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BMU-RS-19911114-KF-A001.htm

Zum Hauptdokument : Genehmigungen gemäß § 3 StrlSchV zur ortveränderlichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung



Anlage 1



Genehmigngsbehörde

Datum



Aktenzeichen

Fernruf



Anschrift

Telefax



Antragsteller



Anschrift





Betr.:
Genehmigung gemäß § 3 Abs. 1 Strahlenschutzverordnung zur ortsverträglichen Verwendung und Lagerung radioaktiver Stoffe im Rahmen der zerstörungsfreien Materialprüfung


Bezug: 
Ihr Antrag vom.....................................................................................




Genehmigungs Nr.......




A.



Genehmigungsbehörde)



.........................................................................................................................



erteilt



(Genehmigungsinhaber)



..........................................................................................................................



vertreten durch (Wahrung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen)



..........................................................................................................................



aufgrund § 3 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321, 1926) - zuletzt geändert durch anlage I Kapitel XII Sachgebiet B Abschnitt II nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1116) - die Genehmigung, die folgenden umschlossenen radioaktiven Stoffe (Strahler):



Radionuklide


maximale


maximale



Gesamtaktivität



Einzelaktivität





................

.....................



....................





................

.....................


....................





in Verbindung mit den in der Anlage 11 aufgeführten Strahlengeräten für die zerstörungsfreie Materialprüfung ortsveränderlich zu verwenden und zu lagern.

Der (Die) ständige(n) Lagerorte(e) der Strahlengeräte ist (sind).......(Gebäudebezeichnung, Anschrift).



Die Genehmigung schließt die ortsveränderliche Verwendung und Lagerung von abgereichertem Uran in fester Form ein, das als Abschirmmaterial in den Strahlengeräten verwendet wird.



Die Genehmigung schließt das Auswechseln der mit den Strahlern beladenen Strahlerhalter ein/nicht2 ein.



Die Antragsunterlagen sind Bestandteil dieser Genehmigung.



Die Genehmigung ist nicht übertragbar.



Ein Wechsel in der Person desjenigen, der gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV für eine Kapital- oder Personengesellschaft die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, ist unverzüglich anzuzeigen. Der Wechsel des Genehmigungsinhabers erfordert eine neue Genehmigung.



Strahlenschutzbeauftragte(r) im Sinne des § 29 Abs. 2 StrlSchV ist (sind) die in der Anlage 23 aufgeführte(n) Person(en) mit dem (den) genannten innerbetrieblichen Entscheidungsbereich(en). Eine Veränderung ist nach Maßgabe des § 29 Abs. 3 StrlSchV anzuzeigen.





B.



Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:



1.
Die in Abschnitt A aufgeführten radioaktiven Stoffe dürfen nur unter ständige Aufsicht eines Strahlenschutzbeauftragten oder von ihm selbst verwendet werden. Die Strahlenschutzbeauftragten für die Leitung und Beaufsichtigung vor Ort dürfen diese Tätigkeit nur ausüben, wenn sie ihre Bestellung mit sich führen.
2.
Am Einsatzort müssen mindestens zwei beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A ständig anwesend sein, solange sich der Strahler nicht in seiner Ruhestellung befindet.


3.
Es ist eine Strahlenschutzanweisung für den Umgang mit den Strahlengeräten zu erlassen und diese der unter Abschnitt C genannten Aufsichtsbehörde innerhalb von 3 Monaten vorzulegen. Änderungen der Strahlenschutzanweisung sind der unter Abschnitt C genannten Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.


4.
Die jeweils geltende Fassung des Genehmigungsbescheids mit den zugehörigen Anlagen und die Strahlenschutzanweisung sind den Strahlenschutzbeauftragten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu geben.


5.
Bei der Verwendung des Strahlengerätes ist eine Kopie des Genehmigungsbescheids und der auf dem neuesten Stand befindlichen Strahlenschutzanweisung mitzuführen.


