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BMU-RS-19901102-KF-A001.htm

Zum Hauptdokument : Genehmigungen gemäß § 20 Strahlenschutzverordnung



Anlage 1





(Genehmigungsbehörde)

(Ort und Datum)

.............

(Anschrift)

(Aktenzeichen)

(Telefax)

(Antragsteller mit Anschrift)

(Fernruf)





Vollzug der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV);

Genehmigung zur Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 20 StrlSchV



Zum Antrag vom ...........................................................



Anlagen: Kostenrechnung1



Merkblatt für den Antragsteller2





A.



(Genehmigungsbehörde)



erteilt



(Genehmigungsinhaber)



vertreten durch (Strahlenschutzverantwortlicher)



aufgrund § 20 der Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBl. S. 1321, 1926), zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel XII Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (GMBl. II S. 885, 1116), im Rahmen folgender Tätigkeiten…………, die Genehmigung, (unter (seiner/ihrer) Aufsicht stehende Personen/selbst) in fremden Anlagen oder Einrichtungen als beruflich strahlenexponierte Person(en) im Rahmen folgender Nebenbestimmungen (tätig werden zu lassen/tätig zu werden).

Ein Wechsel des Strahlenschutzverantwortlichen ist unverzüglich anzuzeigen.

Die Genehmigung gilt 5 Jahre 3 und ist nicht übertragbar.





B.



Strahlenschutzbeauftragte(r) im Sinne des § 29 Abs. 2 StrlSchV (ist/sind) (der/die) nachfolgend aufgeführten Person(en) mit den genannten innerbetrieblichen Entscheidungsbereichen.

(Strahlenschutzbeauftragte(r)

(innerbetrieblicher Entscheidungsbereich)



..............................................

Eine Veränderung ist nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 StrlSchV anzuzeigen.





C.



Die Genehmigung wird mit folgenden Auflagen verbunden:



1.
Vor Beginn einer Tätigkeit von Bezugspersonen4
Besteht zwischen dem Inhaber dieser Genehmigung und dem Strahlenschutzverantwortlichen der Anlage oder Einrichtung, in der Bezugspersonen tätig werden sollen, eine schriftliche Vereinbarung über die organisatorischen und administrativen Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes der Bezugspersonen abzuschließen. Diese Vereinbarung ist der Genehmigungsbehörde auf Anforderung vorzulegen. Diese Vereinbarung ist der Genehmigungsbehörde auf Anforderung vorzulegen. Die Vereinbarung muss insbesondere enthalten:


1.1
Die Verpflichtung des Strahlenschutzverantwortlichen der betreffenden Anlage oder Einrichtung,


1.1.1
den Inhaber dieser Genehmigung über die Bestimmungen der für die Anlage oder Einrichtung geltenden Genehmigungsauflagen, Strahlenschutzanweisungen und Anordnungen, die von den Bezugspersonen zu beachten sind, zu unterrichten,


1.1.2
die Bezugspersonen in der Anlage oder Einrichtung nur tätig werden zu lassen, wenn
-
durch einen seiner Strahlenschutzbeauftragten oder durch eine von ihm bestimmte eigene Person die erforderliche Belehrung, insbesondere über die Strahlenschutzanweisungen der Anlage oder Einrichtung, erfolgt ist und in diesem Zusammenhang die Tätigkeiten behandelt worden sind, vor deren Aufnahme eine besondere Arbeitserlaubnis oder Einweisung einzuholen ist,
-
diese Belehrung in verständlicher Form und in der jeweiligen Sprache * der Bezugsperson durchgeführt worden ist;
-
jeder Strahlenschutzbeauftragte der Anlage oder Einrichtung, der für einen Arbeitsbereich zuständig ist, in dem Bezugspersonen tätig werden sollen, über die Personen sowie Art und Beginn der vorgesehenen Tätigkeiten unterrichtet worden ist,
-
die gemäß Auflagen C 5.1. und C 5.2 erforderlichen Dosimeter vorhanden sind und deren Benutzung erläutert worden ist,


