchV); für den Strahlenschutz wesentliche Betriebsvorgänge, wie Beginn, Art, Umfang, Dauer von Tätigkeiten, die mit Strahlenexpositionen verbunden sind sowie Höhe der von den beteiligten Personen während dieser Tätigkeiten akkumulierten Körperdosen).


(2) 
Listen des für den Aufbau von beweglichen Abschirmungen verfügbaren Gerätes unterAngabe des Aufbewahrungsortes.
(3) 
xListen der für wiederkehrende Tätigkeiten verfügbaren Einrichtungen zur Fernbedienung und Fernbeobachtung sowie Sonderwerkzeuge unter Angabe des Aufbewahrungsortes.
(4) 
Listen der Modelle und Computersimulationen, die für die Planung von wiederkehrenden Tätigkeiten verfügbar sind, unter Angabe des Aufbewahrungsortes.
(5) 
Listen der Komponenten und Bauelemente von Systemen, von denen außer Konstruktionszeichnungen auch Bildaufzeichnungen vorliegen, die für die Planung von wiederkehrenden Tätigkeiten oder Änderungsarbeiten verfügbar sind, unter Angabe des Aufbewahrungsortes.
(6) 
Listen der vorausberechneten Ortsdosisleistungen für Stellen, an denen wiederkehrende Tätigkeiten durchzuführen sind, und an denen der Strahlenschutz des mit der Durchführung beauftragten Personals einer Detailplanung bedarf.
(7) 
Listen der vorausberechneten mittleren Ortsdosisleistungen in den Räumen des Kontrollbereiches sowie zu den Dosisleistungen für die in den Räumen aufgestellten Komponenten.