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BMI-VII2-20220927-SF-A006.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)



Anlage 6



Optionale Hinweise



1
Rechte der betroffenen Person


Zusätzlich zu den datenschutzrechtlichen Informationspflichten sind Hinweise möglich auf das Recht auf unentgeltliche (Artikel 12 Absatz 5 DSGVO)



1.
Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,


2.
Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,


3.
Löschung nach Artikel 17 DSGVO und


4.
Einschränkung der Datenverarbeitung nach Artikel 18 DSGVO.


2
Beantragung von Auskunftssperren (§ 51 Absatz 1 BMG)


Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre in das Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Hierzu ist bei der Meldebehörde ein formloser Antrag auf Eintragung einer Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG zu stellen, in dem die Gründe glaubhaft zu machen sind, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Meldebehörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Nachweise vom Antragsteller fordern.



Die Einrichtung der Auskunftssperre bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Auskunft durch die Meldebehörde angehört.



Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen. Sie wird auch im Datensatz von Ehegatten oder Lebenspartnern, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern als sogenannte beigeschriebene Daten berücksichtigt.



Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.



3
Einrichtung bedingter Sperrvermerke (§ 52 BMG)


Wenn Personen in



1.
Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,


2.
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder


3.
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen


gemeldet sind, richtet die Meldebehörde einen bedingten Sperrvermerk für diese Person im Melderegister ein. Die Meldebehörde richtet den bedingten Sperrvermerk nur ein, wenn sie Kenntnis darüber hat, dass die Person sich in einer der oben genannten Einrichtungen angemeldet hat. Für den Fall, dass die Person sich in einer der oben genannten Einrichtungen angemeldet hat, soll die Einrichtung die Meldebehörde hierüber unterrichten.



Die Einrichtung des bedingten Sperrvermerks bewirkt, dass eine Auskunft aus dem Melderegister an Private nur erteilt wird, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann. Die betroffene Person wird vor Erteilung einer Melderegisterauskunft durch die Meldebehörde angehört.