1.1.3
den Inhaber dieser Genehmigung über besondere Vorkommnisse und Maßnahmen, die Bezugspersonen betreffen, unverzüglich zu unterrichten, insbesondere über:
-
Verstöße gegen die Strahlenschutzanweisungen oder die Anordnungen des Strahlenschutzverantwortlichen oder -beauftragten in der Anlage oder Einrichtung,
-
Überschreitungen der Dosis- und Aktivitätszufuhrgrenzwerte nach StrlSchV,
-
Kontaminationen, die nicht sofort und mit einfachen Dekontaminationsmaßnahmen beseitigt werden könne,
-
Durchführung von Inkorporationsmessungen aus besonderem Anlass und Ergebnisse,
-
sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse und deren Auswirkungen, wobei Bezugspersonen Betroffene oder Verursacher sind,


1.1.4
den Inhaber dieser Genehmigung über im Zusammenhang mit dem Tätigwerden in der Anlage oder Einrichtung festgestellte Dosiswerte (äußere und innere Strahlenexposition) sowie über die Ergebnisse der erforderlichen Ermittlungen (§ 63 Abs. 2 StrlSchV) von Körperdosen bei Bezugspersonen unverzüglich zu unterrichten, sofern sie nicht bei Verlassen der Anlage oder Einrichtung in den Strahlenpass eingetragen werden konnten,


1.1.5
die Bezugspersonen Strahlenexpositionen aus besonderem Anlass nur dann auszusetzen, wenn die Bezugsperson hierüber informiert worden ist und der Inhaber dieser Genehmigung oder ein von ihm in der Vereinbarung hierfür benannter Strahlenschutzbeauftragter seine Zustimmung erteilt hat, sofern diese in angemessener Zeit eingeholt werden kann,


1.1.6
Materialien und Gegenstände, die vom Inhaber dieser Genehmigung oder von seinen Bezugspersonen in die Anlage oder Einrichtung bis zu einer Entscheidung über deren weiteren Verbleibt in seiner Anlage oder Einrichtung zu verwahren.


2.
Der Inhaber dieser Genehmigung hat bis zum ........ eine Strahlenschutzanweisung gemäß § 34 StrlschV zu erstellen, die der Genehmigungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist. Die Strahlenschutzverordnung muss insbesondere folgende Punkte enthalten,
-
die Aufstellung eines Planes für die Organisation des innerbetrieblichen Strahlenschutzes unter Berücksichtigung der Belehrung, ärztlicher Überwachung, Führung der Strahlenpässe und Strahlenschutzdatei sowie der Einsatz der erforderlichen Personendosimeter,
-
die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs,
-
die regelmäßige Funktionsüberprüfung und Wartung von Geräten, Anlagen und sonstigen Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sofern sie vom Genehmigungsinhaber bereitgestellt werden, sowie die Führung von Aufzeichnungen hierüber.
Änderungen der Strahlenschutzanweisung sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.


3.
Der Inhaber dieser Genehmigung hat sicherzustellen, dass die Bezugspersonen gemäß § 39 StrlSchV belehrt werden. Dabei sind insbesondere die für ihre Tätigkeit in verschiedenen Anlagen oder Einrichtungen
-
wesentlichen allgemeinen Kenntnisse im Strahlenschutz,
-
maßgeblichen organisatorisch-technischen Einsatzabläufe und Schutzmaßnahmen
zu vermitteln, und es ist auf die Notwendigkeit einer ergänzenden anlagen- oder einrichtungsspezifischen Belehrung durch den Strahlenschutzbeauftragten der Anlage oder Einrichtung (s. Nr. C 1.1.2) hinzuweisen.
Die Belehrung ist in verständlicher Form und in der jeweiligen Sprache* der Bezugsperson durchzuführen.


4.
Der Inhaber dieser Genehmigung hat den Strahlenschutzverantwortlichen der betreffenden Anlage oder Einrichtung unverzüglich zu unterrichten sowie die entsprechenden Eintragungen in den Strahlenpass vorzunehmen, wenn er bei Bezugspersonen Überschreitungen der Dosis- oder Aktivitätszufuhrgrenzwerte feststellt.