6.
Bei jeder mit den genehmigten Tätigkeiten beauftragten beruflich strahlenexponierten Person ist die Personendosis zu messen:


a)
Es ist ein Dosimeter der Messstelle ..... zu tragen; dies gilt auch, wenn die genehmigten Tätigkeiten in anderen Bundesländern ausgeübt werden.


b)
Zusätzlich ist ein jederzeit ablesbares Personendosimeter und ein Dosisleistungswarngerät zu tragen4, das bei Überschreitung eines an dem Gerät im Bereich zwischen 0,01 mSv/h und maximal 1 mSv/h fest eingestellten Dosisleistungswertes ein von der Person deutlich wahrnehmbares Signal abgibt. Die Personendosis ist arbeitstäglich festzustellen und aufzuzeichnen; diese Aufzeichnungen sind ein Jahr aufzubewahren. Ein Versagen des Dosisleistungswarngeräts muss durch ein deutlich wahrnehmbares Signal angezeigt werden.


7.
Als Ersatz der in Anlage 1 genannten Strahlengeräte dürfen nur Geräte verwendet werden, für die eine Prüfbescheinigung über die Bauartprüfung durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, oder für die - sofern sie Sonderausführungen sind - eine Bescheinigung über eine Prüfung nach DIN 64115 Teil 6 durch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder das Staatliche Materialprüfungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen vorliegt.


8.
Die in Bescheinigungen gemäß § 77 Abs. 3 StrlSchV bestätigten Dichtheitsprüfungen müssen innerhalb der letzten sechs Monate vor Erwerb der Strahler durchgeführt worden sein.


9.
Teile von Strahlengeräte (Arbeitsbehälter, Strahlerhalter, Strahlerführung, Fernbedienung, Ausfahrspitze, Ausfahrrohre und Blenden) dürfen nur verwendet werden, wenn sie zu ihrer Identifizierung (insbesondere für Wartung und Überprüfung) dauerhaft und eindeutig gekennzeichnet sind.


10.
Über den Einsatz der Strahlengeräte ist Buch zu führen. Die Buchführung muss folgende Angaben enthalten:


a)
Strahlenschutzbeauftragter für die Aufsicht vor Ort,
b)
Einsatzort,
c)
verwendete Strahlengeräte (Gerätenummer) und Strahler,
d)
Dauer der Verantwortlichkeit des unter a) genannten Strahlenschutzbeauftragten für die unter c) genannten Geräte und Strahler
e)
technische Fehler oder Verdacht auf technische Fehler.
f)
besondere Vorkommnisse,
Die Aufzeichnungen sind 10 Jahre aufzubewahren.


11.
Anzeigen über besondere Vorkommnisse, insbesondere nach den §§ 36 und 79 StrlSchV, sind unverzüglich an die unter Abschnitt C angegebene Aufsichtsbehörde und bei einer Tätigkeit außerhalb des regionalen Zuständigkeitsbreiches, dieser Behörde auch an die für den Einsatzort zuständige Aufsichtsbehörde zu richten. Dasselbe gilt, wenn aufgrund des Zustandes des Strahlengeräts ein Verlust oder eine Beschädigung des Strahlers nicht ausgeschlossen werden kann.


Die für den Einsatzort zuständige Aufsichtsbehörde ist unverzüglich fernmündlich (oder per Telefax) zu benachrichtigen. An dem betreffenden Gerät dürften bis zur Entscheidung der Behörde keine Veränderungen vorgenommen werden; notwendige Sofortmaßnahmen bleiben davon unberührt.


12.
Zur Vorbereitung und Unterstützung von Notfallmaßnahmen sind mindestens folgende Ausrüstungsgegenstände vorzuhalten: Greifwerkzeug (z.B. Tiegelzange, 30-50 cm Länge), Schneidwerkzeug, Bleiplatten, ein Aufbewahrungsbehälter. Es reicht aus, wenn die Ausrüstungsgegenstände am ständigen Lagerort der Strahlengeräte bereitstehen.


13.
Die nch § 76 Abs. 1 StrlSchV erforderlich Wartung ist jährlich vornehmen zu lassen und hat sich auf jedes Strahlengerät einschließlich aller verwendeten Strahlerhalter und sonstigen Teile des Gerätezubehörs zu erstrecken. Die Wartungsarbeiten dürfen nur vom Hersteller....(oder dessen Ermächtigten.....) und nur aufgrund der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung im Zusammenhang mit der Bauartprüfung begutachteten Prüfliste des Herstellers durchgeführt werden. Entsprechendes gilt für anfallende Reparaturarbeiten.
Wartungsberichte sind 10 Jahre aufzubewahren.


