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BMU-IGI2-20210818-SF-A012.htm

Zum Hauptdokument : Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft)



Anhang 12

Abluftreinigungseinrichtung Tierhaltung



Kriterien für die vorgezogene Qualitätsprüfung von Abluftreinigungen in der Tierhaltung zu Nummer 5.4.7.1 der TA Luft:



Die Durchführung der Qualitätsprüfung muss auf Grundlage eines der Tierart und dem Haltungsverfahren angepassten Messprogramm durch eine Stelle erfolgen, die nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für die Stoffbereiche P, G und O gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekannt gegeben worden ist.



Die Dauer des Messprogramms soll mindestens acht Wochen im Sommer und acht Wochen im Winter betragen. Prüfung und Bewertung der Ergebnisse des Messprogramms sollen durch eine unabhängige Prüfkommission oder durch einen geeigneten und unabhängigen Sachverständigen, der die Messungen nicht selbst durchgeführt hat, erfolgen. Im Erfolgsfall sind die Ergebnisse der Qualitätsprüfung lückenlos der zuständigen Behörde vorzulegen oder zu publizieren. Qualitätsprüfungen, die vor Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift durchgeführt wurden und die die zuvor genannten Bedingungen nicht vollständig erfüllen, können von der zuständigen Behörde im Einzelfall akzeptiert werden.



Bei der Qualitätsprüfung müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:



Vor-Ort-Termin der Stelle, die nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für die Stoffbereiche P, G und O gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekannt gegeben worden ist, und die Messungen durchführt mit der unabhängigen Prüfkommission oder dem geeigneten und unabhängigen Sachverständigen, der für die Prüfung und Bewertung des Messprogramms verantwortlich ist; gemeinsame Begehung der Tierhaltungsanlage und der Abluftreinigungseinrichtung, Festlegung der Messpunkte und Messhäufigkeiten usw.


Erstellung eines Messplanes durch die Stelle, die nach § 29b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für die Stoffbereiche P, G und O gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekannt gegeben worden ist, und Abstimmung mit der unabhängigen Prüfkommission oder dem geeigneten und unabhängigen Sachverständigen, der selbst die Messungen nicht durchführt; generelle Anforderung: mindestens 70 Prozent Gesamtstaub und PM10-Abscheidung, mindestens 70 Prozent Ammoniak-Abscheidung und N-Entfrachtung, Reingasgeruch < 300 GEE/m3, außer bei Anlagen der Nummer 7.1.3.1 der TA Luft und kein Rohgasgeruch im Reingas wahrnehmbar. Im Regelfall wöchentliche Messung, mit Ausnahme des Parameters Ammoniak, welcher kontinuierlich über den gesamten Zeitraum (online) erfasst werden muss.


Vorlage von Messberichten über die Sommer- und Wintermessung, nach den Kriterien der 41. BImSchV, erstellt durch eine Stelle, die nach § 29 b BImSchG in Verbindung mit der 41. BImSchV für den Tätigkeitsbereich der Gruppe I Nummer 1 und für die Stoffbereiche P, G und O gemäß der Anlage 1 der 41. BImSchV bekannt gegeben worden ist;


Prüfgespräch jeweils nach Sommer- und Wintermessung mit allen Beteiligten.


Abschlussbericht über die Qualitätsprüfung der untersuchten Abluftreinigung von der Stelle, die die Prüfung und Bewertung der Ergebnisse des Messprogramms vorgenommen hat. Der Bericht ist fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.


GMBl 2021, S. 1050