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BMI-OESII5-20220608-02-SF-A007.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz – SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV) vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) i.d.F. der mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 8. Juni 2022 – ÖS II 5 – 54001/41#3 – bekanntgegebenen Änderungen



A n l a g e 7

(zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 SÜG-

Ausführungsvorschrift)





H I N W E I S



zum



Widerspruchsrecht nach § 36a Abs. 2 Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

bezüglich der Kontrolle von Akten über die Sicherheitsprüfung

durch die oder den

Bundesbeauftragte(n) für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)





Nach § 36a Abs. 2 SÜG kontrolliert die oder der BfDI bei den öffentlichen Stellen des Bundes die Einhaltung der Vorschriften des BDSG bzw. des SÜG und anderer Vorschriften über den Datenschutz. Sinn solcher Kontrollmaßnahmen ist es, dazu beizutragen, dass die oder der Einzelne beim Umgang mit ihren oder seinen personenbezogenen Daten nicht in ihrem oder seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. § 36a Abs. 2 Satz 3 SÜG sieht vor, dass personenbezogene Daten in Akten über die Sicherheitsprüfung dann der Kontrolle durch die oder den BfDI nicht unterliegen, wenn die betroffene Person der Kontrolle ihrer Daten im Einzelfall gegenüber der oder dem BfDI widerspricht.



Betroffene Personen, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, werden auf folgendes hingewiesen:



Der Widerspruch ist nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich gegenüber der oder dem BfDI einzulegen, die oder der ihn im Einzelfall zu beachten hat. Ein an die oder den BfDI adressierter Widerspruch kann durch die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer aber auch zur Sicherheitsakte bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der oder dem Sabotageschutzbeauftragten gegeben werden. Die oder der BfDI wird auch solche Widersprüche berücksichtigen.



Der Widerspruch kann auch auf die beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geführte Sicherheitsüberprüfungsakte erstreckt werden. Auch in diesem Fall ist der Widerspruch gegenüber der oder dem BfDI einzulegen. Die oder der BfDI wird allerdings auch solche Widersprüche beachten, die bei der oder dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der oder dem Sabotageschutzbeauftragten oder beim BfV eingelegt wurden und ihr oder ihm bekannt werden.



Durch die Beifügung des an die oder den BfDI adressierten Widerspruchs zur Sicherheitsakte/Sicherheitsüberprüfungsakte ist auf bestmöglichste Weise gewährleistet, dass die oder der BfDI bei einer Kontrolle den Widerspruch beachtet und im Interesse der betroffenen Person von einer Kontrolle ihrer personenbezogenen Daten absieht.