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BMI-OESII5-20220608-02-SF-A006.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz – SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV) vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) i.d.F. der mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 8. Juni 2022 – ÖS II 5 – 54001/41#3 – bekanntgegebenen Änderungen





A n l a g e 6

(zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 SÜG -

Ausführungsvorschrift)





Hinweise

zur Sicherheitsüberprüfung im Bereich Geheimschutz



Die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes sind im Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) geregelt. Durch die folgenden Informationen soll eine kurze Zusammenfassung darüber gegeben werden, wer zu überprüfen ist, wozu die Sicherheitsüberprüfung dient und was sie im wesentlichen umfasst. Für weitere Fragen steht die oder der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung.



Wer wird überprüft?



Überprüft werden Personen, die eine Tätigkeit ausüben sollen, bei der sie Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erhalten oder sich verschaffen können und ihrer Sicherheitsüberprüfung zugestimmt haben (siehe § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 SÜG). Hierzu gehören z.B. Bearbeiterinnen und Bearbeiter von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher.

Tätigkeiten der genannten Art werden als "sicherheitsempfindliche Tätigkeiten" bezeichnet.



Wozu eine Sicherheitsüberprüfung?



Mit einer sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf nur betraut werden, wer zuvor auf seine Zuverlässigkeit hin überprüft wurde.

Ausländische Nachrichtendienste versuchen fortwährend auch an im staatlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten zu gelangen (z.B. durch nachrichtendienstliche Anwerbung von Personen). Dies bedeutet eine ständige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die nach dem Grundgesetz verpflichtet ist, für die innere und äußere Sicherheit des Landes und seiner Bürger zu sorgen.

Die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, ist deshalb eine verfassungsgemäße Aufgabe und Pflicht.



Die Bundesrepublik Deutschland ist aber auch als Mitglied der NATO und anderer über-oder zwischenstaatlicher Organisationen verpflichtet, beim Austausch von Verschlusssachen mit den Partnerstaaten bestimmte Sicherheitsvorkehrungen auf dem Gebiet des personellen Geheimschutzes einzuhalten. Dies geschieht sowohl im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland als auch im Interesse der Sicherheit jedes einzelnen.



Was soll die Sicherheitsüberprüfung?



Durch die Sicherheitsüberprüfung soll individuell festgestellt werden, ob einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Betrauung mit einer solchen Tätigkeit aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes verbieten (sogenannte "Sicherheitsrisiken").



Sicherheitsrisiken sind gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die



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Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen,
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eine besondere Gefährdung, insbesondere die Besorgnis einer Erpressbarkeit, bei möglichen Anbahnungs- oder Werbungsversuchen ausländischer Nachrichtendienste, extremistischer oder terroristischer Organisationen oder krimineller Vereinigungen, begründen,
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Zweifel begründen, dass eine Person sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und bereit ist, jederzeit für deren Erhaltung einzutreten.


Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/ Lebensgefährten gegeben sein.



Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.



Welche Maßnahmen umfasst die Sicherheitsüberprüfung?



Es gibt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü3).



Die jeweilige Art der durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit, die die betroffene Person wahrnehmen soll. Sie hängt grundsätzlich ab von der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen, zu denen Zugang gewährt werden soll oder sich Zugang verschafft werden kann.



Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch die oder den Geheimschutzbeauftragte(n) unter Mitwirkung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, das erforderliche Anfragen und Ermittlungen durchführt.



Die Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die von der betroffenen Person abgegebene "Sicherheitserklärung". Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis.

Stimmt die betroffene Person ihrer Sicherheitsüberprüfung zu, ist sie zugleich auch verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.



Je nach Überprüfungsart kann die Sicherheitsüberprüfung u.a. noch folgende Maßnahmen umfassen:



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Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung.
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Einsicht der oder des Geheimschutzbeauftragten in die Personalakte der betroffenen Person (soweit vorhanden und zugänglich) sowie sonstige erforderliche Unterlagen.
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Anfragen an das Bundeszentralregister, an das Zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister, an Polizeibehörden und Nachrichtendienste.
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Bei Bedarf Anfragen an das Ausländerzentralregister, an ausländische Sicherheitsbehörden und an die oder den Bundesbeauftragte(n) für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie an andere geeignete Stellen, ob und ggf. welche sicherheitsrelevanten Erkenntnisse über die betroffene Person vorliegen.
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Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten.
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Einsicht in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke bei der Ü2 und Ü3.
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Prüfung der Identität der betroffenen Person bei der Ü2 und Ü3.
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Ermittlungen im näheren Lebensumfeld der betroffenen Person (z.B. Befragung der von ihr benannten Referenzpersonen), ob Hinweise auf Sicherheitsrisiken vorliegen, in der Regel bei der Ü3.
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Einbeziehung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/ Lebenspartners/Lebensgefährten in die Sicherheitsüberprüfung bei der Ü2 und Ü3 mit deren/dessen Zustimmung.
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Gespräch(e) mit der betroffenen Person über ihre persönliche Sicherheitssituation (soweit dies nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung geboten erscheint).
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In bestimmten Zeitabständen sowie bei Bedarf eine Aktualisierung/Wiederholung der Sicherheitsüberprüfung oder einzelner Maßnahmen.


Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten, Auskunftsrecht



Sicherheitsüberprüfungen werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Die betroffene Person hat Anspruch, gehört zu werden, bevor sie für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird. Zu der Anhörung kann sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen. Gegen die ablehnende Entscheidung kann sie Rechtsmittel einlegen. Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen/Lebensgefährtinnen oder Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten wird Gelegenheit gegeben sich zu äußern, wenn sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu ihrer Person ergeben haben, die zur Ablehnung der betroffenen Person führen würden.

Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung selbst, für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach anderen gesetzlich geregelten Überprüfungsverfahren, für bestimmte sonstige Aufgaben des Verfassungsschutzes, notwendige straf- und disziplinarrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, z.B. bei Verratsfällen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen genutzt werden.

Der betroffenen Person und der oder dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten sowie den im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragten Referenz- und Auskunftspersonen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über ihre im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten.



Die "goldene Brücke" bei nachrichtendienstlicher Verstrickung



Jede oder jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt ausländischer Nachrichtendienste werden. Wer Verrat begeht, schadet nicht nur seinem Land, sondern auch sich selbst. Häufig erkennen die betroffenen Personen aber zu spät, wofür sie missbraucht wurden.



Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit mit möglichst geringem persönlichen Schaden herauszukommen, bleibt nur die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Abwehrbehörden freiwillig zu offenbaren, da diese in einem solchen Falle grundsätzlich von einer Anzeige absehen können. Aber auch für das Strafverfahren und bei den Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber "goldene Brücken" gebaut. Nach § 153e der Strafprozessordnung und § 98 Abs. 2 des Strafgesetzbuches kann in solchen Fällen von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.



Nutzen Sie gegebenenfalls diese Möglichkeiten!



Ansprechpartnerinnen oder Ansprechpartner sind neben der oder dem Geheimschutzbeauftragten und den zuständigen Polizei- und Verfassungsschutzbehörden der Bundesländer folgende Bundesbehörden:



Bundesamt für

Verfassungsschutz     

   Bundeskriminalamt   

Generalbundesanwalt
   beim Bundesgerichtshof   




Merianstraße 100

50765 Köln


Tel.: (0221) 7920

Gerhard-Boeden-Straße 2

53340 Meckenheim


Tel.: (0611) 550

Brauerstraße 30

76135 Karlsruhe


Tel.: (0721) 81910