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BMI-DII1-20020801-KF-A002.htm

Zum Hauptdokument : Rundschreiben zum Versorgungsrücklagengesetz; hier: Hinweise zum Verfahren der Mittelzuführung nach § 6 VersRücklG



Anlage 2
zum Rundschreiben
D II 1 – 221 146 / 1
D II 3 – 223 100 – 4 / 1
vom 1. August 2002





Formel zur Berechnung der jährlichen Zuführungen zum Sondervermögen
"Versorgungsrücklage des Bundes" für den Bereich Versorgung



nach § 6 des Versorgungsrücklagegesetz i.V.m. § 14a Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz
Zeitraum 31. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2017



Aufgrund von § 14a Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz i. d. F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 ergeben sich für die Zuführungen zum Sondervermögen Versorgungsrücklage des Bundes aus dem Versorgungsbereich für den Zeitraum der auf den 31.12.2002 folgenden acht Anpassungen die in Spalte D der nachfolgenden Tabelle genannten Berechnungsfaktoren sowie die in Spalte E der nachfolgenden Tabelle genannten Gesamt-Berechnungsfaktoren:



A

B

C

D

E

...-te
Anpassung
nach dem
31.12.2002

"Abflachungs"-
Anpassungsfaktor

Berechnungsfaktor

Berechnungsfaktor

Gesamt-Berechnungsfaktor Bereich
Versorgung


nach dem Versorgungsänderungsgesetz 2001
vom 20.12.2001

aus "Basiseffekt" der
"verminderten" Anpassungen in den Jahren
1999 bis 2002

aufgrund
§ 14a Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz
i. d. F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001

nach der ..-ten
Anpassung nach
dem 31.12.2002
(=Sp. C + Sp. D)

1.

0,99458

0,00534843

0,00271000

0,00805843

2.

0,98917

0,00534843

0,00541500

0,01076343

3.

0,98375

0,00534843

0,00812500

0,01347343

4.

0,97833

0,00534843

0,01083500

0,01618343

5.

0,97292

0,00534843

0,01354000

0,01888843

6.

0,96750

0,00534843

0,01625000

0,02159843

7.

0,96208

0,00534843

0,01896000

0,02430843

8.


0,00534843

0,02166667

0,02701509

9. ff.


wieder nach Anlage 1 zu ermitteln

Vorhergehender Wert bleibt konstant

Summe aus Spalten C und D bilden



Die auf den Anpassungsfaktoren in Spalte B basierenden Berechnungsfaktoren in Spalte D errechnen sich für:

die 1. bis 7. Anpassung zu D = (1-B) / 2
und
für die 8. Anpassung (und alle weiteren) zu D = (1-(71,75 / 75)) / 2.


Die Tabellenwerte gelten nur, wenn die Anpassung der Versorgungsbezüge jeweils zum Jahresbeginn in Kraft tritt.



Erfolgt die Anpassung erst zu einem späteren Termin im Laufe des Jahres (wovon im Normalfall auszugehen ist), sind von den Tabellenwerten Reduzierungsfaktoren R abzuziehen, die wie folgt ermittelt werden:



a kann nicht im Voraus bestimmt werden. Der Faktor hängt sowohl vom Datum des Inkrafttretens der Erhöhung als auch im Wesentlichen von dem für das jeweilige Jahr gültigen Wert des prozentualen Anteils der jährlichen Sonderzuwendung an den Gesamtversorgungsbezügen ab. Der Faktor a wird aus Vereinfachungsgründen wie folgt pauschaliert ermittelt:



Dabei sind:

x
n = Anzahl der Monate des (aktuellen) Jahres, in denen die Erhöhung der Bezüge nicht wirksam ist

bjs = Bemessungsfaktor jährliche Sonderzuwendung bisheriges Bundesgebiet (Beamte und Versorgungsempfänger)



Beispiel:

Die Erhöhung erfolgt zum 1. Juni eines Jahres, die jährliche Sonderzuwendungen belaufen sich in der Summe auf etwa 80 % eines Monatsbetrages, dann beträgt



Ab der 9. Anpassung ist der Wert in Spalte C nach der alten gültigen Formel (Anlage 1) zu ermitteln und zu dem dann konstant bleibenden Berechnungsfaktor der 8. Anpassung in Spalte D (= 0,02166667) hinzu zu addieren.