BMI-OESII5-20220608-02-SF-A004.htm
A n l a g e 4
(zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 SÜG -
Ausführungsvorschrift)
Anleitung
zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung
für die einfache Sicherheitsüberprüfung
Vorbemerkungen
PC oder Druckbuchstaben
Füllen Sie die Sicherheitserklärung möglichst am PC aus; andernfalls füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein Bleistift) aus. Die Unterzeichnung kann handschriftlich auf der ausgedruckten Sicherheitserklärung oder auch in elektronischer Form erfolgen, sofern die zuständige Stelle einen entsprechenden Zugang hierzu eröffnet hat. In diesem Fall können Sie die Schriftformäquivalente (De-Mail beziehungsweise Webanwendungen der Verwaltung in Verbindung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises beziehungsweise des elektronischen Aufenthaltstitels) nutzen oder das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen (§ 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren Geheimschutzbeauftragte(n), falls er Ihnen den Vordruck elektronisch übermitteln soll. Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.
Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist nur zulässig, wenn die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung in der o.g. elektronischen Form erfolgt.
Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben
Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Sicherheitsüberprüfung sowie u.U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle der Verneinung ist "Nein" oder "Keine" anzukreuzen, bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der unter Nr. 2 oder Nr. 3 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen vorgesehenen Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen führen.
Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 10 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen wollen.
Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebensgefährtin/Ihren Lebensgefährten oder eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, d.h.
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- die/den Verlobte(n),
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- die Ehegattin/den Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
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- die Lebenspartnerin/den Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
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- Personen, mit denen Sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder waren,
der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen, einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im übrigen keine Angaben".
Änderungen des Familienstandes, zu einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sind der/dem Geheimschutzbeauftragten oder deren Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.
Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt.
Ihr Ansprechpartner
Für Fragen steht Ihnen die/der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei Sicherheitsproblemen, an das Bundesamt für Verfassungsschutz wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 11 der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz, Merianstraße 100, 50765 Köln, Telefon: (0221)792-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die Geschäftsstelle Geheim- und Sabotageschutz.
Rücksendung der Sicherheitserklärung
Sofern Sie Ihre Zustimmung zur Sicherheitserklärung handschriftlich erteilt haben, senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese persönlich ab.
Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung
1. 1.1 | Angaben zu Ihrer Person Personalien | |
Name | Ihr Nachname. | |
ggf. frühere Namen (z.B. Geburtsname, frühere Ehenamen) | Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden" usw. hinzu (z.B. "geschiedene Maier"). | |
Vorname(n) | Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden). | |
Geburtsort, Kreis, Bundesland/Staat | Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Geburtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet werden. | |
Staatsangehörigkeit | Es sind alle gegenwärtigen Staatsangehörigkeiten und auch frühere Staatsangehörigkeiten anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürgerungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie die Originale der/dem Geheimschutzbeauftragten vor. | |
Familienstand oder auf Dauer | Anzugeben ist der aktuelle Familienstand oder eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft. Eine „Lebenspartnerschaft“ wird begründet, wenn zwei Personen gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil. Eine „auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet (Lebensgefährtin/Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird. | |
Falls Sie aber eine(n) Partner(in) haben, mit dem Sie in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Sicherheitserklärung sowohl die Markierung für "auf Dauer angelegte Gemeinschaft" als auch die für "verheiratet" bzw. „Lebenspartnerschaft“ anzukreuzen. | ||
Ausgeübter Beruf | Geben Sie bitte den zur Zeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter", sondern "Bürokaufmann"). | |
Arbeitgeber(in) | Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die Beschäftigungsdienststelle an. Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder Außenstelle einer Arbeitsgeberin/eines Arbeitgebers ist diese anzugeben. Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich sollten Sie ggf. zur besseren Erreichbarkeit auch eine Fax- oder eine E- | |
1.2 | Wohnsitze/Aufenthalte einschließlich derzeitiger Anschrift- in Deutschland | Bestanden/bestehen neben der Hauptwohnung auch Nebenwohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland, sind sowohl
anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben in zeitlicher Reihenfolge (mit Monat und Jahr), soweit die jeweilige Wohnsitznahme bzw. der Aufenthalt einen Zeitraum von zwei Monaten übersteigt. |
1.3 | - im Ausland seit Vollendung des 18. | Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland seit Vollendung des 18. Lebensjahres. Sofern Sie noch keine 23 Jahre alt sind, machen Sie die Angaben bitte für die letzten fünf Jahre. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3 an. Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG (siehe Anlage) sind unter Nr. 6.1 bzw. 6.2 anzugeben. Bitte beachten Sie das Erfordernis der gesonderten Zustimmung am Ende der Sicherheitserklärung. Ein Auslandsaufenthalt von ununterbrochen längerer Dauer als sechs Monaten besteht dann, wenn in diesem Zeitraum dort der Lebensmittelpunkt liegt. Kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Heimaturlaub, Dienstreise) sind unbeachtlich. |
2 | Angaben zu Ihrer Ehegattin/Lebens- | Bitte geben Sie die Personalien zu Ihrer Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder Ihrem Ehegatten/Lebenspartner/ Lebensgefährten an. Nähere Erläuterungen zu diesen Angaben finden Sie unter Nr. 1.1. Für den Fall, dass Sie eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten haben und Ihre Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, gilt folgendes: Unter Nr. 2 und bei den folgenden Nummern sind die Daten zu Ihrer Lebensgefährtin/Ihrem Lebensgefährten anzugeben. |
