Logo jurisLogo Bundesregierung

BMU-N-0014-A005.htm

Zum Hauptdokument : Vollzugshinweise zum Artenschutzrecht


Anlage 5: Muster für einen Überlassungsvertrag


Ü b e r l a s s u n g s v e r t r a g

N r.: …………………


zwischen


[einziehende Behörde]

als Hinterlegerin


und

[... ]

als Verwahrer


wird folgende Vereinbarung getroffen.


§ 1 Überlassung

1.
Der Verwahrer verpflichtet sich, für die Hinterlegerin das in § 9 näher bezeichnete, mit bestandskräftigem Bescheid eingezogene Exemplare unentgeltlich zu verwahren.

2.
Die Hinterlegerin verpflichtet sich, dem Verwahrer das in § 9 bezeichnete Exemplar anstelle eines Entgeltes auf unbestimmte Zeit zu überlassen.

3.
Der Vertrag ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne von § 54 VwVfG.

§ 2 Gebrauch des Exemplars

1.
Der Verwahrer verpflichtet sich, das in § 9 bezeichnete Exemplar nicht kommerziell zu nutzen oder nutzen zu lassen. Eine Ausstellung des Exemplars im Rahmen eines zoologischen Gartens wird hiermit gestattet.

2.
Der Verwahrer verpflichtet sich, das in § 9 bezeichnete Exemplar unverzüglich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzumelden (§ 6 Abs. 2 BAtSchV).

3.
Der Verwahrer verpflichtet sich ferner, ein Bestandverzeichnis über das verwahrte Exemplare zu führen und das in § 9 bezeichnete Exemplar darin einzutragen.

4.
Bei einer öffentlichen Ausstellung des Exemplars ist nach Möglichkeit und in geeigneter Form auf das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) sowie die Erfordernisse und Anliegen des Artenschutzes aufmerksam zu machen.


§ 3 Unterhalt

Der Verwahrer verpflichtet sich, das Exemplar auf seine Kosten artgerecht unterzubringen, zu pflegen, zu unterhalten (insbesondere zu füttern) und alle sonstigen auch außergewöhnlichen Aufwendungen unter Einschluss etwaiger Transport- und Tierarztkosten zu tragen.



§ 4 Änderung der Verwahrung

1.
Der Verwahrer ist nicht berechtigt, das Exemplar bei einem Dritten unterzubringen.

2.
Der Verwahrer ist berechtigt, die Unterbringung des Exemplars nach Art und/oder Ort zu ändern, sofern die neue Unterbringung artgerecht und die Hinterlegerin einverstanden ist. Der Verwahrer hat vor der Änderung der Unterbringung der Hinterlegerin Anzeige zu machen und ihre schriftliche Entscheidung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.


§ 5 Tod des Exemplars

1.
Der Verwahrer verpflichtet sich, den Tod des Exemplars der Hinterlegerin unverzüglich unter Vorlage einer Veterinärbescheinigung über die Todesursache anzuzeigen.

2.
Die Hinterlegerin gestattet hiermit dem Verwahrer unentgeltlich, das tote Exemplar auf eigene Gefahr selbst zu wissenschaftlichen Zwecken zu verwerten oder für eine weitere wissenschaftliche Auswertung zu konservieren.


§ 6 Eigentumsverhältnisse

1.
Der Vertrag lässt das Eigentum der Hinterlegerin an dem Exemplar auch im Fall seines Todes unberührt.

2.
Die Hinterlegerin überträgt dem diese annehmenden Verwahrer das Recht, sich von dem Exemplar geborene Jungtiere anzueignen. § 956 BGB findet Anwendung.


§ 7 Ausnahme vom Besitzverbot

Gemäß § 43 Abs. 5 BNatSchG wird für das überlassene Exemplar eine Ausnahme vom Besitzverbot erteilt.



§ 8 Haftung

Der Verwahrer hält das Exemplar eigenverantwortlich unter Beachtung dieses Vertrages. Es haftet deshalb ggf. nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Haftung des Tierhalters. Er verpflichtet sich, die Hinterlegerin im Falle ihrer Inanspruchnahme von der Haftung freizustellen, sofern diese nicht auf eigenem schuldhaften Verhalten der Hinterlegerin beruht.


§ 9 Beendigung des Vertrages

1.
Die Hinterlegerin ist nur dann berechtigt, das hinterlegte Exemplare zurückzufordern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Verwahrer die ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz vorheriger Abmahnung nicht erfüllt.

2.
Der Verwahrer ist nur dann berechtigt, die Rücknahme des Exemplars zu verlangen, wen ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn er außerstande ist, die Verpflichtungen aus diesem Vertrag weiter zu erfüllen.

3.
Hiervon unberührt bleibt das Recht der zuständigen Zollstelle, den Verwahrer bei Verstoß gegen § 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Vertrages als Abgabenschuldner in Anspruch zu nehmen.

§ 10 Bezeichnung des Exemplars


- Beschreibung:

Einziehung/Beschlagnahme vom :





- wissenschaftliche Bezeichnung:

Behörde:


§ 11 Besondere Vereinbarungen:

- keine



Im Auftrag



_____________________________

___________________________

(Ort, Datum)

(Ort, Datum)



_____________________________

___________________________

(zuständige Behörde)