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BMI-DII1-20020801-KF-A001.htm

Zum Hauptdokument : Rundschreiben zum Versorgungsrücklagengesetz; hier: Hinweise zum Verfahren der Mittelzuführung nach § 6 VersRücklG



Anlage 1
zum Rundschreiben
D II 1 – 221 145 / 1
D II 3 – 223 100 – 4 / 1
vom 1.August 2002





Formel zur Berechnung der jährlichen Zuführungen
zum Sondervermögen "Versorgungsrücklage des Bundes"
für den Bereich Besoldung und Versorgung



nach § 6 des Versorgungsrücklagegesetzes i.V.m. § 14a Bundesbesoldungsgesetz



Die Rechenformel zur Ermittlung der jährlichen Zuführungsbeträge wird wie folgt entwickelt:



1.
Definitionen:


Für das Jahr 1998 + n (n=1,..., 15) sei:



pn =

prozentuale Erhöhung der nicht verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassung



qn =

prozentuale Erhöhung der verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassung



xn =

Anzahl der Monate des (aktuellen) Jahres, in denen die Erhöhung der Bezüge wirksam ist



dn =

Dynamisierungsfaktor (zur Berechnung des "rücklagewirksamen Anteils" der Bezüge; wird gemeinsam von BMI und BMF jährlich ermittelt; hierbei sind die besonderen Verhältnisse beim BMVg zu berücksichtigen)



An =

hypothetisches Jahres-Ist-Ergebnis eines Haushaltstitels für Besoldungs- oder Versorgungsbezüge, das erreicht worden wäre, wenn seit Wirksamwerden des Gesetzes (1.1.1999) keine Erhöhung der Bezüge stattgefunden hätte



In =

Jahres-Ist-Ergebnis eines Haushaltstitels für Besoldungs- oder Versorgungsbezüge



Jn =

hypothetisches Jahres-Ist-Ergebnis, das erreicht worden wäre, wenn die seit dem 1.1.1999 vorgenommenen Erhöhungen im Besoldungs- und Versorgungsbereich nicht vermindert worden wären



Rn =

Zuführung an das Sondervermögen



Ferner werden zur einfacheren Darstellung der Formeln folgende Hilfsbegriffe definiert:





2.
Berechnung von Rn:






3.
Beispiele:


a)
Jahr 1999:




Bei einem Jahres-Ist-Ergebnis von 1 Mio. DM ist also der Betrag von 892,77 DM zuzuführen und bei einem Jahres-Ist-Ergebnis von 1 Mrd. DM beläuft sich der Betrag auf 892.768,58 DM.


b)
Jahr 2000:


Bei einem Jahres-Ist-Ergebnis von 1 Mio. DM ist also ein Betrag von 2.332,72 DM zuzuführen und bei einem Jahres-Ist-Ergebnis von 1 Mrd. DM beläuft sich der Betrag auf 2.332.716,98 DM.


4.
Hinweise:


1.
Der Dynamisierungsfaktor berücksichtigt nicht eventuelle Sonderregelungen von Besoldungs- und Versorgungsanpassungen wie z. B. unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens für verschiedene Besoldungsgruppen etc., die sich nicht "multiplikativ" sondern "additiv" auswirken. Solche Besoldungselemente können wegen der möglichen Vielfalt nicht von vornherein allgemeingültig für alle Jahre in den Formeln berücksichtigt werden. Sie sind im Einzelfall nach Abschluss einer Lohnrunde auf ihre "Rücklagewirksamkeit" zu prüfen und ggf. nachträglich in den skizzierten Rechenweg einzubauen.


2.
Der Faktor, mit dem das jeweils aktuelle Jahres-Ist-Ergebnis für Besoldungs- und Versorgungsausgaben zur Ermittlung des Zuführungsbetrages Rn zu multiplizieren ist, wird jährlich nach Bekanntgabe der Erhöhungssätze für Besoldungs- und Versorgungsbezüge veröffentlicht.


3.
Aufgrund von § 14a Abs. 2a Bundesbesoldungsgesetz i. d. F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 werden die Berechnungsfaktoren für die Bereiche Beamte, Soldaten und Versorgungsempfänger für den Zeitraum der nach dem 31.12.2002 nächsten acht Anpassungen konstant gehalten, da die "Verminderungen" ausgesetzt und nur der "Basiseffekt" der Jahre 1999 bis 2002 dem Sondervermögen Versorgungsrücklage des Bundes zuzuführen ist. Ab der neunten Anpassung sind die Berechnungsfaktoren dann wieder nach der ursprünglichen Formel zu ermitteln. Für den Bereich der Versorgungsempfänger erhöht sich der aufgrund dieser Formel ermittelte Berechnungsfaktor um den nach Anlage 2 aufgrund von § 14a Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz i. d. F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 zu ermittelnden Berechnungsfaktor.