Logo jurisLogo Bundesregierung

BMJ-IB6-0008-Bodensonderung-A003.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bodensonderung (Bodensonderungsvorschrift - VwVBoSoG)



Anlage 3






(Sonderungsbehörde)








(Antrag-Nr.)







Mitteilung

Verfahren nach dem Bodensonderungsgesetz - BoSoG -

Sonderungsplan Nr.____ /___





In der Gemeinde ........................................., Gemarkung ................................................., Flur ...................................., Flurstück .............................. ist ein Verfahren nach dem Gesetz über die Sonderung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2215) eingeleitet worden. Das betroffene Gebiet ist in der beigefügten Karte gekennzeichnet. Hierdurch sollen +



( ) die Reichweite des unvermessenen Eigentums bestimmt

( ) die Reichweite unvermessener Nutzungsrechte bestimmt

( ) die Sachenrechtsbereinigung durchgeführt

( ) die Zuordnung der umliegenden ehemals volkseigenen Grundstücke fortgeschrieben (ergänzende Bodenneuordnung)

( ) die Grundstücksgrenzen in Übereinstimmung mit der Bebauung gebracht (komplexe Bodenneuordnung)



und somit beleihungsfähige Grundstücke geschaffen werden.



Sonderungsbehörde ist .........................................................................................................



Der Entwurf des Sonderungsplans sowie die zu seiner Aufstellung verwandten Unterlagen liegen vom ................................ bis ............................... in den Diensträumen des/der

...............................................................................................................................................

während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus. Die Öffnungszeiten sind wie folgt geregelt:

.................................................................

.................................................................

.................................................................



Einsichtnahmen außerhalb der Öffnungszeiten sind nach telefonischer Absprache möglich.



Alle Planbetroffenen können innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntmachung den Entwurf für den Sonderungsplan sowie seine Unterlagen einsehen und Einwände gegen die getroffenen Feststellungen zu den dinglichen Rechtsverhältnissen erheben. Planbetroffene sind die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, die Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten, von Gebäudeeigentum und Anspruchsberechtigte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz sind.



Das gleiche gilt für die Anmelder von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) und für die Inhaber beschränkter dinglicher Rechte an den betroffenen Grundstücken oder Rechten an diesen Grundstücken.



Die Einwände sind bei der oben bezeichneten Sonderungsbehörde unter der o.g. Anschrift schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.



Im Auftrag