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BMU-RS-0004-KF01-A003.htm

Zum Hauptdokument : Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen



Anhang 3

Begriffsbestimmungen



1.
Betrieb, bestimmungsgemäßer (normaler Betrieb)
Bestimmungsgemäßer Betrieb ist gekennzeichnet durch die zulässigen physikalischen und chemischen Beanspruchungen, bei denen die sicherheitstechnischen Eigenschaften des Strahlers und/oder der Vorrichtung (z. B. Dichtheit, und Fixierung des Strahlers in der Vorrichtung) und deren Funktionsfähigkeit gewährleistet sind (normale Betriebsbedingungen). Der bestimmungsgemäße Betrieb wird durch die Nutzungsdauer begrenzt.


2.
Ersatzprüffläche
Eine Ersatzprüffläche ist eine für die Wischprüfung zugängliche Fläche, die bei einer Undichtheit des Strahlers mit großer Wahrscheinlichkeit kontaminiert wird.


3.
Hülle
Eine Hülle ist eine dichte Umschließung des radioaktiven Stoffes, die nicht ohne Zerstörung zu öffnen ist.


4.
Lebensdauer
Summe aus Nutzungsdauer und Dauer der Lagerung.


5.
Nutzungsdauer
Die Nutzungsdauer ist der Zeitraum, in dem der Strahler und/oder die Vorrichtung unter den zulässigen bestimmungsgemäßen Betriebsbedingungen eingesetzt werden kann.


6.
Stoffe, umschlossene radioaktive (Strahler)
Umschlossene radioaktive Stoffe sind radioaktive Stoffe, die ständig von einer allseitig dichten, festen, inaktiven Hülle umschlossen oder in festen inaktiven Stoffen ständig so eingebettet sind, dass bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung ein Austritt radioaktiver Stoffe mit Sicherheit verhindert wird; eine Abmessung muss mindestens 0,2 cm betragen.


7.
Strahlenaustrittsfenster des Strahlers
Teil der Hülle für den Austritt der Nutzstrahlung. Die Materialdicke des Fensters ist bei Alpha- und Beta-Nutzstrahlung deutlich geringer gegenüber den sonstigen Bereichen der Hülle.


8.
Strahlenaustrittsfenster der Vorrichtung
Teil des Gehäuses, der die Strahlenaustrittsöffnung der Vorrichtung verschließt und diese vor mechanischen und chemischen Einwirkungen schützt.


9.
Vorrichtung
Eine Vorrichtung ist die Kombination von Strahler mit Halterung in einem Gehäuse, das soweit erforderlich auch Abschirmungsfunktionen hat. Eine Abmessung sollte mindestens mehrere Zentimeter betragen.