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BMU-RS-19901102-KF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Genehmigungen gemäß § 20 Strahlenschutzverordnung



Anlage 2







1.
Zur örtlich zuständigen Genehmigungsbehörde:


Die Genehmigungsbehörde gemäß § 20 ist durch die am Sitz eines rechtlich selbständigen Unternehmens zuständige Genehmigungsbehörde zu erteilen.


2.
Zur Arbeitnehmerüberlassung:


Verleiher von Arbeitskräften bedürfen einer Genehmigung gemäß § 20 StrlSch unabhängig davon, ob sie mittelbar über Fremdfirmen oder unmittelbar dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen Arbeiternehmer überlassen, da das Direktionsrecht bei der Arbeitnehmerüberlassung nicht vollständig auf den Entleiher übergeht und die Leiharbeitskräfte daher zumindest auch „unter der Aufsicht“ des Verleihers im Sinne des § 20 StrlSchV tätig werden. Gemäß § 11 Abs. 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz erwachsen dem Verleiher und Entleiher gleichermaßen Pflichten zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften, zu denen auch die Strahlenschutzverordnung gehört.


3.
Zur Zuverlässigkeitsprüfung:


Der Umfang des Auskunftsersuchens seitens der Genehmigungsbehörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und der Strahlenschutzbeauftragten soll sich nach dem Umfang des Auskunftsersuchens richten, der für die Genehmigung des Betreibers der Anlage oder Einrichtung erforderlich ist.


Die von einem Antragsteller mit Sitz im Ausland vorgelegten Nachweise über die Zuverlässigkeit können anerkannt werden, soweit sie von den dort zuständigen Stellen ausgestellt worden sind.


4.
Zur Strahlenschutzanweisung (Auflage C Nr. 2):


Die Genehmigungsbehörde kann fordern, dass die Strahlenschutzanweisung bereits während des Genehmigungsverfahrens vorzulegen ist (Auflage Nr. 2 entfällt in diesem Fall).


Im Einzelfall kann die Genehmigungsbehörde von der Erfordernis der Erstellung einer Strahlenschutzanweisung absehen.


5.
Zur Belehrung


Auflage C Nr. 1.1.2 und Nr. 3:
Jeweilige Sprache der Bezugsperson ist die Muttersprache oder diejenige Sprache, die die Bezugsperson soweit beherrscht, dass sie in der Lage ist, die Belehrung zu verstehen.


Auflage C Nr. 3:
Die Genehmigungsbehörde kann fordern, dass bereits während des Genehmigungsverfahrens Unterlagen über Inhalt und Art (Form) der Vermittlung vorgelegt werden.


GMBl 1990, S. 848