14.
Jedes Strahlungsgerät einschließlich aller verwendeten Strahlerhalter und sonstigen Teile des Gerätezubehörs ist alle 3 Jahre von einer der in der beigefügten Liste genannten Stellen überprüfen zu lassen.
Berichte der Überprüfungen sind 10 Jahre aufzubewahren.


15.
Beim Einsatz des Strahlengerätes sind die in der Betriebsanleitung des Herstellers enthaltenen Anweisungen zur Handhabung, Kontrolle und Pflege des Gerätes zu beachten.


16.
Der für den Einsatzort zuständigen Aufsichtsbehörde sind spätestens 48 Stunden vor Arbeitsantritt - arbeitsfreie Tage sind zu berücksichtigen - folgende Informationen vorzulegen:


a)
Art und Aktivität des radioaktiven Stoffes,
b)
Einsatzort,
c)
Lagerort der Strahlengeräte,
d)
Art und Dauer der Tätigkeiten,
e)
Name des mit der Beaufsichtigung betrauten Strahlenschutzbeauftragten.


In eiligen Fällen können diese Angaben an die Aufsichtsbehörde per Telefax oder telefonisch vorab mitgeteilt werden.


17.
Bei Verwendung des Strahlergerätes ist der Kontrollbereich so abzugrenzen, dass außerhalb der Absperrung keine höhere Ortsdosisleistung als 40 µSv/h auftreten kann. Dabei muss sichergestellt sein, dass an der Kontrollbereichsgrenze keine höhere Wochendosis als 300 µSv zu erwarten ist.


Der beim Einsatz des Strahlengerätes entstehende Sperrbereich braucht nicht abgegrenzt und gekennzeichnet zu werden, wenn ausreichend sichergestellt ist, dass Personen auch mit einzelnen Körperteilen nicht unkontrolliert in den Sperrbereich hineinlangen können.


18.
Nach Abschluss einer Durchstrahlungsprüfung muss der Strahler sofort in seine Ruhestellung in den Arbeitsbehälter eingefahren werden. Mit einem Ortsdosisleistungsmessgerät ist festzustellen, ob der Strahler dort angelangt ist.


19.
Strahler, die für die Durchstrahlungsprüfungen nicht länger verwendbar sind, sind an einen anderen Genehmigungsinhaber, z.B. an die Hersteller- oder Lieferanten, oder an die Landessammestelle......abzugeben.


20.
Bei den Durchstrahlungsprüfungen sind soweit wie möglich Blenden (Kollimatoren) zu verwenden. Die Blenden sind mit ihrem Schwächungsfaktor zu kennzeichnen.




C.



Hinweise:



1.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist


......................................................................................................................


2.
Auf die Möglichkeit der Erteilung nachträglicher Auflagen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 des Atomgesetzes sowie der Rücknahme und des Widerrufs der Genehmigung gemäß § 17 Abs. 2 bis 5 Atomgesetz wird hingewiesen.




D.



Deckungsvorsorge:



1.
Die Höhe der Deckungsvorsorge wird aufgrund § 6 Abs. 1 Nr. 6 StrlSchV, § 13 Abs. 1 Atomgesetz und §§........der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung (AtDeckV) vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220) auf DM.... festgesetzt.


2.
Folgende Auflagen werden festgesetzt:
(Auflagen gemäß § 6 AtDeckV sind im einzelnen zu formulieren)


3.
(Die Deckungsvorsorge ist durch den Versicherungsschein Nr. .......der Versicherungsgesellschaft .........nachgewiesen./Von der Genehmigung darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn der Nachweis der Deckungsvorsorge erbracht ist)5.
Der Nachweis über das Vorliegen der Deckungsvorsorge ist dem Genehmigungsbescheid beizufügen.




E.

Gebührenfestsetzung:

(Text ist nach Bedarf zu formulieren)





F.

Rechtsbehelfsbelehrung:

(Text ist nach Bedarf zu formulieren)