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BMI-OESII5-20220608-02-SF-A005a.htm

Zum Hauptdokument : Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum personellen Geheimschutz und zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz – SÜG-Ausführungsvorschrift (SÜG-AVV) vom 15. Februar 2018 (GMBl S. 270) i.d.F. der mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 8. Juni 2022 – ÖS II 5 – 54001/41#3 – bekanntgegebenen Änderungen



Anlage 5a

(zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 SÜG -

Ausführungsvorschrift)



Anleitung

zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung

für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung im Bereich Sabotageschutz



Vorbemerkungen



PC oder Druckbuchstaben



Füllen Sie die Sicherheitserklärung möglichst am PC aus; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Unterzeichnung kann handschriftlich auf der ausgedruckten Sicherheitserklärung oder auch in elektronischer Form erfolgen, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet hat. In diesem Fall können Sie die Schriftformäquivalente (De-Mail beziehungsweise Webanwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises beziehungsweise des elektronischen Aufenthaltstitels) nutzen oder das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren Sabotageschutzbeauftragte(n), falls er Ihnen den Vordruck elektronisch übermitteln soll. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.

Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in der o.g. elektronischen Form erfolgt.



Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben



Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u.U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung ist "Nein" oder "Keine" anzukreuzen, bitte nicht einfach durchstreichen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.



Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 6 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.



Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im Übrigen keinen Angaben".



Änderungen des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sind der/dem Sabotageschutzbeauftragten oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.



Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt.



Ihr Ansprechpartner



Für Fragen steht Ihnen die/der Sabotageschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an das Bundesamt für Verfassungsschutz wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 7 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz, Merianstraße 100, 50765 Köln, Telefon: (0221)792-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die Geschäftsstelle Geheim- und Sabotageschutz.



Rücksendung der Sicherheitserklärung



Sofern Sie Ihre Zustimmung zur Sicherheitserklärung handschriftlich erteilt haben, senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese persönlich ab.



Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung



1

Angaben zu Ihrer Person


1.1    

Personalien



Name

Ihr Nachname.


ggf. frühere Namen

(z.B. Geburtsname,

frühere Ehenamen)


Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B. "geschiedene Maier").



Vorname(n)
(auch frühere)

Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden).



Geburtsort, Kreis,
Bundesland/Staat

Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden.



Staatsangehörigkeit

(auch weitere und frühere Staatsangehörigkeiten)

Es sind alle gegenwärtigen Staatsangehörigkeiten und auch frühere Staatsangehörigkeiten anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der/dem Sabotageschutzbeauftragten vor.



Ausgeübter Beruf
(bei Beamten: Amtsbezeichnung)

Geben Sie bitte den zur Zeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann").



Arbeitgeber(in)
(Anschrift, Vorwahl,
Rufnummer oder
E-Mail-Adresse)

Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an.


Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers ist diese anzugeben.


Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich sollten Sie ggf. zur besseren Erreichbarkeit auch eine Fax- oder eine E-Mail-Verbindung angeben.


1.2


Wohnsitze/Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift
- in Deutschland
in den letzten fünf Jahren

Bestanden/bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland, sind sowohl

- die Hauptwohnung als auch

- die Nebenwohnungen/weiteren Aufenthaltsorte

anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben in zeitlicher Reihenfolge (mit Monat und Jahr), soweit die jeweilige Wohnsitznahme bzw. der Aufenthalt einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt.


1.3


- im Ausland
seit Vollendung des 18.
Lebensjahres, in jedem Fall
aber für die letzten fünf
Jahre

Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Sofern Sie noch keine 23 Jahre alt sind, machen Sie die Angaben bitte für die letzten fünf Jahre. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3 an.


Bitte beachten Sie das Erfordernis am Ende der Sicherheitserklärung, Anfragen an ausländische Sicherheits-behörden gesondert zuzustimmen / nicht zuzustimmen.

Ein Auslandsaufenthalt von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten besteht dann, wenn in diesem Zeitraum dort der Lebensmittelpunkt liegt. Kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Heimaturlaub, Dienstreise) sind unbeachtlich.


2

Internetpräsenz, Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken

Anzugeben ist/sind die Adresse(n) von eigenen Internetseiten sowie die Mitgliedschaft bzw. Teilnahme in sozialen Netzwerken für private und berufliche Nutzer.

Nutzername(n), Pseudonym(e) oder Passwörter sind nicht anzugeben; es reicht die Nennung des/der sozialen Netzwerke(s).


Soziale Netzwerke sind Plattformen im Internet, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder einer darüber hinausgehenden Öffentlichkeit zugänglich machen. Plattformen, die ausschließlich zur Individualkommunikation bestimmt sind (z.B. WhatsApp), gelten nicht als soziale Netzwerke in diesem Sinne.


Die Mitgliedsschaft in einem sozialen Netzwerk ist unabhängig von der eigenen Aktivität in dem sozialen Netzwerk. Auch Mitgliedschaften, die nicht (mehr) aktiv genutzt werden, sind in der Sicherheitserklärung anzugeben.


Es wird darauf hingewiesen, dass zu Ihrer Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten sowie in den öffentlich sichtbaren Teil sozialer Netzwerke genommen werden kann.


3

Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen

"Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können.

Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen.


4

Anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, strafrechtliche Verurteilungen im Ausland

Geben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht.


Anzugeben sind auch alle strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland.


Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren.


5

Sonstiges

Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können.

Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Sabotageschutzbeauftragte(n) und/oder an das Bundesamt für Verfassungsschutz mit der Bitte um ein Gespräch.


8

Erreichbarkeit

Ihre berufliche und private Erreichbarkeit ist für eventuelle Nachfragen und Terminabsprachen erforderlich. Sie können jeweils wählen, ob Sie Ihre Telefonnummern oder Ihre E-Mail-Adressen angeben wollen. Auf freiwilliger Grundlage können Sie sowohl die telefonische als auch die elektronische Erreichbarkeit angeben und so kurzfristige Kontaktaufnahmen erleichtern. Dies kann zu einer Beschleunigung der Sicherheitsüberprüfung beitragen. Die alleinige Angabe von E-Mail-Adressen kann dagegen zu Verzögerungen bei Nachfragen und Terminabsprachen und somit bei der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung insgesamt führen.