Zur Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder zum Ehegatten bzw. Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 10 die Personalien (gemäß Nr. 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche Beziehung besteht. Das Einverständnis der Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder des Ehegatten bzw. Lebenspartners zu den Angaben zu ihrer oder seiner Person ist durch deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 10 zu dokumentieren. Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten oder früherer oder verstorbener Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sind nicht anzugeben. | ||
4 | Angaben zur finanziellen | Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu Nr. 4.1 mit ja beantworten können, sollten Sie die/den Geheimschutzbeauftragte(n) oder das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Gespräch bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern, wie diese u.U. verbessert werden kann. Eine Zwangsvollstreckung liegt bereits vor, wenn Ihnen ein rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde oder Sie zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher: „eidesstattlichen Versicherung“) aufgefordert wurden. Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 4.2) fallen u.a.: - Lohn- - Kontopfändungen - Zwangsversteigerungen von Grundstücken oder Wohneigentum - Pfändungen in andere Vermögensrechte Wenden Sie sich im Zweifelsfalle bitte an die/den Geheimschutzbeauftragte(n). Anzugeben sind auch laufende oder in den letzten fünf Jahren für Sie abgeschlossene Insolvenzverfahren. |
5 | Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können | Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der DDR)1 haben/hatten, teilen Sie dies bitte der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 5 und Nr. 11 ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten befreundeter Staaten, da ausländische Nachrichtendienste nicht selten unter "falscher Flagge" auftreten, d.h. ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten Nachrichtendienstes aus. |
Der Ideenreichtum ausländischer Nachrichtendienste bei der "Anbahnung und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von getarnten Profilen in sozialen Netzwerken im Internet, getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine Person
so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in bezug auf Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/Lebens- Vorrangiges Ziel der ausländischen Nachrichtendienste ist im übrigen, "Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete - | ||
Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist. Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der/dem Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz. Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel beseitigt werden. | ||
6 | Beziehungen in Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind | Die vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Nationale Sicherheitsbehörde im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 Sicherheitsüberprüfungsgesetz festgelegten Staaten sind in einer Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt. |
6.1 | Wohnsitze indiesen Staaten | Falls Sie einen Wohnsitz in einem in der Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 10 bitte folgende Angaben: - Dauer der Wohnsitznahme (von/bis, Monat/Jahr), - Wohnsitz (Straße, Hausnummer, Ort, Staat), - Anlass der Wohnsitznahme/Grund der Wohnsitzaufgabe. |
6.2 | Reisen/ | Geben Sie beim Ziel der Reise/des Aufenthaltes nach Möglichkeit die genaue Adresse (z.B. Hotel) an. Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B. |
6.3 | Nahe Angehörige | Nahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind - Ehegattin/Ehegatte, - Lebenspartnerin/Lebenspartner - Kinder und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner, - Eltern, - Geschwister und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder Ehegatten/Lebenspartner, - Eltern, Geschwister und Kinder der Ehegattin/Lebenspartnerin/ Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter "Eltern" auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und Stiefgeschwister. |
| Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat leben, geben Sie unter Nr. 10 bitte folgendes an (soweit bekannt): - Name und Vorname sowie Anschrift des/der nahen Angehörigen, - Geburtsdatum und -ort, - Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder), - Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gelegentliche | |
6.4 | Sonstige Beziehungen | Falls Sie sonstige Beziehungen (z.B. geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 10 kurz. Dies gilt auch für Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 6.3 fallen, sofern eine persönliche Verbindung unterhalten wird. Anzugeben sind auch Beziehungen zu Personen, die sich im staatlichen Auftrag außerhalb ihres Heimatstaates aufhalten (z.B. Botschaftsangehörige). Bitte geben Sie zu allen genannten Personen die Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 6.3). |
7 | Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen | "Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, die Ihnen bei Bedarf zur Verfügung gestellt werden können. |
Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem Geheimschutzbeauftragten bzw. der/dem Sabotageschutzbeauftragten und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der Organisation darlegen. | ||
8 | Anhängige Strafverfahren einschließlich Ermittlungsverfahren und Disziplinarverfahren, strafrechtliche Verurteilungen im Ausland | Geben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie eingeleitet wurden. Dies gilt für jede Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht. Anzugeben sind auch alle strafrechtlichen Verurteilungen im Ausland. Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen in Deutschland aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren. |
9 | Sonstiges | Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine Erpressung Ihrer Person dienen können. Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Geheimschutzbeauftragte(n) und/oder an das Bundesamt für Verfassungsschutz mit der Bitte um ein Gespräch. Unter Zuverlässigkeitsüberprüfungen (Nr. 9.2) sind z.B. Überprüfungen nach dem Luftsicherheitsgesetz oder dem Atomgesetz zu verstehen. |
12 | Erreichbarkeit | Ihre berufliche und private Erreichbarkeit ist für eventuelle Nachfragen und Terminabsprachen erforderlich. Sie können jeweils wählen, ob Sie Ihre Telefonnummern oder Ihre E- |
Es wird darauf hingewiesen, dass zu Ihrer Person in erforderlichem Maße Einsicht in öffentlich sichtbare Internetseiten genommen werden kann mit Ausnahme des öffentlich sichtbaren Teils sozialer Netzwerke.
Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte wird nicht in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen; über sie/ihn werden keine Daten in Dateien gespeichert. Jedoch werden auch zu ihr/ihm die Angaben in der Sicherheitserklärung verlangt, die bei der Durchführung Ihrer Sicherheitsüberprüfung im Rahmen der sicherheitsmäßigen Bewertung in bezug auf Ihre Person von Bedeutung sein können. Diese Angaben sind allerdings nur zulässig, soweit Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/
Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte damit einverstanden ist. Bitten Sie sie/ihn, ihr/sein Einverständnis hierzu in der Sicherheitserklärung durch Unterschrift (handschriftlich oder in elektronischer Form) zu bestätigen.
1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.