5.
Der Inhaber dieser Genehmigung hat


5.1
die Personendosis (ausgenommen Neutronenstrahlung, s. Nr. 5.2.) an jeder Bezugsperson gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 StrlSchV mit einem Dosimeter messen zu lassen, das er von
(zuständige Messstelle)..................................anfordert; dies gilt auch, wenn die Bezugspersonen aufgrund dieser Genehmigung zeitweise in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland tätig werden,


5.2
dafür zu sorgen, dass die Bezugspersonen auch die vom Betreiber der fremden Anlage oder Einrichtung auszugebenden Personendosimeter tragen (z.B. Dosimeter zur Ermittlung von Tagesdosen und - in besonderen Fällen - von Neutronendosen (Albedo-Dosimeter), oder von Betadosen) und vorzusehenden Kontaminations- und Inkorporationsüberwachungen befolgen.


5.3
an Bezugspersonen, die mit offenen radioaktiven Stoffen umgehen, entsprechend der Richtlinie für die physikalische Strahlenschutzkontrolle (GMBl 1978, 348ff) die Inkorporationsmessungen (von......../von der durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu benennenden Messstelle) durchführen zu lassen, sofern solche Messungen nicht vom Betreiber der Anlage oder Einrichtungen veranlasst worden sind.5


Bei Tätigkeiten in Anlagen oder Einrichtungen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der in D 1 a genannten Aufsichtsbehörde kann die für die betreffende Anlage oder Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde eine andere geeignete Messstelle für Inkorporationsmessungen bestimmen.


6.
Der Inhaber dieser Genehmigung hat neben den Strahlenpässen eine Strahlenschutzdatei zu führen. Ihr müssen alle zur Führung der Strahlenpässe notwendigen Angaben sowie Inhalte und Zeitpunkte der Belehrungen gemäß Auflage Nr. 3 entnommen werden können.


Die bei Arbeiten in Anlagen oder Einrichtungen außerhalb des Geltungsbereiches der Strahlenschutzverordnung erhaltenen Körperdosen sind ebenfalls in den Strahlenpass einzutragen. Dazu kann das Dosimeter der untr Nr. 5.1. genannten Messstelle verwendet werden.


7.
Bis zum ......... sind in der Genehmigungsbehörde/Aufsichtsbehörde6 die unter Aufsicht des Inhabers dieser Genehmigung stehenden Bezugspersonen mitzuteilen. Die Mitteilung soll


-
Name, Vorname
-
Geburtsdatum
-
Länderkennzeichnung, Registriernummer und fortlaufende Nummer des Strahlenpasses bzw. Kennzeichnung eines ausländischen Strahlennachweisheftes
enthalten.


Unter Bezug auf diese Angaben sind vierteljährlich, erstmals zum ......... der Genehmigungsbehörde/Aufsichtsbehörde7 der Zu- oder Abgang von Bezugspersonen mitzuteilen.


Für die Mitteilungen können geeignete Auszüge aus den Aufzeichnungen des Inhabers dieser Genehmigung verwandt werden.




D.



Hinweise:





1.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist


a)
.................................... und
b)
die am Ort der Tätigkeit in einer fremden Anlage oder Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde.


2.
Die gemäß § 62 Abs. 2 StrlSchV erforderlichn Strahlenpässe sind bei........registrieren zu lassen. Zu diesem Zweck sind Strahlenpässe nach dem Muster der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § ___amp;___2 Abs. 2 StrlSchV („AVV-Strahlenpass“) vom 3. Mai 1990 zu verwenden (Bundesanzeiger vom 19. Mai 1990, Nr. 94a).


Auf die Benachrichtigung der Registrierbehörde entsprechend den Nummern 2.3, 3.3 Satz 2 und 4 Satz 1 und 3 der Erläuterungen im Strahlenpass wird hingewiesen.


3.
Auf die Möglichkeit der Verfügung nachträglicher Auflagen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 Atomgesetz sowie der Rücknahme und des Widerrufs gemäß § 17 Abs. 2 bis 5 Atomgesetz wird hingewiesen.




E.



Gebührenfeststetzung:

(Text nach Bedarf formulieren)





F.



Rechtsbehelfsbelehrung

(Text nach Bedarf formulieren)