BMI-IS-20060329-KF01-A004.htm
Anlage 4 zur VS-Anweisung
Hinweise zur Kennzeichnung nichtdeutscher VS
Nichtdeutsche Verschlusssachen (VS) sind wie folgt zu kennzeichnen:
1. Nichtdeutsche VS, zu deren Schutz sich die Bundesrepublik Deutschland vertraglich verpflichtet hat, sind mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad, der dem zugeordneten nichtdeutschen Geheimhaltungsgrad entspricht, zu kennzeichnen. Der § 12 Abs. 1 der VS-Anweisung ist anzuwenden. Es genügt die Kennzeichnung mit dem deutschen Geheimhaltungsgrad auf der ersten Seite (Anlagen oder Teile gesondert).
2. Bei Übersetzungen, bei denen die nichtdeutsche Herkunft nicht erkennbar ist, ist diese auf der ersten Seite neben dem vergleichbaren deutschen Geheimhaltungsgraden kenntlich zu machen.
Beispiele:
SECRET DEFENSE
GEHEIM
amtlich geheimgehalten
COSMIC TOP SECRET
STRENG GEHEIM
amtlich geheimgehalten
3. Nachstehend sind die vergleichbaren Geheimhaltungsgrade der Organisationen und Staaten aufgeführt, denen gegenüber vertragliche Verpflichtungen gemäß Nummer 1 bestehen. Daneben bestehen mit weiteren Staaten Teilabkommen für bestimmte Gebiete der Zusammenarbeit, die den dafür zuständigen Stellen bekannt sind (Ressortabkommen, Projektabkommen). Im Zweifelsfall erteilt das Bundesministerium des Innern, das eine Übersicht über alle Geheimschutzabkommen führt, Auskunft.
