BMI-OESII5-20220608-02-SF-A017.htm
A n l a g e 17
(zu § 16 Abs. 1 SÜG -
Ausführungsvorschrift)
Unterrichtung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
Es ist zu unterscheiden zwischen sicherheitserheblichen Umständen und Veränderungen, die dem BfV
- -
- unverzüglich oder
- -
- erst bei Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung/Einleitung einer Wiederholungsprüfung
mitzuteilen sind. Die Mitteilung erfolgt entweder mit einem Formular gemäß Anlage 16 oder mit einem Formular gemäß Anlage 10 zu der SÜG-Ausführungsvorschrift.
- 1.
- Unverzügliche Unterrichtung
Folgendes ist dem BfV unverzüglich mit Anlage 16 mitzuteilen: - 1.1
- Umstände, die auf ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ehe-gatten/Lebenspartner/Lebensgefährten hindeuten (vgl. §§ 16 Abs. 1, 18 Abs. 5 Satz 1 SÜG); dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person aufgrund der angefallenen Erkenntnisse auf Veranlassung der oder des Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit herausgelöst wird;
- 1.2
- Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft der betroffenen Person, ggf. mit nachträglicher Einbeziehung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung (vgl. §§ 18 Abs. 5 Satz 1, 2 Abs. 2 Satz 6 SÜG);
- 1.3
- Ehescheidung, Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und/oder Getrennt-Leben der betroffenen Person, wenn die Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder der Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen worden ist (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 SÜG);
- 1.4
- Namensänderung bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ehegatten/Lebenspartner/ Lebensgefährten, soweit nicht bereits nach 1.2 oder 1.3 mitgeteilt (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 SÜG);
- 1.5
- Änderung der Staatsangehörigkeit bei der betroffenen Person sowie bei der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten (vgl. § 18 Abs. 5 Satz 1 SÜG);
- 1.6
- Wechsel der geheimschutzmäßigen Zuständigkeit, und zwar bei
- 1.6.1
- Dienststellenwechsel der betroffenen Person (vgl. § 18 Abs. 3 Satz 3 SÜG),1
- 1.6.2
- Übernahme der Zuständigkeit durch die oberste Bundesbehörde oder durch eine von dieser bestimmte Behörde für Sicherheitsüberprüfungen im nachgeordneten Bereich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 SÜG sowie bei Rückübertragung dieser Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden;2
- 1.7
- Vernichtung der Sicherheitsakten (vgl. §§ 19 Abs. 2, 18 Abs. 5 Satz 2 SÜG);3
- 1.8
- Richtigstellung von Erkenntnissen (vgl. § 16 Abs. 1 SÜG).
- 1.9
- Herabstufung der Überprüfungsart (vgl. SÜG-Ausführungsvorschrift zu § 16 Abs. 1).
- 1.10
- Wechsel der betroffenen Person aus dem Bereich Geheimschutz (Ü2/Ü3) in den Bereich Sabotageschutz sowie zusätzliche Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Sabotageschutz (vgl. SÜG-Ausführungsvorschrift zu § 2 Abs. 1).
- 1.11
- Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, vorliegen (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 2).
- 2.
- Unterrichtung bei Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung/Wiederholungsüberprüfung mit Anlage 10Bei der Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung nach fünf Jahren nach § 17 Abs. 1 SÜG sowie bei Einleitung einer Wiederholungsüberprüfung im Abstand von zehn Jahren nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SÜG oder aus besonderem Anlass im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 SÜG sind dem BfV alle bis dahin noch nicht mitgeteilten sicherheitserheblichen Umstände und die von der betroffenen Person angegebenen Veränderungen mitzuteilen.Anmerkung:
Beim Wechsel der betroffenen Person aus dem Bereich Geheimschutz in den Bereich Sabotageschutz sowie bei zusätzlicher Aufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Bereich Sabotageschutz kann die zuständige Stelle um Überprüfung des Votums bitten.
1Die Unterrichtung obliegt der oder dem Geheimschutzbeauftragten/Sabotageschutzbeauftragten der neuen Dienststelle. Sie erfolgt unter Vergabe eines neuen korrespondierenden Aktenzeichens.
Hat bei der früheren Sicherheitsüberprüfung anstelle des BfV ein anderer Dienst (z.B. der Militärische Abschirmdienst oder eine Landesbehörde für Verfassungsschutz) mitgewirkt, ist dem BfV folgendes mitzuteilen: Personalien der betroffenen Person (Name und Vorname, Geburtsdatum und -ort, Wohnsitz), Art der Sicherheitsüberprüfung, überprüfende Behörde und bisheriges Überprüfungsaktenzeichen (korrespondierendes Aktenzeichen).
2Auf Anforderung der früher zuständigen Behörde/obersten Bundesbehörde ist diese mit zu unterrichten (z.B. im Hinblick auf bei ihr verbliebene Teilakten, auch bei späterer Vernichtung der Sicherheitsakten).
3Das BfV ist erst zu unterrichten, wenn die Voraussetzungen für die Vernichtung der Sicherheitsakte nach § 19 Abs. 2 SÜG erfüllt sind (d.h. die entsprechenden Fristabläufe eingetreten sind und die betroffenePerson einer weiteren Aufbewahrung ihrer Sicherheitsakte nicht zugestimmt hat), und die Sicherheitsakte vernichtet wurde.
In den Fällen, in denen die oberste Bundesbehörde Teil-(Sicherheits-)Akten führt, ist diese von der nachgeordneten Behörde entsprechend (nachrichtlich) zu unterrichten, damit die Teilakten ebenfalls vernichtet werden können.