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BMU-IGI2-20210818-SF-A001.htm

Zum Hauptdokument : Neufassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft)



Anhang 1

Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen im Hinblick auf die Anforderungen der Nummer 4.8




Prüfung nach Nummer 4.8 der TA Luft, ob der Schutz vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme durch Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist.



Nummer 4.8 der TA Luft bestimmt, dass zu prüfen ist, ob der Schutz empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme bei Einwirkung von Ammoniak gewährleistet ist.



Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren wird mit Hilfe der Emissionsfaktoren der Tabelle 11 für Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung und Wirtschaftsdüngerlagerung und für die jeweiligen Tierplatzzahlen die unter ungünstigen Bedingungen zu erwartende Ammoniakemission der Anlage je Jahr ermittelt. Bei Anlagen, die stark nährstoffangepasste Fütterung gemäß Anhang 11, ggf. in Verbindung mit Minderungsmaßnahmen im Stall einsetzen, sollen die Emissionsfaktoren des Anhangs 11 herangezogen werden. Bei unterschiedlichen Tierarten, Haltungsarten und Nutzungsarten sind die jeweiligen jährlichen Ammoniakemissionen zu addieren. Mit dieser jährlichen Ammoniakemission kann aus der nachstehenden Gleichung der Mindestabstand berechnet werden, dessen Unterschreiten einen Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile gibt.



Für die Berechnung des Mindestabstandes gilt die Gleichung



Formel



wobei F den Wert 60.000 (m2a)/Mg einnimmt und Q die jährliche Ammoniakemission in Mg/a angibt.



Innerhalb der Fläche, die sich vollständig im Kreis mit einem Radius entsprechend dem nach der Gleichung ermittelten Mindestabstand befindet, gibt die Überschreitung einer Gesamtzusatzbelastung von 2 μg/m3 einen Anhaltspunkt auf das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak.



Die Gleichung ist für bodennahe Quellen abgeleitet und berücksichtigt eine mögliche Verminderung der Immissionskonzentration durch Ableitung der Abgase über Schornsteine nach Nummer 5.5 der TA Luft nicht. Ggf. ist zur Berücksichtigung dieser Ableitungsbedingungen eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 2 durchzuführen.



Die benötigten Immissionskenngrößen sollen nach Nummer 4.6 der TA Luft bestimmt werden, wobei die Vorgaben nach Nummer 4.1 Absatz 4 Satz 1 der TA Luft analog anzuwenden sind. Die Regelungen für die Bagatellmassenströme der Nummer 4.6.1.1 der TA Luft sind dabei anzuwenden. Für Ammoniakemissionen beträgt der entsprechende Bagatellmassenstrom unabhängig von den Ableitbedingungen 0,1 kg/h NH3. Der NH3-Bagatellmassenstrom dient der Konkretisierung der Kausalität zwischen Anlagenbetrieb und schädlichen Umwelteinwirkungen, da die Ableitung der NH3-Emissionen häufig bodennah erfolgt, wird auf eine Differenzierung nach Art der Ableitung verzichtet.



Tabelle 11: Ammoniakemissionsfaktoren für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutzeren*



Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung, Lagerung von Festmist und Gülle

Ammoniakemissionsfaktor (kg/(Tierplatz · a))

Mastschweine


Zwangslüftung, Gülleverfahren (Teil- oder Vollspaltenböden)

3,64

Zwangslüftung, Festmistverfahren

4,86

Außenklimastall, Kistenstall (Gülle – oder Festmistverfahren)

2,43

Außenklimastall, Tiefstreuverfahren

4,2

Ferkel (Zuchtsauen)


Alle Bereiche und Aufstallungsformen (Zuchtsauen inkl. Ferkel bis 25 kg)

7,29

Warte- und Deckbereich (Sauen)

4,8

Abferkel- und Säugebereich (Sauen inkl. Ferkel bis 10 kg)

8,3

Ferkelaufzucht

0,5

Jungsauenaufzucht

3,64

Legehennen


Kleingruppenhaltung, belüftetes Kotband, Entmistung einmal je Woche

0,040

Bodenhaltung mit Volierengestellen, belüftetes Kotband ((0,4–0,5) m3/(Tier·h) ohne Zuluftkonditionierung), Entmistung einmal je Woche

0,046

Bodenhaltung mit Volierengestellen, unbelüftetes Kotband, Kotabfuhr zweimal je Woche

0,056

Bodenhaltung/Auslauf (Entmistung 1 mal je Durchgang)

0,3157

Junghennenaufzucht (bis 18. Woche)

70 Prozent des jeweiligen Verfahrens der Legehennenhaltung

Mastgeflügel


Masthähnchen, Bodenhaltung (bis 33 Tage)

0,035

Masthähnchen, Bodenhaltung (bis 42 Tage)

0,0486

Enten, Bodenhaltung Aufzucht

0,050

Enten, Bodenhaltung Mast

0,1457

Puten, Bodenhaltung Aufzucht

0,150

Puten, Bodenhaltung Mast Hähne/Hennen

0,680/0,387

Milchvieh


Anbindehaltung, Festmist- oder Gülleverfahren

4,86

Liegeboxenlaufstall, Festmist- oder Gülle-verfahren

14,57

Laufstall, Tiefstreuverfahren

14,57

Laufstall, Tretmistverfahren

15,79

Mastbullen, Jungvieh inkl. Aufzucht (0,5 bis 2 Jahre)


Anbindehaltung, Festmist- oder Gülleverfahren

2,43

Laufstall, Gülleverfahren

3,04

Laufstall, Tretmistverfahren

3,64