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BMI-VII2-20220927-SF-A011.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)



Anlage 11



Die Maske einer Melderegisterauskunft im automatisierten Verfahren



Grundlage ist die Identifizierung des Antragstellers vor Aufruf der Maske.



Inhalt der Maske (graphisch abgesetzt):



a)
Bekannte Daten:


Vorname(n) (mindestens einer)


Familienname(n) auch frühere Namen (mindestens einer)


sowie


Anschrift


oder zwei weitere der folgenden Daten, wobei das Geschlecht und der Familienstand nicht zusammen verwendet werden dürfen:


Ordensname,


Künstlername,


Geburtsdatum,


Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,


Geschlecht,


Vorname und Familienname des gesetzlichen Vertreters,


Einzugsdatum zu einer Anschrift,


Auszugsdatum zu einer Anschrift,


Familienstand,


Datum und Ort der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat,


Vorname und Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners


Sterbedatum,


Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.


b)
Erklärung mittels Ankreuzfeld:


□ Ich verwende die Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels


c)
Angabe zur gewerblichen Verwendung:


Ich verwende die Daten für gewerbliche Zwecke


□ Nein


□ Ja (der Zweck ist anzugeben)


d)
Angaben zu gewerblichen Zwecken:


□ Adressabgleich


□ der Adressermittlung und -weitergabe an (eine) im Freitextfeld bestimmte Person(en) oder Stelle(n),


□ Speicherung und Nutzung zum Adressabgleich für Dritte,


□ Aktualisierung eigener Bestandsdaten,


□ Speicherung und Nutzung zur Adresshistorisierung,


□ Forderungsmanagement,


□ Bonitätsrisikoprüfungen,


□ Markt-, Meinungs- oder Sozialforschung,


Festwerte mehrfach ankreuzbar und


□ Freitextfeld


(im Freitextfeld dürfen die Zwecke Werbung und Adresshandel nicht angegeben werden)


□ Freitextfeld für Vorgangs- bzw. Geschäftszeichen


Erläuterung:



Zu Buchstabe a:



Ohne ausreichende Daten zu Buchstabe a wird die Melderegisterauskunft abgelehnt.



Zu Buchstabe b:



Ohne Erklärung zu Buchstabe b wird die Melderegisterauskunft abgelehnt.



Zu Buchstabe c:



Ohne Angaben zur Verwendung für gewerbliche Zwecke werden die Daten nur zu privaten Zwecken freigegeben. Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft gewerblich zu verwenden, ohne dass ein Zweck bei der Anfrage angegeben wurde.



Zu Buchstabe d:



Wird bei Buchstabe c „Ja“ angekreuzt, ist unter Buchstabe d ein gewerblicher Zweck anzugeben.



Die Melderegisterauskunft erfolgt unter Hinweis auf § 47 BMG und Verweis auf die Angaben zu Buchstabe d.