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BMI-OESII5-20220608-02-SF-A006a.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz – SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV) vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) i.d.F. der mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 8. Juni 2022 – ÖS II 5 – 54001/41#3 – bekanntgegebenen Änderungen





Anlage 6a

(zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 SÜG -

Ausführungsvorschrift)



Hinweise

zur Sicherheitsüberprüfung im Bereich Sabotageschutz



Die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) geregelt. Durch die folgenden Informationen soll eine kurze Zusammenfassung darüber gegeben werden, wer zu überprüfen ist, wozu die Sicherheitsüberprüfung dient und was sie im wesentlichen umfasst. Für weitere Fragen steht die oder der Sabotageschutzbeauftragte zur Verfügung.



Wer wird überprüft?



Überprüft werden Personen, die an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt sind oder werden sollen und ihrer Sicherheitsüberprüfung zugestimmt haben (siehe § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 SÜG). Hierzu gehören z.B. Personen, die an einer besonders sensiblen Stelle einer Einrichtung arbeiten, deren Ausfall oder Zerstörung auf Grund der ihr anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann.

Tätigkeiten der genannten Art werden als "sicherheitsempfindliche Tätigkeiten" bezeichnet.



Wozu eine Sicherheitsüberprüfung?



Mit einer sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf nur betraut werden, wer zuvor auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft wurde.

Die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, ist eine verfassungsgemäße Aufgabe und Pflicht. Hierzu zählt der Schutz sicherheitsempfindlicher Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen Einrichtungen vor terroristischen Anschlägen.



Was soll die Sicherheitsüberprüfung?



Durch die Sicherheitsüberprüfung soll individuell festgestellt werden, ob einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Betrauung mit einer solchen Tätigkeit aus Gründen des Sabotageschutzes verbieten (sogenannte "Sicherheitsrisiken").



Sicherheitsrisiken sind gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die



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Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen,
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eine besondere Gefährdung, insbesondere die Besorgnis einer Erpressbarkeit, durch Anbahnungs- oder Werbungsversuche ausländischer Nachrichtendienste, extremistischer oder terroristischer Organisationen oder krimineller Vereinigungen, begründen,
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Zweifel begründen, dass eine Person sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und bereit ist, jederzeit für deren Erhaltung einzutreten.


Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.



Welche Maßnahmen umfasst die Sicherheitsüberprüfung?



Für eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen wird eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) durchgeführt, bei der auf eine Einbeziehung des Partners verzichtet wird.



Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch die oder den Sabotageschutzbeauftragte(n) unter Mitwirkung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das erforderliche Anfragen und Ermittlungen durchführt.



Die Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die von der betroffenen Person abgegebene "Sicherheitserklärung". Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis.

Stimmt die betroffenePerson ihrer Sicherheitsüberprüfung zu, ist sie zugleich auch verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.



Sicherheitsüberprüfung kann u.a. noch folgende Maßnahmen umfassen:



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Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung.
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Einsicht der oder des Sabotageschutzbeauftragten in die Personalakten der betroffenen Person (soweit vorhanden und zugänglich) sowie sonstige erforderliche Unterlagen.
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Anfragen an das Bundeszentralregister, an das Zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister, an Polizeibehörden und Nachrichtendienste
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Bei Bedarf Anfragen an das Ausländerzentralregister, an ausländische Sicherheitsbehörden sowie an andere geeignete Stellen, ob und ggf. welche sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person vorliegen.
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Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten sowie in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke.
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Prüfung der Identität der betroffenen Person.
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Gespräch(e) mit der betroffenen Person über ihre persönliche Sicherheitssituation (soweit dies nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung geboten erscheint).
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In bestimmten Zeitabständen sowie bei Bedarf eine Aktualisierung/Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung oder einzelner Maßnahmen.


Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten, Auskunftsrecht



Sicherheitsüberprüfungen werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Die betroffene Person hat Anspruch, gehört zu werden, bevor sie für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird. Zu der Anhörung kann sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann sie Rechtsmittel einlegen.

Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung selbst, für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach anderen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren, für bestimmte sonstige Aufgaben des Verfassungsschutzes, notwendige straf- und disziplinarrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, z.B. bei Verratsfällen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen genutzt werden.

Der betroffenen Person ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über ihre im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten.